Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 149/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Wahltarif-Krankengeld vom 29.06. bis 06.12.2010 in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist gelernter Gärtner. Seit 1991 ist er als Garten- und Landschaftsbauer selbstständig erwerbstätig. Er ist Inhaber eines Betriebs mit den Sparten "Garten- und Landschaftsbau" sowie "Vermietung von Baugeräten". Als selbstständig Erwerbstätiger ist er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Wirkung ab 01.01.2009 wählte er den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Wahltarif "Krankengeld" mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR.
Am 18.05.2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall; eine LKW-Ladeklappe schlug ihm gegen die rechte Schulter und den rechten Arm. Dabei erlitt er eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und einen Sehnenriss. Ab 18.05.2009 war der Kläger deshalb arbeitsunfähig. Der Chirurg Dr. N. bescheinigte dies für die Zeit vom 18.05. bis 06.12.2009.
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Arbeitsunfall an, eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch nur für die Zeit vom 19.05. bis 28.05.2009 und zahlte auch nur insoweit Verletztengeld (Bescheide der Gartenbau-BG vom 06.10.2009). Dagegen legte der Kläger am 04.11.2009 Widerspruch ein, den die Gartenbau-BG durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 11.03.2010 Klage (SG Aachen – S 6 U 49/10).
Im Rahmen der Prüfung eines Krankengeldanspruchs aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 25.11.2009. Darin wurde festgestellt, dass der Kläger spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen nicht weiter arbeitsunfähig sei. Der Kläger legte eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 24.11.2009 über "krankheitsbedingten Mehraufwand" vor, wonach er ab 18.05.2009 einen Mehraufwand für die Besetzung des Büros durch vier geringfügig Beschäftigte in Höhe von 1.510,32 EUR zuzüglich eines zusätzlichen Steuerberater-Honorars für die diverse Arbeiten in Höhe von 500,00 EUR habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit, die benannten geringfügig Beschäftigten hätten ihre Tätigkeit bereits in den Jahren 2005 bis 2008 begonnen. Daraufhin legte der Kläger eine weitere Bescheinigung seines Steuerberaters vom 02.02.2010 vor; darin heißt es, infolge des Unfalls am 18.05.2009 habe der Kläger seiner Tätigkeit im Landschaftsbau nicht mehr nachgehen können; der Arbeitsausfall im Jahre 2009 habe nach Abzug eines 3-wöchigen Urlaubes 142 Tage betragen; aus der "Nichtverfügbarkeit" des Klägers ergebe sich ein Minderumsatz in Höhe von 53.960,00 EUR (142 Tage x 10 Stunden x 38,00 EUR).
Durch Bescheid vom 02.03.2010 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Sie wies daraufhin, dass der Anspruch auf Krankengeld ruhe, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erziele. Sie gehe davon aus, dass ein Verlust von Einkommen infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe.
Dagegen erhob der Kläger am 19.03.2010 Widerspruch. Er legte dazu eine Aufstellung seines Steuerberaters über die (monatlichen) Betriebsergebnisse (Umsätze, Roherträge, Kosten u.a.m.) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vor. Er wies daraufhin, dass steuerrechtlich keine Trennung zwischen den Einnahmen aus dem Landschaftsbau und aus der Vermietung von Baugeräten stattfinde; die Kosten seien jedoch überwiegend dem Landschaftsbau zuzurechnen. Sein Steuerberater habe ja in der Bescheinigung vom 02.02.2010 den Minderumsatz infolge seiner Nichtverfügbarkeit auf 53.960,00 EUR beziffert.
Durch Widerspruchsbescheid vom 06.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus den eingereichten Betriebsunterlagen ergebe sich, dass der Kläger auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt habe; Einkommenseinbußen seien den betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht zu entnehmen; vielmehr sei sogar eine Gewinnsteigerung gegenüber dem Vorjahr festzustellen. Da der Kläger unvermindert Arbeitseinkommen erhalten habe, könne insofern kein Krankengeld gezahlt werden; der Anspruch auf Krankengeld ruhe.
Dagegen hat der Kläger am 09.06.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, bis 18.05.2009 habe er jeden Tag ein Arbeitspensum von mehr als zehn Stunden absolviert, davon den weitaus größten Teil mit körperlicher Arbeit im Garten- und Landschaftsbau. Seine Arbeitsunfähigkeit ab 18.05.2009 habe sich in erster Linie auf die Gartenbautätigkeit bezogen. Da er aufgrund der bei dem Arbeitsunfall erlittenen Verletzung nicht mehr körperlich habe arbeiten können, habe er sich ab diesem Zeitpunkt ins Büro gesetzt und dort Bürotätigkeiten übernommen, insbesondere in der Sparte des Gerätevertriebs. Er habe diese Betriebssparte intensiviert und dadurch auch mehr Umsätze erzielt. Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, dass er in irgendeiner Form Arbeitseinkommen erzielt habe, sondern darauf, welcher Verlust dadurch entstanden sei, dass er – durch die Arbeitsunfähigkeit bedingt – die regelrecht ausgeübte Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können. Er habe bei der Beklagten den Wahltarif Krankengeld gewählt für den Fall, dass er in seiner Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr arbeiten könne; deshalb müssten ihm auch die in diesem Bereich durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Ausfälle ersetzt werden; die Verlagerung seiner Tätigkeit in den Gerätevertrieb nach dem Arbeitsunfall vom 18.05.2009 könne nicht dagegen gerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2010 zu verurteilen, ihm vom 29.06.2009 bis 06.12.2009 Krankengeld gemäß dem Wahltarif der Beklagten in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erkennt an, dass der Kläger vom 18.05. bis 06.12.2009 arbeitsunfähig war. Sie weist jedoch darauf hin, dass ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den gesamten Zeitraum durch den (als solchen anerkannten) Arbeitsunfall vom 18.05.2009 bedingt worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei kein Krankengeld zu zahlen, weil der Krankengeldanspruch ruhe. Denn der Kläger habe unvermindert Arbeitseinkommen erzielt; für das Jahr 2009 sei sogar eine Gewinnsteigerung gegenüber dem Vorjahr festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zurecht die Zahlung von Wahltarif-Krankengeld abgelehnt.
Der Kläger hat von der gem. § 53 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 31 der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Wahltarif "Krankengeld" mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 31 Abs. 14 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009) in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR gewählt. Die siebte Woche der Arbeitsunfähigkeit begann – gerechnet vom Tag des Arbeitsunfallereignisses (18.05.2009) – am 29.06.2009. Für das Wahltarif-Krankengeld gelten die allgemeinen Grundsätze nach dem SGB V (vgl. z.B. § 31 Abs. 13, 15, 17, 18 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009).
§ 11 Abs. 5 SGB V (auf den ausdrücklich auch die Satzung in § 31 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung ab 01.07.2010 Bezug nimmt) bestimmt, dass auf Leistungen kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 18.05. bis 06.12.2009 auf den (anerkannten) Arbeitsunfall vom 18.05.2009 zurückzuführen war, bestand bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Krankengeld. Dies wird im Parallelverfahren S 6 U 49/10 zu klären sein. Aber auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit, wie die Gartenbau-BG festgestellt hat, nur bis 28.05.2009 durch den Arbeitsunfall bedingt war und der Kläger deshalb im streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, bestand kein Anspruch auf Auszahlung der Wahltarifleistung, weil der Krankengeldanspruch ruhte.
Gemäß § 31 Abs. 17 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009 (§ 31 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung ab 01.07.2010) gilt u.a. § 49 SGB V entsprechend. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV). Aus den Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Daten über die Monats- und Jahresbetriebsergebnisse der Jahre 2007, 2008 und 2009 ergibt sich, dass der Kläger auch im Jahre 2009 und speziell nach dem Arbeitsunfall vom 18.05.2009 im hier streitbefangenen Zeitraum unvermindert, ja sogar im Vergleich zum Vorjahr gesteigertes Arbeitseinkommen erzielt hat. Dies ist nicht zuletzt auf seine Mitarbeit im Betrieb zurückzuführen. Der Kläger hat zwar nicht mehr – wie zuvor – körperlich im Gartenbaubereich mitarbeiten können; jedoch war er nur in dieser Sparte seines Betriebes arbeitsunfähig; dagegen konnte er im Büro und im Bereich des Vertriebs von Baugeräten noch arbeiten und hat dies nach eigenen Angaben auch getan. Dadurch hat er den Umsatz in dieser Sparte intensiviert und gesteigert. Die vorgelegten Betriebsergebnisse weisen für 2009 im Vergleich zu 2007 und 2008 sogar eine Gewinnsteigerung aus. So betrug das Jahresbetriebsergebnis vor Steuern für 2007 2008 2009 36.642,44 EUR 65.377,26 EUR 88.507,47 EUR Vergleicht man die Monate Juli bis Dezember (für die Krankengeld begehrt wird), so betrug das Betriebsergebnis vor Steuern in diesem Zeitraum 2007 2008 2009 34.530,42 EUR 34.112,45 EUR 53.117,46 EUR
Soweit der Kläger sich auf die Bescheinigung seines Steuerberaters vom 02.02.2010 bezieht, in der dieser fiktiv einen durch "Nichtverfügbarkeit" des Klägers seit dem 18.05.2009 an 142 Tagen bedingten "Minderumsatz" von 53.600,00 EUR errechnet hat, fehlt es dafür an jeglichem Nachweis. Abgesehen davon, dass es für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht auf den Umsatz, sondern das Betriebsergebnis vor Steuern, den Gewinn ankommt, wird der fiktiv errechnete "Minderumsatz" durch die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen widerlegt.
Aus alledem ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Bereich der Gartenbautätigkeit nicht zu einer Verminderung seines Arbeitseinkommens geführt hat, sondern der Kläger durch die Verlagerung seiner Tätigkeit in den Bereich des Baugerätevertriebes sogar eine Steigerung seines Arbeitseinkommens, das nach dem Einkommensteuerrecht als einheitliches Gesamteinkommen aus den beiden Betriebssparten resultiert, erzielen konnte. Dies begründet das Ruhen des Krankengeldanspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Wahltarif-Krankengeld vom 29.06. bis 06.12.2010 in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist gelernter Gärtner. Seit 1991 ist er als Garten- und Landschaftsbauer selbstständig erwerbstätig. Er ist Inhaber eines Betriebs mit den Sparten "Garten- und Landschaftsbau" sowie "Vermietung von Baugeräten". Als selbstständig Erwerbstätiger ist er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Wirkung ab 01.01.2009 wählte er den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Wahltarif "Krankengeld" mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR.
Am 18.05.2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall; eine LKW-Ladeklappe schlug ihm gegen die rechte Schulter und den rechten Arm. Dabei erlitt er eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk und einen Sehnenriss. Ab 18.05.2009 war der Kläger deshalb arbeitsunfähig. Der Chirurg Dr. N. bescheinigte dies für die Zeit vom 18.05. bis 06.12.2009.
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (BG) erkannte den Arbeitsunfall an, eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch nur für die Zeit vom 19.05. bis 28.05.2009 und zahlte auch nur insoweit Verletztengeld (Bescheide der Gartenbau-BG vom 06.10.2009). Dagegen legte der Kläger am 04.11.2009 Widerspruch ein, den die Gartenbau-BG durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010 zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 11.03.2010 Klage (SG Aachen – S 6 U 49/10).
Im Rahmen der Prüfung eines Krankengeldanspruchs aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 25.11.2009. Darin wurde festgestellt, dass der Kläger spätestens nach Ablauf von vierzehn Tagen nicht weiter arbeitsunfähig sei. Der Kläger legte eine Bescheinigung seines Steuerberaters vom 24.11.2009 über "krankheitsbedingten Mehraufwand" vor, wonach er ab 18.05.2009 einen Mehraufwand für die Besetzung des Büros durch vier geringfügig Beschäftigte in Höhe von 1.510,32 EUR zuzüglich eines zusätzlichen Steuerberater-Honorars für die diverse Arbeiten in Höhe von 500,00 EUR habe. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit, die benannten geringfügig Beschäftigten hätten ihre Tätigkeit bereits in den Jahren 2005 bis 2008 begonnen. Daraufhin legte der Kläger eine weitere Bescheinigung seines Steuerberaters vom 02.02.2010 vor; darin heißt es, infolge des Unfalls am 18.05.2009 habe der Kläger seiner Tätigkeit im Landschaftsbau nicht mehr nachgehen können; der Arbeitsausfall im Jahre 2009 habe nach Abzug eines 3-wöchigen Urlaubes 142 Tage betragen; aus der "Nichtverfügbarkeit" des Klägers ergebe sich ein Minderumsatz in Höhe von 53.960,00 EUR (142 Tage x 10 Stunden x 38,00 EUR).
Durch Bescheid vom 02.03.2010 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Sie wies daraufhin, dass der Anspruch auf Krankengeld ruhe, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erziele. Sie gehe davon aus, dass ein Verlust von Einkommen infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe.
Dagegen erhob der Kläger am 19.03.2010 Widerspruch. Er legte dazu eine Aufstellung seines Steuerberaters über die (monatlichen) Betriebsergebnisse (Umsätze, Roherträge, Kosten u.a.m.) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vor. Er wies daraufhin, dass steuerrechtlich keine Trennung zwischen den Einnahmen aus dem Landschaftsbau und aus der Vermietung von Baugeräten stattfinde; die Kosten seien jedoch überwiegend dem Landschaftsbau zuzurechnen. Sein Steuerberater habe ja in der Bescheinigung vom 02.02.2010 den Minderumsatz infolge seiner Nichtverfügbarkeit auf 53.960,00 EUR beziffert.
Durch Widerspruchsbescheid vom 06.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus den eingereichten Betriebsunterlagen ergebe sich, dass der Kläger auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt habe; Einkommenseinbußen seien den betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht zu entnehmen; vielmehr sei sogar eine Gewinnsteigerung gegenüber dem Vorjahr festzustellen. Da der Kläger unvermindert Arbeitseinkommen erhalten habe, könne insofern kein Krankengeld gezahlt werden; der Anspruch auf Krankengeld ruhe.
Dagegen hat der Kläger am 09.06.2010 Klage erhoben. Er trägt vor, bis 18.05.2009 habe er jeden Tag ein Arbeitspensum von mehr als zehn Stunden absolviert, davon den weitaus größten Teil mit körperlicher Arbeit im Garten- und Landschaftsbau. Seine Arbeitsunfähigkeit ab 18.05.2009 habe sich in erster Linie auf die Gartenbautätigkeit bezogen. Da er aufgrund der bei dem Arbeitsunfall erlittenen Verletzung nicht mehr körperlich habe arbeiten können, habe er sich ab diesem Zeitpunkt ins Büro gesetzt und dort Bürotätigkeiten übernommen, insbesondere in der Sparte des Gerätevertriebs. Er habe diese Betriebssparte intensiviert und dadurch auch mehr Umsätze erzielt. Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, dass er in irgendeiner Form Arbeitseinkommen erzielt habe, sondern darauf, welcher Verlust dadurch entstanden sei, dass er – durch die Arbeitsunfähigkeit bedingt – die regelrecht ausgeübte Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können. Er habe bei der Beklagten den Wahltarif Krankengeld gewählt für den Fall, dass er in seiner Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr arbeiten könne; deshalb müssten ihm auch die in diesem Bereich durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Ausfälle ersetzt werden; die Verlagerung seiner Tätigkeit in den Gerätevertrieb nach dem Arbeitsunfall vom 18.05.2009 könne nicht dagegen gerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2010 zu verurteilen, ihm vom 29.06.2009 bis 06.12.2009 Krankengeld gemäß dem Wahltarif der Beklagten in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erkennt an, dass der Kläger vom 18.05. bis 06.12.2009 arbeitsunfähig war. Sie weist jedoch darauf hin, dass ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den gesamten Zeitraum durch den (als solchen anerkannten) Arbeitsunfall vom 18.05.2009 bedingt worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei kein Krankengeld zu zahlen, weil der Krankengeldanspruch ruhe. Denn der Kläger habe unvermindert Arbeitseinkommen erzielt; für das Jahr 2009 sei sogar eine Gewinnsteigerung gegenüber dem Vorjahr festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zurecht die Zahlung von Wahltarif-Krankengeld abgelehnt.
Der Kläger hat von der gem. § 53 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 31 der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Wahltarif "Krankengeld" mit Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 31 Abs. 14 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009) in Höhe von kalendertäglich 50,00 EUR gewählt. Die siebte Woche der Arbeitsunfähigkeit begann – gerechnet vom Tag des Arbeitsunfallereignisses (18.05.2009) – am 29.06.2009. Für das Wahltarif-Krankengeld gelten die allgemeinen Grundsätze nach dem SGB V (vgl. z.B. § 31 Abs. 13, 15, 17, 18 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009).
§ 11 Abs. 5 SGB V (auf den ausdrücklich auch die Satzung in § 31 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung ab 01.07.2010 Bezug nimmt) bestimmt, dass auf Leistungen kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 18.05. bis 06.12.2009 auf den (anerkannten) Arbeitsunfall vom 18.05.2009 zurückzuführen war, bestand bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Krankengeld. Dies wird im Parallelverfahren S 6 U 49/10 zu klären sein. Aber auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit, wie die Gartenbau-BG festgestellt hat, nur bis 28.05.2009 durch den Arbeitsunfall bedingt war und der Kläger deshalb im streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, bestand kein Anspruch auf Auszahlung der Wahltarifleistung, weil der Krankengeldanspruch ruhte.
Gemäß § 31 Abs. 17 der Satzung in der Fassung ab 01.01.2009 (§ 31 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung ab 01.07.2010) gilt u.a. § 49 SGB V entsprechend. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV). Aus den Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Daten über die Monats- und Jahresbetriebsergebnisse der Jahre 2007, 2008 und 2009 ergibt sich, dass der Kläger auch im Jahre 2009 und speziell nach dem Arbeitsunfall vom 18.05.2009 im hier streitbefangenen Zeitraum unvermindert, ja sogar im Vergleich zum Vorjahr gesteigertes Arbeitseinkommen erzielt hat. Dies ist nicht zuletzt auf seine Mitarbeit im Betrieb zurückzuführen. Der Kläger hat zwar nicht mehr – wie zuvor – körperlich im Gartenbaubereich mitarbeiten können; jedoch war er nur in dieser Sparte seines Betriebes arbeitsunfähig; dagegen konnte er im Büro und im Bereich des Vertriebs von Baugeräten noch arbeiten und hat dies nach eigenen Angaben auch getan. Dadurch hat er den Umsatz in dieser Sparte intensiviert und gesteigert. Die vorgelegten Betriebsergebnisse weisen für 2009 im Vergleich zu 2007 und 2008 sogar eine Gewinnsteigerung aus. So betrug das Jahresbetriebsergebnis vor Steuern für 2007 2008 2009 36.642,44 EUR 65.377,26 EUR 88.507,47 EUR Vergleicht man die Monate Juli bis Dezember (für die Krankengeld begehrt wird), so betrug das Betriebsergebnis vor Steuern in diesem Zeitraum 2007 2008 2009 34.530,42 EUR 34.112,45 EUR 53.117,46 EUR
Soweit der Kläger sich auf die Bescheinigung seines Steuerberaters vom 02.02.2010 bezieht, in der dieser fiktiv einen durch "Nichtverfügbarkeit" des Klägers seit dem 18.05.2009 an 142 Tagen bedingten "Minderumsatz" von 53.600,00 EUR errechnet hat, fehlt es dafür an jeglichem Nachweis. Abgesehen davon, dass es für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht auf den Umsatz, sondern das Betriebsergebnis vor Steuern, den Gewinn ankommt, wird der fiktiv errechnete "Minderumsatz" durch die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen widerlegt.
Aus alledem ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Bereich der Gartenbautätigkeit nicht zu einer Verminderung seines Arbeitseinkommens geführt hat, sondern der Kläger durch die Verlagerung seiner Tätigkeit in den Bereich des Baugerätevertriebes sogar eine Steigerung seines Arbeitseinkommens, das nach dem Einkommensteuerrecht als einheitliches Gesamteinkommen aus den beiden Betriebssparten resultiert, erzielen konnte. Dies begründet das Ruhen des Krankengeldanspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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