Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AL 222/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 196/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 12/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
(Alhi) für die Zeit vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 und die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 1.014,35 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst ab 17.09.2001 Arbeitslosengeld (Alg). Auf den Antrag vom 25.03.2002, mit dem die Klägerin unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte ab 23.04.2002 Alhi. Nebenbei übte sie eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragte an der Universität A-Stadt im Umfang von unter 15 Stunden wöchentlich aus.
Im Hinblick auf eine zusätzliche Tätigkeit beim N. meldete sich die Klägerin am 17.10.2002 für die Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 wegen Überschreitens der Grenze von 15 Stunden aus dem Leistungsbezug ab (Beratungsvermerk vom 17.10.2002). Ab dem 04.11.2002 bezog sie ohne weiteren Antrag wieder Alhi. Am 13.12.2002 meldete sich die Klägerin erneut im Hinblick auf die zusätzliche Beschäftigung beim N. auf unbestimmte Zeit aus dem Leistungsbezug ab. Nach entsprechender Arbeitslosmeldung und einem Fortzahlungsantrag, bei dem die Klägerin am 08.01.2003 unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte ab dem 04.01.2003 wiederum Alhi.
Nachfolgend ergab sich aus den Bescheinigungen über Nebeneinkommen vom N. vom 04.03.2003, dass die Klägerin neben der Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 und vom 16.12.2002 bis 03.01.2003 auch in der Zeit vom 02.02.2003 (Sonntag) bis 04.02.2003 als Aushilfe im Fotolabor gearbeitet habe. Bezüglich des letzteren Zeitraums habe sie an den drei genannten Arbeitstagen 23 Stunden gearbeitet. Aus der Bescheinigung über Nebeneinkommen der Universität A-Stadt ergibt sich u.a., dass die Klägerin am 03.02.2003 und 06.02.2003 jeweils zwei Stunden gearbeitet habe.
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu einer möglichen Aufhebung und Rückforderung von Alhi im Hinblick auf die Tätigkeit im Februar 2003 führte die Klägerin aus, dass sie seit dem 04.10.2002 beim N. als Aushilfe tätig sei und dort stundenweise eingesetzt werde, wenn Bedarf bestehe. "In der Zeit vom 02.02.2003 bis 04.02.2003" sei nicht geplant gewesen, dass sie mehr als 15 Stunden arbeiten würde. Die Überschreitung sei ihr erst bei Erhalt einer Bescheinigung des N.s aufgefallen, wonach sie in dieser Zeit zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Wenn im Voraus bekannt gewesen sei, dass die Tätigkeit beim N. mehr als 15 Stunden in der Woche umfasse, habe sie sich zuvor jeweils bei der Beklagten abgemeldet.
Mit Bescheiden vom 12.03.2003 und 09.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 wegen der Arbeitsaufnahme auf. Im Hinblick auf die Ausübung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses habe kein Anspruch mehr auf Alhi bestanden. Dieser habe erst wieder nach der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 10.03.2003 entstehen können. Die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung, Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verstoßen. Für die genannte Zeit sei Alhi in Höhe von 884,79 EUR und zudem für die Zeit vom 05.02.2003 bis 28.02.2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 130,56 EUR zu erstatten. Ab dem 10.03.2003 wurde der Klägerin wieder Alhi bewilligt.
Gegen die Bescheide vom 12.03.2003 und 09.04.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen. Dennoch habe die Klägerin die Beschäftigungsaufnahme nicht mitgeteilt. Im Übrigen hätte die Klägerin wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch im Hinblick auf die Beschäftigungsaufnahme weggefallen sei. Auch in der Vergangenheit habe sich die Klägerin mehrmals abgemeldet, was zeige, dass ihr das Verfahren bei befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen durchaus bekannt gewesen sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Mehrarbeit sei wegen dringender zu erledigender Arbeitsaufgaben erfolgt. Auch hätte der Arbeitgeber die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, zeitlich nicht so lange arbeiten zu dürfen. Sie habe darauf vertraut, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Mitteilungen an die Beklagte vornehmen würde. Das Arbeitsverhältnis als solches sei von Anfang an gemeldet gewesen und stelle eine Art "Dauerarbeitsverhältnis" dar. Ferner sei bei der Berücksichtigung der Arbeitszeiten nicht auf eine Beschäftigungswoche, sondern auf eine Kalenderwoche abzustellen. Demzufolge sei die Grenze von 15 Stunden nur geringfügig überschritten worden. Schließlich fehle es jedenfalls an einer groben Fahrlässigkeit.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2006 abgewiesen. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin sei ab dem 02.02.2003 entfallen. Unabhängig davon, ob man auf die Beschäftigungs- oder Kalenderwoche abstelle, sei in jedem Fall mindestens 18 Stunden in der Woche gearbeitet worden. Es liege keine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer vor, da die Beschäftigung insgesamt nur maximal eine Woche gedauert habe und in dieser Zeit die Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich überschritten worden sei. Von einem Dauerarbeitsverhältnis könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin nur unregelmäßig in Anspruch genommen worden sei und sie selbst im Alhi-Antrag vom 03.01.2003 nur die Beschäftigung bei der Universität A-Stadt angegeben habe. Jedenfalls sei die Abweichung auch nicht nur gelegentlich gewesen. Durch die Beschäftigungsaufnahme sei die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung der Klägerin erloschen und es bestehe kein Anspruch auf Alhi bis zur persönlichen Vorsprache am 11.03.2003. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Ihr seien die Rechtslage, die wöchentliche Geringfügigkeitsgrenze und die Mitteilungspflicht bekannt gewesen. Auch wenn die Klägerin zunächst nur zwei Tage beim N. hätte arbeiten sollen, hätte ihr im Hinblick auf die ihr bekannten Unterrichtszeiten an der Universität A-Stadt in dieser Woche einleuchten müssen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Darauf, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Mitteilungen an die Beklagte vornehmen werde, habe sich die Klägerin nicht verlassen dürfen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Klägerin sei sogar berechtigt gewesen, monatlich ca. 60 Stunden zu arbeiten, ohne dass damit die Arbeitslosigkeit beendet worden wäre. Dabei sei jeweils auf die Kalenderwoche abzustellen, was sich auch aus den Formularen der Beklagten ergebe. Würde man die ermittelte Arbeitszeit von insgesamt 26 Stunden auf zwei Kalenderwochen verteilen, würden damit 2 x 15 Arbeitsstunden deutlich unterschritten. Sofern die Klägerin angegeben habe, dass sie an dem Sonntag, dem 02.02.2003, nur acht Stunden gearbeitet habe, habe dies nicht der Wirklichkeit entsprochen. Es könne durchaus sein, dass die Klägerin an diesem Tage zwölf Stunden gearbeitet habe. Darüber hinaus habe es sich nur um eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer gehandelt. Es sei im Übrigen der Klägerin nicht möglich gewesen vorherzusehen, wie viele Stunden sie für den N. in der Kalenderwoche bis zum 02.02.2003 und in der Kalenderwoche vom 03.02.2003 bis 10.02.2003 arbeiten würde. Es fehle zudem an einer groben Fahrlässigkeit, mit der die Pflicht zur Mitteilung der die Arbeitslosigkeit unterbrechenden Beschäftigungsaufnahme verletzt worden sei. Anders als bei früheren Beschäftigungsaufnahmen beim N. habe sich die Fülle von Ausfallzeiten anderer Arbeitnehmer Anfang Februar 2003 beim besten Willen nicht erkennen lassen. Bei nochmaliger Durchsicht ihrer Unterlagen gehe die Klägerin davon aus, dass sie wahrscheinlich am 31.01.2003, 02.02.2003 und 03.02.2003, nicht aber am 04.02.2003 gearbeitet habe. Dass sie am 04.02.2003 nicht gearbeitet habe, folge daraus, dass die Fotoserie von diesem Tage nicht ihre Schrift trage. Am 02.02.2003 habe sie sich deswegen nicht abgemeldet, weil sie davon ausgegangen sei, nicht die erforderliche Stundenzahl zu erreichen, zumal absehbar gewesen sei, dass sich die Tätigkeit über zwei Kalenderwochen erstrecken würde. Der Aushilfsarbeitsvertrag vom 02.10.2002 sei der Beklagten nach Abschluss vorgelegt worden und damit bekannt gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, dass sie nach ihrer Erinnerung am Sonntag, den 02.02.2003, elf Stunden, am Montag sechs Stunden und am Dienstag ebenfalls sechs Stunden für den N. gearbeitet habe. Für die Universität A-Stadt habe sie am Montag, den 03.02.2003, und Donnerstag, den 06.02.2003, jeweils 1 1/2 Stunden eine Lehrtätigkeit ausgeübt. Es könne auch sein, dass sie statt Dienstag, den 04.02.2003, am Freitag, den 31.01.2003, sechs Stunden für den N. gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2003 und 09.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 aufzuheben,
2. im Hinblick auf das Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen einzuräumen und
3. vorsorglich die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe die Aufnahme jeglicher beruflicher Tätigkeit anzuzeigen gehabt, was sich aus dem Vordruck zur Veränderungsanzeige und den Hinweisen im Merkblatt für Arbeitslose ergebe. Für die Frage, ob auf die Kalender- oder Beschäftigungswoche abzustellen sei, komme es nicht auf die Angaben der Beklagten in den Vordrucken zur Nebeneinkommensbescheinigung an. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse könne nicht von einem "Dauerarbeitsverhältnis" gesprochen werden. Andernfalls wäre der Leistungsbezug insgesamt infrage zu stellen. Der Aushilfsarbeitsvertrag könne nicht mehr darstellen als einen Rahmenvertrag. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin angesichts ihrer klar erkennbaren Pflicht, jegliche Beschäftigungsaufnahme mitzuteilen, überfordert gewesen sein sollte. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit sei die Höhe der Überzahlung unerheblich.
Der N. hat auf Nachfrage schriftlich mitgeteilt, über die Beschäftigungszeiten der Klägerin würden keine Nachweise mehr vorliegen. Im Vergleich mit anderen Beschäftigten sei anzunehmen, dass die Klägerin am 02.02.2003 sieben Stunden, am 03.02.2003 sieben Stunden und am 04.02.2003 neun Stunden gearbeitet habe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2003 und 09.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 aufgehoben, denn die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum bewilligten Alhi und zur Erstattung der aufgewendeten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und die Fristen des § 48 Abs 4 SGB X eingehalten sind.
Im Hinblick auf die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin beim N. am 02.02.2003 ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung geführt hat. Ab dem 02.02.2003 hatte die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Alhi, weil sie Beschäftigungen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat bzw. ausschließlich bis 10.03.2003 nicht mehr persönlich arbeitslos gemeldet war.
Für die Zeit vom 02.02.2003 (Sonntag) bis 04.02.2003 (Dienstag) war die Klägerin nicht arbeitslos. Nach § 190 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl I 594) setzte ein Anspruch auf Alhi ua voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 198 Satz 2 Nr 1 iVm § 118 Abs 1 SGB III jeweils in der Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) ein Arbeitnehmer, der (1.) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (2.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt dabei die Beschäftigungssuche nicht aus, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben und mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, § 118 Abs 2 SGB III. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Ausübung von Beschäftigungen, die wöchentlich insgesamt 15 Stunden und mehr umfassen, den Tatbestand der Beschäftigungslosigkeit und damit der Arbeitslosigkeit ausschließt.
Aus den vorliegenden Bescheinigungen der Universität A-Stadt für den Monat Februar 2003 und der Bescheinigung des N.s vom 04.03.2003, sowie dessen Auskunft vom 02.05.2008, ergeben sich für die Klägerin folgende Beschäftigungszeiten:
N. Universität A-Stadt
Sonntag, 02.02.2003: 7 Stunden
Montag, 03.02.2003: 7 Stunden 2 Stunden
Dienstag, 04.02.2003: 9 Stunden
Mittwoch, 05.02.2003:
Donnerstag, 06.02.2003: 2 Stunden
Freitag, 07.02.2003:
Samstag, 08.02.2003:
Sonntag, 09.02.2003:
Auch die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 05.12.2006 angegeben, am 02.02.2003 maximal acht Stunden gearbeitet zu haben, so dass diese Erklärung weitgehend in Übereinstimmung mit der schriftlichen Auskunft des N.s vom 02.05.2008 steht.
Hieraus würde sich für die Beschäftigungswoche beginnend mit dem 02.02.2003 bis zum 08.02.2003 eine Stundenzahl von 27 Stunden ergeben. Würde man den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrunde legen, so hätte sie in dieser Zeit 26 Stunden gearbeitet (Sonntag elf Stunden, Montag und Dienstag je sechs Stunden, sowie Dienstag und Donnerstag je 1 1/2 Stunden an der Universität A-Stadt). Selbst bei Annahme, die Klägerin hätte tatsächlich bereits am Freitag, 31.01.2003, beim N. gearbeitet und nicht am Dienstag, würde sich die Stundenzahl nicht verändern. Die Beschäftigungswoche würde sich dann auf die Zeit vom 31.01.2003 bis 06.02.2003 erstrecken; die Arbeitslosigkeit wäre folglich schon ab dem 31.01.2003 entfallen gewesen, damit jedenfalls auch ab dem 02.02.2003, wie von der Beklagten angenommen.
In jedem Fall ist die Grenze des § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III iVm § 118 Abs 2 Satz 1 SGB III vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bei N. an überschritten worden. Damit kann es vorliegend dahinstehen, ob die zuletzt gemachten Angaben der Klägerin oder die Bescheinigungen der Arbeitgeber zutreffend sind. Für die Frage der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze ist dabei auf die Beschäftigungswoche, beginnend mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme beim N. und die weiteren sechs aufeinanderfolgenden Kalendertage abzustellen (vgl Urteil des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.02.2003 - L 3 AL 77/02; LSG Saarland, Urteil vom 09.06.2006 - L 8 AL 48/04; BayLSG, Urteil vom 05.08.2005 - L 8 AL 27/04 - alle zitiert nach juris -; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 01/2006, § 119 Rn 53; Brand in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl, § 119 Rn 29; Söhngen in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 03/2011, § 119 Rn 66; Steinmeyer in: Gagel, SGB III, Stand 01/2005, § 119 Rn 73; offen gelassen, aber in diese Richtung tendierend: BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - juris -). Weder Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift noch Gesetzessystematik führen zu der Annahme, die Kalenderwoche sei zu Grunde zu legen (vgl Sächsisches LSG aaO mwN). Vielmehr ist für die Überprüfung, ob die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten wird, stets auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Unter Berücksichtigung des Verweises in § 26 Abs 1 SGB X auf § 187 Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 188 BGB ergibt sich, dass bei Maßgeblichkeit des Beginns eines Tages für den Anfang einer Frist, dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird und das Fristende auf den Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche fällt, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstage der Frist entspricht (vgl dazu auch Sächsisches LSG aaO). Die Fristberechnung ergibt damit letztlich die Beschäftigungswoche. Schließlich spricht hierfür, dass auf diese Weise ein Missbrauch verhindert wird, bei dem durch ein Verteilen der Arbeitszeiten auf verschiedene Kalenderwochen das Überschreiten der Kurzzeitigkeitsgrenze vermieden wird (so andeutungsweise BSG aaO). Unerheblich ist dabei, dass bei dem von vornherein befristeten Beschäftigungsverhältnis von wenigen Tagen bei Beschäftigungsbeginn ggf noch nicht absehbar war, ob die 15-Stunden-Grenze überschritten wird oder nicht (vgl LSG Saarland, aaO).
Zudem hatte die Klägerin auch bei Abstellen auf die Kalenderwoche die 15-Stunden-Grenze überschritten, wenn sie wie in der mündlichen Verhandlung angibt, statt am Dienstag, den 04.02.2003, dem Freitag, den 31.03.2003 sechs Stunden und am Sonntag, den 02.02.2003, elf Stunden gearbeitet zu haben, denn dann wäre bereits ab 31.01.2003 die Arbeitslosigkeit entfallen.
Auch eine gelegentliche Abweichung nur von geringer Dauer im Hinblick auf die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden pro Woche nach § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III iVm § 118 Abs 2 Satz 2 SGB III liegt nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl das Kriterium "gelegentlich" als auch das "von geringer Dauer" erfüllt sein müsste. Es fehlt vorliegend bereits an der geringen Dauer der Überschreitung. Eine geringe Dauer liegt dann vor, wenn die Überschreitung nur einen kurzen Zeitraum andauert, was bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 12 Wochen bis zu einem Viertel der Beschäftigungszeit ausmachen kann (vgl. Brand, aaO, Rdnr 32). Der Begriff der "geringen Dauer" ist auf die Gesamtdauer der kurzzeitigen Beschäftigung zu beziehen (vgl. Urteil des Senats vom 28.08.2009 - 10 AL 179/06). Vorliegend dauerte jedoch die Überschreitung gerade die gesamte Beschäftigungszeit vom 02.02.2003 bis einschließlich 04.02.2003 (bzw. vom 31.01.2003 bis 03.02.2003) an. Es gab insofern keinen Zeitraum, in dem die Beschäftigungszeit unter der Kurzzeitigkeitsgrenze gelegen hat.
Für die Folgezeit vom 05.02.2003 bis einschließlich 09.03.2003 hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Alhi. Voraussetzung für einen Anspruch auf Alhi ist nach §§ 190 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 198 Satz 2 Nr 2 SGB III iVm § 122 SGB III, dass der Arbeitslose sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosmeldung der Klägerin ist vorliegend nach § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III mit der Beschäftigungsaufnahme - spätestens - am 02.02.2003 erloschen, da diese der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt worden ist. Die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung verliert insofern endgültig ihre Wirkung; ohne erneut Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf (Urteil des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02; BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R; Urteil vom 23.07.1996 - 7 RAr 14/96 mwN - zitiert jeweils nach juris -). Mangels der Mitteilung durch die Klägerin war das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung erst wieder mit der erneuten Vorsprache am 10.03.2003 erfüllt. Ein Anspruch auf Alhi für die Zeit zuvor bestand damit nicht.
Soweit die Klägerin auf den Aushilfsarbeitsvertrag vom 02.10.2010 verweist, den diese im Berufungsverfahren vorgelegt hat, ist aus der Akte der Beklagten nicht ersichtlich, dass dieser dort vorgelegt worden ist. Unabhängig davon ist dieser Aushilfsvertrag auch nur als Rahmenvertrag anzusehen. Die Vereinbarung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ergab sich durch die jeweilige Aufforderung des N.s gegenüber der Klägerin, zeitweise tätig zu werden. Dafür spricht auch, dass der Klägerin nach ihrem Arbeitseinsatz beim N. vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 ebenso wieder Alhi gewährt worden ist, wie nach der Tätigkeit in der Zeit vom 16.12.2002 bis 03.01.2003. Andernfalls wäre fraglich, ob überhaupt für den Zeitraum ab 04.10.2002 im Hinblick auf den Aushilfsarbeitsvertrag Arbeitslosigkeit bei der Klägerin vorgelegen hätte, da im Hinblick auf die unstreitigen Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenzen jedenfalls in der Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 und vom 16.12.2002 bis 03.01.2003, sowie in Zeiträumen nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, davon auszugehen wäre, dass generell eine Beschäftigung über der Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs 2 SGB III vorgelegen hätte.
Die Bewilligung der Alhi im Zeitraum vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat bzw. deren Änderung die Klägerin nicht mitgeteilt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - juris -).
Gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war die Klägerin verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alhi-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Insofern liegt hier eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Klägerin gegen die ihr im nachweislich ausgehändigten Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Kenntnisnahme die Klägerin unterschriftlich am 25.03.2002 und erneut am 08.01.2003 bestätigt hat, bekannt gemachte Mitteilungspflicht bezüglich entsprechender Veränderungen der Arbeitszeit und einer Beschäftigungsaufnahme im Hinblick auf ihre Nebentätigkeit verstoßen hat (vgl dazu Urteil des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02 und Urteil vom 17.12.2007 - 66/07; Schütze in von Wullfen, SGB X, 7. Aufl, § 45 Rn 57). Das Merkblatt 1 für Arbeitslose Stand April 2001 enthält im Abschnitt 9 unter "Mitwirkungspflicht" auf Seite 53 (Seite 52 im Merkblatt Stand April 2002) den unmissverständlichen Hinweis, dass die Aufnahme jeder Beschäftigung - auch einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Nebenbeschäftigung - dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen ist. Auf Seite 17 wird ausgeführt, dass im eigenen Interesse die Beschäftigung vor deren Beginn angezeigt werden soll und - falls dies nicht geschieht - bei einer Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit entfallen lässt, die Weiterzahlung der Leistung erst nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung erfolgen kann. Bei vorangegangenen Beschäftigungsaufnahmen (am 18.10.2002 und 16.12.2002) hat die Klägerin auch entsprechende Mitteilungen gegenüber der Beklagten gemacht, so dass insofern erkennbar ist, dass ihr die grundsätzliche Verpflichtung bekannt und bewusst gewesen ist. Die Klägerin durfte weder darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber entsprechende Hinweise erteilt oder entsprechende Meldungen bei der Beklagten macht (vgl entsprechenden Hinweis auf Seite 53 des Merkblatt 1 für Arbeitslose bzw Seite 52 im Merkblatt Stand April 2002; Urteil des Senats vom 15.12.2002 - L 10 AL 429/01), noch darauf, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht überschritten werde. In jedem Fall hätte die Klägerin die Beschäftigungsaufnahme und die erkennbare Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze am 03.02.2002 (Montag) anzeigen können. Die Klägerin war vollständig informiert und ihr war die Erheblichkeit der Wochenarbeitszeit bewusst. Selbst wenn die Klägerin ihrer eigenen Vorstellung nach auf die Kalenderwoche abgestellt hat (das Merkblatt 1 für Arbeitslose erläutert in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Beschäftigungswoche, vgl Seite 17), wäre es auch danach zu einer Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze gekommen, da die Klägerin nach eigenen Angaben entweder in der Kalenderwoche vom 27.01.2002 bis 02.02.2002 oder der vom 03.02.2002 bis 09.02.2002 jedenfalls mindestens 15 Stunden gearbeitet hat. Schließlich wurde in den Antragsformularen durch die Klägerin jeweils unterschrieben, dass sie Änderungen unverzüglich anzeigen wird. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, bestehen keinerlei Bedenken dagegen, dass sie das Merkblatt nicht verstanden bzw sie von ihrer Mitteilungsverpflichtung auch im streitgegenständlich Fall der Arbeitsaufnahme beim N. nichts gewusst haben könnte. Grobe Fahrlässigkeit lag damit vor.
Die Beklagte hat die Jahresfrist aus § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte die Beklagte bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; sie war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III.
Nach § 50 Abs 1 SGB X hat die Klägerin deshalb die im Zeitraum vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 zu Unrecht erhaltene Alhi im Umfang von 884,79 EUR zu erstatten. Aus dem Zahlungsnachweis der Klägerin ergibt sich insofern, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 insgesamt 917,56 EUR ausgezahlt wurden. Für die Zeit vom 02.02.2003 bis 28.02.2003 ergibt sich hieraus der Betrag von 884,79 EUR (917,56 EUR / 28 Tage x 27 Tage). Für den Monat März 2003 war der Klägerin noch nichts ausgezahlt worden. Die Erstattung der von der Beklagten für die Klägerin in der Zeit vom 05.02.2003 bis 28.02.2003 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 130,56 EUR folgt aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Der maßgebliche Beitragssatz für die Krankenversicherung der Klägerin betrug 14,9% und für die Pflegeversicherung 1,7%. Unter Zugrundelegung der zunächst gewährten Alhi im Monat Februar 2003 iHv 917,56 EUR ergibt sich in der Zeit vom 05.02.2003 bis 28.02.2003 ein Krankenkassenbeitrag von 117,19 EUR (917,56 EUR x 14,9% / 28 Tage x 24 Tage) und ein Pflegekassenbeitrag von 13,37 EUR (917,56 EUR x 1,7% / 28 Tage x 24 Tage), zusammen 130,56 EUR. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung beruht vorliegend auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X. Die Klägerin hat pflichtwidrig die Beschäftigungsaufnahme nicht angezeigt, so dass das Erstattungsverlangen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht unbillig ist (vgl dazu Düe in: Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl, § 335 Rn 9).
Gründe dafür, der Klägerin im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen einzuräumen, lagen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung sind keinerlei neue Aspekte aufgetaucht, die nicht vorher bereits bekannt und erörtert worden sind. Es bestand ausreichend Gelegenheit sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern und der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Das Gericht konnte somit über die Berufung entscheiden.
Die Berufung war damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
(Alhi) für die Zeit vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 und die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 1.014,35 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst ab 17.09.2001 Arbeitslosengeld (Alg). Auf den Antrag vom 25.03.2002, mit dem die Klägerin unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte ab 23.04.2002 Alhi. Nebenbei übte sie eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragte an der Universität A-Stadt im Umfang von unter 15 Stunden wöchentlich aus.
Im Hinblick auf eine zusätzliche Tätigkeit beim N. meldete sich die Klägerin am 17.10.2002 für die Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 wegen Überschreitens der Grenze von 15 Stunden aus dem Leistungsbezug ab (Beratungsvermerk vom 17.10.2002). Ab dem 04.11.2002 bezog sie ohne weiteren Antrag wieder Alhi. Am 13.12.2002 meldete sich die Klägerin erneut im Hinblick auf die zusätzliche Beschäftigung beim N. auf unbestimmte Zeit aus dem Leistungsbezug ab. Nach entsprechender Arbeitslosmeldung und einem Fortzahlungsantrag, bei dem die Klägerin am 08.01.2003 unterschriftlich bestätigte, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, bewilligte die Beklagte ab dem 04.01.2003 wiederum Alhi.
Nachfolgend ergab sich aus den Bescheinigungen über Nebeneinkommen vom N. vom 04.03.2003, dass die Klägerin neben der Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 und vom 16.12.2002 bis 03.01.2003 auch in der Zeit vom 02.02.2003 (Sonntag) bis 04.02.2003 als Aushilfe im Fotolabor gearbeitet habe. Bezüglich des letzteren Zeitraums habe sie an den drei genannten Arbeitstagen 23 Stunden gearbeitet. Aus der Bescheinigung über Nebeneinkommen der Universität A-Stadt ergibt sich u.a., dass die Klägerin am 03.02.2003 und 06.02.2003 jeweils zwei Stunden gearbeitet habe.
Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu einer möglichen Aufhebung und Rückforderung von Alhi im Hinblick auf die Tätigkeit im Februar 2003 führte die Klägerin aus, dass sie seit dem 04.10.2002 beim N. als Aushilfe tätig sei und dort stundenweise eingesetzt werde, wenn Bedarf bestehe. "In der Zeit vom 02.02.2003 bis 04.02.2003" sei nicht geplant gewesen, dass sie mehr als 15 Stunden arbeiten würde. Die Überschreitung sei ihr erst bei Erhalt einer Bescheinigung des N.s aufgefallen, wonach sie in dieser Zeit zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Wenn im Voraus bekannt gewesen sei, dass die Tätigkeit beim N. mehr als 15 Stunden in der Woche umfasse, habe sie sich zuvor jeweils bei der Beklagten abgemeldet.
Mit Bescheiden vom 12.03.2003 und 09.04.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 wegen der Arbeitsaufnahme auf. Im Hinblick auf die Ausübung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses habe kein Anspruch mehr auf Alhi bestanden. Dieser habe erst wieder nach der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 10.03.2003 entstehen können. Die Klägerin habe gegen ihre Verpflichtung, Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verstoßen. Für die genannte Zeit sei Alhi in Höhe von 884,79 EUR und zudem für die Zeit vom 05.02.2003 bis 28.02.2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 130,56 EUR zu erstatten. Ab dem 10.03.2003 wurde der Klägerin wieder Alhi bewilligt.
Gegen die Bescheide vom 12.03.2003 und 09.04.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2003 zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen. Dennoch habe die Klägerin die Beschäftigungsaufnahme nicht mitgeteilt. Im Übrigen hätte die Klägerin wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch im Hinblick auf die Beschäftigungsaufnahme weggefallen sei. Auch in der Vergangenheit habe sich die Klägerin mehrmals abgemeldet, was zeige, dass ihr das Verfahren bei befristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen durchaus bekannt gewesen sei.
Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Mehrarbeit sei wegen dringender zu erledigender Arbeitsaufgaben erfolgt. Auch hätte der Arbeitgeber die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, zeitlich nicht so lange arbeiten zu dürfen. Sie habe darauf vertraut, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Mitteilungen an die Beklagte vornehmen würde. Das Arbeitsverhältnis als solches sei von Anfang an gemeldet gewesen und stelle eine Art "Dauerarbeitsverhältnis" dar. Ferner sei bei der Berücksichtigung der Arbeitszeiten nicht auf eine Beschäftigungswoche, sondern auf eine Kalenderwoche abzustellen. Demzufolge sei die Grenze von 15 Stunden nur geringfügig überschritten worden. Schließlich fehle es jedenfalls an einer groben Fahrlässigkeit.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.12.2006 abgewiesen. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin sei ab dem 02.02.2003 entfallen. Unabhängig davon, ob man auf die Beschäftigungs- oder Kalenderwoche abstelle, sei in jedem Fall mindestens 18 Stunden in der Woche gearbeitet worden. Es liege keine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer vor, da die Beschäftigung insgesamt nur maximal eine Woche gedauert habe und in dieser Zeit die Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich überschritten worden sei. Von einem Dauerarbeitsverhältnis könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin nur unregelmäßig in Anspruch genommen worden sei und sie selbst im Alhi-Antrag vom 03.01.2003 nur die Beschäftigung bei der Universität A-Stadt angegeben habe. Jedenfalls sei die Abweichung auch nicht nur gelegentlich gewesen. Durch die Beschäftigungsaufnahme sei die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung der Klägerin erloschen und es bestehe kein Anspruch auf Alhi bis zur persönlichen Vorsprache am 11.03.2003. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei. Ihr seien die Rechtslage, die wöchentliche Geringfügigkeitsgrenze und die Mitteilungspflicht bekannt gewesen. Auch wenn die Klägerin zunächst nur zwei Tage beim N. hätte arbeiten sollen, hätte ihr im Hinblick auf die ihr bekannten Unterrichtszeiten an der Universität A-Stadt in dieser Woche einleuchten müssen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde. Darauf, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Mitteilungen an die Beklagte vornehmen werde, habe sich die Klägerin nicht verlassen dürfen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Klägerin sei sogar berechtigt gewesen, monatlich ca. 60 Stunden zu arbeiten, ohne dass damit die Arbeitslosigkeit beendet worden wäre. Dabei sei jeweils auf die Kalenderwoche abzustellen, was sich auch aus den Formularen der Beklagten ergebe. Würde man die ermittelte Arbeitszeit von insgesamt 26 Stunden auf zwei Kalenderwochen verteilen, würden damit 2 x 15 Arbeitsstunden deutlich unterschritten. Sofern die Klägerin angegeben habe, dass sie an dem Sonntag, dem 02.02.2003, nur acht Stunden gearbeitet habe, habe dies nicht der Wirklichkeit entsprochen. Es könne durchaus sein, dass die Klägerin an diesem Tage zwölf Stunden gearbeitet habe. Darüber hinaus habe es sich nur um eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer gehandelt. Es sei im Übrigen der Klägerin nicht möglich gewesen vorherzusehen, wie viele Stunden sie für den N. in der Kalenderwoche bis zum 02.02.2003 und in der Kalenderwoche vom 03.02.2003 bis 10.02.2003 arbeiten würde. Es fehle zudem an einer groben Fahrlässigkeit, mit der die Pflicht zur Mitteilung der die Arbeitslosigkeit unterbrechenden Beschäftigungsaufnahme verletzt worden sei. Anders als bei früheren Beschäftigungsaufnahmen beim N. habe sich die Fülle von Ausfallzeiten anderer Arbeitnehmer Anfang Februar 2003 beim besten Willen nicht erkennen lassen. Bei nochmaliger Durchsicht ihrer Unterlagen gehe die Klägerin davon aus, dass sie wahrscheinlich am 31.01.2003, 02.02.2003 und 03.02.2003, nicht aber am 04.02.2003 gearbeitet habe. Dass sie am 04.02.2003 nicht gearbeitet habe, folge daraus, dass die Fotoserie von diesem Tage nicht ihre Schrift trage. Am 02.02.2003 habe sie sich deswegen nicht abgemeldet, weil sie davon ausgegangen sei, nicht die erforderliche Stundenzahl zu erreichen, zumal absehbar gewesen sei, dass sich die Tätigkeit über zwei Kalenderwochen erstrecken würde. Der Aushilfsarbeitsvertrag vom 02.10.2002 sei der Beklagten nach Abschluss vorgelegt worden und damit bekannt gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, dass sie nach ihrer Erinnerung am Sonntag, den 02.02.2003, elf Stunden, am Montag sechs Stunden und am Dienstag ebenfalls sechs Stunden für den N. gearbeitet habe. Für die Universität A-Stadt habe sie am Montag, den 03.02.2003, und Donnerstag, den 06.02.2003, jeweils 1 1/2 Stunden eine Lehrtätigkeit ausgeübt. Es könne auch sein, dass sie statt Dienstag, den 04.02.2003, am Freitag, den 31.01.2003, sechs Stunden für den N. gearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.12.2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2003 und 09.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 aufzuheben,
2. im Hinblick auf das Ergebnis der heutigen mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen einzuräumen und
3. vorsorglich die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe die Aufnahme jeglicher beruflicher Tätigkeit anzuzeigen gehabt, was sich aus dem Vordruck zur Veränderungsanzeige und den Hinweisen im Merkblatt für Arbeitslose ergebe. Für die Frage, ob auf die Kalender- oder Beschäftigungswoche abzustellen sei, komme es nicht auf die Angaben der Beklagten in den Vordrucken zur Nebeneinkommensbescheinigung an. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse könne nicht von einem "Dauerarbeitsverhältnis" gesprochen werden. Andernfalls wäre der Leistungsbezug insgesamt infrage zu stellen. Der Aushilfsarbeitsvertrag könne nicht mehr darstellen als einen Rahmenvertrag. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin angesichts ihrer klar erkennbaren Pflicht, jegliche Beschäftigungsaufnahme mitzuteilen, überfordert gewesen sein sollte. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit sei die Höhe der Überzahlung unerheblich.
Der N. hat auf Nachfrage schriftlich mitgeteilt, über die Beschäftigungszeiten der Klägerin würden keine Nachweise mehr vorliegen. Im Vergleich mit anderen Beschäftigten sei anzunehmen, dass die Klägerin am 02.02.2003 sieben Stunden, am 03.02.2003 sieben Stunden und am 04.02.2003 neun Stunden gearbeitet habe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2003 und 09.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat zu Recht die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 aufgehoben, denn die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung der für diesen Zeitraum bewilligten Alhi und zur Erstattung der aufgewendeten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und die Fristen des § 48 Abs 4 SGB X eingehalten sind.
Im Hinblick auf die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin beim N. am 02.02.2003 ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung geführt hat. Ab dem 02.02.2003 hatte die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Alhi, weil sie Beschäftigungen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat bzw. ausschließlich bis 10.03.2003 nicht mehr persönlich arbeitslos gemeldet war.
Für die Zeit vom 02.02.2003 (Sonntag) bis 04.02.2003 (Dienstag) war die Klägerin nicht arbeitslos. Nach § 190 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl I 594) setzte ein Anspruch auf Alhi ua voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach § 198 Satz 2 Nr 1 iVm § 118 Abs 1 SGB III jeweils in der Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl I 2970) ein Arbeitnehmer, der (1.) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (2.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt dabei die Beschäftigungssuche nicht aus, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben und mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, § 118 Abs 2 SGB III. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Ausübung von Beschäftigungen, die wöchentlich insgesamt 15 Stunden und mehr umfassen, den Tatbestand der Beschäftigungslosigkeit und damit der Arbeitslosigkeit ausschließt.
Aus den vorliegenden Bescheinigungen der Universität A-Stadt für den Monat Februar 2003 und der Bescheinigung des N.s vom 04.03.2003, sowie dessen Auskunft vom 02.05.2008, ergeben sich für die Klägerin folgende Beschäftigungszeiten:
N. Universität A-Stadt
Sonntag, 02.02.2003: 7 Stunden
Montag, 03.02.2003: 7 Stunden 2 Stunden
Dienstag, 04.02.2003: 9 Stunden
Mittwoch, 05.02.2003:
Donnerstag, 06.02.2003: 2 Stunden
Freitag, 07.02.2003:
Samstag, 08.02.2003:
Sonntag, 09.02.2003:
Auch die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 05.12.2006 angegeben, am 02.02.2003 maximal acht Stunden gearbeitet zu haben, so dass diese Erklärung weitgehend in Übereinstimmung mit der schriftlichen Auskunft des N.s vom 02.05.2008 steht.
Hieraus würde sich für die Beschäftigungswoche beginnend mit dem 02.02.2003 bis zum 08.02.2003 eine Stundenzahl von 27 Stunden ergeben. Würde man den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrunde legen, so hätte sie in dieser Zeit 26 Stunden gearbeitet (Sonntag elf Stunden, Montag und Dienstag je sechs Stunden, sowie Dienstag und Donnerstag je 1 1/2 Stunden an der Universität A-Stadt). Selbst bei Annahme, die Klägerin hätte tatsächlich bereits am Freitag, 31.01.2003, beim N. gearbeitet und nicht am Dienstag, würde sich die Stundenzahl nicht verändern. Die Beschäftigungswoche würde sich dann auf die Zeit vom 31.01.2003 bis 06.02.2003 erstrecken; die Arbeitslosigkeit wäre folglich schon ab dem 31.01.2003 entfallen gewesen, damit jedenfalls auch ab dem 02.02.2003, wie von der Beklagten angenommen.
In jedem Fall ist die Grenze des § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III iVm § 118 Abs 2 Satz 1 SGB III vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bei N. an überschritten worden. Damit kann es vorliegend dahinstehen, ob die zuletzt gemachten Angaben der Klägerin oder die Bescheinigungen der Arbeitgeber zutreffend sind. Für die Frage der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze ist dabei auf die Beschäftigungswoche, beginnend mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme beim N. und die weiteren sechs aufeinanderfolgenden Kalendertage abzustellen (vgl Urteil des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.02.2003 - L 3 AL 77/02; LSG Saarland, Urteil vom 09.06.2006 - L 8 AL 48/04; BayLSG, Urteil vom 05.08.2005 - L 8 AL 27/04 - alle zitiert nach juris -; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 01/2006, § 119 Rn 53; Brand in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl, § 119 Rn 29; Söhngen in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 03/2011, § 119 Rn 66; Steinmeyer in: Gagel, SGB III, Stand 01/2005, § 119 Rn 73; offen gelassen, aber in diese Richtung tendierend: BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R - juris -). Weder Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift noch Gesetzessystematik führen zu der Annahme, die Kalenderwoche sei zu Grunde zu legen (vgl Sächsisches LSG aaO mwN). Vielmehr ist für die Überprüfung, ob die Kurzzeitigkeitsgrenze überschritten wird, stets auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Unter Berücksichtigung des Verweises in § 26 Abs 1 SGB X auf § 187 Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 188 BGB ergibt sich, dass bei Maßgeblichkeit des Beginns eines Tages für den Anfang einer Frist, dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird und das Fristende auf den Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche fällt, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstage der Frist entspricht (vgl dazu auch Sächsisches LSG aaO). Die Fristberechnung ergibt damit letztlich die Beschäftigungswoche. Schließlich spricht hierfür, dass auf diese Weise ein Missbrauch verhindert wird, bei dem durch ein Verteilen der Arbeitszeiten auf verschiedene Kalenderwochen das Überschreiten der Kurzzeitigkeitsgrenze vermieden wird (so andeutungsweise BSG aaO). Unerheblich ist dabei, dass bei dem von vornherein befristeten Beschäftigungsverhältnis von wenigen Tagen bei Beschäftigungsbeginn ggf noch nicht absehbar war, ob die 15-Stunden-Grenze überschritten wird oder nicht (vgl LSG Saarland, aaO).
Zudem hatte die Klägerin auch bei Abstellen auf die Kalenderwoche die 15-Stunden-Grenze überschritten, wenn sie wie in der mündlichen Verhandlung angibt, statt am Dienstag, den 04.02.2003, dem Freitag, den 31.03.2003 sechs Stunden und am Sonntag, den 02.02.2003, elf Stunden gearbeitet zu haben, denn dann wäre bereits ab 31.01.2003 die Arbeitslosigkeit entfallen.
Auch eine gelegentliche Abweichung nur von geringer Dauer im Hinblick auf die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden pro Woche nach § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III iVm § 118 Abs 2 Satz 2 SGB III liegt nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl das Kriterium "gelegentlich" als auch das "von geringer Dauer" erfüllt sein müsste. Es fehlt vorliegend bereits an der geringen Dauer der Überschreitung. Eine geringe Dauer liegt dann vor, wenn die Überschreitung nur einen kurzen Zeitraum andauert, was bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen von bis zu 12 Wochen bis zu einem Viertel der Beschäftigungszeit ausmachen kann (vgl. Brand, aaO, Rdnr 32). Der Begriff der "geringen Dauer" ist auf die Gesamtdauer der kurzzeitigen Beschäftigung zu beziehen (vgl. Urteil des Senats vom 28.08.2009 - 10 AL 179/06). Vorliegend dauerte jedoch die Überschreitung gerade die gesamte Beschäftigungszeit vom 02.02.2003 bis einschließlich 04.02.2003 (bzw. vom 31.01.2003 bis 03.02.2003) an. Es gab insofern keinen Zeitraum, in dem die Beschäftigungszeit unter der Kurzzeitigkeitsgrenze gelegen hat.
Für die Folgezeit vom 05.02.2003 bis einschließlich 09.03.2003 hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Alhi. Voraussetzung für einen Anspruch auf Alhi ist nach §§ 190 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 198 Satz 2 Nr 2 SGB III iVm § 122 SGB III, dass der Arbeitslose sich persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosmeldung der Klägerin ist vorliegend nach § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III mit der Beschäftigungsaufnahme - spätestens - am 02.02.2003 erloschen, da diese der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt worden ist. Die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung verliert insofern endgültig ihre Wirkung; ohne erneut Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf (Urteil des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02; BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R; Urteil vom 23.07.1996 - 7 RAr 14/96 mwN - zitiert jeweils nach juris -). Mangels der Mitteilung durch die Klägerin war das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung erst wieder mit der erneuten Vorsprache am 10.03.2003 erfüllt. Ein Anspruch auf Alhi für die Zeit zuvor bestand damit nicht.
Soweit die Klägerin auf den Aushilfsarbeitsvertrag vom 02.10.2010 verweist, den diese im Berufungsverfahren vorgelegt hat, ist aus der Akte der Beklagten nicht ersichtlich, dass dieser dort vorgelegt worden ist. Unabhängig davon ist dieser Aushilfsvertrag auch nur als Rahmenvertrag anzusehen. Die Vereinbarung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ergab sich durch die jeweilige Aufforderung des N.s gegenüber der Klägerin, zeitweise tätig zu werden. Dafür spricht auch, dass der Klägerin nach ihrem Arbeitseinsatz beim N. vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 ebenso wieder Alhi gewährt worden ist, wie nach der Tätigkeit in der Zeit vom 16.12.2002 bis 03.01.2003. Andernfalls wäre fraglich, ob überhaupt für den Zeitraum ab 04.10.2002 im Hinblick auf den Aushilfsarbeitsvertrag Arbeitslosigkeit bei der Klägerin vorgelegen hätte, da im Hinblick auf die unstreitigen Überschreitungen der Kurzzeitigkeitsgrenzen jedenfalls in der Zeit vom 18.10.2002 bis 03.11.2002 und vom 16.12.2002 bis 03.01.2003, sowie in Zeiträumen nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, davon auszugehen wäre, dass generell eine Beschäftigung über der Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs 2 SGB III vorgelegen hätte.
Die Bewilligung der Alhi im Zeitraum vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat bzw. deren Änderung die Klägerin nicht mitgeteilt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - juris -).
Gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war die Klägerin verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Alhi-Bewilligung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Insofern liegt hier eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Klägerin gegen die ihr im nachweislich ausgehändigten Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Kenntnisnahme die Klägerin unterschriftlich am 25.03.2002 und erneut am 08.01.2003 bestätigt hat, bekannt gemachte Mitteilungspflicht bezüglich entsprechender Veränderungen der Arbeitszeit und einer Beschäftigungsaufnahme im Hinblick auf ihre Nebentätigkeit verstoßen hat (vgl dazu Urteil des Senats vom 27.05.2004 - L 10 AL 199/02 und Urteil vom 17.12.2007 - 66/07; Schütze in von Wullfen, SGB X, 7. Aufl, § 45 Rn 57). Das Merkblatt 1 für Arbeitslose Stand April 2001 enthält im Abschnitt 9 unter "Mitwirkungspflicht" auf Seite 53 (Seite 52 im Merkblatt Stand April 2002) den unmissverständlichen Hinweis, dass die Aufnahme jeder Beschäftigung - auch einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Nebenbeschäftigung - dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen ist. Auf Seite 17 wird ausgeführt, dass im eigenen Interesse die Beschäftigung vor deren Beginn angezeigt werden soll und - falls dies nicht geschieht - bei einer Beschäftigung, die die Arbeitslosigkeit entfallen lässt, die Weiterzahlung der Leistung erst nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung erfolgen kann. Bei vorangegangenen Beschäftigungsaufnahmen (am 18.10.2002 und 16.12.2002) hat die Klägerin auch entsprechende Mitteilungen gegenüber der Beklagten gemacht, so dass insofern erkennbar ist, dass ihr die grundsätzliche Verpflichtung bekannt und bewusst gewesen ist. Die Klägerin durfte weder darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber entsprechende Hinweise erteilt oder entsprechende Meldungen bei der Beklagten macht (vgl entsprechenden Hinweis auf Seite 53 des Merkblatt 1 für Arbeitslose bzw Seite 52 im Merkblatt Stand April 2002; Urteil des Senats vom 15.12.2002 - L 10 AL 429/01), noch darauf, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht überschritten werde. In jedem Fall hätte die Klägerin die Beschäftigungsaufnahme und die erkennbare Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze am 03.02.2002 (Montag) anzeigen können. Die Klägerin war vollständig informiert und ihr war die Erheblichkeit der Wochenarbeitszeit bewusst. Selbst wenn die Klägerin ihrer eigenen Vorstellung nach auf die Kalenderwoche abgestellt hat (das Merkblatt 1 für Arbeitslose erläutert in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Beschäftigungswoche, vgl Seite 17), wäre es auch danach zu einer Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze gekommen, da die Klägerin nach eigenen Angaben entweder in der Kalenderwoche vom 27.01.2002 bis 02.02.2002 oder der vom 03.02.2002 bis 09.02.2002 jedenfalls mindestens 15 Stunden gearbeitet hat. Schließlich wurde in den Antragsformularen durch die Klägerin jeweils unterschrieben, dass sie Änderungen unverzüglich anzeigen wird. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, bestehen keinerlei Bedenken dagegen, dass sie das Merkblatt nicht verstanden bzw sie von ihrer Mitteilungsverpflichtung auch im streitgegenständlich Fall der Arbeitsaufnahme beim N. nichts gewusst haben könnte. Grobe Fahrlässigkeit lag damit vor.
Die Beklagte hat die Jahresfrist aus § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte die Beklagte bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; sie war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III.
Nach § 50 Abs 1 SGB X hat die Klägerin deshalb die im Zeitraum vom 02.02.2003 bis 09.03.2003 zu Unrecht erhaltene Alhi im Umfang von 884,79 EUR zu erstatten. Aus dem Zahlungsnachweis der Klägerin ergibt sich insofern, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 insgesamt 917,56 EUR ausgezahlt wurden. Für die Zeit vom 02.02.2003 bis 28.02.2003 ergibt sich hieraus der Betrag von 884,79 EUR (917,56 EUR / 28 Tage x 27 Tage). Für den Monat März 2003 war der Klägerin noch nichts ausgezahlt worden. Die Erstattung der von der Beklagten für die Klägerin in der Zeit vom 05.02.2003 bis 28.02.2003 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 130,56 EUR folgt aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Der maßgebliche Beitragssatz für die Krankenversicherung der Klägerin betrug 14,9% und für die Pflegeversicherung 1,7%. Unter Zugrundelegung der zunächst gewährten Alhi im Monat Februar 2003 iHv 917,56 EUR ergibt sich in der Zeit vom 05.02.2003 bis 28.02.2003 ein Krankenkassenbeitrag von 117,19 EUR (917,56 EUR x 14,9% / 28 Tage x 24 Tage) und ein Pflegekassenbeitrag von 13,37 EUR (917,56 EUR x 1,7% / 28 Tage x 24 Tage), zusammen 130,56 EUR. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung beruht vorliegend auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X. Die Klägerin hat pflichtwidrig die Beschäftigungsaufnahme nicht angezeigt, so dass das Erstattungsverlangen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht unbillig ist (vgl dazu Düe in: Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl, § 335 Rn 9).
Gründe dafür, der Klägerin im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen einzuräumen, lagen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung sind keinerlei neue Aspekte aufgetaucht, die nicht vorher bereits bekannt und erörtert worden sind. Es bestand ausreichend Gelegenheit sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern und der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Das Gericht konnte somit über die Berufung entscheiden.
Die Berufung war damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
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