Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 R 6523/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 376/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist im Februar 1957 geboren worden. 1975 schloss er die dreijährige Ausbildung zum Gas-Wasser-Installateur mit Erfolg ab und arbeitete anschließend im erlernten Beruf. 1992 erwarb er den Meistertitel im Gas- und Wasserinstallateur-Handwerk und war anschließend in einem Sanitär- und Heizungsbetrieb, nach seinen Angaben als Meister, weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt. Ab 1. April 1996 machte er sich selbstständig und entrichtete ab dann freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 31. Dezember 2004. Im August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten "die Berufsunfähigkeit". Er sei krankgeschrieben und werde seinen Beruf - wegen eines Halswirbelsäulensyndroms und Weiterem - voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Gegen einen Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2004, mit dem ihm "Rente wegen Erwerbsminderung" bis zur Nachholung einer geforderten Mitwirkung versagt wurde, legte der Kläger Widerspruch ein. In der Folgezeit gelangten verschiedene Unterlagen über medizinische Behandlungen und
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu den Akten. Nachdem die Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 18. Januar 2005 nochmals wegen fehlender Mitwirkung (Versäumen zweier Untersuchungstermine) versagt hatte, wurde der Kläger am 16. Februar 2005 durch den Facharzt für Orthopädie Dr. K begutachtet. In seinem Gutachten vom 25. Februar 2005 kam er zu dem Ergebnis, dass der deutlich übergewichtige Kläger bei guter Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne Überlastungserscheinungen im bisherigen Beruf ohne Einschränkungen vollschichtig einsetzbar sei (Diagno-se: Brachialgie beidseits bei degenerativen Veränderungen C4 bis C6). Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin durch Bescheid vom 8. März 2005 in der ,m Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, ebenso wenig sei er teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger - der seinen Gewerbebetrieb weiterhin angemeldet hatte - geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei und sich, wie bereits im Widerspruchsverfahren, auf ein Attest seines behandelnden Allgemeinmediziners Dr. L vom 15. April 2005 berufen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S (vom 14. November 2005) und des Dr. L (vom 24. Juni 2006) eingeholt. Anschließend hat es die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P beauftragt, ein Gutachten über den Kläger zu erstellen. In ihrem undatierten, beim Sozialgericht am 19. Dezember 2006 eingegangenen Gutachten (Untersuchungstag 27. November 2006) ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die tägliche Arbeitszeit nur eingeschränkt werden müsse, "wenn der Kläger ständig mit Montage-arbeiten als Gas-Wasser-Installateur beschäftigt ist". Für Tätigkeiten am PC in einer ergonomischen Sitzhaltung sei er vollschichtig belastbar. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe auch für leichte körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten. Die Haltungsarten müssten nicht in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus oder jederzeit spontan gewechselt werden. Mittelschwere Arbeiten seien nur kurzfristig möglich. Ausgeschlossen oder nicht empfehlenswert seien Arbeiten in längerer Kälteexposition, mehr als kurzzeitig und mit mehr als 10 kg mit einseitiger körperlicher Belastung sowie unter Zeitdruck (wie Akkord- und Fließbandarbeit). Lasten könnten bis zu 5 kg gehoben und getragen werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Brachialgien beidseits bei Neuroforamenstenose C 4-6 beidseits ohne Hinweise auf Myelopathie; Anpassungsstörun-gen). Der Kläger ist dem Gutachten mit einer Stellungnahme des Dr. L vom 24. Juni 2007 entgegen-getreten. Zu ihr hat sich Dr. P in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2007 geäußert und ist bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Der Kläger hat ihr erwidert, dass sie die tatsächlich in seinem Beruf anfallenden Verrichtungen nicht berücksichtige. Er könne noch bestenfalls vier Stunden täglich als Handwerker arbeiten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger jedenfalls noch als Kunden- und Ersatzteilberater für Heizungs- und Sanitärfirmen oder als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf bei einem Großhändler oder in einem Baumarkt tätig sein könne. Hierzu hat sie gutachterliche Äußerungen des berufskundlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. P, M, vom 15. Mai und 7. Juni 2000 aus dem Verfahren SG Duisburg S 25 RJ 194/98 eingereicht. Daran anschließend hat der Kläger eine Stellungnahme des Dr. L vom 19. September 2007 eingereicht, in der er auf die
vorangegangene der Sachverständigen Dr. P erwidert. Auf Antrag des Klägers ist dann der Facharzt für Anästhesiologie und praktische Arzt Dr. J zum Sachverständigen bestellt worden. In seinem Gutachten vom 29. Juni 2008 (Untersu-chungstag 28. Mai 2008) hat er zunächst mitgeteilt, dass der Kläger seine Geschäftstätigkeit seit Januar des gleichen Jahres völlig eingestellt habe. Im September des Vorjahres habe er den letzten Angestellten entlassen und sei seither eigentlich nur mit Terminen seiner Erkrankung halber beschäftigt. Ferner ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gegenwärtig nicht in der Lage sei, ausreichend eigenen Willen aufzubringen, um einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er könne keine körperlichen oder geistigen Arbeiten regelmäßig mindestens drei Stunden ausführen. Seine Hände seien praktisch nicht benutzbar (Diagnosen: chronischer Schmerz mit eigenem Krankheitswert; neuropathischer Schmerz; chronisches Halswirbelsäu-lensyndrom; depressives Syndrom; Verdacht auf generalisierte Angststörung). Nachdem die Beklagte mit Hinweis auf zwei Stellungnahmen ihres beratungsärztlichen Dienstes (neurologisch-psychiatrisch durch Dr. S-B, chirurgisch durch Dr. B) bei ihrer Auffassung geblieben ist, hat sich Dr. J in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 ergänzend geäußert. Die Beklagte hat darauf hin noch das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2008 - L 17 R 1552/06 - eingereicht. Das Sozialgericht seinerseits hat zwei Stellenangebote aus dem Internet zum Beruf des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärbereich in das Verfahren ein-geführt. Durch Urteil vom 5. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das Gericht folge hierbei den Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. J habe es dagegen nicht davon überzeugen können, dass das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sei. Auch aus eigener Sachkunde, nämlich der Mitwirkung eines Mediziners als ehrenamtlicher Richter, gehe es davon aus, dass die körperlichen Leiden des Klägers für sich genommen keine gravierende Einschränkung des Leistungsvermögens begründeten. Eine chronische Schmerzerkrankung könne zwar zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führen. Dr. J habe das Gericht aber nicht davon überzeugen können, dass eine solche Erkrankung beim Klä-ger vorliege. Sein Gutachten bestehe in weiten Teilen aus theoretischen Abhandlungen zum Thema Schmerzerkrankung. Dagegen fehle es an einer hinreichenden und überzeugenden
Exploration des Klägers. Den konstatierten schwerwiegenden Auswirkungen der Schmerzerkrankung stünden keine Feststellungen gegenüber, welche dies nachvollziehbar machten. Eine individuell auf den Kläger bezogene Diskussion der Befunde finde sich lediglich auf einer halben Seite. Es sei häufig nicht nachvollziehbar, warum die Beweisfragen wie geschehen beantwortet worden seien. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Der bisherige Beruf des Klägers sei nach dem sogenannten Stufenschema des Bundessozialgerichts der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend hiervon
könne er sozial zumutbar nur auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass in Gestalt des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf oder des Kunden- und Ersatzteilberaters für Sanitärfirmen derartige Verweisungsberufe zur Verfügung stünden. Nach den überzeugenden Stellungnahmen des Dipl.-Ing. P handle es sich mindestens um Facharbeitertätigkeiten, die der Kläger mit dem ihm nach dem Gutachten von Dr. P verbliebenen Leistungsvermögen noch sechs und mehr Stunden täglich ausüben könne. Wegen seines bisherigen Berufslebens bestünden auch keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage sei, die Verweisungsberufe binnen drei Monaten vollwertig auszuüben. Den Beruf des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf gebe es auch in ausreichender Zahl, wie dem von der Beklagten eingereichten Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entnom-men werden könne, dem eine berufskundliche Stellungnahme vom 22. Januar 2007 zugrunde gelegen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Das bei ihm bestehende chronische Schmerzsyndrom mindere sein Leistungsvermögen dauerhaft in rentenberechtigendem Umfang. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2004 Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat sie einen Versicherungsverlauf vom 9. Juli 2009 vorgelegt (letzte
rentenrechtliche Zeit: freiwillige Beiträge bis 31. Dezember 2004). Im Auftrag des Senat sollte der Kläger zunächst durch den praktischen Arzt H-J M unter-sucht und begutachtet werden. Nachdem der Kläger zu Untersuchungsterminen am 4. und 26. November 2009 nicht erschienen war, hat der Senat die Beweisanordnung geändert und den Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. In dem Gutachten vom 2. Februar 2010 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger täglich regelmäßig acht Stunden leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten verrichten könne. Die Arbeiten seien in allen Haltungsarten möglich, soweit nicht eine ausschließlich eingenommen werden müsse. Die Haltung solle ein Mal in der Stunde, ohne weitere Vorgaben, gewechselt werden. Nicht möglich oder zu vermeiden seien eine mehr als nur gelegentliche Exposition gegenüber Hitze und Kälte, Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, in schnellem festgelegtem Arbeitsrhythmus (Akkord- und Fließbandarbeit) sowie in Nachtschichten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme sei reduziert. Lasten könnten mindestens bis 10 kg gehoben und getragen werden (Diagnosen: Funktionsminderung der Hals- und
Lendenwirbelsäule, Reizzustände der Schulter- und Ellenbogengelenke; seelisches Leiden [anhal-tende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-schen Faktoren, Anpassungsstörung]; Blasenentleerungsstörung). Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner
Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Die Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt
gemäß § 240 SGB VI neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Es steht nicht infrage, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, wann ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten sein könnte. Er hat vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und nach Aktenlage sind alle Zeiträume ab dem 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2004 - und damit über den Rentenantrag hinaus - mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sowie für die Zeit ab 1. Januar 2005 derzeit noch belegungsfähig (§ 241 i.V. mit §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI). Der Rentenanspruch scheitert aber daran, dass sich für keinen Zeitpunkt mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aus medizinischen Gründen in rentenberechtigendem Umfang gemindert. Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hoch-wertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich die Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Bisheriger Beruf ist angesichts dessen der zuletzt bis Anfang 1996 in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte. Ob der Kläger auch als Selbstständiger versicherungspflichtig war (s. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) oder ob er sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) hat befreien lassen, kann dahinstehen, da er jedenfalls keine Pflichtbeiträge wirksam entrichtet hat und auch nicht mehr entrichten kann (§ 197 Abs. 1 SGB VI i.V. mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch). Die selbstständige Tätigkeit würde für sich genommen aber auch nicht dazu führen, dass automatisch ein besonderer Berufsschutz bestünde (s. BSG, Urteil vom 28. November 1978 - 4 RJ 127/77, SozR 2200 § 1246 Nr. 35). Unabhängig davon, ob der Kläger in seinem letzten Arbeitsverhältnis als Geselle oder Meister beschäftigt war, kann er sowohl als Gas-Wasser-Installateur als auch als Meister des Gas-Wasserinstallateurhandwerks wegen seiner Leiden am Bewegungsapparat nicht mehr berufs-praktisch arbeiten. Das ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. P und Müller. Selbst wenn mit Dr. P noch gelegentlich mittelschwere Arbeiten und solche mit einseitigen Belastungen als möglich angesehen würden, so ist auch nach ihren Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers im Wesentlichen auf leichte körperliche Arbeiten ohne einseitige körperliche Belastungen beschränkt. Die Tätigkeit des Gas-Wasser-Installateurs ist aber überwiegend mittelschwer, zeitweise schwer, und oft mit Zwangshaltungen verbunden (Quelle: Berufenet, Stichwort Gas- und Wasserinstallateur). Diese Anforderungen veränderten sich auch dann nicht, wenn der Kläger als Meister tätig gewesen wäre. Von einem Meister kann angesichts seiner herausgehobenen Position erwartet werden, dass er mindestens die Arbeiten vollwertig verrichten kann, die die ihm unterstellten oder von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer auszuführen haben. Neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt Berufungsunfähigkeit jedoch voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" – in ähnlicher Weise auch die "Angestelltenberufe" – in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, 2. Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) 3. angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Mona-ten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernter Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf konkret zu benennende Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des all-gemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann
ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es kann auch insoweit dahingestellt bleiben, ob der bisherige Beruf des Klägers der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen ist. Dazu reicht es nicht aus, dass der Kläger die Meisterprüfung abgelegt hat. Denn er hat dadurch zunächst nur eine Qualifikation erreicht, welche die der übrigen Facharbeiter erheblich übertrifft (Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, um einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden und die in dem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten zu kön-nen, s., auch zum Folgenden, zusammenfassend BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94). Der Berufsschutz als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter wird erst dadurch erreicht, dass eine der formalen Qualifikation entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich verrichtet wird. Bei versicherungspflichtig beschäftigten Handwerksmeistern ist das immer dann der Fall, wenn sie Auszubildende ausbilden. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass sein bisheriger Beruf nach diesen Kriterien der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen ist, stehen in Gestalt des Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen bzw. des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf sozial zumutbare Verweisungsberufe zur Verfü-gung, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ausüben kann. Das ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Gutachten des Dipl.-Ing P und dem Ergebnis der von Amts wegen durchgeführten medizischen Sachaufklärung. Der Senat teilt die Kritik des Sozialgerichts an dem Gutachten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG tätig gewordenen Sachverständigen Dr. J und legt es deshalb seiner Entscheidung gleichfalls nicht zugrunde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 5 (ab dem zweiten Absatz) bis 7 (bis zum Ende des ersten Absatzes) sowie - soweit sie sich auf die genannten Verweisungsberufe beziehen - 8 (ab dem zweiten Absatz) bis 9 (bis zum Ende des dritten Absatzes) des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat stützt seine Einschätzung des Leistungsvermögens neben dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. P im Besonderen auf das Gutachten des zuletzt tätig gewordenen Sachverständigen M. Obwohl sich dieser Sachverständige nur auf die Aktenlage stützen konnte, gelingt es ihm nachvollziehbar und damit überzeugend, die vorhandenen und teils in ihren Aussagen stark divergierenden medizinischen Unterlagen zu sichten, aus ihnen objektivierbare Krankheitsbilder abzuleiten und aus diesen wiederum ein Bild vom Leistungsvermögen des Klägers zu zeichnen. Soweit Umstände deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil der Kläger zu einer Untersuchung durch den Sachverständigen nicht erschienen ist, trägt er nach den allgemeinen Regeln der Beweislast die Nachteile aus der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen. Ist der Kläger bereits nicht berufsunfähig, so erfüllt er erst recht nicht die weitergehenden medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist im Februar 1957 geboren worden. 1975 schloss er die dreijährige Ausbildung zum Gas-Wasser-Installateur mit Erfolg ab und arbeitete anschließend im erlernten Beruf. 1992 erwarb er den Meistertitel im Gas- und Wasserinstallateur-Handwerk und war anschließend in einem Sanitär- und Heizungsbetrieb, nach seinen Angaben als Meister, weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt. Ab 1. April 1996 machte er sich selbstständig und entrichtete ab dann freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 31. Dezember 2004. Im August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten "die Berufsunfähigkeit". Er sei krankgeschrieben und werde seinen Beruf - wegen eines Halswirbelsäulensyndroms und Weiterem - voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Gegen einen Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2004, mit dem ihm "Rente wegen Erwerbsminderung" bis zur Nachholung einer geforderten Mitwirkung versagt wurde, legte der Kläger Widerspruch ein. In der Folgezeit gelangten verschiedene Unterlagen über medizinische Behandlungen und
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu den Akten. Nachdem die Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 18. Januar 2005 nochmals wegen fehlender Mitwirkung (Versäumen zweier Untersuchungstermine) versagt hatte, wurde der Kläger am 16. Februar 2005 durch den Facharzt für Orthopädie Dr. K begutachtet. In seinem Gutachten vom 25. Februar 2005 kam er zu dem Ergebnis, dass der deutlich übergewichtige Kläger bei guter Wirbelsäulenbeweglichkeit ohne Überlastungserscheinungen im bisherigen Beruf ohne Einschränkungen vollschichtig einsetzbar sei (Diagno-se: Brachialgie beidseits bei degenerativen Veränderungen C4 bis C6). Die Beklagte lehnte den Rentenantrag daraufhin durch Bescheid vom 8. März 2005 in der ,m Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, ebenso wenig sei er teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger - der seinen Gewerbebetrieb weiterhin angemeldet hatte - geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei und sich, wie bereits im Widerspruchsverfahren, auf ein Attest seines behandelnden Allgemeinmediziners Dr. L vom 15. April 2005 berufen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S (vom 14. November 2005) und des Dr. L (vom 24. Juni 2006) eingeholt. Anschließend hat es die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P beauftragt, ein Gutachten über den Kläger zu erstellen. In ihrem undatierten, beim Sozialgericht am 19. Dezember 2006 eingegangenen Gutachten (Untersuchungstag 27. November 2006) ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die tägliche Arbeitszeit nur eingeschränkt werden müsse, "wenn der Kläger ständig mit Montage-arbeiten als Gas-Wasser-Installateur beschäftigt ist". Für Tätigkeiten am PC in einer ergonomischen Sitzhaltung sei er vollschichtig belastbar. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe auch für leichte körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten. Die Haltungsarten müssten nicht in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus oder jederzeit spontan gewechselt werden. Mittelschwere Arbeiten seien nur kurzfristig möglich. Ausgeschlossen oder nicht empfehlenswert seien Arbeiten in längerer Kälteexposition, mehr als kurzzeitig und mit mehr als 10 kg mit einseitiger körperlicher Belastung sowie unter Zeitdruck (wie Akkord- und Fließbandarbeit). Lasten könnten bis zu 5 kg gehoben und getragen werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Brachialgien beidseits bei Neuroforamenstenose C 4-6 beidseits ohne Hinweise auf Myelopathie; Anpassungsstörun-gen). Der Kläger ist dem Gutachten mit einer Stellungnahme des Dr. L vom 24. Juni 2007 entgegen-getreten. Zu ihr hat sich Dr. P in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. August 2007 geäußert und ist bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Der Kläger hat ihr erwidert, dass sie die tatsächlich in seinem Beruf anfallenden Verrichtungen nicht berücksichtige. Er könne noch bestenfalls vier Stunden täglich als Handwerker arbeiten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger jedenfalls noch als Kunden- und Ersatzteilberater für Heizungs- und Sanitärfirmen oder als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf bei einem Großhändler oder in einem Baumarkt tätig sein könne. Hierzu hat sie gutachterliche Äußerungen des berufskundlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. P, M, vom 15. Mai und 7. Juni 2000 aus dem Verfahren SG Duisburg S 25 RJ 194/98 eingereicht. Daran anschließend hat der Kläger eine Stellungnahme des Dr. L vom 19. September 2007 eingereicht, in der er auf die
vorangegangene der Sachverständigen Dr. P erwidert. Auf Antrag des Klägers ist dann der Facharzt für Anästhesiologie und praktische Arzt Dr. J zum Sachverständigen bestellt worden. In seinem Gutachten vom 29. Juni 2008 (Untersu-chungstag 28. Mai 2008) hat er zunächst mitgeteilt, dass der Kläger seine Geschäftstätigkeit seit Januar des gleichen Jahres völlig eingestellt habe. Im September des Vorjahres habe er den letzten Angestellten entlassen und sei seither eigentlich nur mit Terminen seiner Erkrankung halber beschäftigt. Ferner ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gegenwärtig nicht in der Lage sei, ausreichend eigenen Willen aufzubringen, um einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er könne keine körperlichen oder geistigen Arbeiten regelmäßig mindestens drei Stunden ausführen. Seine Hände seien praktisch nicht benutzbar (Diagnosen: chronischer Schmerz mit eigenem Krankheitswert; neuropathischer Schmerz; chronisches Halswirbelsäu-lensyndrom; depressives Syndrom; Verdacht auf generalisierte Angststörung). Nachdem die Beklagte mit Hinweis auf zwei Stellungnahmen ihres beratungsärztlichen Dienstes (neurologisch-psychiatrisch durch Dr. S-B, chirurgisch durch Dr. B) bei ihrer Auffassung geblieben ist, hat sich Dr. J in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 ergänzend geäußert. Die Beklagte hat darauf hin noch das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2008 - L 17 R 1552/06 - eingereicht. Das Sozialgericht seinerseits hat zwei Stellenangebote aus dem Internet zum Beruf des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärbereich in das Verfahren ein-geführt. Durch Urteil vom 5. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das Gericht folge hierbei den Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. J habe es dagegen nicht davon überzeugen können, dass das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sei. Auch aus eigener Sachkunde, nämlich der Mitwirkung eines Mediziners als ehrenamtlicher Richter, gehe es davon aus, dass die körperlichen Leiden des Klägers für sich genommen keine gravierende Einschränkung des Leistungsvermögens begründeten. Eine chronische Schmerzerkrankung könne zwar zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führen. Dr. J habe das Gericht aber nicht davon überzeugen können, dass eine solche Erkrankung beim Klä-ger vorliege. Sein Gutachten bestehe in weiten Teilen aus theoretischen Abhandlungen zum Thema Schmerzerkrankung. Dagegen fehle es an einer hinreichenden und überzeugenden
Exploration des Klägers. Den konstatierten schwerwiegenden Auswirkungen der Schmerzerkrankung stünden keine Feststellungen gegenüber, welche dies nachvollziehbar machten. Eine individuell auf den Kläger bezogene Diskussion der Befunde finde sich lediglich auf einer halben Seite. Es sei häufig nicht nachvollziehbar, warum die Beweisfragen wie geschehen beantwortet worden seien. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Der bisherige Beruf des Klägers sei nach dem sogenannten Stufenschema des Bundessozialgerichts der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend hiervon
könne er sozial zumutbar nur auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass in Gestalt des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf oder des Kunden- und Ersatzteilberaters für Sanitärfirmen derartige Verweisungsberufe zur Verfügung stünden. Nach den überzeugenden Stellungnahmen des Dipl.-Ing. P handle es sich mindestens um Facharbeitertätigkeiten, die der Kläger mit dem ihm nach dem Gutachten von Dr. P verbliebenen Leistungsvermögen noch sechs und mehr Stunden täglich ausüben könne. Wegen seines bisherigen Berufslebens bestünden auch keine Zweifel daran, dass der Kläger in der Lage sei, die Verweisungsberufe binnen drei Monaten vollwertig auszuüben. Den Beruf des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf gebe es auch in ausreichender Zahl, wie dem von der Beklagten eingereichten Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entnom-men werden könne, dem eine berufskundliche Stellungnahme vom 22. Januar 2007 zugrunde gelegen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Das bei ihm bestehende chronische Schmerzsyndrom mindere sein Leistungsvermögen dauerhaft in rentenberechtigendem Umfang. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2004 Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Auf Anforderung des Senats hat sie einen Versicherungsverlauf vom 9. Juli 2009 vorgelegt (letzte
rentenrechtliche Zeit: freiwillige Beiträge bis 31. Dezember 2004). Im Auftrag des Senat sollte der Kläger zunächst durch den praktischen Arzt H-J M unter-sucht und begutachtet werden. Nachdem der Kläger zu Untersuchungsterminen am 4. und 26. November 2009 nicht erschienen war, hat der Senat die Beweisanordnung geändert und den Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. In dem Gutachten vom 2. Februar 2010 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger täglich regelmäßig acht Stunden leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten verrichten könne. Die Arbeiten seien in allen Haltungsarten möglich, soweit nicht eine ausschließlich eingenommen werden müsse. Die Haltung solle ein Mal in der Stunde, ohne weitere Vorgaben, gewechselt werden. Nicht möglich oder zu vermeiden seien eine mehr als nur gelegentliche Exposition gegenüber Hitze und Kälte, Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, in schnellem festgelegtem Arbeitsrhythmus (Akkord- und Fließbandarbeit) sowie in Nachtschichten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Arme sei reduziert. Lasten könnten mindestens bis 10 kg gehoben und getragen werden (Diagnosen: Funktionsminderung der Hals- und
Lendenwirbelsäule, Reizzustände der Schulter- und Ellenbogengelenke; seelisches Leiden [anhal-tende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-schen Faktoren, Anpassungsstörung]; Blasenentleerungsstörung). Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner
Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Die Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt
gemäß § 240 SGB VI neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Es steht nicht infrage, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, wann ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten sein könnte. Er hat vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und nach Aktenlage sind alle Zeiträume ab dem 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 2004 - und damit über den Rentenantrag hinaus - mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sowie für die Zeit ab 1. Januar 2005 derzeit noch belegungsfähig (§ 241 i.V. mit §§ 197 Abs. 2, 198 Satz 1 SGB VI). Der Rentenanspruch scheitert aber daran, dass sich für keinen Zeitpunkt mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aus medizinischen Gründen in rentenberechtigendem Umfang gemindert. Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hoch-wertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich die Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Bisheriger Beruf ist angesichts dessen der zuletzt bis Anfang 1996 in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte. Ob der Kläger auch als Selbstständiger versicherungspflichtig war (s. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) oder ob er sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) hat befreien lassen, kann dahinstehen, da er jedenfalls keine Pflichtbeiträge wirksam entrichtet hat und auch nicht mehr entrichten kann (§ 197 Abs. 1 SGB VI i.V. mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch). Die selbstständige Tätigkeit würde für sich genommen aber auch nicht dazu führen, dass automatisch ein besonderer Berufsschutz bestünde (s. BSG, Urteil vom 28. November 1978 - 4 RJ 127/77, SozR 2200 § 1246 Nr. 35). Unabhängig davon, ob der Kläger in seinem letzten Arbeitsverhältnis als Geselle oder Meister beschäftigt war, kann er sowohl als Gas-Wasser-Installateur als auch als Meister des Gas-Wasserinstallateurhandwerks wegen seiner Leiden am Bewegungsapparat nicht mehr berufs-praktisch arbeiten. Das ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. P und Müller. Selbst wenn mit Dr. P noch gelegentlich mittelschwere Arbeiten und solche mit einseitigen Belastungen als möglich angesehen würden, so ist auch nach ihren Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers im Wesentlichen auf leichte körperliche Arbeiten ohne einseitige körperliche Belastungen beschränkt. Die Tätigkeit des Gas-Wasser-Installateurs ist aber überwiegend mittelschwer, zeitweise schwer, und oft mit Zwangshaltungen verbunden (Quelle: Berufenet, Stichwort Gas- und Wasserinstallateur). Diese Anforderungen veränderten sich auch dann nicht, wenn der Kläger als Meister tätig gewesen wäre. Von einem Meister kann angesichts seiner herausgehobenen Position erwartet werden, dass er mindestens die Arbeiten vollwertig verrichten kann, die die ihm unterstellten oder von ihm ausgebildeten Arbeitnehmer auszuführen haben. Neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt Berufungsunfähigkeit jedoch voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" – in ähnlicher Weise auch die "Angestelltenberufe" – in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, 2. Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) 3. angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Mona-ten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernter Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf konkret zu benennende Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des all-gemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann
ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es kann auch insoweit dahingestellt bleiben, ob der bisherige Beruf des Klägers der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen ist. Dazu reicht es nicht aus, dass der Kläger die Meisterprüfung abgelegt hat. Denn er hat dadurch zunächst nur eine Qualifikation erreicht, welche die der übrigen Facharbeiter erheblich übertrifft (Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, um einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden und die in dem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten zu kön-nen, s., auch zum Folgenden, zusammenfassend BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 13 RJ 27/94). Der Berufsschutz als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter wird erst dadurch erreicht, dass eine der formalen Qualifikation entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich verrichtet wird. Bei versicherungspflichtig beschäftigten Handwerksmeistern ist das immer dann der Fall, wenn sie Auszubildende ausbilden. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass sein bisheriger Beruf nach diesen Kriterien der Stufe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen ist, stehen in Gestalt des Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen bzw. des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf sozial zumutbare Verweisungsberufe zur Verfü-gung, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ausüben kann. Das ergibt sich aus dem in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Gutachten des Dipl.-Ing P und dem Ergebnis der von Amts wegen durchgeführten medizischen Sachaufklärung. Der Senat teilt die Kritik des Sozialgerichts an dem Gutachten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG tätig gewordenen Sachverständigen Dr. J und legt es deshalb seiner Entscheidung gleichfalls nicht zugrunde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 5 (ab dem zweiten Absatz) bis 7 (bis zum Ende des ersten Absatzes) sowie - soweit sie sich auf die genannten Verweisungsberufe beziehen - 8 (ab dem zweiten Absatz) bis 9 (bis zum Ende des dritten Absatzes) des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat stützt seine Einschätzung des Leistungsvermögens neben dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. P im Besonderen auf das Gutachten des zuletzt tätig gewordenen Sachverständigen M. Obwohl sich dieser Sachverständige nur auf die Aktenlage stützen konnte, gelingt es ihm nachvollziehbar und damit überzeugend, die vorhandenen und teils in ihren Aussagen stark divergierenden medizinischen Unterlagen zu sichten, aus ihnen objektivierbare Krankheitsbilder abzuleiten und aus diesen wiederum ein Bild vom Leistungsvermögen des Klägers zu zeichnen. Soweit Umstände deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil der Kläger zu einer Untersuchung durch den Sachverständigen nicht erschienen ist, trägt er nach den allgemeinen Regeln der Beweislast die Nachteile aus der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen. Ist der Kläger bereits nicht berufsunfähig, so erfüllt er erst recht nicht die weitergehenden medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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