Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2239/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3403/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Übergangsgeld seit 27. März 2002, eine Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung, höheres Übergangsgeld ab 03. April 2006 und wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen einer Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld.
Der am 1969 geborene Kläger hat von 1987 bis 1990 eine Ausbildung zum Maurer erfolgreich durchlaufen und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Seither ist er mit Ausnahme einer kurzen Zwischenbeschäftigung im Jahr 2000 als Maurer arbeitslos mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Ein im April 1996 gestellter Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 24. Februar 1997, Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen - SG - vom 07. Juni 1999 - S 2 RJ 1309/97). Die Begründung ging dahin, dass der Kläger wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule zwar nicht mehr den Beruf als Maurer ausüben könne, aber etwa noch eine Verweisungstätigkeit als Hausmeister.
Auf Antrag vom August 1994 bewilligte die Beklagte (damals noch Landesversicherungsanstalt Württemberg, später Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) durch Bescheid vom 04. Dezember 1995 als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Umschulung zum Bürokaufmann beim Internationalen Bund für Sozialarbeit (IB) Berufsbildungszentrum in Stuttgart. Diese sollte nach einem Vorkurs im kaufmännischen Bereich vom 26. Februar bis 21. April 1996 laut Ausbildungsvertrag vom 22. April 1996 bis 20. Januar 1998 dauern. Die Beklagte brach die Maßnahme wegen Krankheit des Klägers und nur ausreichender bis mangelhafter Leistungen zum 03. Dezember 1996 ab, später verlegte sie den Zeitpunkt des Abbruchs fiktiv auf den 31. Dezember 1996 (Bescheid vom 18. Dezember 1996, Teilabhilfebescheid vom 23. April 1997, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1997). Ein gerichtliches Verfahren hiergegen blieb erfolglos (klagabweisendes Urteil des SG vom 31. Januar 2002 S 7 RJ 1659/97, zurückweisendes Berufungsurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 20. April 2004 - L 11 RJ 645/02). Eine mit dem gleichen Gegenstand erhobene weitere Klage zum SG S 12 RJ 185/04 wurde durch Gerichtsbescheid vom 30. November 2004 als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger bezog ab 09. März 2001 wegen Arbeitsunfähigkeit seit 26. Januar 2001 bis zur Aussteuerung am 27. März 2002 - unterbrochen durch die Zahlung von Übergangsgeld durch die Beklagte in der Zeit vom 18. Dezember 2001 bis 08. Januar 2002 wegen der Teilnahme an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Gesundheitszentrum B. W. Abteilung Orthopädie - Krankengeld, anschließend Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Durch Bescheid vom 24. Mai 2004 bewilligte die Beklagte dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für die Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen sei ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst erforderlich, das am 01. Februar 2005 im Regionalzentrum Reutlingen stattfand. Im Beratungsvermerk ist festgehalten, der Kläger sei auf eine Umschulung oder auf Selbstständigkeit fixiert, bringe jedoch keine eigenen Vorstellungen ein, wie er sein berufliches Leben gestalten wolle. Durch Bescheid vom 03. Februar 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Grunde nach Hilfen zur Arbeitsplatzvermittlung. Am 03. Februar 2006 wurde bei einem erneuten Beratungsgespräch eine Reintegrationsmaßnahme in M. vorgestellt und der Kläger am 07. Februar 2006 zu einer Informationsveranstaltung zu dieser Maßnahme eingeladen.
Am 13. Februar 2006 beantragte der Kläger, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, wiederum Rente wegen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse am 27. März 2002. Er sei seit einem Arbeitsunfall im Jahre 2000 erwerbsgemindert. Nervenarzt Dr. S. legte im Gutachten vom 13. November 2006 dar, es bestehe keine neurologische Erkrankung, auch keine eigentliche psychiatrische, freilich eine nicht zu verkennende Querulanz, die sich noch nicht zu einem eigentlichen Wahn ausgebildet habe. Der Kläger sei in der Lage, sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Schmerzen im Bereich früherer Arbeitsunfälle (Hüften, Rücken) erforderten vorrangig eine Behandlung. Internistin Dr. M. nannte im Gutachten vom 16. November 2006 blande jugendliche Aufbaustörungen (Morbus Scheuermann und Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne Kompressionseffekte). Lediglich extreme Rückenbelastungen seien zu vermeiden, ebenso ununterbrochene exzentrische Rumpfhaltungen gebückter Art und mit dauerndem Heben von Gewichten über 20 kg. Die Aufgabe des Maurerberufs, der grundsätzlich weiterhin vollschichtig zumutbar sei, habe mit außermedizinischen Faktoren zusammengehangen. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 22. November 2006).
Am 16. Februar 2006 beantragte der Kläger Zahlung von Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse am 27. März 2002. Die Beklagte müsse ihm bis zum erfolgreichen Eintritt ins Berufsleben Übergangsgeld zahlen. Ferner machte er geltend, die Beklagte und auch der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II habe ihm eine Umschulung zum Maurermeister oder Ingenieur verweigert. Durch Bescheid vom 23. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Anträge auf rückwirkende und laufende Zahlung von Übergangsgeld sowie auf eine Umschulung/Fortbildung zum Meister/Ingenieur ab und bewilligte grundsätzlich ab 03. April 2006 die Reintegrationsmaßnahme beim Beruflichen Bildungszentrum in M ... Diesbezüglich erging am 15. März 2006 ein weiterer Bewilligungsbescheid der bis zum 31. Oktober 2006 dauernden Maßnahme. Wegen der Ablehnung der rückwirkenden Zahlung von Übergangsgeld und der Umschulung/Weiterbildung zum Meister /Ingenieur erhob der Kläger Widerspruch.
Der Kläger unterzeichnete am 27. März 2006 beim Berufsbildungszentrum M. ein "Beiblatt/Hausordnung", in dem u.a. folgender Hinweis enthalten war: Internetnutzung: Grundsätzlich ist es möglich, das Internet zur Stellensuche zu nutzen, jedoch nur, wenn es der zuständige Dozent erlaubt. Es ist nicht gestattet, zu chatten, sich auf unerlaubten Webseiten, insbesondere Sex-Seiten, Gewaltseiten oder gebührenpflichtigen Seiten einzuloggen. Der Download von Musik bzw. Filmen oder Software ist ebenfalls nicht gestattet. Wer gegen diese Regelungen verstößt, hat mit dem sofortigen Kursausschluss zu rechnen.
Der Kläger reichte bei der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 03. April 2006 ein. Durch Bescheid vom 05. April 2006 eröffnete die Beklagte dem Kläger, die bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werde ab 07. April 2006 abgebrochen, verfügte, dass dem Kläger Übergangsgeld nur bis zu diesem Zeitpunkt zustehe, und hob ihren Bescheid vom 15. März 2006 insoweit auf. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs und der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erlaubte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2006 eine vorläufige Weiterführung der Maßnahme. Deswegen sah die Beklagte den Widerspruch des Klägers als erledigt an (Schreiben vom 24. August 2006). Ferner bewilligte sie mit Bescheid vom 02. Mai 2006 eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung, an der der Kläger vom 08. bis 12. Mai 2006 im Bildungszentrum Peters in Waldkraiburg teilnahm. Diplom-Psychologe und Diplom-Verwaltungswirt Kaßmann kam im Bericht an die Beklagte vom 18. Mai 2006 zum Ergebnis, der Kläger sei für die anstehende berufliche Veränderung motiviert und engagiert, soweit es sich dabei um die Aufstiegsweiterbildung zum Maurermeister handle. An der Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit sei er nicht interessiert. Dieser Ausbildungsweg könne aufgrund des gelegentlich situationsunangemessenen Verhaltens bzw. des fehlenden Interesses des Klägers nicht empfohlen werden. Den Resultaten der psychischen Eignungsfeststellungen zufolge werde der Kläger den notwendigen intellektuellen Voraussetzungen für Berufe auf mittlerem Ausbildungsniveau knapp gerecht.
Durch Bescheid vom 28. April 2006 bewilligte die Beklagte ab 03. April 2006 Übergangsgeld in Höhe von EUR 30,65 kalendertäglich. Bei dieser Berechnung ging die Beklagte von den Angaben des letzten Arbeitgebers des Klägers aus, es sei ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 24,00 stündlich bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich vereinbart gewesen. Durch Bescheid vom 22. Mai 2006 berechnete sie das Übergangsgeld für die Zeit ab 03. April 2006 neu in Höhe eines Betrags von EUR 37,47 kalendertäglich. Sie ging von einem Bruttoarbeitsentgelt von EUR 13,34 (Lohngruppe 3 des seit 01. April 2006 geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe) zuzüglich einer Pauschale von 10 v.H. Jahresbetrag der beitragspflichtigen tariflichen Einmalzahlungen in der Rentenversicherung sowie einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aus und berechnete das Übergangsgeld wie folgt tarifliches/ortsübliches Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung stündlich EUR 13,34 vervielfacht mit der Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden 40 Stunden vervielfacht mit 52 Wochen EUR 27.747,20 zuzüglich Hinzurechnungsbetrag (10 v.H. des jährlichen Arbeitsentgelts) EUR 2.774,72 insgesamt jährlich EUR 30.521,92 hiervon 65 v.H. EUR 19.839,25 geteilt durch 360 EUR 55,11 hiervon 68 v.H. (Minderung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -) EUR 37,47.
Gegen die Höhe des Übergangsgeldes erhob der Kläger Widerspruch und begehrte vom 03. April bis 31. Juli 2006 einen Betrag von EUR 45,30 kalendertäglich (Stundenlohn EUR 15,15 bei 184 Stunden = EUR 2.787,60, hiervon 75 v.H. = EUR 1.358,96 geteilt durch 30 Tage). Ferner beantragte er wiederum eine Umschulung zum "Akademiker" sowie ein Studium, z.B. Lehrer.
Das Berufliche Bildungszentrum schloss den Kläger am 03. August 2006 mit sofortiger Wirkung wegen verbotener Internetnutzung (Aufrufen unerlaubter Sex-Seiten am selben Tag) von der Maßnahme aus (Schreiben vom 03. August 2006). Dem Schreiben beigefügt war eine Bildschirmkopie mit den Verlaufsdaten des vom Kläger genutzten Rechners. Die Beklagte brach die Ausbildung zum 06. August 2006 ab, worüber sie den Kläger, der für die Zeit ab 04. August 2006 bis voraussichtlich 01. September 2006 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichte, bereits bei einem Beratungsgespräch am 04. August 2006 unterrichtete, verfügte, dass dem Kläger Übergangsgeld nur bis zu diesem Zeitpunkt zustehe und hob ihre Bescheide vom 15. März und 22. Mai 2006 insoweit auf, weil die Anspruchsvoraussetzungen durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen weggefallen seien (Bescheid vom 09. August 2006). Sie zahlte Übergangsgeld bis 06. August 2006. Gegen den Bescheid vom 09. August 2006 erhob der Kläger erneut Widerspruch, er bestritt, vorsätzlich verbotene Internet-Nutzung betrieben zu haben. Bis zum Beginn der Maßnahme habe er keinerlei Erfahrung mit einem Computer und, weil er selbst keinen Computer besitze, keinen Umgang mit dem Internet gehabt. Wenn er sich tatsächlich in Sex-Seiten eingeloggt habe, müsse es hierüber eine Rechnung geben, die er allerdings bislang nicht erhalten habe. Ferner sei er auch arbeitsunfähig gewesen. Bei anderen Teilnehmern sei die Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Hausordnung (während des Unterrichts nicht abgeschaltete Mobiltelefone) nicht abgebrochen worden.
Der Kläger stellte am 21. August 2006 Anträge auf eine Umschulung zum Betriebswirt, zum Informatiker, Bauleiter, Archäologen oder Prediger.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 23. Februar, 22. Mai und 09. August 2006 zurück (Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2007). Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus: 1. Anspruch auf Übergangsgeld seit 08. Januar 2002 Nach dem Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 08. Januar 2002 sei keine Teilnahme an einer derartigen Leistung erfolgt, so dass keine rechtliche Grundlage bestehe, Übergangsgeld zu gewähren.
2. Ablehnungen der Fortbildungen Nachdem bereits mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolglos verlaufen seien oder wegen mangelnder Erfolgsaussicht hätten abgebrochen werden müssen, sei dem Kläger als Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben ein weiterhin gültiger Vermittlungsbescheid erteilt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Fortbildung zum Maurermeister erfolgreich abschließen könne, außerdem seien bei den vorhandenen körperlichen Einschränkungen die Vermittlungschancen nicht gegeben. Bereits seit 1995 habe der Kläger nicht mehr als Maurer gearbeitet, eine Fortbildung zum Maurermeister sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers für eine derartige Fortbildung seien auch vom Berufsförderungszentrum Peters als grenzwertig eingestuft worden. Anhaltspunkt hierfür sei auch der Abbruch der Umschulung zum Bürokaufmann. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen im intellektuellen Bereich für eine weitere qualifizierende Maßnahme vor. 3. Berechnung des Übergangsgeldes Eigentlich hätte der Tarifvertrag (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) mit der Gültigkeit ab Januar 2006 mit einem Stundenlohn einschließlich Bauzuschlag von lediglich EUR 13,22 und nicht wie versehentlich erfolgt mit einer Gültigkeit ab April 2006 sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt werden müssen. Der vom Kläger behauptete höhere Stundenlohn könne dem Tarifvertrag nicht entnommen werden können. Auf eine Rückforderung werde verzichtet. 4. Abbruch der Reintegrationsmaßnahme Durch den Ausschluss im Berufsbildungszentrum sei eine tatsächliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten, so dass der Bewilligungsbescheid und der aufgrund der Bewilligung erlassene "Übergangsbescheid" (gemeint wohl Übergangsgeldbescheid) aufzuheben gewesen seien. Der Abbruch der Reintegrationsmaßnahme sei aufgrund des Verstoßes gegen die Hausordnung und des Ausschlusses aus dem Kurs zu Recht erfolgt.
Am 04. Juni 2007 erhob der Kläger zum SG Klage. Er wolle soziale Hilfe geleistet erhalten. Er wolle von der Beklagten Leistungen in Form von Übergangsgeld, Reha in Form von einer Kur, Umschulung usw., bis er wieder im Berufsleben tätig werden könne. Das Berufsbildungszentrum Peters sei nicht das Richtige gewesen, so dass die dortigen Ergebnisse nicht anerkannt werden könnten. Ihm seien bislang keine Rechnungen vorgelegt worden, dass er in diversen Programmen gewesen sei. Dieser Vorwurf sei nur ein Vorwand der Beklagten, um die Reintegrationsmaßnahme abbrechen zu können.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Vom 31. Januar bis 12. Februar 2007 befand sich der Kläger in einer weiteren ihm von der Beklagten bewilligten stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik Ü. in I ... Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 08. Februar 2007 für die Dauer dieser Maßnahme Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich EUR 37,47, das sie bis 14. Februar 2007 ausbezahlte.
Durch Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf durchgängiges Übergangsgeld seit dem 27. März 2002. Einen solchen Anspruch bis zur erfolgreichen Wiedereingliederung in einen Beruf, die dem Kläger offenbar vorschwebe, kenne das Gesetz nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung der von ihm begehrten Berufe. Eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit scheine schon nach den Gutachten der Dres. S. und M. nicht gegeben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ließen die vom Kläger genannten Wunschberufe in Anbetracht seiner bisherigen Erwerbsbiographie den für eine erfolgreiche Umschulung zwingend notwendigen Realitätsbezug vermissen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld ab dem 03. April 2006. Die Beklagte habe zutreffend einen Stundenlohn von EUR 13,22 angesetzt, der einer Einordnung in die Lohngruppe 3 und damit einer Facharbeitertätigkeit und der vom Kläger absolvierten Ausbildung als gelernter Maurer entspreche. Der vom Kläger geltend gemachte Stundenlohn von EUR 15,15 würde eine Tätigkeit als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und damit eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 voraussetzen, was im Falle des Klägers nicht ersichtlich sei. Schließlich sei auch die Beendigung der Maßnahme zum 06. August 2006 mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Übergangsgeld rechtmäßig. Eine wesentliche Änderung sei eingetreten, da der Kläger am 03. August 2006 vom Berufsbildungszentrum aus der Reintegrationsmaßnahme wegen Verstoßes gegen die Hausordnung ausgeschlossen worden sei und damit ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger sei darüber belehrt worden, dass ihm die Nutzung des Internets nur zur Stellensuche gestattet sei. Der Begriff "einloggen" sei in der Hausordnung offenkundig nicht in einem technischen Sinne verwendet worden, sondern habe bereits das reine Aufrufen derartiger Seiten umfasst. Der Vortrag des Klägers, er habe sich vertippt und die Seiten nur aus Versehen aufgerufen, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht plausibel vorstellbar, welche Stellensuche der Kläger betrieben habe, als er den (eingegebenen) Suchbegriff und die (unerlaubte) Webseite aufgerufen habe. Ein atypischer Fall habe insoweit nicht geprüft werden müssen.
Gegen den am 23. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Juli 2008 beim SG Berufung eingelegt. Er sei auf professionelle Hilfe seitens der Beklagten angewiesen. Stattdessen müsse er seinen Lebensunterhalt von Hartz IV bestreiten. Eine Ausbildung als Archäologe oder Akademiker traue er sich zu. Die Einschätzungen der Dres. S. und M. betrachte er als unsinnig und widersprüchlich. Auf den Sex-Seiten sei er nicht gewesen. Er habe bislang keine Rechnung deswegen erhalten. Auch hätte durch entsprechende Installationsprogramme das Berufsbildungszentrum vermeiden können, dass er auf solche Seiten gelange. Schließlich rechtfertige privates Surfen im Internet nicht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch auf eine Kur habe er Anspruch. Schließlich verweise er auf den Kündigungsschutz als Schwerbehinderter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld seit 27. März 2002 mit Ausnahme der Zeiträume vom 03. April bis 06. August 2006 und 31. Januar bis 12. Februar 2007 zu zahlen und eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu bewilligen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld ab 03. April 2006 in Höhe von EUR 45,30 zu zahlen sowie den Bescheid vom 09. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen weiterhin für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat am 11. Juni 2010 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der ihm bekanntgegebenen Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dass der Kläger die Terminsmitteilung erhalten hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 06. Juni 2011.
I.
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsgeld seit 27. März 2002, einen Anspruch auf Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur, ab 03. April 2006 einen Anspruch auf Übergangsgeld von EUR 45,30 statt EUR 37,47 kalendertäglich hat sowie ob die Bewilligung der Reintegrationsmaßnahme und von Übergangsgeld mit Wirkung ab 07. August 2006 von der Beklagten zu Recht aufgehoben worden ist. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar, 22. Mai und 09. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007. Mit dem Bescheid vom 23. Februar 2006 hat die Beklagte drei Regelungen getroffen, nämlich den Antrag auf rückwirkende und laufende Zahlung von Übergangsgeld sowie den Antrag auf Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur abgelehnt und ab 03. April 2006 eine Reintegrationsmaßnahme beim Beruflichen Bildungszentrum dem Grunde nach bewilligt. Angefochten mit dem Widerspruch hat der Kläger nur die beiden ablehnenden Regelungen. Den Bescheid vom 22. Mai 2006 hat der Kläger nur insoweit angefochten, als er die Höhe des Übergangsgeldes betrifft. Den Bescheid vom 09. August 2006 hat der Kläger in vollem Umfang angefochten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachten Ansprüche statthaft.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsgeld seit 27. März 2002 begehrt der Kläger Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hinsichtlich der begehrten Maßnahme der Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur ist davon auszugehen, dass zum einen die Kosten der Maßnahme den Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreiten und zum anderen die begehrte Maßnahme eine Dauer von mehr als einem Jahr haben soll (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hinsichtlich des begehrten höheren Übergangsgelds ist die Berufung statthaft, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. Denn der Kläger begehrt Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich EUR 45,30 statt EUR 37,47 (siehe seine Schreiben vom 10. und 13. August 2006, Bl. 275 und 276 der Reha-Verwaltungsakte der Beklagten). Für den Zeitraum vom 03. April bis 31. Juli 2006, den der Kläger im Schreiben vom 13. August 2006 genannt hatte, ergibt sich ein höherer Betrag von EUR 923,94 (118 Tage x EUR 7,84). Schließlich ist die Berufung auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beendigung einer Reintegrationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Übergangsgeld statthaft, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. Denn bei ordnungsgemäßer Fortsetzung der Maßnahme hätte diese noch bis 31. Oktober 2006 gedauert und der Kläger hätte bis dahin, mithin vom 07. August bis 31. Oktober 2006 (84 Tage) Anspruch auf Übergangsgeld gehabt. Bei dem von der Beklagten bewilligten Betrag des Übergangsgelds von EUR 37,47 ergibt sich für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von EUR 3.147,48.
III.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar, 22. Mai und 09. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld seit 27. März 2002 (1.), auf eine Maßnahme der Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur (2.) und auf höheres Übergangsgeld ab 03. April 2006 (3.). Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligung von Leistungen einer Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit ab 07. August 2006 aufgehoben (4.).
1. Übergangsgeld ab 27. März 2002
Der Kläger hat in der Zeit seit 27. März 2002 Übergangsgeld für die Zeiträume vom 03. April bis 06. August 2006 und 31. Januar bis 12. Februar 2007 erhalten. Insoweit ist der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt, so dass eine Klage insoweit unzulässig wäre. Das Begehren des Klägers auf die Zahlung von Übergangsgeld ab 27. März 2002 ist sachgerecht (§ 123 SGG) dahin auszulegen, dass er Übergangsgeld nur für die Zeiträume begehrt, in denen die Beklagte dieses nicht bereits geleistet hat. Für diese Zeiträume besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Nach § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. (weggefallen) 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) (nach der noch im Jahre 2002 geltenden Fassung) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld (zwischenzeitlich Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld) bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 20 SGB VI sind nicht gegeben, weil der Kläger in den Zeiträumen für die die Beklagte bislang kein Übergangsgeld bewilligt hat, nicht tatsächlich an einer Maßnahme teilgenommen hat. § 20 SGB VI stellt darauf ab, dass der Versicherte eine Rehabilitationsleistung "erhält". Das ist nicht schon mit deren Bewilligung der Fall, sondern setzt die tatsächliche Durchführung voraus. Die Leistung von Übergangsgeld während der Durchführung einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation setzt regelmäßig die ordnungsgemäße (tatsächliche) Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme voraus (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. März 2001 - B 5 RJ 34/99 R - = SozR 3-2600 § 20 Nr. 1).
2. Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Der Senat lässt hier offen, ob die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet oder gemindert ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, könnte dies aufgrund der vorliegenden Gutachten der Dres. S. und M. nicht der Fall sein. Danach ist der Kläger auch in seinem erlernten Beruf als Maurer noch in einem Umfang von sechs Stunden und mehr erwerbsfähig.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen nach § 16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die in Betracht kommenden Leistungen sind in § 33 Abs. 3 SGB IX genannt. Bei der Auswahl der Leistungen werden gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Gesetz ordnet damit die Auswahl der konkreten Leistung zur Teilhabe im Einzelfall, u.a. unter Beachtung der Eignung des Versicherten, dem Ermessensbereich zu (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).
Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens, was allein von den Gerichten überprüft werden kann (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), eingehalten. Sie hat zutreffend darauf abgestellt, dass bislang alle dem Kläger bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolglos verlaufen sind. Die dem Kläger bewilligte Umschulung zum Bürokaufmann musste wegen der nicht ausreichenden Leistungen des Klägers beendet werden. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger mit dem weiterhin wirksamen Bescheid vom 03. Februar 2005 dem Grunde nach Hilfen zur Arbeitsplatzvermittlung bewilligt. Nachdem eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in der Tätigkeit des Maurers, die der Kläger im Übrigen seiner Auffassung nach aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr verrichten könne (siehe seine Einwände gegen den Entlassungsbericht des Prof. Dr. He. vom 13. Februar 2007), nicht erfolgte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hieraus den Schluss zieht, der Kläger könne erst recht nicht als Maurermeister erfolgreich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden.
3. Höhe des Übergangsgelds ab 03. April 2006
Nach § 21 Abs. 1 SGB VI bestimmen Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes sich nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 47 Abs. 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgelds 80 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (Satz 1). Nach Satz 3 dieser Vorschrift in der im Jahre 2006 geltenden Fassung beträgt das Übergangsgeld 1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 v.H, 2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 v.H. des nach Satz 1 oder § 48 SGB IX maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nach § 48 Satz 1 SGB IX aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn 1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt, 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist nach § 48 Satz 2 SGB IX das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt. Diese Bestimmungen hat die Beklagte bei der Berechnung des Übergangsgelds ab 03. April 2006 zutreffend angewandt. Da die letzte Beschäftigung des Klägers im Juli 2000 war, lag sie mithin bei Beginn der Reintegrationsmaßnahme als Leistung der beruflichen Teilhabe am 03. April 2006 mehr als drei Jahre zurück, so dass das Übergangsgeld nach der Sonderregelung des § 48 SGB IX zu berechnen war. Die Rechenschritte (siehe oben Seite 5) sind in der Anlage 1 zum Bescheid vom 22. Mai 2006 (Bl. 277 der Reha-Verwaltungsakte der Beklagten) zutreffend erfolgt, weshalb der Senat hierauf Bezug nimmt. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Beklagte für die Ermittlung des Arbeitsentgelts von der letzten Beschäftigung des Klägers als Maurer mit abgeschlossener Ausbildung, und damit als Facharbeiter, und von den Lohngruppen des im Jahre 2006 geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (Bl. 297 der Reha-Verwaltungsakte der Beklagten) ausgegangen ist. Sie hat den Kläger der Lohngruppe 3 (Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer) zugeordnet mit dem Stundenlohn von EUR 13,34.
4. Aufhebung der Bewilligung hinsichtlich der Leistungen der Reintegrationsmaßnahme
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22).
Eine wesentliche Änderung ist eingetreten. Denn der Kläger nahm ab 06. August 2006 (Zeitpunkt des Abbruchs der Reintegrationsmaßnahme) nicht mehr an der Reintegrationsmaßnahme teil. Leistungen einer bewilligten Rehabilitationsmaßnahme wie Lehrgangskosten (§ 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX) und Übergangsgeld sind nur zu zahlen, solange der Versicherte an der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich teilnimmt (zum Übergangsgeld siehe bereits oben 1.). Auf die Gründe, die zum Abbruch der Reintegrationsmaßnahme geführt haben sollen, kommt es deshalb nicht an.
Soweit die Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheids vom 09. August 2006, aufhob, ist dies rechtmäßig. Denn dies ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig und eine gebundene Entscheidung.
Auch soweit die Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit vor Bekanntgabe des Bescheids vom 09. August 2006, aufhob, ist dies rechtmäßig. Die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit liegen vor. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Auch für den Versicherten, der sich im Recht der Rehabilitation nicht im Einzelnen auskennt, liegt es auf der Hand, dass er Leistungen für Rehabilitationsmaßnahme nur bei Teilnahme an der geförderten Maßnahme erhalten kann (vgl. LSG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - L 5 AL 2226/01 -). Dies musste insbesondere auch dem Kläger bekannt sein, weil die Beklagte bereits nach dem Abbruch der Umschulung zum Bürokaufmann als berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation zum 31. Dezember 1996 entsprechend verfahren war.
Die Beklagte musste hinsichtlich der Aufhebung der Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme für die Vergangenheit kein Ermessen ausüben. Das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - m.w.N.). Ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Eine Rückforderung von Leistungen erfolgte nicht, insbesondere nicht von Übergangsgeld, weil dieses zum Zeitpunkt der Aufhebung für den Monat August 2006 noch nicht gezahlt war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Übergangsgeld seit 27. März 2002, eine Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung, höheres Übergangsgeld ab 03. April 2006 und wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen einer Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld.
Der am 1969 geborene Kläger hat von 1987 bis 1990 eine Ausbildung zum Maurer erfolgreich durchlaufen und in diesem Beruf bis 1993 gearbeitet. Seither ist er mit Ausnahme einer kurzen Zwischenbeschäftigung im Jahr 2000 als Maurer arbeitslos mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Ein im April 1996 gestellter Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit blieb erfolglos (Bescheid vom 24. Februar 1997, Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen - SG - vom 07. Juni 1999 - S 2 RJ 1309/97). Die Begründung ging dahin, dass der Kläger wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule zwar nicht mehr den Beruf als Maurer ausüben könne, aber etwa noch eine Verweisungstätigkeit als Hausmeister.
Auf Antrag vom August 1994 bewilligte die Beklagte (damals noch Landesversicherungsanstalt Württemberg, später Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) durch Bescheid vom 04. Dezember 1995 als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Umschulung zum Bürokaufmann beim Internationalen Bund für Sozialarbeit (IB) Berufsbildungszentrum in Stuttgart. Diese sollte nach einem Vorkurs im kaufmännischen Bereich vom 26. Februar bis 21. April 1996 laut Ausbildungsvertrag vom 22. April 1996 bis 20. Januar 1998 dauern. Die Beklagte brach die Maßnahme wegen Krankheit des Klägers und nur ausreichender bis mangelhafter Leistungen zum 03. Dezember 1996 ab, später verlegte sie den Zeitpunkt des Abbruchs fiktiv auf den 31. Dezember 1996 (Bescheid vom 18. Dezember 1996, Teilabhilfebescheid vom 23. April 1997, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1997). Ein gerichtliches Verfahren hiergegen blieb erfolglos (klagabweisendes Urteil des SG vom 31. Januar 2002 S 7 RJ 1659/97, zurückweisendes Berufungsurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 20. April 2004 - L 11 RJ 645/02). Eine mit dem gleichen Gegenstand erhobene weitere Klage zum SG S 12 RJ 185/04 wurde durch Gerichtsbescheid vom 30. November 2004 als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger bezog ab 09. März 2001 wegen Arbeitsunfähigkeit seit 26. Januar 2001 bis zur Aussteuerung am 27. März 2002 - unterbrochen durch die Zahlung von Übergangsgeld durch die Beklagte in der Zeit vom 18. Dezember 2001 bis 08. Januar 2002 wegen der Teilnahme an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Gesundheitszentrum B. W. Abteilung Orthopädie - Krankengeld, anschließend Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Durch Bescheid vom 24. Mai 2004 bewilligte die Beklagte dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für die Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen sei ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberatungsdienst erforderlich, das am 01. Februar 2005 im Regionalzentrum Reutlingen stattfand. Im Beratungsvermerk ist festgehalten, der Kläger sei auf eine Umschulung oder auf Selbstständigkeit fixiert, bringe jedoch keine eigenen Vorstellungen ein, wie er sein berufliches Leben gestalten wolle. Durch Bescheid vom 03. Februar 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Grunde nach Hilfen zur Arbeitsplatzvermittlung. Am 03. Februar 2006 wurde bei einem erneuten Beratungsgespräch eine Reintegrationsmaßnahme in M. vorgestellt und der Kläger am 07. Februar 2006 zu einer Informationsveranstaltung zu dieser Maßnahme eingeladen.
Am 13. Februar 2006 beantragte der Kläger, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, wiederum Rente wegen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse am 27. März 2002. Er sei seit einem Arbeitsunfall im Jahre 2000 erwerbsgemindert. Nervenarzt Dr. S. legte im Gutachten vom 13. November 2006 dar, es bestehe keine neurologische Erkrankung, auch keine eigentliche psychiatrische, freilich eine nicht zu verkennende Querulanz, die sich noch nicht zu einem eigentlichen Wahn ausgebildet habe. Der Kläger sei in der Lage, sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Schmerzen im Bereich früherer Arbeitsunfälle (Hüften, Rücken) erforderten vorrangig eine Behandlung. Internistin Dr. M. nannte im Gutachten vom 16. November 2006 blande jugendliche Aufbaustörungen (Morbus Scheuermann und Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne Kompressionseffekte). Lediglich extreme Rückenbelastungen seien zu vermeiden, ebenso ununterbrochene exzentrische Rumpfhaltungen gebückter Art und mit dauerndem Heben von Gewichten über 20 kg. Die Aufgabe des Maurerberufs, der grundsätzlich weiterhin vollschichtig zumutbar sei, habe mit außermedizinischen Faktoren zusammengehangen. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 22. November 2006).
Am 16. Februar 2006 beantragte der Kläger Zahlung von Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse am 27. März 2002. Die Beklagte müsse ihm bis zum erfolgreichen Eintritt ins Berufsleben Übergangsgeld zahlen. Ferner machte er geltend, die Beklagte und auch der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II habe ihm eine Umschulung zum Maurermeister oder Ingenieur verweigert. Durch Bescheid vom 23. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Anträge auf rückwirkende und laufende Zahlung von Übergangsgeld sowie auf eine Umschulung/Fortbildung zum Meister/Ingenieur ab und bewilligte grundsätzlich ab 03. April 2006 die Reintegrationsmaßnahme beim Beruflichen Bildungszentrum in M ... Diesbezüglich erging am 15. März 2006 ein weiterer Bewilligungsbescheid der bis zum 31. Oktober 2006 dauernden Maßnahme. Wegen der Ablehnung der rückwirkenden Zahlung von Übergangsgeld und der Umschulung/Weiterbildung zum Meister /Ingenieur erhob der Kläger Widerspruch.
Der Kläger unterzeichnete am 27. März 2006 beim Berufsbildungszentrum M. ein "Beiblatt/Hausordnung", in dem u.a. folgender Hinweis enthalten war: Internetnutzung: Grundsätzlich ist es möglich, das Internet zur Stellensuche zu nutzen, jedoch nur, wenn es der zuständige Dozent erlaubt. Es ist nicht gestattet, zu chatten, sich auf unerlaubten Webseiten, insbesondere Sex-Seiten, Gewaltseiten oder gebührenpflichtigen Seiten einzuloggen. Der Download von Musik bzw. Filmen oder Software ist ebenfalls nicht gestattet. Wer gegen diese Regelungen verstößt, hat mit dem sofortigen Kursausschluss zu rechnen.
Der Kläger reichte bei der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 03. April 2006 ein. Durch Bescheid vom 05. April 2006 eröffnete die Beklagte dem Kläger, die bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werde ab 07. April 2006 abgebrochen, verfügte, dass dem Kläger Übergangsgeld nur bis zu diesem Zeitpunkt zustehe, und hob ihren Bescheid vom 15. März 2006 insoweit auf. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs und der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erlaubte die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2006 eine vorläufige Weiterführung der Maßnahme. Deswegen sah die Beklagte den Widerspruch des Klägers als erledigt an (Schreiben vom 24. August 2006). Ferner bewilligte sie mit Bescheid vom 02. Mai 2006 eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung, an der der Kläger vom 08. bis 12. Mai 2006 im Bildungszentrum Peters in Waldkraiburg teilnahm. Diplom-Psychologe und Diplom-Verwaltungswirt Kaßmann kam im Bericht an die Beklagte vom 18. Mai 2006 zum Ergebnis, der Kläger sei für die anstehende berufliche Veränderung motiviert und engagiert, soweit es sich dabei um die Aufstiegsweiterbildung zum Maurermeister handle. An der Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit sei er nicht interessiert. Dieser Ausbildungsweg könne aufgrund des gelegentlich situationsunangemessenen Verhaltens bzw. des fehlenden Interesses des Klägers nicht empfohlen werden. Den Resultaten der psychischen Eignungsfeststellungen zufolge werde der Kläger den notwendigen intellektuellen Voraussetzungen für Berufe auf mittlerem Ausbildungsniveau knapp gerecht.
Durch Bescheid vom 28. April 2006 bewilligte die Beklagte ab 03. April 2006 Übergangsgeld in Höhe von EUR 30,65 kalendertäglich. Bei dieser Berechnung ging die Beklagte von den Angaben des letzten Arbeitgebers des Klägers aus, es sei ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 24,00 stündlich bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich vereinbart gewesen. Durch Bescheid vom 22. Mai 2006 berechnete sie das Übergangsgeld für die Zeit ab 03. April 2006 neu in Höhe eines Betrags von EUR 37,47 kalendertäglich. Sie ging von einem Bruttoarbeitsentgelt von EUR 13,34 (Lohngruppe 3 des seit 01. April 2006 geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe) zuzüglich einer Pauschale von 10 v.H. Jahresbetrag der beitragspflichtigen tariflichen Einmalzahlungen in der Rentenversicherung sowie einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aus und berechnete das Übergangsgeld wie folgt tarifliches/ortsübliches Arbeitsentgelt im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung stündlich EUR 13,34 vervielfacht mit der Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden 40 Stunden vervielfacht mit 52 Wochen EUR 27.747,20 zuzüglich Hinzurechnungsbetrag (10 v.H. des jährlichen Arbeitsentgelts) EUR 2.774,72 insgesamt jährlich EUR 30.521,92 hiervon 65 v.H. EUR 19.839,25 geteilt durch 360 EUR 55,11 hiervon 68 v.H. (Minderung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -) EUR 37,47.
Gegen die Höhe des Übergangsgeldes erhob der Kläger Widerspruch und begehrte vom 03. April bis 31. Juli 2006 einen Betrag von EUR 45,30 kalendertäglich (Stundenlohn EUR 15,15 bei 184 Stunden = EUR 2.787,60, hiervon 75 v.H. = EUR 1.358,96 geteilt durch 30 Tage). Ferner beantragte er wiederum eine Umschulung zum "Akademiker" sowie ein Studium, z.B. Lehrer.
Das Berufliche Bildungszentrum schloss den Kläger am 03. August 2006 mit sofortiger Wirkung wegen verbotener Internetnutzung (Aufrufen unerlaubter Sex-Seiten am selben Tag) von der Maßnahme aus (Schreiben vom 03. August 2006). Dem Schreiben beigefügt war eine Bildschirmkopie mit den Verlaufsdaten des vom Kläger genutzten Rechners. Die Beklagte brach die Ausbildung zum 06. August 2006 ab, worüber sie den Kläger, der für die Zeit ab 04. August 2006 bis voraussichtlich 01. September 2006 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichte, bereits bei einem Beratungsgespräch am 04. August 2006 unterrichtete, verfügte, dass dem Kläger Übergangsgeld nur bis zu diesem Zeitpunkt zustehe und hob ihre Bescheide vom 15. März und 22. Mai 2006 insoweit auf, weil die Anspruchsvoraussetzungen durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen weggefallen seien (Bescheid vom 09. August 2006). Sie zahlte Übergangsgeld bis 06. August 2006. Gegen den Bescheid vom 09. August 2006 erhob der Kläger erneut Widerspruch, er bestritt, vorsätzlich verbotene Internet-Nutzung betrieben zu haben. Bis zum Beginn der Maßnahme habe er keinerlei Erfahrung mit einem Computer und, weil er selbst keinen Computer besitze, keinen Umgang mit dem Internet gehabt. Wenn er sich tatsächlich in Sex-Seiten eingeloggt habe, müsse es hierüber eine Rechnung geben, die er allerdings bislang nicht erhalten habe. Ferner sei er auch arbeitsunfähig gewesen. Bei anderen Teilnehmern sei die Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Hausordnung (während des Unterrichts nicht abgeschaltete Mobiltelefone) nicht abgebrochen worden.
Der Kläger stellte am 21. August 2006 Anträge auf eine Umschulung zum Betriebswirt, zum Informatiker, Bauleiter, Archäologen oder Prediger.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 23. Februar, 22. Mai und 09. August 2006 zurück (Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2007). Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus: 1. Anspruch auf Übergangsgeld seit 08. Januar 2002 Nach dem Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 08. Januar 2002 sei keine Teilnahme an einer derartigen Leistung erfolgt, so dass keine rechtliche Grundlage bestehe, Übergangsgeld zu gewähren.
2. Ablehnungen der Fortbildungen Nachdem bereits mehrere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolglos verlaufen seien oder wegen mangelnder Erfolgsaussicht hätten abgebrochen werden müssen, sei dem Kläger als Möglichkeit zur Teilhabe am Arbeitsleben ein weiterhin gültiger Vermittlungsbescheid erteilt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Fortbildung zum Maurermeister erfolgreich abschließen könne, außerdem seien bei den vorhandenen körperlichen Einschränkungen die Vermittlungschancen nicht gegeben. Bereits seit 1995 habe der Kläger nicht mehr als Maurer gearbeitet, eine Fortbildung zum Maurermeister sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. Die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers für eine derartige Fortbildung seien auch vom Berufsförderungszentrum Peters als grenzwertig eingestuft worden. Anhaltspunkt hierfür sei auch der Abbruch der Umschulung zum Bürokaufmann. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen im intellektuellen Bereich für eine weitere qualifizierende Maßnahme vor. 3. Berechnung des Übergangsgeldes Eigentlich hätte der Tarifvertrag (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) mit der Gültigkeit ab Januar 2006 mit einem Stundenlohn einschließlich Bauzuschlag von lediglich EUR 13,22 und nicht wie versehentlich erfolgt mit einer Gültigkeit ab April 2006 sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt werden müssen. Der vom Kläger behauptete höhere Stundenlohn könne dem Tarifvertrag nicht entnommen werden können. Auf eine Rückforderung werde verzichtet. 4. Abbruch der Reintegrationsmaßnahme Durch den Ausschluss im Berufsbildungszentrum sei eine tatsächliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten, so dass der Bewilligungsbescheid und der aufgrund der Bewilligung erlassene "Übergangsbescheid" (gemeint wohl Übergangsgeldbescheid) aufzuheben gewesen seien. Der Abbruch der Reintegrationsmaßnahme sei aufgrund des Verstoßes gegen die Hausordnung und des Ausschlusses aus dem Kurs zu Recht erfolgt.
Am 04. Juni 2007 erhob der Kläger zum SG Klage. Er wolle soziale Hilfe geleistet erhalten. Er wolle von der Beklagten Leistungen in Form von Übergangsgeld, Reha in Form von einer Kur, Umschulung usw., bis er wieder im Berufsleben tätig werden könne. Das Berufsbildungszentrum Peters sei nicht das Richtige gewesen, so dass die dortigen Ergebnisse nicht anerkannt werden könnten. Ihm seien bislang keine Rechnungen vorgelegt worden, dass er in diversen Programmen gewesen sei. Dieser Vorwurf sei nur ein Vorwand der Beklagten, um die Reintegrationsmaßnahme abbrechen zu können.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Vom 31. Januar bis 12. Februar 2007 befand sich der Kläger in einer weiteren ihm von der Beklagten bewilligten stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik Ü. in I ... Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 08. Februar 2007 für die Dauer dieser Maßnahme Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich EUR 37,47, das sie bis 14. Februar 2007 ausbezahlte.
Durch Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf durchgängiges Übergangsgeld seit dem 27. März 2002. Einen solchen Anspruch bis zur erfolgreichen Wiedereingliederung in einen Beruf, die dem Kläger offenbar vorschwebe, kenne das Gesetz nicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung der von ihm begehrten Berufe. Eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit scheine schon nach den Gutachten der Dres. S. und M. nicht gegeben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ließen die vom Kläger genannten Wunschberufe in Anbetracht seiner bisherigen Erwerbsbiographie den für eine erfolgreiche Umschulung zwingend notwendigen Realitätsbezug vermissen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld ab dem 03. April 2006. Die Beklagte habe zutreffend einen Stundenlohn von EUR 13,22 angesetzt, der einer Einordnung in die Lohngruppe 3 und damit einer Facharbeitertätigkeit und der vom Kläger absolvierten Ausbildung als gelernter Maurer entspreche. Der vom Kläger geltend gemachte Stundenlohn von EUR 15,15 würde eine Tätigkeit als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und damit eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 voraussetzen, was im Falle des Klägers nicht ersichtlich sei. Schließlich sei auch die Beendigung der Maßnahme zum 06. August 2006 mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Übergangsgeld rechtmäßig. Eine wesentliche Änderung sei eingetreten, da der Kläger am 03. August 2006 vom Berufsbildungszentrum aus der Reintegrationsmaßnahme wegen Verstoßes gegen die Hausordnung ausgeschlossen worden sei und damit ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger sei darüber belehrt worden, dass ihm die Nutzung des Internets nur zur Stellensuche gestattet sei. Der Begriff "einloggen" sei in der Hausordnung offenkundig nicht in einem technischen Sinne verwendet worden, sondern habe bereits das reine Aufrufen derartiger Seiten umfasst. Der Vortrag des Klägers, er habe sich vertippt und die Seiten nur aus Versehen aufgerufen, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht plausibel vorstellbar, welche Stellensuche der Kläger betrieben habe, als er den (eingegebenen) Suchbegriff und die (unerlaubte) Webseite aufgerufen habe. Ein atypischer Fall habe insoweit nicht geprüft werden müssen.
Gegen den am 23. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Juli 2008 beim SG Berufung eingelegt. Er sei auf professionelle Hilfe seitens der Beklagten angewiesen. Stattdessen müsse er seinen Lebensunterhalt von Hartz IV bestreiten. Eine Ausbildung als Archäologe oder Akademiker traue er sich zu. Die Einschätzungen der Dres. S. und M. betrachte er als unsinnig und widersprüchlich. Auf den Sex-Seiten sei er nicht gewesen. Er habe bislang keine Rechnung deswegen erhalten. Auch hätte durch entsprechende Installationsprogramme das Berufsbildungszentrum vermeiden können, dass er auf solche Seiten gelange. Schließlich rechtfertige privates Surfen im Internet nicht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch auf eine Kur habe er Anspruch. Schließlich verweise er auf den Kündigungsschutz als Schwerbehinderter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld seit 27. März 2002 mit Ausnahme der Zeiträume vom 03. April bis 06. August 2006 und 31. Januar bis 12. Februar 2007 zu zahlen und eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu bewilligen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld ab 03. April 2006 in Höhe von EUR 45,30 zu zahlen sowie den Bescheid vom 09. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen weiterhin für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat am 11. Juni 2010 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der ihm bekanntgegebenen Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dass der Kläger die Terminsmitteilung erhalten hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 06. Juni 2011.
I.
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsgeld seit 27. März 2002, einen Anspruch auf Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur, ab 03. April 2006 einen Anspruch auf Übergangsgeld von EUR 45,30 statt EUR 37,47 kalendertäglich hat sowie ob die Bewilligung der Reintegrationsmaßnahme und von Übergangsgeld mit Wirkung ab 07. August 2006 von der Beklagten zu Recht aufgehoben worden ist. Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar, 22. Mai und 09. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007. Mit dem Bescheid vom 23. Februar 2006 hat die Beklagte drei Regelungen getroffen, nämlich den Antrag auf rückwirkende und laufende Zahlung von Übergangsgeld sowie den Antrag auf Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur abgelehnt und ab 03. April 2006 eine Reintegrationsmaßnahme beim Beruflichen Bildungszentrum dem Grunde nach bewilligt. Angefochten mit dem Widerspruch hat der Kläger nur die beiden ablehnenden Regelungen. Den Bescheid vom 22. Mai 2006 hat der Kläger nur insoweit angefochten, als er die Höhe des Übergangsgeldes betrifft. Den Bescheid vom 09. August 2006 hat der Kläger in vollem Umfang angefochten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachten Ansprüche statthaft.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Übergangsgeld seit 27. März 2002 begehrt der Kläger Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hinsichtlich der begehrten Maßnahme der Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur ist davon auszugehen, dass zum einen die Kosten der Maßnahme den Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreiten und zum anderen die begehrte Maßnahme eine Dauer von mehr als einem Jahr haben soll (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Hinsichtlich des begehrten höheren Übergangsgelds ist die Berufung statthaft, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. Denn der Kläger begehrt Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich EUR 45,30 statt EUR 37,47 (siehe seine Schreiben vom 10. und 13. August 2006, Bl. 275 und 276 der Reha-Verwaltungsakte der Beklagten). Für den Zeitraum vom 03. April bis 31. Juli 2006, den der Kläger im Schreiben vom 13. August 2006 genannt hatte, ergibt sich ein höherer Betrag von EUR 923,94 (118 Tage x EUR 7,84). Schließlich ist die Berufung auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beendigung einer Reintegrationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Übergangsgeld statthaft, weil der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. Denn bei ordnungsgemäßer Fortsetzung der Maßnahme hätte diese noch bis 31. Oktober 2006 gedauert und der Kläger hätte bis dahin, mithin vom 07. August bis 31. Oktober 2006 (84 Tage) Anspruch auf Übergangsgeld gehabt. Bei dem von der Beklagten bewilligten Betrag des Übergangsgelds von EUR 37,47 ergibt sich für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von EUR 3.147,48.
III.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 23. Februar, 22. Mai und 09. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld seit 27. März 2002 (1.), auf eine Maßnahme der Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur (2.) und auf höheres Übergangsgeld ab 03. April 2006 (3.). Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligung von Leistungen einer Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld für die Zeit ab 07. August 2006 aufgehoben (4.).
1. Übergangsgeld ab 27. März 2002
Der Kläger hat in der Zeit seit 27. März 2002 Übergangsgeld für die Zeiträume vom 03. April bis 06. August 2006 und 31. Januar bis 12. Februar 2007 erhalten. Insoweit ist der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt, so dass eine Klage insoweit unzulässig wäre. Das Begehren des Klägers auf die Zahlung von Übergangsgeld ab 27. März 2002 ist sachgerecht (§ 123 SGG) dahin auszulegen, dass er Übergangsgeld nur für die Zeiträume begehrt, in denen die Beklagte dieses nicht bereits geleistet hat. Für diese Zeiträume besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Nach § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, 2. (weggefallen) 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) (nach der noch im Jahre 2002 geltenden Fassung) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld (zwischenzeitlich Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld) bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 20 SGB VI sind nicht gegeben, weil der Kläger in den Zeiträumen für die die Beklagte bislang kein Übergangsgeld bewilligt hat, nicht tatsächlich an einer Maßnahme teilgenommen hat. § 20 SGB VI stellt darauf ab, dass der Versicherte eine Rehabilitationsleistung "erhält". Das ist nicht schon mit deren Bewilligung der Fall, sondern setzt die tatsächliche Durchführung voraus. Die Leistung von Übergangsgeld während der Durchführung einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation setzt regelmäßig die ordnungsgemäße (tatsächliche) Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme voraus (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. März 2001 - B 5 RJ 34/99 R - = SozR 3-2600 § 20 Nr. 1).
2. Umschulung/Weiterbildung zum Meister/Ingenieur
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Der Senat lässt hier offen, ob die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet oder gemindert ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, könnte dies aufgrund der vorliegenden Gutachten der Dres. S. und M. nicht der Fall sein. Danach ist der Kläger auch in seinem erlernten Beruf als Maurer noch in einem Umfang von sechs Stunden und mehr erwerbsfähig.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen nach § 16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die in Betracht kommenden Leistungen sind in § 33 Abs. 3 SGB IX genannt. Bei der Auswahl der Leistungen werden gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Gesetz ordnet damit die Auswahl der konkreten Leistung zur Teilhabe im Einzelfall, u.a. unter Beachtung der Eignung des Versicherten, dem Ermessensbereich zu (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2).
Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens, was allein von den Gerichten überprüft werden kann (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), eingehalten. Sie hat zutreffend darauf abgestellt, dass bislang alle dem Kläger bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolglos verlaufen sind. Die dem Kläger bewilligte Umschulung zum Bürokaufmann musste wegen der nicht ausreichenden Leistungen des Klägers beendet werden. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger mit dem weiterhin wirksamen Bescheid vom 03. Februar 2005 dem Grunde nach Hilfen zur Arbeitsplatzvermittlung bewilligt. Nachdem eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in der Tätigkeit des Maurers, die der Kläger im Übrigen seiner Auffassung nach aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr verrichten könne (siehe seine Einwände gegen den Entlassungsbericht des Prof. Dr. He. vom 13. Februar 2007), nicht erfolgte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hieraus den Schluss zieht, der Kläger könne erst recht nicht als Maurermeister erfolgreich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden.
3. Höhe des Übergangsgelds ab 03. April 2006
Nach § 21 Abs. 1 SGB VI bestimmen Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes sich nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 47 Abs. 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgelds 80 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (Satz 1). Nach Satz 3 dieser Vorschrift in der im Jahre 2006 geltenden Fassung beträgt das Übergangsgeld 1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 v.H, 2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 v.H. des nach Satz 1 oder § 48 SGB IX maßgebenden Betrages. Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nach § 48 Satz 1 SGB IX aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn 1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt, 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder 3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist nach § 48 Satz 2 SGB IX das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt. Diese Bestimmungen hat die Beklagte bei der Berechnung des Übergangsgelds ab 03. April 2006 zutreffend angewandt. Da die letzte Beschäftigung des Klägers im Juli 2000 war, lag sie mithin bei Beginn der Reintegrationsmaßnahme als Leistung der beruflichen Teilhabe am 03. April 2006 mehr als drei Jahre zurück, so dass das Übergangsgeld nach der Sonderregelung des § 48 SGB IX zu berechnen war. Die Rechenschritte (siehe oben Seite 5) sind in der Anlage 1 zum Bescheid vom 22. Mai 2006 (Bl. 277 der Reha-Verwaltungsakte der Beklagten) zutreffend erfolgt, weshalb der Senat hierauf Bezug nimmt. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Beklagte für die Ermittlung des Arbeitsentgelts von der letzten Beschäftigung des Klägers als Maurer mit abgeschlossener Ausbildung, und damit als Facharbeiter, und von den Lohngruppen des im Jahre 2006 geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (Bl. 297 der Reha-Verwaltungsakte der Beklagten) ausgegangen ist. Sie hat den Kläger der Lohngruppe 3 (Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer) zugeordnet mit dem Stundenlohn von EUR 13,34.
4. Aufhebung der Bewilligung hinsichtlich der Leistungen der Reintegrationsmaßnahme
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der dem Kläger bewilligten Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22).
Eine wesentliche Änderung ist eingetreten. Denn der Kläger nahm ab 06. August 2006 (Zeitpunkt des Abbruchs der Reintegrationsmaßnahme) nicht mehr an der Reintegrationsmaßnahme teil. Leistungen einer bewilligten Rehabilitationsmaßnahme wie Lehrgangskosten (§ 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX) und Übergangsgeld sind nur zu zahlen, solange der Versicherte an der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich teilnimmt (zum Übergangsgeld siehe bereits oben 1.). Auf die Gründe, die zum Abbruch der Reintegrationsmaßnahme geführt haben sollen, kommt es deshalb nicht an.
Soweit die Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheids vom 09. August 2006, aufhob, ist dies rechtmäßig. Denn dies ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig und eine gebundene Entscheidung.
Auch soweit die Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme einschließlich der Bewilligung von Übergangsgeld für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit vor Bekanntgabe des Bescheids vom 09. August 2006, aufhob, ist dies rechtmäßig. Die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit liegen vor. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Auch für den Versicherten, der sich im Recht der Rehabilitation nicht im Einzelnen auskennt, liegt es auf der Hand, dass er Leistungen für Rehabilitationsmaßnahme nur bei Teilnahme an der geförderten Maßnahme erhalten kann (vgl. LSG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - L 5 AL 2226/01 -). Dies musste insbesondere auch dem Kläger bekannt sein, weil die Beklagte bereits nach dem Abbruch der Umschulung zum Bürokaufmann als berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation zum 31. Dezember 1996 entsprechend verfahren war.
Die Beklagte musste hinsichtlich der Aufhebung der Leistungen für die Reintegrationsmaßnahme für die Vergangenheit kein Ermessen ausüben. Das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - m.w.N.). Ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Eine Rückforderung von Leistungen erfolgte nicht, insbesondere nicht von Übergangsgeld, weil dieses zum Zeitpunkt der Aufhebung für den Monat August 2006 noch nicht gezahlt war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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