Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 2142/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4065/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Unfall des pflegenden Angehörigen auf dem Weg zum Haus des immobilen Pflegebedürftigen, um den wartenden Hausarzt Zugang zur Wohnung des Pflegebedürftigen zu verschaffen, ist kein versicherter Wegeunfall nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, denn das Aufschließen der Haustüre ist nicht der Pflegetätigkeit im Bereich der Mobilität zuzuordnen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (im Zugunstenverfahren) streitig, ob die am 13.06.1955 geborene Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
In einer Unfallanzeige vom 12.12.2005 teilte der Ehemann der Klägerin der Beigeladenen mit, seine Ehefrau sei auf dem Weg zu ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter auf der Treppe gestolpert, wobei sie sich einen Bruch des linken Wadenbeines zugezogen habe. Die Beigeladene leitete die Unfallanzeige an die Beklagte weiter, da sich der Unfall nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet habe; die Pflege werde nicht im landwirtschaftlichen Haushalt durchgeführt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 27.12.2005 ergänzend mit, der Unfall habe sich auf dem Weg zur Schwiegermutter ereignet, um den vor der Haustüre wartenden Hausarzt auf dessen telefonische Bitte die Haustüre aufzuschließen. Außerdem machte die Klägerin Angaben zum Umfang ihrer Pflegetätigkeit (seit 10.11.2005 täglich zwei bis drei Stunden an 7 Tagen pro Woche ohne Entgelt oder sonstige Gegenleistung für Hauspflege, Wäsche, Essen und Besorgungen). Die Schwiegermutter der Klägerin war seit Oktober 2005 in der Pflegestufe II eingestuft. Seit dem Einsatz eines ambulanten Krankenpflegedienstes ab 10.11.2000 - nach einem apoplektischen Insult mit kompletter Hemiparese rechts - erfolgte eine Einstufung in die Pflegestufe III (Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. vom 23.03.2006, in dem als Pflegeleistungen der Klägerin Wäsche waschen und Mittagessen geben bei eine Pflegezeit von unter 14 Stunden/Woche sowie 14 tägige Arzthausbesuche angeben sind).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.05.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 29.11.2005 ab. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört.
Am 21.11.2008 beantragte die Klägerin den Bescheid vom 22.05.2006 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Sie machte geltend, sie habe die Schwiegermutter mitgepflegt. Sie habe auch die Aufgabe gehabt, Besuchern die Türe zu öffnen. Der behandelnde Hausarzt habe telefonisch sein Kommen angekündigt. Sie sei dem Auftrag des Hausarztes nachgekommen und habe sich dabei verletzt. Sie habe zum Zeitpunkt des Unfalles unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich um die Verrichtung einer Pflegetätigkeit bzw. zum Zwecke der Pflege bzw. hausärztlichen Betreuung der Schwiegermutter gehandelt. Die Verschaffung des Zutritts des Arztes zur Wohnung der Schwiegermutter durch das Aufschließen der Haustüre stelle eine Pflege bzw. der gesundheitlichen Betreuung der Schwiegermutter dienende Tätigkeit dar. Es habe sich um eine im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführte Pflegetätigkeit gehandelt. Ihre am 19.09.2006 verstorbene Schwiegermutter sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen, die Haustüre selbst zu öffnen. Sie sei auch in den Pflegeplan mit eingebunden und für die Verabreichung des Mittagessens und Zwischenmahlzeiten, das Wäschewaschen und das Öffnen der Türen für Besucher mit verantwortlich gewesen. Im Übrigen sei sie auch gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII versichert gewesen. Die Klägerin schilderte unter dem 09.01.2009 den Unfallhergang sowie die von ihr erbrachten Pflegeleistungen und legte eine Kopie einer Liegenschaftskarte des Landratsamt B. - Vermessungsamt - bzgl. des Wohnhauses ihrer Schwiegermutter sowie ihres Wohnhauses vor.
Mit Bescheid vom 04.03.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 22.05.2006 gemäß § 44 SGB X ab. Die Tätigkeit der Klägerin zum Unfallzeitpunkt sei als Vorbereitung zur Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V zu werten, die nicht unter dem Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII stehe. Die Klägerin habe auch nicht als "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Grund für das Tätigwerden am Unfalltag sei eine Verrichtung für den Privathaushalt der Schwiegermutter gewesen. Nach § 4 Abs. 4 SGB VII seien Personen, die in einem Haushalt als Verwandte oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad des Haushaltsführenden unentgeltlich tätig seien, in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Die unfallbringende Tätigkeit sei demnach nicht versichert.
Gegen den Bescheid vom 04.03.2009 legte die Klägerin am 13.03.2009 Widerspruch ein, mit dem sie weiterhin Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 und § 2 Abs. 2 SGB VII geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.06.2009 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), mit der sie die Feststellung des Ereignisses vom 29.11.2005 als Arbeitsunfall geltend machte. Sie wiederholte zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, die Ansicht der Beklagten, sie habe nach § 4 Abs. 4 SGB VII versicherungsfrei gearbeitet, gehe an der Sach- und Rechtslage vorbei. Ihre Schwiegermutter habe nicht im gleichen Haushalt gelebt. Darüber hinaus sei die Pflege der Schwiegermutter im Übergabevertrag zwischen ihrer Schwiegermutter und ihrem Ehemann vertraglich geschuldet. Versicherungsfreiheit sei nicht gleichbedeutend mit fehlendem Versicherungsschutz. Versicherungsfreiheit bedeute lediglich, dass diese Personen keine Versicherungsbeiträge zu zahlen hätten. Von einem fehlendem Versicherungsschutz könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil ihr Ehegatte das Haus, in dem Ihre Schwiegermutter gelebt habe, gegenüber der Beigeladenen versichert gehabt habe. Um die medizinische Versorgung zu sichern, habe der Hausarzt die Anwesenheit eines Angehörigen erwünscht und Hilfeleistungen bei der Untersuchung verlangt. Er habe ihr konkrete Anweisungen gegeben, welche Pflegeleistungen zu erbringen seien und habe regelmäßige Berichte über das Befinden ihrer Schwiegermutter verlangt. Ihre Tätigkeit stelle somit ganz sicher eine Tätigkeit einer Pflegeperson gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen. Die Klägerin legte eine ärztliche Bestätigung des Hausarztes Dr. R. vom 16.06.2009 sowie den notariellen Übergabevertrag vom 11.03.1976 (Urkunde Rolle Nr. 183/1976 des Notariats Biberach III) in Kopie vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 15.07.2009 wurde die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft B.-W. beigeladen.
Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 08.10.2009. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII bestehe nicht, da die Pflege nicht im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes durchgeführt worden sei. Dass sich der Ehemann der Klägerin im Übergabevertrag verpflichtet habe, seinen Eltern auf Verlangen "Wart und Pflege" in gesunden und kranken Tagen zu erbringen, begründe keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Es handele sich um eine schuldrechtliche und somit private Verpflichtung. Eine vertraglich geschuldete Pflege, die außerhalb der eigenen Haushaltung erbracht werde, könne nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen (Haushalt) der Klägerin und ihres Ehemannes zugerechnet werden. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass ihr Ehegatte das Haus, in dem die Schwiegermutter gelebt habe, bei ihr (der Beigeladenen) versichert habe, würden nach § 40 ihrer Satzung Beiträge für Gebäude nicht erhoben. Ihre Zuständigkeit sei damit nicht gegeben. Die Beigeladene trat der Klage entgegen.
Die Klägerin trug hierzu vor, ein Unfallversicherungsschutz bestehe deshalb, weil ihre Leistungen in jedem Fall einen unternehmensdienlichen Bezug gehabt hätten. Ihre Betätigung, die zum Unfall geführt habe, habe dem Nutzen ihrer Schwiegermutter gedient, die aus dem Übergabevertrag geschuldet und üblich gewesen seien. Ihr Ehemann habe durch den Übergabevertrag die Landwirtschaft fortsetzen können, womit ihre Tätigkeit eine dem Unternehmen dienende Handlung gewesen sei.
Mit Urteil vom 04.05.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 44 SGB X für die Rücknahme des Bescheides vom 22.05.2006 lägen nicht vor. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin habe nicht unter dem Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII gestanden. Das Aufschließen der Wohnungstür, um dem Hausarzt Einlass zur Schwiegermutter zu verschaffen, unterfalle eindeutig nicht den in § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII genannten Pflegetätigkeiten, was keiner weiteren Vertiefung bedürfe. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, unter die in § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Pflegetätigkeiten falle. Dass die Klägerin die Haustüre auch aufgeschlossen habe, um dann mit Pflegetätigkeiten zu beginnen, habe sie erstmals im Zugunstenverfahren vorgetragen. Im Erstverfahren habe die Klägerin angegeben, sie sei auf dem Weg zur Schwiegermutter verunfallt, als sie dem vor der Haustür wartenden Hausarzt die Haustüre habe aufschließen wollen. Diesen Erstangaben komme der höhere Beweiswert zu. Die Tätigkeit der Klägerin (das Aufschließen der Wohnungstür) könne auch keine Hilfe zur Pflege durch den Hausarzt darstellen. Die Klägerin sei auch nicht Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII. Zwischen der Klägerin und ihrer Schwiegermutter habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Ebenso wenig liege Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII vor. Die Tätigkeit müsse unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen werden, was hier nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII frei sei, wer, wie hier, in einem Haushalt eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad der Haushaltsführenden unentgeltlich tätig sei. Eine Ausnahme gelte für Haushalte landwirtschaftlicher Unternehmen, die nicht vorliege. Die Klägerin habe auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. Ansatzpunkt für einen Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift sei immer ein landwirtschaftliches Unternehmen. Dazu habe der Haushalt der Schwiegermutter der Klägerin nicht gezählt. Die Beigeladene habe zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass sich der Ehemann der Klägerin verpflichtet habe, auf Verlangen "Wart und Pflege" zu erbringen, sich ein Versicherungsschutz nicht ableiten lasse. Die unfallbringende Tätigkeit sei dem privaten Bereich und nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.2010 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht am 26.08.2010 vorgelegt worden ist. Die Klägerin hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, sämtliche Leistungen, die sie zu Gunsten der Schwiegermutter erbracht habe, seien als Pflegeleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII anzuerkennen. Ihre Angaben in der Unfallanzeige würden nicht bestritten. Das Aufschließen der Türe gehöre zu einer nach § 14 Abs. 4 Ziffer 3 SGB XI zuzuordnenden Verrichtung. Sie sei der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege seien oder zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssten, gehandelt habe. Ihre Schwiegermutter sei nicht mehr in der Lage gewesen, selber die Haustüre zu öffnen. Die Anwesenheit eines Angehörigen und einer Pflegeperson sei erwünscht gewesen, weil ihre Schwiegermutter nicht mehr habe sprechen können. Die regelmäßig wiederkehrenden Besuche des Arztes hätten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Schwiegermutter medizinisch-pflegerischen Gründen und überwiegend der Kontrolle der krankheitspezifischen Pflegemaßnahmen gedient. Ihre Schwiegermutter habe aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen einen zusätzlichen Hilfebedarf gehabt. Es sei vom Beklagten und der Beigeladenen versäumt worden, den Sachverhalt insgesamt und im Detail aufzuklären, was mit dem Beklagten bzw. der Beigeladenen heimgehe. Entgegen der Auffassung des SG seien ihre Erstangaben viel zu dürftig, als dass ihnen der höhere Beweiswert zukommen würde. Sie sei auch wie eine Beschäftigte anzusehen. Die vertraglich geleisteten Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag vom 11.03.1976 habe sie für ihren Ehegatten erbracht. § 4 Abs. 4 SGB VII greife nicht ein. Sie habe somit unter gesetzlichem Versicherungsschutz gestanden. Die Klägerin hat sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 - B 2 U 6/10 R - berufen. Auf einen von der Beigeladenen zu entschädigenden Versicherungsfall hat sie zuletzt nicht mehr abgestellt (Schriftsatz vom 10.10.2010).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.05.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2009 sowie den Bescheid vom 22.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Unfall vom 29.11.2005 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt weder als Pflegeperson gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII noch als "Wie-Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Entscheidend sei, welche Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt ausgeübt worden sei. Nach den Angaben der Klägerin habe sie sich auf dem Weg zur pflegebedürftigen Schwiegermutter befunden, um dem vor der Haustüre wartenden Hausarzt die Haustüre auf zu schließen. Diese Tätigkeit sei keine der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Pflegetätigkeiten. Vielmehr handele es sich um eine Tätigkeit als Vorbereitung zur Behandlungspflege, die nicht unter den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII falle. Die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt auch nicht als "Wie-Beschäftigte" unfallversichert gewesen. Danach seien Personen unfallversichert, die arbeitnehmerähnlich tätig würden. Dies gelte auch bei Tätigkeiten für einen privaten Haushalt. Nach § 4 Abs. 4 SGB VII seien jedoch Personen, die in einem Haushalt als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad des Haushaltsführenden unentgeltlich tätig seien, in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig.
Einer Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Richtigerweise kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Eine Verurteilung der Beigeladenen ist von der Klägerin nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt worden. Der Senat hat den Antrag der Klägerin dementsprechend nach ihrem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Feststellung, dass der Unfall vom 29.11.2005 einen Arbeitsunfall war. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, den bestandskräftigen Bescheid vom 22.05.2006 gemäß § 44 SGB X abzuändern. Das angeschuldigte Ereignis vom 29.11.2005 war kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht sämtlich erfüllt.
Allerdings sind die Voraussetzungen eines Unfalls hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses vom 29.11.2005 erfüllt. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Nach Angaben der Klägerin (Fragebogen vom 27.12.2005 und Erklärung vom 09.01.2009) und ihres Ehemannes (Unfallanzeige vom 12.12.2005) ist die Klägerin am 29.11.2005 auf der Treppe gestolpert und hat sich dabei eine Verletzung des linken Wadenbeines (Bruch) zugezogen und damit durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis einem Gesundheitsschaden erlitten.
Die unfallbringende Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht unter Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII, weshalb ein Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht vorliegt. Ein Arbeitsunfall setzt u.a. voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies trifft bei der Klägerin nicht zu.
Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ereignete sich der Unfall am 29.11.2005 auf dem Rückweg zu ihrem Wohnhaus, um einen vergessenen Schlüssel zu holen, damit dem Hausarzt für einen Hausbesuch bei der Schwiegermutter die Haustüre aufgeschlossen werden kann (Fragebogen vom 27.12.2005). Dem entsprechen auch die Angaben ihres Ehemannes in der Unfallanzeige vom 12.12.2005 (auf dem Weg zur pflegebedürftigen Schwiegermutter). Ihre Angaben im Fragebogen vom 27.12.2005 hatte die Klägerin auch in ihrer Erklärung vom 09.01.2009 bestätigt. Danach machte sie sich auf den Weg zur Schwiegermutter, um dem vor ihrem Küchenfenster parkenden Hausarzt die Tür zu öffnen. Erst nach dem Hausarztbesuch wurde die Schwiegermutter von der Klägerin mit dem Mittagessen versorgt (gefüttert).
Hiervon ausgehend besteht kein Versicherungsschutz hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses vom 29.11.2005.
Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versichert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen i.S. des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S. des § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert. Die Klägerin war zwar Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI, denn sie pflegte i.S.d. § 14 SGB XI ihre pflegebedürftige, der Pflegestufe III zugeordnete, Schwiegermutter nicht erwerbsmäßig in deren häuslichen Umgebung. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses gehört jedoch nicht zu einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Pflegetätigkeit. Die nach dieser Vorschrift versicherte Tätigkeit umfasst nach § 14 Abs. 4 SGB XI Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege (das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung), und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu Gute kommen - im Bereich der Ernährung (das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung), im Bereich der Mobilität (das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen). Eine solche Tätigkeit hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses schon deshalb nicht ausgeübt, weil sie sich noch auf dem Weg zum Wohnhaus der Schwiegermutter befand.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der versicherten Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 RdNr. 9 m.w.N.). Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört, d.h. wenn die Fortbewegung nach seiner objektiven Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - m.w.N. - zur Arbeitsstätte -).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses nicht vor, denn der zur Zeit des Unfallereignisses zurückgelegte Weg war nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht davon bestimmt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Pflegetätigkeit aufzunehmen. Die Fortbewegung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten der oben genannten Bereiche des § 14 Abs. 4 SGB XI.
Das Holen des Schlüssels, um dem wartenden Hausarzt Zugang zur Wohnung der Schwiegermutter für einen Hausarztbesuch durch das Aufschließen der Haustüre zu verschaffen, kann insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität zugeordnet werden, wie die Klägerin meint. Allein der Umstand, dass üblicherweise pflegebedürftige Personen, die selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Wohnung für Pflegedienstkräfte zu öffnen, dem Pflegedienst einen Schlüssel zur Wohnung überreichen, wie die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragen hat, rechtfertigt nicht, das Aufschließen der Wohnung durch die Klägerin als Pflegetätigkeit nach § 14 Abs. 4 Ziffer 3 SGB XI (Bereich der Mobilität) zu qualifizieren. Diese Tätigkeit stellt auch keine im Bereich der Behandlungspflege relevante krankheitsspezifische Maßnahme dar, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen (vgl. zur Behandlungspflege LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2009 - L 4 P 809/08 -, unveröffentlicht). Das Aufschließen der Wohnung erfolgte ausschließlich, um dem Hausarzt einen Hausbesuch und damit die ärztliche Betreuung/Behandlung der Schwiegermutter zu ermöglichen, die als ärztliche Krankenbehandlung nicht in den Bereich der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI fällt. Hierzu zählt auch, soweit der Hausarzt die Anwesenheit der Klägerin bei Hausbesuchen aus den von ihr genannten Gründen gewünscht hat. Soweit der Klägerin weiter im Rahmen der Hausbesuche Hinweise zur Pflege gegeben wurden, stellt dies noch keine Leistung der Grundpflege dar, sondern dient rechtlich wesentlich lediglich deren späteren Durchführung. Dass die Klägerin nach dem Sturz und nach fortgesetztem Weg Verrichtungen im Bereich der Behandlungspflege durchgeführt hat, ist nach ihrem Vorbringen zu der von ihr verrichteten Pflege im Übrigen nicht ersichtlich. Das Urteil des BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 6/10 R -, auf das sich die Klägerin beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Entscheidung lag der vorliegend nicht vergleichbare Sachverhalt zu Grunde, dass die Pflegeperson Pflegeleistungen im Bereich der Mobilität als Pflegetätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI auf dem Weg zurück von einem zu berücksichtigenden Arztbesuch erbracht hatte und von der zu Pflegenden bei einem Sturz die Treppe hinab gerissen wurde. Eine Ausweitung der versicherten Pflegetätigkeiten auf nicht von § 14 Abs. 4 SGB XI umfasste Hilfen, insbesondere auf Fallgestaltungen vorliegender Art, hat das BSG hingegen nicht vorgenommen.
Auch sonst lässt sich der Schilderung der Klägerin zum Unfallgeschehen nichts entnehmen, das auf eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherte Verrichtung schließen lässt, die im Anschluss an den zurückgelegten Weg hätte aufgenommen werden sollen. Dass die Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tätigkeit wegen des Hausarztbesuches weitere Verrichtungen hat vornehmen wollen, die nach der objektiven Handlungstendenz zu einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI versicherten Pflegetätigkeit gehören, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin - auf Nachfrage der Beklagten, ob die Schwiegermutter zum Unfallzeitpunkt bereits mit dem Mittagessen versorgt war und wenn ja, durch wen (Schreiben vom 27.01.2009) - vorgetragen, nach dem Hausarztbesuch sei ihre Schwiegermutter von ihr - der Klägerin - mit dem Mittagessen versorgt worden (gefüttert). Dass diese (Pflege-) Tätigkeit nach der objektiven Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens der Zurücklegung des Weges gedient hat, ist jedoch nicht der Fall. Nach den Angaben der Klägerin im "Pflege-Fragebogen" der Beklagten vom 27.12.2005 wird das Essen für die Schwiegermutter im Haushalt der Klägerin zubereitet. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens das Essen für die Schwiegermutter mit sich geführt hat, kann nach den Angaben der Klägerin nicht angenommen werden. Hierfür fehlt jeglicher Hinweis im Vorbringen der Klägerin, obwohl für die Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 zur Frage einer gemischten Tätigkeit aller Anlass bestanden hat, hierzu Angaben zu machen, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich eine weitere Verrichtung hat vornehmen wollen, die nach der objektiven Handlungstendenz einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI versicherten Pflegetätigkeit zu dienen bestimmt war. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin sonst verrichteten Pflegetätigkeiten. Es bedarf daher auch keiner vertiefenden Ausführung, ob der Versicherungsschutz bereits deshalb entfallen sein könnte, weil die Klägerin auf dem Weg zum Haus der Schwiegermutter umgekehrt war und der Unfall auf dem Weg in die entgegengesetzte Richtung zum Ort der versicherten Tätigkeit geschah.
Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalles ist - unabhängig von der Frage nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger - auch nicht nach §§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein die aus dem notariellen Übergabevertrag vom 11.03.1976 vom Ehemann der Klägerin übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte (Wohnungsrecht, Küchenmitbenutzungsrecht, Verköstigungsrecht, Verpflichtung zu "Wart und Pflege"), die die Klägerin (z.T.) für ihren Ehemann erbrachte, macht die Klägerin nicht schon zur Arbeitnehmerin oder "Wie-Beschäftigten" ihrer Schwiegermutter. Außerdem steht § 4 Abs. 4 SGB VII einer versicherten Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII entgegen, wie das SG im angefochtenen Urteil weiter zutreffend begründet hat, worauf der Senat zur Begründung seiner Entscheidung ebenfalls Bezug nimmt. Ergänzend bleibt auszuführen: Die Klägerin ist mit ihrer Schwiegermutter im ersten Grad verschwägert. Die Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag vom 19.03.1976 stellen kein Entgelt für die Haushaltsführung dar. Die Übergabe diente der sozialen Absicherung der Schwiegereltern der Klägerin bei der Hofübergabe an den Sohn (Ehemann) und ist nicht als Gegenleistung für die von der Klägerin durchgeführte Haushaltsführung i.S.d. § 4 Abs. 4 SGB VII anzusehen. Eine sonstige Gegenleistung erhält die Klägerin nach Ihren Angaben vom 27.12.2005 nicht. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, Versicherungsfreiheit sei nicht gleichbedeutend mit fehlendem Versicherungsschutz, trifft nicht zu. Versicherungsfreiheit bedeutet, dass die in § 4 SGB VII genannten Personen aus dem Kreis der unfallversicherungsrechtlich Geschützten ausgenommen sind (vgl. Schmidt, SGB VII, 4. Aufl. § 4 RdNr. 1; Ziegler in NomosKommentar, SGB VII, 3. Aufl. § 4 RdNr. 1).
Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 2 Abs. 1 Ziffer 5 SGB VII, wie das SG im angefochtenen Urteil außerdem zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt auch insoweit auf diese Ausführungen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren im Übrigen nicht erhoben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist für den Senat geklärt. Die Ansicht der Klägerin, es sei versäumt worden, den Sachverhalt insgesamt und im Detail aufzuklären, trifft nach dem oben Ausgeführten nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (im Zugunstenverfahren) streitig, ob die am 13.06.1955 geborene Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
In einer Unfallanzeige vom 12.12.2005 teilte der Ehemann der Klägerin der Beigeladenen mit, seine Ehefrau sei auf dem Weg zu ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter auf der Treppe gestolpert, wobei sie sich einen Bruch des linken Wadenbeines zugezogen habe. Die Beigeladene leitete die Unfallanzeige an die Beklagte weiter, da sich der Unfall nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich ereignet habe; die Pflege werde nicht im landwirtschaftlichen Haushalt durchgeführt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 27.12.2005 ergänzend mit, der Unfall habe sich auf dem Weg zur Schwiegermutter ereignet, um den vor der Haustüre wartenden Hausarzt auf dessen telefonische Bitte die Haustüre aufzuschließen. Außerdem machte die Klägerin Angaben zum Umfang ihrer Pflegetätigkeit (seit 10.11.2005 täglich zwei bis drei Stunden an 7 Tagen pro Woche ohne Entgelt oder sonstige Gegenleistung für Hauspflege, Wäsche, Essen und Besorgungen). Die Schwiegermutter der Klägerin war seit Oktober 2005 in der Pflegestufe II eingestuft. Seit dem Einsatz eines ambulanten Krankenpflegedienstes ab 10.11.2000 - nach einem apoplektischen Insult mit kompletter Hemiparese rechts - erfolgte eine Einstufung in die Pflegestufe III (Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B.-W. vom 23.03.2006, in dem als Pflegeleistungen der Klägerin Wäsche waschen und Mittagessen geben bei eine Pflegezeit von unter 14 Stunden/Woche sowie 14 tägige Arzthausbesuche angeben sind).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.05.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 29.11.2005 ab. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört.
Am 21.11.2008 beantragte die Klägerin den Bescheid vom 22.05.2006 gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Sie machte geltend, sie habe die Schwiegermutter mitgepflegt. Sie habe auch die Aufgabe gehabt, Besuchern die Türe zu öffnen. Der behandelnde Hausarzt habe telefonisch sein Kommen angekündigt. Sie sei dem Auftrag des Hausarztes nachgekommen und habe sich dabei verletzt. Sie habe zum Zeitpunkt des Unfalles unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich um die Verrichtung einer Pflegetätigkeit bzw. zum Zwecke der Pflege bzw. hausärztlichen Betreuung der Schwiegermutter gehandelt. Die Verschaffung des Zutritts des Arztes zur Wohnung der Schwiegermutter durch das Aufschließen der Haustüre stelle eine Pflege bzw. der gesundheitlichen Betreuung der Schwiegermutter dienende Tätigkeit dar. Es habe sich um eine im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführte Pflegetätigkeit gehandelt. Ihre am 19.09.2006 verstorbene Schwiegermutter sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen, die Haustüre selbst zu öffnen. Sie sei auch in den Pflegeplan mit eingebunden und für die Verabreichung des Mittagessens und Zwischenmahlzeiten, das Wäschewaschen und das Öffnen der Türen für Besucher mit verantwortlich gewesen. Im Übrigen sei sie auch gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII versichert gewesen. Die Klägerin schilderte unter dem 09.01.2009 den Unfallhergang sowie die von ihr erbrachten Pflegeleistungen und legte eine Kopie einer Liegenschaftskarte des Landratsamt B. - Vermessungsamt - bzgl. des Wohnhauses ihrer Schwiegermutter sowie ihres Wohnhauses vor.
Mit Bescheid vom 04.03.2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 22.05.2006 gemäß § 44 SGB X ab. Die Tätigkeit der Klägerin zum Unfallzeitpunkt sei als Vorbereitung zur Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V zu werten, die nicht unter dem Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII stehe. Die Klägerin habe auch nicht als "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Grund für das Tätigwerden am Unfalltag sei eine Verrichtung für den Privathaushalt der Schwiegermutter gewesen. Nach § 4 Abs. 4 SGB VII seien Personen, die in einem Haushalt als Verwandte oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad des Haushaltsführenden unentgeltlich tätig seien, in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Die unfallbringende Tätigkeit sei demnach nicht versichert.
Gegen den Bescheid vom 04.03.2009 legte die Klägerin am 13.03.2009 Widerspruch ein, mit dem sie weiterhin Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 und § 2 Abs. 2 SGB VII geltend machte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Beklagten zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.06.2009 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), mit der sie die Feststellung des Ereignisses vom 29.11.2005 als Arbeitsunfall geltend machte. Sie wiederholte zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, die Ansicht der Beklagten, sie habe nach § 4 Abs. 4 SGB VII versicherungsfrei gearbeitet, gehe an der Sach- und Rechtslage vorbei. Ihre Schwiegermutter habe nicht im gleichen Haushalt gelebt. Darüber hinaus sei die Pflege der Schwiegermutter im Übergabevertrag zwischen ihrer Schwiegermutter und ihrem Ehemann vertraglich geschuldet. Versicherungsfreiheit sei nicht gleichbedeutend mit fehlendem Versicherungsschutz. Versicherungsfreiheit bedeute lediglich, dass diese Personen keine Versicherungsbeiträge zu zahlen hätten. Von einem fehlendem Versicherungsschutz könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil ihr Ehegatte das Haus, in dem Ihre Schwiegermutter gelebt habe, gegenüber der Beigeladenen versichert gehabt habe. Um die medizinische Versorgung zu sichern, habe der Hausarzt die Anwesenheit eines Angehörigen erwünscht und Hilfeleistungen bei der Untersuchung verlangt. Er habe ihr konkrete Anweisungen gegeben, welche Pflegeleistungen zu erbringen seien und habe regelmäßige Berichte über das Befinden ihrer Schwiegermutter verlangt. Ihre Tätigkeit stelle somit ganz sicher eine Tätigkeit einer Pflegeperson gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen. Die Klägerin legte eine ärztliche Bestätigung des Hausarztes Dr. R. vom 16.06.2009 sowie den notariellen Übergabevertrag vom 11.03.1976 (Urkunde Rolle Nr. 183/1976 des Notariats Biberach III) in Kopie vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 15.07.2009 wurde die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft B.-W. beigeladen.
Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 08.10.2009. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII bestehe nicht, da die Pflege nicht im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes durchgeführt worden sei. Dass sich der Ehemann der Klägerin im Übergabevertrag verpflichtet habe, seinen Eltern auf Verlangen "Wart und Pflege" in gesunden und kranken Tagen zu erbringen, begründe keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Es handele sich um eine schuldrechtliche und somit private Verpflichtung. Eine vertraglich geschuldete Pflege, die außerhalb der eigenen Haushaltung erbracht werde, könne nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen (Haushalt) der Klägerin und ihres Ehemannes zugerechnet werden. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass ihr Ehegatte das Haus, in dem die Schwiegermutter gelebt habe, bei ihr (der Beigeladenen) versichert habe, würden nach § 40 ihrer Satzung Beiträge für Gebäude nicht erhoben. Ihre Zuständigkeit sei damit nicht gegeben. Die Beigeladene trat der Klage entgegen.
Die Klägerin trug hierzu vor, ein Unfallversicherungsschutz bestehe deshalb, weil ihre Leistungen in jedem Fall einen unternehmensdienlichen Bezug gehabt hätten. Ihre Betätigung, die zum Unfall geführt habe, habe dem Nutzen ihrer Schwiegermutter gedient, die aus dem Übergabevertrag geschuldet und üblich gewesen seien. Ihr Ehemann habe durch den Übergabevertrag die Landwirtschaft fortsetzen können, womit ihre Tätigkeit eine dem Unternehmen dienende Handlung gewesen sei.
Mit Urteil vom 04.05.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 44 SGB X für die Rücknahme des Bescheides vom 22.05.2006 lägen nicht vor. Die unfallbringende Tätigkeit der Klägerin habe nicht unter dem Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII gestanden. Das Aufschließen der Wohnungstür, um dem Hausarzt Einlass zur Schwiegermutter zu verschaffen, unterfalle eindeutig nicht den in § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII genannten Pflegetätigkeiten, was keiner weiteren Vertiefung bedürfe. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, unter die in § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Pflegetätigkeiten falle. Dass die Klägerin die Haustüre auch aufgeschlossen habe, um dann mit Pflegetätigkeiten zu beginnen, habe sie erstmals im Zugunstenverfahren vorgetragen. Im Erstverfahren habe die Klägerin angegeben, sie sei auf dem Weg zur Schwiegermutter verunfallt, als sie dem vor der Haustür wartenden Hausarzt die Haustüre habe aufschließen wollen. Diesen Erstangaben komme der höhere Beweiswert zu. Die Tätigkeit der Klägerin (das Aufschließen der Wohnungstür) könne auch keine Hilfe zur Pflege durch den Hausarzt darstellen. Die Klägerin sei auch nicht Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII. Zwischen der Klägerin und ihrer Schwiegermutter habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Ebenso wenig liege Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII vor. Die Tätigkeit müsse unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen werden, was hier nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII frei sei, wer, wie hier, in einem Haushalt eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad der Haushaltsführenden unentgeltlich tätig sei. Eine Ausnahme gelte für Haushalte landwirtschaftlicher Unternehmen, die nicht vorliege. Die Klägerin habe auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden. Ansatzpunkt für einen Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift sei immer ein landwirtschaftliches Unternehmen. Dazu habe der Haushalt der Schwiegermutter der Klägerin nicht gezählt. Die Beigeladene habe zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass sich der Ehemann der Klägerin verpflichtet habe, auf Verlangen "Wart und Pflege" zu erbringen, sich ein Versicherungsschutz nicht ableiten lasse. Die unfallbringende Tätigkeit sei dem privaten Bereich und nicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.2010 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht am 26.08.2010 vorgelegt worden ist. Die Klägerin hat zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, sämtliche Leistungen, die sie zu Gunsten der Schwiegermutter erbracht habe, seien als Pflegeleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziffer 17 SGB VII anzuerkennen. Ihre Angaben in der Unfallanzeige würden nicht bestritten. Das Aufschließen der Türe gehöre zu einer nach § 14 Abs. 4 Ziffer 3 SGB XI zuzuordnenden Verrichtung. Sie sei der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege seien oder zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssten, gehandelt habe. Ihre Schwiegermutter sei nicht mehr in der Lage gewesen, selber die Haustüre zu öffnen. Die Anwesenheit eines Angehörigen und einer Pflegeperson sei erwünscht gewesen, weil ihre Schwiegermutter nicht mehr habe sprechen können. Die regelmäßig wiederkehrenden Besuche des Arztes hätten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Schwiegermutter medizinisch-pflegerischen Gründen und überwiegend der Kontrolle der krankheitspezifischen Pflegemaßnahmen gedient. Ihre Schwiegermutter habe aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen einen zusätzlichen Hilfebedarf gehabt. Es sei vom Beklagten und der Beigeladenen versäumt worden, den Sachverhalt insgesamt und im Detail aufzuklären, was mit dem Beklagten bzw. der Beigeladenen heimgehe. Entgegen der Auffassung des SG seien ihre Erstangaben viel zu dürftig, als dass ihnen der höhere Beweiswert zukommen würde. Sie sei auch wie eine Beschäftigte anzusehen. Die vertraglich geleisteten Verpflichtungen aus dem Hofübergabevertrag vom 11.03.1976 habe sie für ihren Ehegatten erbracht. § 4 Abs. 4 SGB VII greife nicht ein. Sie habe somit unter gesetzlichem Versicherungsschutz gestanden. Die Klägerin hat sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 - B 2 U 6/10 R - berufen. Auf einen von der Beigeladenen zu entschädigenden Versicherungsfall hat sie zuletzt nicht mehr abgestellt (Schriftsatz vom 10.10.2010).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.05.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2009 sowie den Bescheid vom 22.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Unfall vom 29.11.2005 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt weder als Pflegeperson gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII noch als "Wie-Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Entscheidend sei, welche Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt ausgeübt worden sei. Nach den Angaben der Klägerin habe sie sich auf dem Weg zur pflegebedürftigen Schwiegermutter befunden, um dem vor der Haustüre wartenden Hausarzt die Haustüre auf zu schließen. Diese Tätigkeit sei keine der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Pflegetätigkeiten. Vielmehr handele es sich um eine Tätigkeit als Vorbereitung zur Behandlungspflege, die nicht unter den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII falle. Die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt auch nicht als "Wie-Beschäftigte" unfallversichert gewesen. Danach seien Personen unfallversichert, die arbeitnehmerähnlich tätig würden. Dies gelte auch bei Tätigkeiten für einen privaten Haushalt. Nach § 4 Abs. 4 SGB VII seien jedoch Personen, die in einem Haushalt als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad des Haushaltsführenden unentgeltlich tätig seien, in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig.
Einer Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X nicht. Richtigerweise kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Eine Verurteilung der Beigeladenen ist von der Klägerin nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt worden. Der Senat hat den Antrag der Klägerin dementsprechend nach ihrem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Feststellung, dass der Unfall vom 29.11.2005 einen Arbeitsunfall war. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneute Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, den bestandskräftigen Bescheid vom 22.05.2006 gemäß § 44 SGB X abzuändern. Das angeschuldigte Ereignis vom 29.11.2005 war kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht sämtlich erfüllt.
Allerdings sind die Voraussetzungen eines Unfalls hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses vom 29.11.2005 erfüllt. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Nach Angaben der Klägerin (Fragebogen vom 27.12.2005 und Erklärung vom 09.01.2009) und ihres Ehemannes (Unfallanzeige vom 12.12.2005) ist die Klägerin am 29.11.2005 auf der Treppe gestolpert und hat sich dabei eine Verletzung des linken Wadenbeines (Bruch) zugezogen und damit durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis einem Gesundheitsschaden erlitten.
Die unfallbringende Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht unter Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII, weshalb ein Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht vorliegt. Ein Arbeitsunfall setzt u.a. voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dies trifft bei der Klägerin nicht zu.
Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ereignete sich der Unfall am 29.11.2005 auf dem Rückweg zu ihrem Wohnhaus, um einen vergessenen Schlüssel zu holen, damit dem Hausarzt für einen Hausbesuch bei der Schwiegermutter die Haustüre aufgeschlossen werden kann (Fragebogen vom 27.12.2005). Dem entsprechen auch die Angaben ihres Ehemannes in der Unfallanzeige vom 12.12.2005 (auf dem Weg zur pflegebedürftigen Schwiegermutter). Ihre Angaben im Fragebogen vom 27.12.2005 hatte die Klägerin auch in ihrer Erklärung vom 09.01.2009 bestätigt. Danach machte sie sich auf den Weg zur Schwiegermutter, um dem vor ihrem Küchenfenster parkenden Hausarzt die Tür zu öffnen. Erst nach dem Hausarztbesuch wurde die Schwiegermutter von der Klägerin mit dem Mittagessen versorgt (gefüttert).
Hiervon ausgehend besteht kein Versicherungsschutz hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses vom 29.11.2005.
Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versichert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen i.S. des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S. des § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert. Die Klägerin war zwar Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI, denn sie pflegte i.S.d. § 14 SGB XI ihre pflegebedürftige, der Pflegestufe III zugeordnete, Schwiegermutter nicht erwerbsmäßig in deren häuslichen Umgebung. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses gehört jedoch nicht zu einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Pflegetätigkeit. Die nach dieser Vorschrift versicherte Tätigkeit umfasst nach § 14 Abs. 4 SGB XI Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege (das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung), und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu Gute kommen - im Bereich der Ernährung (das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung), im Bereich der Mobilität (das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen). Eine solche Tätigkeit hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses schon deshalb nicht ausgeübt, weil sie sich noch auf dem Weg zum Wohnhaus der Schwiegermutter befand.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der versicherten Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 RdNr. 9 m.w.N.). Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört, d.h. wenn die Fortbewegung nach seiner objektiven Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 26/07 R - m.w.N. - zur Arbeitsstätte -).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses nicht vor, denn der zur Zeit des Unfallereignisses zurückgelegte Weg war nach seiner objektiven Handlungstendenz nicht davon bestimmt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Pflegetätigkeit aufzunehmen. Die Fortbewegung der Klägerin zur Zeit des Unfallereignisses stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten der oben genannten Bereiche des § 14 Abs. 4 SGB XI.
Das Holen des Schlüssels, um dem wartenden Hausarzt Zugang zur Wohnung der Schwiegermutter für einen Hausarztbesuch durch das Aufschließen der Haustüre zu verschaffen, kann insbesondere nicht dem Bereich der Mobilität zugeordnet werden, wie die Klägerin meint. Allein der Umstand, dass üblicherweise pflegebedürftige Personen, die selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Wohnung für Pflegedienstkräfte zu öffnen, dem Pflegedienst einen Schlüssel zur Wohnung überreichen, wie die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragen hat, rechtfertigt nicht, das Aufschließen der Wohnung durch die Klägerin als Pflegetätigkeit nach § 14 Abs. 4 Ziffer 3 SGB XI (Bereich der Mobilität) zu qualifizieren. Diese Tätigkeit stellt auch keine im Bereich der Behandlungspflege relevante krankheitsspezifische Maßnahme dar, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder zwangsläufig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen (vgl. zur Behandlungspflege LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2009 - L 4 P 809/08 -, unveröffentlicht). Das Aufschließen der Wohnung erfolgte ausschließlich, um dem Hausarzt einen Hausbesuch und damit die ärztliche Betreuung/Behandlung der Schwiegermutter zu ermöglichen, die als ärztliche Krankenbehandlung nicht in den Bereich der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI fällt. Hierzu zählt auch, soweit der Hausarzt die Anwesenheit der Klägerin bei Hausbesuchen aus den von ihr genannten Gründen gewünscht hat. Soweit der Klägerin weiter im Rahmen der Hausbesuche Hinweise zur Pflege gegeben wurden, stellt dies noch keine Leistung der Grundpflege dar, sondern dient rechtlich wesentlich lediglich deren späteren Durchführung. Dass die Klägerin nach dem Sturz und nach fortgesetztem Weg Verrichtungen im Bereich der Behandlungspflege durchgeführt hat, ist nach ihrem Vorbringen zu der von ihr verrichteten Pflege im Übrigen nicht ersichtlich. Das Urteil des BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 6/10 R -, auf das sich die Klägerin beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser Entscheidung lag der vorliegend nicht vergleichbare Sachverhalt zu Grunde, dass die Pflegeperson Pflegeleistungen im Bereich der Mobilität als Pflegetätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI auf dem Weg zurück von einem zu berücksichtigenden Arztbesuch erbracht hatte und von der zu Pflegenden bei einem Sturz die Treppe hinab gerissen wurde. Eine Ausweitung der versicherten Pflegetätigkeiten auf nicht von § 14 Abs. 4 SGB XI umfasste Hilfen, insbesondere auf Fallgestaltungen vorliegender Art, hat das BSG hingegen nicht vorgenommen.
Auch sonst lässt sich der Schilderung der Klägerin zum Unfallgeschehen nichts entnehmen, das auf eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherte Verrichtung schließen lässt, die im Anschluss an den zurückgelegten Weg hätte aufgenommen werden sollen. Dass die Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tätigkeit wegen des Hausarztbesuches weitere Verrichtungen hat vornehmen wollen, die nach der objektiven Handlungstendenz zu einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI versicherten Pflegetätigkeit gehören, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin - auf Nachfrage der Beklagten, ob die Schwiegermutter zum Unfallzeitpunkt bereits mit dem Mittagessen versorgt war und wenn ja, durch wen (Schreiben vom 27.01.2009) - vorgetragen, nach dem Hausarztbesuch sei ihre Schwiegermutter von ihr - der Klägerin - mit dem Mittagessen versorgt worden (gefüttert). Dass diese (Pflege-) Tätigkeit nach der objektiven Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens der Zurücklegung des Weges gedient hat, ist jedoch nicht der Fall. Nach den Angaben der Klägerin im "Pflege-Fragebogen" der Beklagten vom 27.12.2005 wird das Essen für die Schwiegermutter im Haushalt der Klägerin zubereitet. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens das Essen für die Schwiegermutter mit sich geführt hat, kann nach den Angaben der Klägerin nicht angenommen werden. Hierfür fehlt jeglicher Hinweis im Vorbringen der Klägerin, obwohl für die Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 zur Frage einer gemischten Tätigkeit aller Anlass bestanden hat, hierzu Angaben zu machen, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens tatsächlich eine weitere Verrichtung hat vornehmen wollen, die nach der objektiven Handlungstendenz einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 14 Abs. 4 SGB XI versicherten Pflegetätigkeit zu dienen bestimmt war. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin sonst verrichteten Pflegetätigkeiten. Es bedarf daher auch keiner vertiefenden Ausführung, ob der Versicherungsschutz bereits deshalb entfallen sein könnte, weil die Klägerin auf dem Weg zum Haus der Schwiegermutter umgekehrt war und der Unfall auf dem Weg in die entgegengesetzte Richtung zum Ort der versicherten Tätigkeit geschah.
Die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalles ist - unabhängig von der Frage nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger - auch nicht nach §§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein die aus dem notariellen Übergabevertrag vom 11.03.1976 vom Ehemann der Klägerin übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte (Wohnungsrecht, Küchenmitbenutzungsrecht, Verköstigungsrecht, Verpflichtung zu "Wart und Pflege"), die die Klägerin (z.T.) für ihren Ehemann erbrachte, macht die Klägerin nicht schon zur Arbeitnehmerin oder "Wie-Beschäftigten" ihrer Schwiegermutter. Außerdem steht § 4 Abs. 4 SGB VII einer versicherten Tätigkeit als "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII entgegen, wie das SG im angefochtenen Urteil weiter zutreffend begründet hat, worauf der Senat zur Begründung seiner Entscheidung ebenfalls Bezug nimmt. Ergänzend bleibt auszuführen: Die Klägerin ist mit ihrer Schwiegermutter im ersten Grad verschwägert. Die Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag vom 19.03.1976 stellen kein Entgelt für die Haushaltsführung dar. Die Übergabe diente der sozialen Absicherung der Schwiegereltern der Klägerin bei der Hofübergabe an den Sohn (Ehemann) und ist nicht als Gegenleistung für die von der Klägerin durchgeführte Haushaltsführung i.S.d. § 4 Abs. 4 SGB VII anzusehen. Eine sonstige Gegenleistung erhält die Klägerin nach Ihren Angaben vom 27.12.2005 nicht. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, Versicherungsfreiheit sei nicht gleichbedeutend mit fehlendem Versicherungsschutz, trifft nicht zu. Versicherungsfreiheit bedeutet, dass die in § 4 SGB VII genannten Personen aus dem Kreis der unfallversicherungsrechtlich Geschützten ausgenommen sind (vgl. Schmidt, SGB VII, 4. Aufl. § 4 RdNr. 1; Ziegler in NomosKommentar, SGB VII, 3. Aufl. § 4 RdNr. 1).
Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 2 Abs. 1 Ziffer 5 SGB VII, wie das SG im angefochtenen Urteil außerdem zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt auch insoweit auf diese Ausführungen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug. Einwendungen hiergegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren im Übrigen nicht erhoben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist für den Senat geklärt. Die Ansicht der Klägerin, es sei versäumt worden, den Sachverhalt insgesamt und im Detail aufzuklären, trifft nach dem oben Ausgeführten nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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