L 2 R 4055/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4258/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4055/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Juli 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, vorab jedoch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Zulassung der Nachzahlung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1984 im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Der am xx. xxx 1947 geborene Kläger war nach Berufsausbildungen zum Elektroinstallateur (mit anschließender entsprechender Beschäftigung) und zum Techniker Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik ab 1974 als technischer Lehrer an der Gewerbeschule S. versicherungspflichtig beschäftigt. Ab September 1979 wechselte der Kläger als technischer Lehrer in das Beamtenverhältnis, wurde mit Urkunde des Oberschulamts Freiburg vom 15. März 1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 31. Juli 2000 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Sein Netto-Gehalt als beamteter Berufsschullehrer belief sich 1984 auf 2581,-DM, 1985 auf 2859,- DM und stieg - im Rahmen der Einkommensentwicklung der Landesbeamten Baden-Württemberg im Jahr 1999 auf 4712,- DM an. Durch zusätzliche Einkünfte als Dozent an der Volkshochschule betrug sein "Netto-Einkommen" 1984 3451,- DM monatlich, 1985 3729,- DM und stieg bis 1999 auf 5582,- DM monatlich an. Dem standen monatliche Unterhaltszahlungen von 1984 bis 1988 1025,- DM und ab 1989 875,- DM gegenüber. Mit weiteren Belastungen beliefen sich die monatlichen Verbindlichkeiten des Klägers von 1984 bis 1988 auf 1975,- DM und 1989 bis 1997 auf 1725,- DM. Anlässlich eines im Juni 1984 wegen eines Ehescheidungsverfahrens beantragten Kontenklärungsverfahrens übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 1984 einen Versicherungsverlauf, der folgenden Hinweis enthielt: "Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht nur, wenn die Wartezeit erfüllt, der Leistungsfall eingetreten und ein Rentenantrag gestellt ist. Der Leistungsfall ist von besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Allein aus der Erfüllung der Wartezeit kann deshalb ein Rentenanspruch nicht abgeleitet werden ". Nach Vorlage weiterer Nachweise betreffend seine Beschäftigungen und seine Ausbildungen und dem Erlass eines Vormerkungsbescheids vom 14. November 1984, gegen den der Kläger am 30. November 1984 Widerspruch einlegte, übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 1985 einen weiteren Versicherungsverlauf (Stand: 9. Januar 1985); das Schreiben enthielt wortgleich den Hinweis, der schon im Schreiben vom 4. Juli 1984 enthalten gewesen war. Der übersandte Versicherungsverlauf endete mit dem letzten für die Zeit bis 23. September 1979 gezahlten Pflichtbeitrag. Der vom Kläger bei einer freiwilligen Weiterversicherung zu zahlende monatliche Mindestbeitrag hätte 1984 bei 84,- DM, für Januar bis Mai 1985 bei 87,- DM und ab Juni 1985 bei 90,- DM gelegen. Bis 1999 wäre der Mindestbeitrag auf 122,85 DM gestiegen (vgl. Auskunft der Beklagten vom 1. Februar 2010).

Am 6. Februar 2001 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 23. April 2001 lehnte die Beklagte eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab. Im maßgebenden Zeitraum vom 22. Februar 1995 bis 21. Februar 2001 seien keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt und auch die anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da der letzte Beitrag für September 1979 entrichtet worden sei und danach keine der im Bescheid vorgenannten Zeiten geltend gemacht worden seien. Den hiergegen am 18. Mai 2001 erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2001 zurück. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 bat der Kläger die Beklagte zu prüfen, ob durch die Nachzahlung von fehlenden Beiträgen die Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geschaffen werden könnten. Dies verneinte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2002. Eine Nachzahlung ab Oktober 1979 sei nicht mehr möglich. Gem. § 197 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei die Zahlung freiwilliger Beiträge nur bis zum 31. März des folgenden Jahres, für das sie gelten sollten, möglich, um einem Versicherten einen Versicherungsschutz wegen Erwerbsminderung zu gewährleisten. Mit einem am 1. August 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten eine Überprüfung des Rentenablehnungsbescheids vom 23. April 2001. Er sei im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens nicht darauf hingewiesen worden, dass zur Erfüllung der seit 1. Januar 1984 geltenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 1984 durchgehend freiwillige Beiträge hätten entrichtet werden müssen. Im Bescheid vom 14. Januar 1985, mit dem das Kontenklärungsverfahren abgeschlossen worden sei, sei zur gesetzlichen Regelung bzw. zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kein Wort enthalten gewesen. Es werde daher im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches geltend gemacht, eine freiwillige Beitragsentrichtung lückenschließend zuzulassen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2004 mit der Begründung ab, der Kläger habe mit Schreiben vom 14. Januar 1985 eine Rentenauskunft erhalten, mit welcher darauf hingewiesen worden sei, dass für einen Rentenanspruch besondere persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen müssten. Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich nach der Art der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erkundigen. Den hiergegen am 5. Mai 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 zurück. Die am 2. Januar 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 24. Januar 2007 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf nachträgliche Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1984 insbesondere auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ihrer Beratungspflicht habe die Beklagte mit den in den Schreiben vom 4. Juli 1984 und 14. Januar 1985 enthaltenen Hinweisen zu den besonderen und persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsfall genügt. Außerdem sei fraglich, ob der Kläger tatsächlich bereit gewesen wäre, am 1. Januar 1984 ununterbrochen freiwillige Mindestbeiträge zu entrichten, wenn er einen entsprechenden Hinweis der Beklagten erhalten hätte. Das gegen dieses Urteil durchgeführte Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg endete mit dem am 4. April 2007 geschlossenen Vergleich, worin die Beklagte sich verpflichtete, den angefochtenen Bescheid vom 22. April 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 aufzuheben und über den Antrag des Klägers vom 1. August 2003 auf Zurücknahme des Bescheids vom 23. April 2001 und Gewährung von Rente unter Zugrundelegung des Rentenantrags vom 6. Februar 2001 durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.

Nach Beiziehung zahlreicher ärztlicher Unterlagen und deren Auswertung, u. a. des Berichts des Herzzentrums B.-K., Klinische Kardiologie II, vom 18. April 2000, wonach beim Kläger im Januar 2000 eine Linksherzdekompensation vorgelegen habe, und der Echokardiografie vom 22. März 2000, wonach die linksventriculäre Funktion mittelschwer bis schwer diffus beeinträchtigt war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2007 den Antrag vom 6. Februar 2001 auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung erneut ab. Nach ihren Feststellungen sei der Kläger seit dem 31. Januar 2000 zwar voll erwerbsgemindert. Im maßgebenden Zeitraum vom 31. Januar 1995 bis 30. Januar 2000 seien jedoch keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 SGB VI mit Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 und Belegung vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Antritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seien nicht erfüllt. Der Bescheid vom 23. April 2001 und der Bescheid vom 22. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2005 würden aufgehoben. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2007 zurück.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag des Klägers vom 16. November 2007 auf Zulassung der freiwilligen Beitragsentrichtung für die Zeit ab 1. Januar 1984 zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab. Die Beklagte sei ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 zurück.

Gegen den Bescheid vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2007 hat der Kläger am 7. November 2007 beim SG Klage erhoben (Az: S 8 R 4258/07). Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2008 hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG Klage erhoben (Az: S 8 R 2576/08). Das SG hat mit Beschluss vom 12. März 2009 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur begehrten Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1984 hat der Kläger vorgetragen, mit der Rentenauskunft vom 14. Januar 1985 sei er nicht über die verschärften Anwartschaftsvoraussetzungen beraten worden. Dass man lückenlos ab 1. Januar 1984 und ohne die Möglichkeit, nachzuzahlen, freiwillige Beiträge entrichten müsse, um die Anwartschaft nicht zu verlieren, liege fernab jeglicher Vorstellungen eines Normalbürgers und gerade dieser denke nicht daran, dass man ihn derart von entsprechenden Versicherungsansprüchen abschnüre, nachdem vorher bereits die Anwartschaft bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2009 hat der Kläger versichert, dass er ab Januar 1984 durchgehend freiwillige Beiträge entrichtet hätte, wenn er im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens entsprechend aufgeklärt worden wäre. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 22. Juli 2009 hat das SG den Bescheid vom 12. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2008 und den Bescheid vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2007 aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt, die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 1984 zuzulassen und dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2001 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Zahlungsfristen für freiwillige Beiträge für die Jahre 1984 bis 1999 seien verstrichen; die Zulässigkeit einer Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen leite sich jedoch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch her. Aufgrund des damaligen Kontenklärungsverfahrens 1984/1985 habe ein konkreter Anlass für eine Beratung des Klägers bestanden. Durch das Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG) ab 1. Januar 1984 mit der Einführung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrenten sei eine einschneidende Regelung im Rentenrecht vorgenommen worden. Nach den an den Kläger versandten Versicherungsverläufen 1984 und 1985 hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass nur durch die fortlaufende Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 1984 die bereits erworbene Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit-/Berufsunfähigkeit hätte aufrecht erhalten werden können. Diesbezüglich hätte sie nicht nur in allgemeiner Form von "besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen" schreiben dürfen, sondern hätte hervorheben müssen, dass zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft die Leistung monatlicher Mindestbeiträge erforderlich wäre. Da der Kläger bereits ab April 1961 mit mehr als 15 Jahren Pflichtbeiträgen eine nicht unerhebliche Rentenanwartschaft erworben hatte und außerdem als Lehrer im Beamtenverhältnis finanziell in der Lage gewesen wäre, entsprechende Beiträge zu entrichten, bestünden keine Zweifel daran, dass er auch tatsächlich diese Beiträge regelmäßig entrichtet hätte, wenn die Beklage ihrer Beratungspflicht in der gebotenen Deutlichkeit nachgekommen wäre. Der Kläger sei somit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab Januar 1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsminderung im Januar 2000 zuzulassen. Beim Kläger sei auch im Januar 2000 die volle Erwerbsminderung eingetreten. Dem Kläger stehe somit bei Erfüllung aller erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2001 zu.

Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 12. August 2009 zugestellte Urteil hat sie am 3. September 2009 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Die Voraussetzungen zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien nicht erfüllt. Ein Beratungsbedarf zur Aufrechterhaltung des Berufungsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeitsschutzes habe beim Kläger nicht bestanden, weil er als Beamter einen Anspruch auf einen erhöhten Ruhegehaltssatz nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz des Landes Baden-Württemberg gehabt habe. Die dortige Regelung entspreche dem § 14 a Beamtenversorgungsgesetz. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass der Kläger - bei unterstellter Beratung - in Kenntnis seiner Verbeamtung seit 1. Januar 1984 bis zum Eintritt seiner Dienstunfähigkeit im Jahre 2000 - also ca. 16 Jahre lang - freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hätte. Als Beamter habe er einen kostenfreien Schutz bei möglichem Eintritt der Dienstunfähigkeit gehabt. Es sei schwer nachzuvollziehen, dass er dann einen kostenintensiven Schutz für den Fall der Erwerbsminderung durch die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge hätte aufbauen wollen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten (3 Bände), die Akten des SG (S 8 R 4258/07 und S 8 R 2576/08) sowie die Gerichtsakte des Senats (L 2 R 4055/09) und die Akte des LSG (L 13 R 716/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegen nicht vor und eine Berechtigung des Klägers, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs freiwillige Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls im Januar 2000 nachzuentrichten, besteht nicht. Das angefochtene Urteil war damit aufzuheben; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand der hier zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2007 sowie der Bescheid vom 12. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom19. Juni 2008.

Die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI neben dem Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und/ oder Tätigkeit - die so genannte drei Fünftel Belegung - aufzuweisen hat. Unstreitig hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1, 55 SGB VI) erfüllt, nicht jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Der Kläger ist seit 31. Januar 2000 voll erwerbsgemindert - hiervon geht auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 30. Mai 2007 aus - aufgrund einer im Januar 2000 eingetretenen Linksherzdekompensation mit einer schweren linksventriculären Einschränkung, die einen Aortenklappenersatz mit Bioprothese erforderlich machte (vgl. Entlassungsbericht des Herzzentrums B.-K. vom 18. April 2000). Im maßgebenden Zeitraum (31. Januar 1995 bis 30. Januar 2000) hat der Kläger keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt; in diesem Zeitraum wurden keine Pflichtbeiträge entrichtet, weil der Kläger seit September 1979 in Beamtenverhältnis als Berufschullehrer tätig war. Eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes kommt nicht in Betracht, da keiner der in den §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Aufschubtatbestände vorliegt. Ebenso ist kein Tatbestand gegeben, durch den die allgemeine Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt gewesen wäre. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind nicht gegeben. Nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) belegt ist. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Als letzter Monat im Versicherungsverlauf des Klägers ist der September 1979 mit einem Pflichtbeitrag belegt.

Das Erfordernis der Belegung würde jedoch entfallen, wenn der Kläger noch freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten könnte (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften besteht eine solche Möglichkeit jedoch nicht. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rentenantrags am 6. Februar 2001 waren die Fristen für eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft abgelaufen. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 140 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Regelung, nach der freiwillige Beiträge für ein Jahr wirksam auch noch im ersten Quartal des Folgejahres entrichtet werden können (§ 197 Abs. 2 SGB VI), ist auf Beitragszahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nicht anzuwenden (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2600 § 197 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17. August 2000 -B 13 RJ 87/98 R-, veröffentlicht in Juris). Eine ausnahmsweise mögliche Zulassung zur Beitragsnachentrichtung kommt hier nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit die Regelung des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs. 3 SGB VI oder das zuvor geltende Recht für anwendbar hält. Sofern man hinsichtlich der für das Jahr 1984 versäumten Beitragsentrichtungsfrist des § 140 Abs. 1 AVG nach altem Recht überhaupt § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) heranziehen kann (ablehnend insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 9 und BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr. 7), scheitert die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, dass seit dem Ablauf der für das Jahr 1984 maßgeblichen Frist - also ab Januar 1985 - bei der Antragstellung des Versicherten am 6. Februar 2001 bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Eine Nachzahlung wäre mithin gemäß § 27 Abs. 3 SGB X nur dann zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte. Wie das BSG bereits entschieden hat, kann nämlich bei Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist Nachsicht in der Regel dann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt worden ist (vgl. BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr. 49; BSG vom 17. August 2000 a.a.O.). Eine u.a. bei höherer Gewalt anerkannte Ausnahme kommt hier nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 197 Abs. 3 SGB VI würde zum selben Ergebnis führen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden verhindert waren. Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Klägers hinsichtlich Art. 2 § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter, der Vorgängerbestimmung zu § 241 Abs. 2 SGB VI nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte, würde die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. BSG vom 17. August 2000 a.a.O.). Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist - wie hier - über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war. Daher ist entecheidungserheblich, ob der Kläger aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Rahmen des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI so zu stellen ist, als dürfe er die fehlenden Beiträge noch zahlen. Ein solcher Anspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsende Pflicht, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr. 9; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr. 7). Vorliegend ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht durch § 140 Abs. 3 AVG ausgeschlossen. Das BSG hat diese Vorschrift als spezialgesetzliche Regelung angesehen, dies aber ausdrücklich auf die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen beschränkt (BSG SozR 2200 § 1418 Nr. 8; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr. 7). In Bezug auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Entrichtung freiwilliger Beiträge ist das richterrechtliche Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs grundsätzlich anwendbar (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn. 5 u. 6). Soweit ein Herstellungsanspruch ab 1. Januar 1992 wegen § 197 Abs. 3 SGB VI ausscheiden sollte, kann sich dies jedenfalls nicht auf Fristen beziehen, die bereits nach altem Recht abgelaufen sind. § 197 Abs. 2 SGB VI ist auf Beitragszahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nicht anzuwenden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1). Da sich § 197 Abs. 3 SGB VI auf die Absätze 1 und 2 des § 197 SGB VI bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten (BSGE SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48). Der Herstellungsanspruch ist auch geeignet, sowohl die weggefallene Versicherungsberechtigung zu ersetzen als auch die versäumte Frist neu zu eröffnen, d.h. es kann durch eine zulässige Amtshandlung der mit dem Verlust der Beitragszahlungsberechtigung entstandene Nachteil des Klägers ausgeglichen werden (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 m.w.N.). Eine nachträgliche Entrichtung von Beiträgen lässt das SGB VI im Prinzip zu. Die vom Kläger unterlassene Beitragsentrichtung lässt sich somit grundsätzlich noch im Wege des Herstellungsanspruchs korrigieren. In sachlicher Hinsicht ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23 und SozR 3-4100 § 103 Nr. 8). Zunächst geht der Senat - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon aus, dass sie die dem Kläger gegenüber bestehende Beratungspflicht verletzt hat. Rechtsgrundlage ist insoweit § 14 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Eine Beratungspflicht besteht in der Regel bei einem entsprechenden Beratungsbegehren. Ein solches liegt hier nicht vor. Auch wenn ein Beratungsbegehren - wie hier - nicht vorliegt, hat der Versicherungsträger bei konkretem Anlass auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO; BSG SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr. 7). Hingegen war ein Rentenversicherungsträger ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die durch das HBegleitG 1984 latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und sie individuell über die zum 1. Januar 1984 geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU/BU zu informieren, auch nicht darüber, dass dann, wenn die Voraussetzung von drei Jahren Pflichtbeiträgen innerhalb des maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraumes vor dem Versicherungsfall nicht vorlag, die Anwartschaft durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten werden konnte. Die Frage eines konkreten Anlasses zur Beratung steht in einem inneren Zusammenhang mit dem Inhalt der erforderlichen Beratung. Je allgemeiner die vom Versicherten benötigten Informationen sind (es reicht z.B. zunächst die pauschale Erläuterung einer gesetzlichen Neuregelung aus), desto eher wird ein Anlass anzunehmen sein, der eine entsprechende Beratungspflicht begründet. Dementsprechend kann ein konkreter Anlass zu einer allgemein gehaltenen Beratung insbesondere schon dann gegeben sein, wenn zu erkennen ist, dass der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15). Zur Erfüllung einer allgemeinen Beratungspflicht kann sich der Rentenversicherungsträger zunächst der Übermittlung von Merkblättern oder allgemeinen Hinweisen bedienen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn. 5, 6). Eine derartige Hinweispflicht besteht vor allem dann, wenn die dem Versicherten durch das Verpassen bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten erkennbar drohenden Nachteile besonders schwerwiegend sind (vgl. BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 7). Im vorliegenden Fall war mit dem ab Juni 1984 im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens für den Kläger durchgeführten Kontenklärungsverfahrens ein Sozialrechtsverhältnis entstanden, das den Rentenversicherungsträger bei konkretem Anlass zu Auskunft und Beratung verpflichtete. Die Beklagte konnte aufgrund des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen HBegleitG 1984, mit welchem übergangsweise der Verzicht auf die Drei-Fünftel-Belegung in Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes bzw. Art. 2 § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetzes eingeführt wurde, erkennen, dass der Kläger zu dem Personenkreis gehörte, bei dem die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verloren gehen konnte. Der Beklagten war im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens bekannt, dass der Kläger seit September 1979 im Beamtenverhältnis seiner Beschäftigung als Berufsschullehrer nachging und seit 1982 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Da eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung kaum zu erwarten war, hatte das Unterlassen einer rechtzeitigen Zahlung monatlicher Mindestbeiträge für den Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit den Verlust der durch überwiegend eigene Beitragsleistung seit April 1961 erworbenen Invaliditätssicherung zur Folge. Unter diesen Umständen war eine Belehrung über die Rechtsänderung durch das HBegleitG 1984 geboten. Erforderlich war ein Hinweis auf die Notwendigkeit, bei Fehlen entsprechender Pflichtbeitragszeiten und sonstiger Anwartschaftserhaltungszeiten zur Bewahrung der Chance auf eine BU/EU-Rente - hier ab 1. November 1984 - laufend freiwillige Beiträge fristgerecht zu entrichten (vgl. §§ 43, 44 iVm §§ 240, 241 SGB VI; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 241 Nr. 1). Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in denen - wie hier - für die Beklagte erkennbar war, dass nach dem Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge entrichtet werden würden und der Kläger gerade im Jahre 1984 noch in der Lage gewesen wäre, fristgemäß und wirksam freiwillige Beiträge zur Anwartschaftserhaltung einer BU/EU-Rente zu leisten. Dieser Beratungspflicht durch einen konkreten Hinweis entsprechend der hier fraglichen Regelungen im HBegleitG 1984 hat die Beklagte nicht genügt durch den in ihren Schreiben vom 4. Juli 1984 und 14. Januar 1985 enthaltenen Hinweis allgemeiner Art, wonach "der Leistungsfall von besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig sei". Mit dem Hinweis auf "besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen" wurde dem Kläger keine Kenntnis von dem mit dem HBegleitG 1984 geschaffenen Übergangsrecht bzgl. der Erhaltung der Anwartschaft bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verschafft und er nicht in die Lage versetzt, sich zur Anwartschaftserhaltung entsprechend zu verhalten. Die Beklagte hat somit ihrer Beratungspflicht gegenüber dem Kläger nicht genügt. Dem Kläger ist auch ein sozialrechtlicher Nachteil entstanden, da er die Möglichkeit einer anwartschaftserhaltenden Beitragsleistung verpasst und dadurch seine Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung eingebüßt hat.

Die Pflichtverletzung der Beklagten war jedoch für den Nachteil des Klägers nicht kausal. Liegt der Nachteil - wie hier - in dem Fehlen freiwilliger Beiträge, so kann ein Verstoß des Versicherungsträgers gegen Beratungs- und Betreuungspflichten nur dann zu einem Herstellungsanspruch führen, wenn er ursächlich dafür gewesen ist, dass der Versicherte die gebotene Beitragsentrichtung unterlassen hat (vgl. bereits BSG SozR 5070 § 10 Nr. 30 und SozR 5750 Art 2 § 6 Nr. 7). Zwar hat der Kläger im laufenden Verfahren versichert, dass er bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage ab 1. Januar 1984 laufend freiwillige Beiträge an die Beklagte entrichtet hätte. Mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers, der sich seit September 1979 als Berufsschullehrer im Beamtenverhältnis und seit März 1982 auf Lebenszeit befand, womit eine Rückkehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aller Erwartung nach ausgeschlossen war, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass er angesichts seines kostenfreien Schutzes gegen den möglichem Eintritt einer Invalidität (Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung) im Rahmen seiner beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüche sich einen kostenintensiven Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung durch die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge hätte verschaffen wollen. Nach der Berechnung der Beklagten hätte der Kläger über den fraglichen Zeitraum 1984 bis 1999 insgesamt einen finanziellen Aufwand in Höhe von ca. 23.000,- DM betreiben müssen. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Einkommens als beamteter Berufsschullehrer allein wirtschaftlich betrachtet in der Lage gewesen wäre, freiwillige Beiträge jedenfalls in Höhe des Mindestbeitrages monatlich und laufend zu leisten. Dies allein genügt jedoch nicht für die Feststellung, dass die Beratungspflichtverletzung der Beklagten für den Nachteil des Klägers auch kausal gewesen ist. Angesichts der besonderen persönlichen Situation des Klägers - ihm stand nach Abzug aller Belastungen 1984 monatlich noch ein Einkommen von ca. 1460,- DM und 1985 von ca. 1750,- DM zur Verfügung - ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger von diesen Beträgen ausgehend monatlich im Jahr 1984 84,- DM oder 1985 90 ,-DM für freiwillige Beiträge an die Beklagte aufgewendet hätte, um sich damit gegen ein Lebensrisiko (Invalidität) abzusichern, gegen das er bereits beamtenversorgungsrechtlich vollkommen ausreichend abgesichert war. Die Einlassung des Klägers, es wäre ihm auch um eine Absicherung seiner beiden Kinder gegangen, überzeugt nicht, denn durch einen Anspruch des Kläger auf - damals - Rente wegen EU/BU hätte sich eine unmittelbare "Besserstellung" seiner Kinder nicht ergeben. Im Übrigen ist bei der Überlegung, ob der Kläger damals ab 1984 tatsächlich freiwillige Beiträge entrichtet hätte, auch zu berücksichtigen, dass EU/BU-Renten grundsätzlich auf Leistungen aus der Beamtenversorgung anzurechnen sind, weswegen für den Kläger nicht die Gewissheit bestehen konnte, dass er im Fall der Dienstunfähigkeit/Invalidität beide Leistungen ungeschmälert beziehen würde und sich somit wirtschaftlich sein erheblicher zusätzlicher finanzieller Aufwand zur Erhaltung der Rentenanwartschaft lohnen würde. Außerdem deutete 1984/1985, als der Kläger 37 Jahre alt war, noch nichts darauf hin, dass er später tatsächlich erwerbsunfähig bzw. dienstunfähig werden würde; die gesundheitlichen Probleme, die im Jahr 2000 zum Eintritt des Versicherungsfalles führten, begannen Anfang der 90’er Jahre. Da der Kläger somit entsprechend § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI keine freiwilligen Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1999 geleistet hat und auch zur Nachentrichtung solcher freiwilligen Beiträge im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht berechtigt ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung trotz Eintritt des Versicherungsfalles im Januar 2000.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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