Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4588/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht (nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 4 SGG durch den bestellten Berichterstatter) entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr.11 f.)
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen. Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel. Maßgebend war insoweit zunächst, dass die Klägerin das mit Klage und Berufung verfolgte Prozessziel nur teilweise erreicht hat. Zwar hat die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses bzw. durch Rücknahme der Berufung die streitigen Zeiten zu 6/6 anerkannt. Im Übrigen blieb die Berufung der Klägerin aber ohne Erfolg.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht (nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 4 SGG durch den bestellten Berichterstatter) entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rdnr.11 f.)
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen. Daneben hat das Gericht auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung z. B. nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel. Maßgebend war insoweit zunächst, dass die Klägerin das mit Klage und Berufung verfolgte Prozessziel nur teilweise erreicht hat. Zwar hat die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses bzw. durch Rücknahme der Berufung die streitigen Zeiten zu 6/6 anerkannt. Im Übrigen blieb die Berufung der Klägerin aber ohne Erfolg.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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