L 3 R 969/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 6431/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 969/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung des Zeitraums vom 01. Dezember 1977 bis zum 03. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1951 Kläger durfte in der DDR den Titel eines Ingenieurs führen. Am 15. Mai 1987 erwarb er an der Ingenieurschule für Bauwesen Bnach erfolgreicher Teilnahme am postgradualen Studium mit Fachabschluss das Recht, die Ergänzung zur
Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Gebäudeerhaltung" zu führen. Nach seinen eigenen Angaben war er in der DDR wie folgt beschäftigt:

02.07.1973 - 16.11.1973 Baufacharbeiter beim VEB Ingenieur-Bau B 17.11.1973 – 11.01.1974 Abrechner beim VEB Spezialbau P 12.01.1974 – 04.04.1976 Betriebshandwerker bei der Konsumgenossenschaft B 05.04.1976 – 09.06.1977 stellv. Invest-Bauleiter bei der Konsumgenossenschaft B 10.06.1977 – 21.12.1977 Invest-Bauleiter bei der Konsumgenossenschaft B22.12.1977 – 17.02.1980 Bauleiter beim VEB Baureparaturen P B 18.02.1980 – 05.07.1983 Objekt-Ingenieur Bauwesen beim VEB SKET INGAN B 06.07.1983 – 31.12.1983 Auftragsleiter Bauwesen beim VEB Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen 01.01.1984 – 31.12.1985 Technischer Leiter bei AWG Elektronik L 01.01.1986 – 28.02.1987 Oberbauleiter beim VEB Ingenieurbau L 01.03.1987 – 03.02.1989 Gruppenleiter Baurealisierung beim Ministerium für K

Seit dem 04. Februar 1989 war der Kläger arbeitslos. Am 02. Mai 1990 nahm er eine selbständige Tätigkeit (Sektor Handwerk und Kleingewerbe) auf, für die er laut im Sozialversicherungsausweis (SVA) eingelegter Einzahlungsquittung Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR an den Magistrat von Bzahlte. Er hatte bereits ab dem 18. Februar 1980 Beiträge zur FZR entrichtet. In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden.

Mit Bescheid vom 17. September 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.

Im November 2008 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, den die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wertete. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Ablehnungsbescheides vom 17. Sep-tember 2002 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Er habe am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 keine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer abhängigen Beschäf-tigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) oder einer abhängigen Beschäftigung in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487). Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG weiter verfolgt.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. September 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am Stichtag 30. Juni 1990 weder die sachliche Voraussetzung noch die betriebliche Voraussetzung gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB erfüllt, denn zwar habe er zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung gehabt, eine bestimmte Berufsbezeichnung (Ingenieur) zu führen (persönliche Voraussetzung), jedoch habe er am 30. Juni 1990 weder eine entsprechende (Ingenieurs-) Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) ausgeführt noch sei er in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) beschäftigt gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren fortführt.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2009 aufzuhe-ben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2002 zu verurteilen, die Zeit vom 01. Dezember 1977 bis zum 03. Feb-ruar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Durch Beschluss des Senats vom 18. November 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte hier gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 1, 126 SGG entscheiden, obwohl der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, denn er war nicht persönlich geladen. Die an ihn zugestellte Terminsmitteilung enthielt im Übrigen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2009 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat gemäß § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 17. September 2002, denn die Beklagte hat bei dessen Erlass das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 01. Dezember 1977 bis zum 03. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit entweder zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Renten-verfahrens durchzuführen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten
Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem
Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech oder der zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der
Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R -, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So un-tersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neu-einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte und diese nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 50/02 -, in juris). Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen.

Der Kläger gehörte indes am 30. Juni 1990 nicht zur Gruppe derjenigen, die in ein Zusatzversorgungssystem – hier: der AVItech – einzubeziehen gewesen wären.

Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, in juris).

Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur die persönliche Voraussetzung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den ganzen Zeitraum ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens, aber auch nicht in einem nach § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB gleichgestellten Be-trieb (d. h. Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Ener-gie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen, Ministerien) beschäftigt war, denn er war selbständig tätig in dem Sektor Handwerker und Kleingewerbe.

Soweit die Auffassung vertreten werden könnte, es sei mit dem GG unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit im Gegensatz zu anderen, die in der DDR in das Versorgungssystem einbezogen waren, keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei einer einmal unterstellten Ungleich-behandlung der EV-Gesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versor-gungsordnungen (möglicherweise) angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02. Oktober 1990 vorgelegen haben, anknüpfen (vgl. BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 25/01 R, sowie vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - und 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 -, jeweils in juris). Ausdrücklich hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2005 zur Stichtagsregelung ausgeführt, dass in der Anknüpfung an das In-Kraft-Treten des Verbots der Neueinbeziehung nach § 22 Abs. 1 RAnglG bei der Prüfung des Bestehens fiktiver Ansprüche auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und der daraus folgenden Einbeziehung nur derjenigen Sozialpflichtversicherten, die am 30. Juni 1990 einen fiktiven Anspruch hatten, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen ist. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich Einbezogenen ist sachlich gerechtfertigt. Der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 ist im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung der Stichtagsregelung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Bei dem von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassen Personenkreis bestanden nämlich nach dem Recht der DDR im Gegensatz zu dem Kläger rechtlich gesicherte Anwartschaften, die der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten wollte.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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