Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 6286/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1114/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der erfolgreiche Widerspruch des Anwalts, aufgrund dessen die kostenpflichtige Behörde im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ihre mit - mangels Rechtsgrundlage rechtswidrigem - Verwaltungsakt verfügte Ablehnung der Vergütung zurückgenommen hatte, löst keine weitere Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 4 Nr. 2400 VV zum RVG aus. Diese Tätigkeit ist vielmehr durch die Gebühren für das zu Grunde liegende Ausgangsverfahren abgedeckt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) im Streit.
In einem vom Kläger nach erfolgloser Klage (S 10 U 1599/03) beim Sozialgericht Freiburg (SG) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren ( L 1 U 1283/05) verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft; künftig Beklagte) in einem Vergleich, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm eine Rente zu zahlen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreites verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dieser Vergleich wurde mit Bescheid vom 27.08.2007 ausgeführt.
Mit zwei Vergütungsrechnungen vom 08.03.2007 machte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten für das Klageverfahren Kosten in Höhe von 425,90 EUR (1/2 aus 851,80 EUR) und für das Berufungsverfahren in Höhe von 871,97 EUR (1/2 aus 1743,95 EUR) geltend. In einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehenen Schreiben vom 25.05.2007 an den Bevollmächtigten des Klägers übernahm die Beklagte die für das Klageverfahren geltend gemachten Kosten in voller Höhe und für das Berufungsverfahren Kosten in Höhe von lediglich 645,88 EUR.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Er trug vor, außergerichtliche Kosten seien im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Sozialgericht zu verhandeln. Im vorliegenden Falle sei allerdings gegen das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben vom 25.05.2007 Widerspruch zu erheben, der zur Aufhebung dieses Verwaltungsaktes bei gleichzeitiger Kostenüernahmeverpflichtung führe. Für ein Handeln per Verwaltungsakt sei eine Handlungsbefugnis nicht gegeben, denn das Kostenfestsetzungsverfahren stehe ihm hierarchisch vor. Der Verwaltungsakt vom 25.05.2007 sei rechtswidrig und aufzuheben.
Am 04.06.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim SG die Festsetzung der Kosten des Widerspruchs- und Berufungsverfahrens hinsichtlich des Klageverfahrens S 10 U 1599/03. Er legte eine Kostennote der Rechtsanwältin Vetter für das Widerspruchsverfahren im Gesamtbetrag von 408,90 EUR, die Vergütungsrechnung für das Berufungsverfahren vom 08.03.2007 sowie weitere Unterlagen vor. Die Beklagte teilte dem SG mit, die für das Widerspruchsverfahren angesetzten Kosten in Höhe von 204,45 EUR seien dem Bevollmächtigten des Klägers bereits überwiesen worden. Eine Terminsgebühr sei im Berufungsverfahren nicht ausgelöst worden. Mit Schreiben vom 10.07.2007 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass der für das Widerspruchsverfahren angesetzten Betrag in Höhe von 204,45 EUR überwiesen worden sei. Weiter äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 23.07.2007 wurden die vom Beklagten zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren auf 645,88 EUR (1/2 aus 1291,74 EUR) festgesetzt. Eine Erinnerung blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 11.03.2008).
Mit Schreiben vom 04.09.2007 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Kostenfestsetzung könne nicht durch Verwaltungsakt erfolgen. Der Verwaltungsakt vom 25.05.2007 sei deshalb nichtig. Unabhängig davon seien die vom SG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2007 bestätigten Forderungen überwiesen worden. Eine Beschwer sei demnach nicht erkennbar. Die Zuziehung des Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen.
Gegen das Schreiben vom 04.09.2007 legte der Bevollmächtigte des Klägers am 04.10.2007 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens wandte. Ein Vergleichsangebot der Beklagten, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 22,50 EUR zur Abgeltung der Gebührenforderung zu überweisen (Schreiben vom 23.10.2007), lehnte der Bevollmächtigte des Klägers ab (Schreiben vom 26.10.2007). Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch vom 04.10.2007 gegen das Schreiben vom 04.09.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kürzung der Abrechnung sei zutreffend erfolgt. Die formell fehlerhafte Kürzung der Abrechnung per Verwaltungsakt sei offensichtlich nichtig gewesen. Durch die Abrechnung per Verwaltungsakt und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung seien seine Rechte nicht eingeschränkt worden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht erforderlich gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.12.2007 beim SG Klage, mit der er die Kosten für den Widerspruch vom 04.10.2007 gegen den Bescheid vom 04.09.2007 geltend machte, hilfsweise, die Berufung zuzulassen. Er trug zur Begründung vor, die Wiedergabe im Widerspruchsbescheid sei abwegig. Die Rahmengebühren seien in Ansatz zu bringen. Der Bescheid vom 25.05.2007, der das Kostenfestsetzungsverfahren wohl habe ersetzen sollen, sei nicht nichtig, sondern rechtswidrig. Es werde eine Verurteilung dem Grunde nach angestrebt. Die Höhe der Gebühren werde nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Da die Beklagte das Kostenfestsetzungsverfahren unterlaufen habe bzw. unterlaufen würde, seien Widerspruch und Klage geboten. Die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung. Da eine Verurteilung dem Grunde nach angestrebt sei, sei die Berufung statthaft.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Bevollmächtigte des Klägers Klage für den Kläger eingereicht habe, der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 jedoch an den Bevollmächtigten persönlich ergangen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger sei nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes. Sowohl der Ausgangsbescheid vom 04.09.2007 als auch der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 seien nicht an den Kläger, sondern ausschließlich an seinen Bevollmächtigten adressiert. Der Kläger könne auch nicht Drittbetroffener sein. Widerspruchsführer gegen den Bescheid vom 25.05.2007 sei ausschließlich sein Bevollmächtigter gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass rechtliche Interessen des Klägers berührt werden könnten. Wohl auch deshalb - mangels entsprechenden Mandatsverhältnisses - habe sich der Bevollmächtigte trotz Aufforderung außer Stande gesehen, eine an den Kläger adressierte Kostenrechnung vorzulegen. Im Übrigen stünde das offenbare Fehlen eigener Aufwendungen des Klägers für das Widerspruchsverfahren seines Bevollmächtigten auch der Begründetheit der Klage entgegen. Schließlich setze insbesondere das vom Kläger ausschließlich beantragte Grundurteil voraus, dass mindestens mit Wahrscheinlichkeit ein Geldanspruch bestehe. Hiervon könne unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Ein Zahlungsanspruch des Klägers erscheine vielmehr ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger vom SG dahin belehrt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.03.2010 Berufung eingelegt, die er (bislang) nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25. Mai 2007 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten des SG S 10 U 1599/03 sowie ein Band Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht und die Berufung vom SG nicht zugelassen worden ist.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Kläger macht eine Geldleistung in Form der Erstattung von Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren geltend, die von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erfasst werden. Der Ausschluss des § 144 Abs. 4 SGG bezieht sich nicht auf Verfahren, in denen in der Hauptsache über Kosten eines isolierten Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) gestritten wird. Einschlägig ist insoweit § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RdNrn. 9, 49 m.w.N.). Allein, dass der Kläger die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens nicht beziffert hat, macht die Berufung - entgegen seiner Ansicht - nicht statthaft. Um einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt es sich z.B. bei einem Verwaltungsakt, der Leistungen bewilligt, ablehnt, entzieht, auferlegt, erlässt oder stundet. Es genügt, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt. Daran ändert sich nichts, wenn nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung, wie dies der Kläger vorliegend anstrebt, im Streit ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RdNr. 10a m.w.N.).
Die Berufung ist vom SG nicht ausdrücklich zugelassen worden. Das SG hat der vom Kläger hilfsweise beantragten Zulassung der Berufung nicht stattgegeben. Hieran ist der Senat gebunden. Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nichts, weil die Zulassung der Berufung nur in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 -B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.
Für die Statthaftigkeit der Berufung ist damit darauf abzustellen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für das isolierte Widerspruchsverfahren in Höhe von über 750,00 EUR zustehen kann. Dies ist nicht der Fall. Auf der Grundlage des vorliegend streitgegenständlichen Anspruchs auf Erstattung von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Der Umfang der notwendigen Aufwendungen richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff., 788 ff., 850), da die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erfolgt ist.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden nach Satz 2 der Vorschrift die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Absatz 1 gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das vorliegend streitgegenständliche Widerspruchsverfahren war nach den §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 SGG (gerichts-)kostenfrei, weil es vom Kläger im Zusammenhang eines Rechtsstreites in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger (nach dem SGB VII) durchgeführt worden ist. Demnach sind - aus der Sicht des Klägers - für dieses isolierte Widerspruchsverfahren Rechtsanwaltsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG als Betragsrahmengebühren angefallen.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden; bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei ist bei dem Zusatz im Vergütungsverzeichnis bei der Grenze von 240 Euro von einer Deckelung der Betragsrahmengebühr auszugehen, die auch nicht durch die billige Bestimmung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nach § 14 RVG überschritten werden kann (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 12 AS 1090/06 -; Urteil des Senats vom 14.12.2007 - L 8 AS 3194/07-).
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV), das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Teil 2 Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2400 des VV - die Vorrang vor den VV Nr. 2300 - 2303 haben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage S 1605 f.) - beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Ein sonstiger Gebührentatbestand des VV ist vorliegend nicht ersichtlich und vom Bevollmächtigten des Klägers auch nicht geltend gemacht. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Hiervon ausgehend scheidet zur Überzeugung des Senats ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 750,00 EUR aus. Umstände dass die Tätigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war, die es rechtfertigen, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR gefordert werden kann, sind nicht gegeben. Die Tätigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren ist vielmehr im Hinblick auf die auch aus der Sicht des Bevollmächtigten des Klägers klare Rechtslage als - weit - unterdurchschnittlich einzustufen. Sonstige Kosten nach Teil 7 des VV (Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale usw.), die einen Vergütungsanspruch der Bevollmächtigten des Klägers von über 750,00 EUR möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Damit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750,00 EUR - auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 19 % - bei weitem nicht erreicht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Berufungsverfahren, trotz Aufforderung, eine Erstattungsbetrag in Höhe von über 750,00 EUR auch nicht beziffert bzw. geltend gemacht.
Die danach nicht statthafte Berufung kann auch nicht in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2009 - L 8 AL 2100/09 - und vom 03.11.2008 - L 8 AS 1583/08 -).
Im Übrigen wäre die Berufung des Klägers auch unbegründet. Dem Kläger(-bevollmächtigten) steht der dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Zwar ist das Schreiben der Beklagten vom 25.05.2007 wegen der als Anlage beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) vom objektiven Empfängerhorizont aus als Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den der erhobene Widerspruch statthaft war. Das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2007 ist als Abhilfebescheid zu werten. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist durch die hiergegen gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers jedoch nicht ausgelöst worden. Sie entsteht nur für Tätigkeiten in einer außergerichtlichen sozialrechtlichen Sache (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1616). Dies trifft hinsichtlich der vorliegend streitigen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers nicht zu. Das Schreiben der Beklagten vom 25.05.2007 hat kein neues (isoliertes) sozialrechtliches Verfahren in Gang gebracht. Eine den Kläger bindende Entscheidung über die zu erstattenden Kosten des mit Vergleich beendeten Rechtsstreites konnte die Beklagte durch Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit offensichtlich nicht treffen. Dies war auch dem Klägerbevollmächtigten bekannt/bewusst, wie seine Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs im Schreiben vom 31.05.2007 zeigen. Das Schreiben der Beklagten ist vielmehr - noch - dem (Kostenfestsetzungs-)Verfahren des durch Vergleich beendeten sozialrechtlichen Rechtsstreites zuzuordnen. Die Tätigkeit ist daher abgedeckt durch die Gebühren für das zugrundeliegende Ausgangsverfahren, welche die Kostenfestsetzung grundsätzlich mit umfassen.
Ob der Ansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu folgen ist, bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner Entscheidung durch den Senat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Zwar ist der Kläger dieses Verfahrens im Ausgangsrechtstreit um Feststellung einer Berufskrankheit Versicherter. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I geht (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Zusammenhang der geltend gemachten Kostenerstattung mit Leistungen nach dem SGB VII, sie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Kosten für das streitige Widerspruchsverfahren als Leistungsempfänger i.S.d. des § 183 SGG anzusehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) im Streit.
In einem vom Kläger nach erfolgloser Klage (S 10 U 1599/03) beim Sozialgericht Freiburg (SG) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren ( L 1 U 1283/05) verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft; künftig Beklagte) in einem Vergleich, beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm eine Rente zu zahlen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreites verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Dieser Vergleich wurde mit Bescheid vom 27.08.2007 ausgeführt.
Mit zwei Vergütungsrechnungen vom 08.03.2007 machte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten für das Klageverfahren Kosten in Höhe von 425,90 EUR (1/2 aus 851,80 EUR) und für das Berufungsverfahren in Höhe von 871,97 EUR (1/2 aus 1743,95 EUR) geltend. In einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehenen Schreiben vom 25.05.2007 an den Bevollmächtigten des Klägers übernahm die Beklagte die für das Klageverfahren geltend gemachten Kosten in voller Höhe und für das Berufungsverfahren Kosten in Höhe von lediglich 645,88 EUR.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Er trug vor, außergerichtliche Kosten seien im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Sozialgericht zu verhandeln. Im vorliegenden Falle sei allerdings gegen das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben vom 25.05.2007 Widerspruch zu erheben, der zur Aufhebung dieses Verwaltungsaktes bei gleichzeitiger Kostenüernahmeverpflichtung führe. Für ein Handeln per Verwaltungsakt sei eine Handlungsbefugnis nicht gegeben, denn das Kostenfestsetzungsverfahren stehe ihm hierarchisch vor. Der Verwaltungsakt vom 25.05.2007 sei rechtswidrig und aufzuheben.
Am 04.06.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim SG die Festsetzung der Kosten des Widerspruchs- und Berufungsverfahrens hinsichtlich des Klageverfahrens S 10 U 1599/03. Er legte eine Kostennote der Rechtsanwältin Vetter für das Widerspruchsverfahren im Gesamtbetrag von 408,90 EUR, die Vergütungsrechnung für das Berufungsverfahren vom 08.03.2007 sowie weitere Unterlagen vor. Die Beklagte teilte dem SG mit, die für das Widerspruchsverfahren angesetzten Kosten in Höhe von 204,45 EUR seien dem Bevollmächtigten des Klägers bereits überwiesen worden. Eine Terminsgebühr sei im Berufungsverfahren nicht ausgelöst worden. Mit Schreiben vom 10.07.2007 bestätigte der Bevollmächtigte des Klägers, dass der für das Widerspruchsverfahren angesetzten Betrag in Höhe von 204,45 EUR überwiesen worden sei. Weiter äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des SG vom 23.07.2007 wurden die vom Beklagten zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren auf 645,88 EUR (1/2 aus 1291,74 EUR) festgesetzt. Eine Erinnerung blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 11.03.2008).
Mit Schreiben vom 04.09.2007 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Kostenfestsetzung könne nicht durch Verwaltungsakt erfolgen. Der Verwaltungsakt vom 25.05.2007 sei deshalb nichtig. Unabhängig davon seien die vom SG mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2007 bestätigten Forderungen überwiesen worden. Eine Beschwer sei demnach nicht erkennbar. Die Zuziehung des Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen.
Gegen das Schreiben vom 04.09.2007 legte der Bevollmächtigte des Klägers am 04.10.2007 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens wandte. Ein Vergleichsangebot der Beklagten, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 22,50 EUR zur Abgeltung der Gebührenforderung zu überweisen (Schreiben vom 23.10.2007), lehnte der Bevollmächtigte des Klägers ab (Schreiben vom 26.10.2007). Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch vom 04.10.2007 gegen das Schreiben vom 04.09.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kürzung der Abrechnung sei zutreffend erfolgt. Die formell fehlerhafte Kürzung der Abrechnung per Verwaltungsakt sei offensichtlich nichtig gewesen. Durch die Abrechnung per Verwaltungsakt und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung seien seine Rechte nicht eingeschränkt worden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht erforderlich gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.12.2007 beim SG Klage, mit der er die Kosten für den Widerspruch vom 04.10.2007 gegen den Bescheid vom 04.09.2007 geltend machte, hilfsweise, die Berufung zuzulassen. Er trug zur Begründung vor, die Wiedergabe im Widerspruchsbescheid sei abwegig. Die Rahmengebühren seien in Ansatz zu bringen. Der Bescheid vom 25.05.2007, der das Kostenfestsetzungsverfahren wohl habe ersetzen sollen, sei nicht nichtig, sondern rechtswidrig. Es werde eine Verurteilung dem Grunde nach angestrebt. Die Höhe der Gebühren werde nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Da die Beklagte das Kostenfestsetzungsverfahren unterlaufen habe bzw. unterlaufen würde, seien Widerspruch und Klage geboten. Die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung. Da eine Verurteilung dem Grunde nach angestrebt sei, sei die Berufung statthaft.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Bevollmächtigte des Klägers Klage für den Kläger eingereicht habe, der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 jedoch an den Bevollmächtigten persönlich ergangen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger sei nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes. Sowohl der Ausgangsbescheid vom 04.09.2007 als auch der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 seien nicht an den Kläger, sondern ausschließlich an seinen Bevollmächtigten adressiert. Der Kläger könne auch nicht Drittbetroffener sein. Widerspruchsführer gegen den Bescheid vom 25.05.2007 sei ausschließlich sein Bevollmächtigter gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, dass rechtliche Interessen des Klägers berührt werden könnten. Wohl auch deshalb - mangels entsprechenden Mandatsverhältnisses - habe sich der Bevollmächtigte trotz Aufforderung außer Stande gesehen, eine an den Kläger adressierte Kostenrechnung vorzulegen. Im Übrigen stünde das offenbare Fehlen eigener Aufwendungen des Klägers für das Widerspruchsverfahren seines Bevollmächtigten auch der Begründetheit der Klage entgegen. Schließlich setze insbesondere das vom Kläger ausschließlich beantragte Grundurteil voraus, dass mindestens mit Wahrscheinlichkeit ein Geldanspruch bestehe. Hiervon könne unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Ein Zahlungsanspruch des Klägers erscheine vielmehr ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger vom SG dahin belehrt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.03.2010 Berufung eingelegt, die er (bislang) nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25. Mai 2007 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten des SG S 10 U 1599/03 sowie ein Band Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht und die Berufung vom SG nicht zugelassen worden ist.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Kläger macht eine Geldleistung in Form der Erstattung von Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren geltend, die von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erfasst werden. Der Ausschluss des § 144 Abs. 4 SGG bezieht sich nicht auf Verfahren, in denen in der Hauptsache über Kosten eines isolierten Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) gestritten wird. Einschlägig ist insoweit § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RdNrn. 9, 49 m.w.N.). Allein, dass der Kläger die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens nicht beziffert hat, macht die Berufung - entgegen seiner Ansicht - nicht statthaft. Um einen auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt es sich z.B. bei einem Verwaltungsakt, der Leistungen bewilligt, ablehnt, entzieht, auferlegt, erlässt oder stundet. Es genügt, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt. Daran ändert sich nichts, wenn nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung, wie dies der Kläger vorliegend anstrebt, im Streit ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RdNr. 10a m.w.N.).
Die Berufung ist vom SG nicht ausdrücklich zugelassen worden. Das SG hat der vom Kläger hilfsweise beantragten Zulassung der Berufung nicht stattgegeben. Hieran ist der Senat gebunden. Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nichts, weil die Zulassung der Berufung nur in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 -B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.
Für die Statthaftigkeit der Berufung ist damit darauf abzustellen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für das isolierte Widerspruchsverfahren in Höhe von über 750,00 EUR zustehen kann. Dies ist nicht der Fall. Auf der Grundlage des vorliegend streitgegenständlichen Anspruchs auf Erstattung von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Der Umfang der notwendigen Aufwendungen richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff., 788 ff., 850), da die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erfolgt ist.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden nach Satz 2 der Vorschrift die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Absatz 1 gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das vorliegend streitgegenständliche Widerspruchsverfahren war nach den §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 SGG (gerichts-)kostenfrei, weil es vom Kläger im Zusammenhang eines Rechtsstreites in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger (nach dem SGB VII) durchgeführt worden ist. Demnach sind - aus der Sicht des Klägers - für dieses isolierte Widerspruchsverfahren Rechtsanwaltsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG als Betragsrahmengebühren angefallen.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden; bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dabei ist bei dem Zusatz im Vergütungsverzeichnis bei der Grenze von 240 Euro von einer Deckelung der Betragsrahmengebühr auszugehen, die auch nicht durch die billige Bestimmung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nach § 14 RVG überschritten werden kann (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2006 - L 12 AS 1090/06 -; Urteil des Senats vom 14.12.2007 - L 8 AS 3194/07-).
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV), das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Teil 2 Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2400 des VV - die Vorrang vor den VV Nr. 2300 - 2303 haben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage S 1605 f.) - beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Ein sonstiger Gebührentatbestand des VV ist vorliegend nicht ersichtlich und vom Bevollmächtigten des Klägers auch nicht geltend gemacht. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Hiervon ausgehend scheidet zur Überzeugung des Senats ein Erstattungsanspruch in Höhe von über 750,00 EUR aus. Umstände dass die Tätigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren umfangreich oder schwierig war, die es rechtfertigen, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR gefordert werden kann, sind nicht gegeben. Die Tätigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren ist vielmehr im Hinblick auf die auch aus der Sicht des Bevollmächtigten des Klägers klare Rechtslage als - weit - unterdurchschnittlich einzustufen. Sonstige Kosten nach Teil 7 des VV (Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale usw.), die einen Vergütungsanspruch der Bevollmächtigten des Klägers von über 750,00 EUR möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Damit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750,00 EUR - auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 19 % - bei weitem nicht erreicht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat im Berufungsverfahren, trotz Aufforderung, eine Erstattungsbetrag in Höhe von über 750,00 EUR auch nicht beziffert bzw. geltend gemacht.
Die danach nicht statthafte Berufung kann auch nicht in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.11.2009 - L 8 AL 2100/09 - und vom 03.11.2008 - L 8 AS 1583/08 -).
Im Übrigen wäre die Berufung des Klägers auch unbegründet. Dem Kläger(-bevollmächtigten) steht der dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu. Zwar ist das Schreiben der Beklagten vom 25.05.2007 wegen der als Anlage beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) vom objektiven Empfängerhorizont aus als Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den der erhobene Widerspruch statthaft war. Das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2007 ist als Abhilfebescheid zu werten. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist durch die hiergegen gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers jedoch nicht ausgelöst worden. Sie entsteht nur für Tätigkeiten in einer außergerichtlichen sozialrechtlichen Sache (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 1616). Dies trifft hinsichtlich der vorliegend streitigen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers nicht zu. Das Schreiben der Beklagten vom 25.05.2007 hat kein neues (isoliertes) sozialrechtliches Verfahren in Gang gebracht. Eine den Kläger bindende Entscheidung über die zu erstattenden Kosten des mit Vergleich beendeten Rechtsstreites konnte die Beklagte durch Verwaltungsakt mangels Zuständigkeit offensichtlich nicht treffen. Dies war auch dem Klägerbevollmächtigten bekannt/bewusst, wie seine Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs im Schreiben vom 31.05.2007 zeigen. Das Schreiben der Beklagten ist vielmehr - noch - dem (Kostenfestsetzungs-)Verfahren des durch Vergleich beendeten sozialrechtlichen Rechtsstreites zuzuordnen. Die Tätigkeit ist daher abgedeckt durch die Gebühren für das zugrundeliegende Ausgangsverfahren, welche die Kostenfestsetzung grundsätzlich mit umfassen.
Ob der Ansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu folgen ist, bedarf nach dem oben Ausgeführten keiner Entscheidung durch den Senat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 - BGBl I S. 2144 - genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Zwar ist der Kläger dieses Verfahrens im Ausgangsrechtstreit um Feststellung einer Berufskrankheit Versicherter. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 - 7 RAr 86/84 - USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4-1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I geht (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Zusammenhang der geltend gemachten Kostenerstattung mit Leistungen nach dem SGB VII, sie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung seiner Kosten für das streitige Widerspruchsverfahren als Leistungsempfänger i.S.d. des § 183 SGG anzusehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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