Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 2 VG 90007/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 VG 2/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. Dezember 2005 sowie der Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Außenmeniskushinterhornriss und die Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie Schädigungsfolgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1998 sind.
Der Beklagte hat dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der entsprechenden Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch über die isolierte Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).
Der am ... 1977 geborene Kläger befand sich am 4. Dezember 1998 mit seiner damals noch minderjährigen Freundin K. (geborene D.) zur Wohnungseinweihungsfeier bei seinem Bekannten W ... Es wurde Alkohol getrunken und gefeiert. Die Personen hielten sich auf dem Balkon (Parterre) und im Zimmer der Einraumwohnung auf. Kurz nach 23.00 Uhr kam es zu einem Streit zwischen einem anwesenden Pärchen, den K. zunächst in der Wohnung, später vor dem Haus auf der Straße schlichten wollte. Dabei versetzte die weibliche Person K. einen Schlag in das Gesicht und die männliche trat dieser in den Bauch. Der Kläger beobachtete vom Balkon die Auseinandersetzung und sprang von diesem auf das darunter befindliche Blumenbeet. Dabei zog er sich eine Knieverletzung zu, sodass der Rettungsdienst benachrichtigt wurde. Dieser brachte den Kläger in das Städtische Klinikum M ... Dort wurde der Verdacht auf eine Läsion des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk diagnostiziert. Am 14. Dezember 1998 erfolgte durch Dr. B. in Uelzen eine Arthroskopie, bei der eine tiefe Rissbildung des Außenmeniskushinterhorns sowie ein blutig ruptiertes vorderes Kreuzband feststellt wurden. Der vordere Kreuzbandstumpf sowie ein Teil des Außenmeniskushinterhorn wurden dabei entfernt.
W. und die gesetzliche Vertreterin von K. stellten einen Strafantrag bei der Polizei. W. gab bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 29. Dezember 1998 an, er sei durch ein Geschrei auf dem Balkon aufmerksam geworden. Er habe gesehen, dass M. auf dem Fußweg gehockt und sich den Bauch festgehalten habe. Dann sei er vom Balkon gesprungen und habe gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, dass sie von einem Kumpel in den Bauch getreten worden sei. Er habe ihr dann in den Flur geholfen und den Krankenwagen und die Polizei informiert. Der Kläger gab bei der polizeilichen Zeugenvernehmung am 5. Januar 1999 an, er habe auf dem Balkon gestanden und beobachtet, wie K. einen Streit schlichten wollte. Er habe gesehen, dass das Mädchen sie ins Gesicht und anschließend der Junge sie in den Bauch getreten habe. Dadurch sei sie umgefallen. Er sei sofort vom Balkon gesprungen und habe ihr helfen wollen. Dabei habe er sich Sehnenrisse zugezogen und ihr nicht helfen können. K. sagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 5. Januar 1999 aus, der Freund des Mädchens habe sie zwei bis dreimal getreten. Beim ersten Tritt sei sie schon umgefallen. Er habe weiter getreten, als sie schon am Boden gelegen habe. Danach habe sie am Bauch rote Stellen und vier Tage lang starke Schmerzen gehabt. Einen Arzt habe sie nicht aufgesucht. Das alles habe sich auf der Straße vor dem Haus abgespielt. Der Kläger habe alles vom Balkon beobachtet und habe ihr helfen wollen. Er sei vom Balkon gesprungen, ungünstig gefallen und habe sich am Bein verletzt. Die polizeilichen Ermittlungen zu den Tätern blieben erfolglos und das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Im August 2002 wurde das rechte vordere Kreuzband des Klägers im Krankenhaus S. rekonstruiert.
Am 10. November 2003 beantragte der Kläger wegen der erlittenen Verletzungen beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Zum Tatvorgang gab er an: Als er vom Balkon (Erdgeschoss) den tätlichen Angriff auf seine damalige Freundin durch mehrere Personen beobachtet habe, sei er über den Balkon geklettert und auf das Blumenbeet vor dem Haus gesprungen, um seiner Freundin beizustehen, den körperlichen Angriff auf sie abzuwehren, erste Hilfe zu leisten und die Straftäter der Polizei zu übergeben. Die Täter hätten bei seinem Erscheinen die Flucht ergriffen. Beim Sprung vom Balkon habe er sich die Verletzungen zugezogen. Der Beklagte zog vom Städtischen Klinikum M. die Behandlungsunterlagen von der Notfallbehandlung und die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bei. Auf Anfrage bei der Unfallkasse S. zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz teilte diese mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mit, nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe nicht eindeutig bewiesen werden können, dass der Kläger seiner Freundin geholfen habe, als diese von mehreren Personen tätlich angegriffen worden sei. Die Angaben der Beteiligten zum Hergang seien widersprüchlich. W. sei mehrfach erfolglos zur Klärung des Sachverhalts angeschrieben worden. Das Vorliegen einer versicherungsrechtlichen Schutzeingriffssituation und Handlung des Klägers seien nicht bewiesen.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab, da der Angriff bereits beendet gewesen. Der Kläger sei erst über die Balkonbrüstung gesprungen, nachdem die Freundin zu Boden gegangen sei, obwohl er den Schlag ins Gesicht bereits beobachtet gehabt habe. Dann hätte er nur noch erste Hilfe leisten können. Davon abgesehen habe er wegen der Folgen des Sturzes nicht mehr zur Freundin gelangen können. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 9. August 2004 Widerspruch und trug vor, zum Zeitpunkt des Sprungs habe der Angriff noch angedauert. Auch nach dem Schlag hätten die Angreifer seine Freundin noch drangsaliert. Deshalb habe er sich entschlossen, ihr unmittelbar zu Hilfe zu eilen und sei über die Balkonbrüstung gesprungen. Die Täter hätten erst nach dem Sprung vom Balkon von dem Mädchen abgelassen und die Flucht ergriffen. Damit habe er durch sein unmittelbares Erscheinen den Angriff abgewehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies ergänzend darauf, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht eindeutig klären können. Auch seien die Angaben der befragten Personen zum Hergang widersprüchlich.
Mit seiner am 31. März 2005 beim Sozialgericht (SG) Stendal erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, aufgrund der erlittenen Verletzungen hätten sich erhebliche Komplikationen eingestellt und ständige ärztliche Betreuung erfordert. Die erheblichen Verletzungen seien auch nicht auf eine Eigengefährdung durch Trunkenheit zurückzuführen. Zwar habe er am gesamten Nachmittag bis abends ca. zehn kleine Bier getrunken, doch habe er keine Ausfallerscheinungen gehabt. Am 14. Juni 2005 hat eine nichtöffentliche Sitzung vor dem SG stattgefunden, in der der Kläger, W. sowie K. zum Tatvorgang vernommen worden waren. Der Kläger hat angegeben, vom Balkon aus gesehen zu haben, wie K. beim Bemühen, den Streit zu schlichten, eine Ohrfeige bekommen habe. Als sie auch einen Tritt in den Bauch bekommen habe, sei er vom Balkon gesprungen. Von der Wahrnehmung der Tätlichkeiten bis zum Sprung seien etwa drei Minuten vergangen. Als er auf dem Boden aufgekommen sei, hätten die weibliche und männliche Person noch um K. herumgestanden. W. hat als Zeuge ausgesagt, er habe an diesem Abend reichlich Alkohol konsumiert. Warum gefeiert wurde, wisse er nicht mehr genau. Es sei zu einem Streit zwischen einem Pärchen gekommen, der in der Wohnung begonnen habe. Auf sein Drängen hin seien sie nach draußen gegangen. Den Vorfall mit K. habe er nicht mitbekommen. Er sei dann nur zum Gucken rausgegangen. Da habe K. schon auf dem Boden gelegen. Er sei aus dem Haus getreten und habe unter dem Balkon gestanden. Er habe nur gesehen, wie der Kläger vom Balkon springen wollte und dabei ein wenig mit dem Fuß dumm aufgetreten sei. Als der Kläger aufgekommen sei, habe sich das Pärchen noch gestritten und sei dann verschwunden. Er sei durch die Haustür, die Treppe runter und dann nach hinten hinaus. Wenn er bei der Polizei gesagt habe, er sei vom Balkon gesprungen, könne er dazu nichts sagen. Nach der Zeugenaussage der K. habe diese nur den Sturz des Klägers gesehen. Er habe dann versucht aufzustehen, um ihr zu Hilfe zu kommen. Das habe er dann auch geschafft. Bevor der Kläger sie erreicht hatte, habe der männliche Teil des Pärchens sie auf den Boden geworfen und mit dem beschuhten Fuß in den Bauch getreten. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen, die Schwangerschaft sei aber noch ganz am Anfang und nicht sichtbar gewesen. In Folge des Trittes sei es zu einer Fehlgeburt gekommen. Als der Kläger vom Balkon gesprungen sei, habe sie sich mit dem Pärchen noch vor dem Haus befunden. Wie viel Alkohol der Kläger konsumiert hatte, könne sie nicht sagen. Jedenfalls habe er keinen betrunkenen Eindruck gemacht und noch normal reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Beklagte hat zu diesen Aussagen ausgeführt, die Angaben des Klägers und der gehörten Zeugen seien auch bei der gerichtlichen Beweisaufnahme widersprüchlich gewesen. Während der Kläger angegeben habe, er sei nach dem Balkonsprung unglücklich aufgekommen und liegen geblieben, habe die Zeugin K. gesagt, der Kläger habe sich noch hochrappeln und sie erreichen können. Weiter habe sie ausgeführt, sie sei auf den Boden geworfen und getreten worden zu sein, bevor der Kläger sie erreicht habe. Der Kläger habe dagegen gemeint, die Zeugin habe nach seinem Sprung noch einen Tritt in den Bauch bekommen. Der Zeuge W. habe nach seinen Angaben den Vorfall gar nicht mitbekommen. Im Übrigen hätte der Kläger ebenso wie der Zeuge W. über die Treppe hinaus gehen können, um seiner Freundin zu helfen. Der Sprung vom Balkon sei nicht notwendig gewesen, zumal sich die Wohnung im Erdgeschoss befunden habe und der Kläger seinen Angaben zu Folge erst ca. 3 Minuten nach dem Vorfall vom Balkon gesprungen sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung, da keine rechtmäßige Abwehr eines tätlichen Angriffs vorgelegen habe. Der beweisbelastete Kläger habe keine bedrohliche Lage für die Zeugin K. nachgewiesen. Es habe sich nicht mit letzter Gewissheit feststellen lassen, was im Einzelnen am Abend des 4. Dezember 1998 passiert sei. Ob die körperliche Misshandlung der Zeugin K. noch angedauert habe, sei vom Kläger und den Zeugen unterschiedlich dargestellt worden. Darüber hinaus sei eine Entschädigungsleistung nach § 2 Abs. 1, 1. Alternative OEG ausgeschlossen. Es habe eine leichtfertige Selbstgefährdung des Klägers vorgelegen, als dieser nach erheblichem Alkoholkonsum vom Balkon der Parterrewohnung gesprungen sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger hätte dieser erkennen müssen, dass ein Sprung aus ca. 2 Meter Höhe in alkoholisiertem Zustand zumindest mit einem unglücklichen Aufprall auf dem Boden enden und zu nicht unerheblichen Verletzungen führen könne. Unter diesen Umständen hätte er - ebenso wie der Zeuge W. - das Haus durch die Haustür verlassen müssen, um seiner damaligen Freundin beizustehen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Die tatnahe Situation sei für die Zeugin K. nicht so lebensgefährlich gewesen, als dass nur ein Sprung vom Balkon die einzig mögliche Nothilfehandlung gewesen wäre. Eine andere Sichtweise komme auch nicht aufgrund der Freundschaft mit der Zeugin in Betracht.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Januar 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Am 5. Mai 2011 hat er seine Berufung auf die Feststellung der erlittenen Schädigungsfolgenbeschränkt. Er wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des SG und weist ergänzend darauf hin, angesichts der groben Misshandlung der K., insbesondere der Tritte in den Unterleib, habe er keine Zeit verlieren dürfen und sofort handeln müssen. Die Gefährlichkeit der Situation sei im Nachhinein auch durch die erlittene Fehlgeburt deutlich geworden. Die Angaben von K. seien nachvollziehbar, sie habe glaubhaft und zum Zeitpunkt ihrer Aussage noch immer ersichtlich ergriffen geschildert, durch die Fußtritte ihr Kind verloren zu haben. Er habe sich auch nicht grob fahrlässig verhalten. Da er sich auf einer Feier befunden habe und mit einer derartigen Nothilfesituation nicht habe rechnen müssen, könne ihm der Alkoholkonsum nicht vorgeworfen werden. Er habe den schnellstmöglichen Weg gewählt, seiner Freundin in der für sie äußerst gefährlichen Situation zu Hilfe zu kommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. Dezember 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 abzuändern und als Schädigungsfolgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1998 am rechten Knie einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie einen Außenmeniskushinterhornriss festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden
Entscheidungsgründe:
des SG. Ferner trägt er vor: Auch die Angaben der K. seien nicht geeignet, von einer Nothilfesituation auszugehen. Sie seien widersprüchlich und in der Gesamtheit nicht nachvollziehbar. So habe sie beispielsweise bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, nach dem tätlichen Angriff habe sie keinen Arzt aufgesucht. Bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung habe sie mitgeteilt, in Folge der Tritte in den Bauch eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Vorsorglich hat der Beklagte die Beiladung der Unfallkasse beantragt und darauf hingewiesen, bei der Stattgabe der Berufung komme der Anspruch des Klägers nach dem Sozialen Entschädigungsrecht nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zum Ruhen, sofern § 2 Abs. 1 Nr. 13 a des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches eingreife.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen der Fachärzte für Chirurgie Dipl.-Med. S. und Dr. B. über die bis April 2011 durchgeführten Behandlungen des Klägers aufgrund der im Dezember 1998 erlittenen Knieverletzungen beigezogen. Danach habe der Kläger nach der Operation im August 2002 im September und Oktober 2002 eine Beweglichkeit von 0/0/100 Grad nach der Neutral-Null-Methode bei einem guten Laufbild gezeigt. Im November 2002 habe noch eine endgradige Streckhemmung bestanden. Im Januar 2003 sei die Beweglichkeit wiederhergestellt gewesen. Im September 2010 hat sich der Kläger nach einem längeren beschwerdefreien Intervall wegen Beschwerden in der Kniekehle in orthopädische Behandlung begeben. Bei sonst unauffälligem Befund wurden eine Bakerzyste sowie eine beginnende Gonarthrose (kein Erguss, keine Einklemmung, keine Meniskuszeichen, feste Bandführung) festgestellt. Bei der letztmaligen Behandlung im Oktober 2010 waren eine deutliche Besserung eingetreten und die Bakerzyste nicht mehr nachweisbar gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogenen Akten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die beschränkte Berufung des Klägers ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 sowie der Gerichtsbescheid des SG Stendal vom 6. Dezember 2005 sind insoweit rechtswidrig, als bereits die Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG dem Grunde nach abgelehnt worden sind.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Reicht der Grad der Schädigungsfolgen für einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nicht aus (vgl. § 31 Abs. 1 BVG) hat der Beschädigte einen Anspruch auf die isolierte Feststellung der Anerkennung von Schädigungsfolgen (zuletzt BSG, Urteil vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, zitiert nach juris). Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein, z.B. Ansprüche auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung (BSG, a. a. O.). Dabei geht der Senat nach den Zeugenaussagen der K. und den Schilderungen des Klägers sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger sah vom Balkon der Wohnung des Zeugen W. aus, wie seiner damaligen Freundin ein Schlag ins Gesicht sowie ein Tritt in den Unterleib versetzt wurde und diese am Boden liegen blieb. Nach dem Tritt in den Bauch beschloss er spontan, ihr zu Hilfe zu eilen und sprang vom Balkon in das darunter liegende Blumenbeet. In dem Moment befand sich das streitende Pärchen noch bei seiner Freundin. Erst danach entfernte sich das Paar.
Der Umstand, dass die Aussagen der K. und des Klägers zwar diesen Sachverhalt im Kern übereinstimmend wiedergeben, in den Details aber nicht immer deckungsgleich waren, sondern gewisse Abweichungen enthalten, spricht gerade für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Stimmten die Aussagen völlig überein könnte dies den Verdacht auf eine Absprache nahelegen. Selbst die wenig ergiebigen Angaben des Zeugen W. fügen sich in den vom Senat zugrunde gelegten Sachverhalt nahtlos ein. Auch die Tatsache, dass die Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren fast fünf Jahre vor dem Antrag nach dem OEG gemacht wurden, spricht für ihren Wahrheitsgehalt. Die Abweichungen in den Details der Aussagen im sozialgerichtlichen Verfahren bewegen sich unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs von fast sieben Jahren im normalen Rahmen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass der Riss des vorderen Kreuzbandes sowie des Außenmeniskushinterhorns am rechten Knie Folgen im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG sind. Nach Überzeugung des Senats hat er diese Schädigungen im Rahmen der Nothilfe erlitten, als er einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG auf seine Freundin M. D. (K.) abgewehrt hat.
Auf K. wurde ein tätlicher rechtswidriger Angriff ausgeübt. Als solcher ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (zuletzt BSG, Urteil vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, zitiert nach juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, da K. durch eine weibliche und eine männliche Person in das Gesicht geschlagen und in den Bauch getreten wurde. Der Angriff, der den Tatbestand einer strafbaren Handlung - hier einer vorsätzlichen Körperverletzung - erfüllt, war auch rechtswidrig. Der Kläger sprang zur Abwehr dieses Angriffs vom Balkon und hat damit Nothilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 2. Alt. OEG geleistet. Bereits der Sprung vom Balkon ist als Nothilfehandlung anzusehen. Nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich (Notwehr) oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden. Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs bestimmen dabei Art und Maß der Abwehr. Zwar lässt sich nicht mehr feststellen, ob noch weitere Tritte erfolgten, als der Kläger sich entschloss, mittels des Sprunges vom Balkon seiner Freundin zu Hilfe zu eilen. Darauf kommt es aber nicht an, denn die Angriffssituation war noch nicht abgeschlossen. Ein tätlicher Angriff im Sinne des OEG endet nicht mit der Vollendung der Straftat – hier also der Körperverletzung – sondern dauert darüber hinaus bis zum Zeitpunkt an, bis zu dem sich das Opfer in Sicherheit befindet (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Auflage 2010, § 1 Rn. 24). Erst nachdem der Kläger gesprungen war, haben sich die Angreifer von K. entfernt, so dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Sprungs noch ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff vorlag. Der Sprung vom Balkon (Parterrewohnung) war auch geeignet, um schnellstmöglich zu K. zu gelangen und durch die Gegenwart des Helfers das Pärchen von weiteren tätlichen Angriffen abzuhalten. In Anbetracht der größeren Gefährlichkeit der Tritte in den Bauch für das Opfer gegenüber der Gefahr durch den Sprung für den Täter war der Sprung vom Balkon in das Blumenbeet auch nicht unverhältnismäßig.
Durch den Sprung vom Balkon hat sich der Kläger ausweislich der beigezogenen Behandlungsunterlagen des Städtischen Klinikums Madgeburg sowie des Operationsberichts von Dr. B. einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie einen Riss des Außenmeniskushinterhorns am rechten Knie zugezogen. An der Verursachung dieser Verletzungen durch den Sprung bestehen nach diesen Unterlagen keine Zweifel, denn bereits bei der notärztlichen Versorgung des Klägers im Städtischen Klinikum M. wurde der Verdacht auf eine solche Schädigung gestellt. Diese Diagnosen wurden durch die Arthroskopieuntersuchung auch bestätigt. So wurde bei dieser ein blutig ruptiertes Kreuzband festgestellt. Dies spricht für eine unmittelbar zuvor verursachte Schädigung. Der Sprung war als solcher auch geeignet, diese Schädigungen hervorzurufen. Schließlich sprechen auch das Verhalten des Klägers unmittelbar nach dem Sturz sowie die Notwendigkeit einer sofortigen notärztlichen Versorgung für den Kausalzusammenhang.
Versagungsgründe nach § 2 OEG liegen nicht vor. Die Mitverursachung im Sinne der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG regelt als Sonderfall der Unbilligkeit im Sinne der zweiten Alternative abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Opfers Leistungen ausschließt. Der Geschädigte hat die Schädigung dann verursacht, wenn sein Verhalten als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 2 Rn. 10). Eine Mitverursachung kann auch in einer vorsätzlichen aktiven leichtfertigen Selbstgefährdung des Opfers liegen. Dies ist gekennzeichnet durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Dabei gilt nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern ein individueller Sorgfaltsmaßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl. nur BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 9 VG 6/97 R). Das Verhalten muss schwer wiegen und vorwerfbar sein (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, a.a.O., § 2 Rn. 12).
Nach diesem Maßstab kann dem Kläger keine leichtfertige Selbstgefährdung vorgeworfen werden. Zwar hat er sich durch den aktiven und vorsätzlichen Sprung vom Balkon die Verletzungen zugezogen. Diese Selbstgefährdung war aber nicht leichtfertig und vorwerfbar. Wenn er den längeren Weg durch das Treppenhaus auf die Straße gewählt hätte, hätte er den Blickkontakt zum Tatgeschehen verloren. Das war ihm in Anbetracht der für seine Freundin gefährlichen Situation mit dem schwerwiegenden Verletzungsrisiko durch die Tritte in den Bauch nicht zuzumuten. In Abwägung der mit dem Angriff möglicherweise verbundenen Verletzungsfolgen war der Sprung von dem Balkon der Parterrewohnung auf das darunter liegende Blumenbeet dem Kläger nicht vorwerfbar. Er hat darauf vertrauen dürfen, diesen Sprung ohne Verletzungen zu überstehen. Auch seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Sprungs schließt den Anspruch nicht aus. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, dass er bei einer Feier Alkohol getrunken hat und deshalb die möglichen Risiken eines Sprungs vom Balkon nicht genau abschätzen konnte. Denn er hat nicht damit rechnen müssen, im Laufe des Abends noch als Nothelfer eingreifen zu müssen. Die möglicherweise aufgrund des Alkoholkonsums größere Risikobereitschaft geht daher nicht zu seinen Lasten.
Auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG liegen nicht vor. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen Gründen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Allerdings ist im Verhältnis der Versagungsgründe (Mit-)Verursachung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG) und Unbilligkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG) Folgendes zu beachten: Gründe, die im Sinne der 1. Alternative nicht als Verursachung zur Leistungsversagung führen, können nicht allein, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen die Unbilligkeit begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Juli 2006 – B 9a VG 1/05 R, zitiert nach juris). Anhaltspunkte für weitere und nicht schon bei der 1. Alternative berücksichtigungsfähige Gründe, die hier bei einer Gesamtbetrachtung die Gewährung einer Versorgung als unbillig erscheinen lassen, sind jedoch nicht erkennbar.
Die Unfallkasse war nicht beizuladen. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG sind nicht schon deswegen erfüllt, weil der Kläger wegen des von ihm vorgetragenen schädigenden Ereignisses möglicherweise auch einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII haben könnte. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG ruht, wenn der Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Das ist hier aber nicht der Fall. Gleiches gilt für den Anspruch auf Heilbehandlung nach § 65 Abs. 3 BVG. Es sei auch nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse im Sinne von § 75 Abs. 1 SGG die Unfallkasse S. an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren hat. Sie hat bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Kläger das Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung auf eine Feststellungsklage beschränkt hat. Mit der ursprünglich erhobenen Leistungsklage, die er erst nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, hat er dagegen keinen Erfolg gehabt. Bei der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren war die dort noch erfolglos erhobene Leistungsklage zu berücksichtigen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Beklagte hat dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der entsprechenden Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch über die isolierte Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).
Der am ... 1977 geborene Kläger befand sich am 4. Dezember 1998 mit seiner damals noch minderjährigen Freundin K. (geborene D.) zur Wohnungseinweihungsfeier bei seinem Bekannten W ... Es wurde Alkohol getrunken und gefeiert. Die Personen hielten sich auf dem Balkon (Parterre) und im Zimmer der Einraumwohnung auf. Kurz nach 23.00 Uhr kam es zu einem Streit zwischen einem anwesenden Pärchen, den K. zunächst in der Wohnung, später vor dem Haus auf der Straße schlichten wollte. Dabei versetzte die weibliche Person K. einen Schlag in das Gesicht und die männliche trat dieser in den Bauch. Der Kläger beobachtete vom Balkon die Auseinandersetzung und sprang von diesem auf das darunter befindliche Blumenbeet. Dabei zog er sich eine Knieverletzung zu, sodass der Rettungsdienst benachrichtigt wurde. Dieser brachte den Kläger in das Städtische Klinikum M ... Dort wurde der Verdacht auf eine Läsion des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk diagnostiziert. Am 14. Dezember 1998 erfolgte durch Dr. B. in Uelzen eine Arthroskopie, bei der eine tiefe Rissbildung des Außenmeniskushinterhorns sowie ein blutig ruptiertes vorderes Kreuzband feststellt wurden. Der vordere Kreuzbandstumpf sowie ein Teil des Außenmeniskushinterhorn wurden dabei entfernt.
W. und die gesetzliche Vertreterin von K. stellten einen Strafantrag bei der Polizei. W. gab bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 29. Dezember 1998 an, er sei durch ein Geschrei auf dem Balkon aufmerksam geworden. Er habe gesehen, dass M. auf dem Fußweg gehockt und sich den Bauch festgehalten habe. Dann sei er vom Balkon gesprungen und habe gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, dass sie von einem Kumpel in den Bauch getreten worden sei. Er habe ihr dann in den Flur geholfen und den Krankenwagen und die Polizei informiert. Der Kläger gab bei der polizeilichen Zeugenvernehmung am 5. Januar 1999 an, er habe auf dem Balkon gestanden und beobachtet, wie K. einen Streit schlichten wollte. Er habe gesehen, dass das Mädchen sie ins Gesicht und anschließend der Junge sie in den Bauch getreten habe. Dadurch sei sie umgefallen. Er sei sofort vom Balkon gesprungen und habe ihr helfen wollen. Dabei habe er sich Sehnenrisse zugezogen und ihr nicht helfen können. K. sagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 5. Januar 1999 aus, der Freund des Mädchens habe sie zwei bis dreimal getreten. Beim ersten Tritt sei sie schon umgefallen. Er habe weiter getreten, als sie schon am Boden gelegen habe. Danach habe sie am Bauch rote Stellen und vier Tage lang starke Schmerzen gehabt. Einen Arzt habe sie nicht aufgesucht. Das alles habe sich auf der Straße vor dem Haus abgespielt. Der Kläger habe alles vom Balkon beobachtet und habe ihr helfen wollen. Er sei vom Balkon gesprungen, ungünstig gefallen und habe sich am Bein verletzt. Die polizeilichen Ermittlungen zu den Tätern blieben erfolglos und das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Im August 2002 wurde das rechte vordere Kreuzband des Klägers im Krankenhaus S. rekonstruiert.
Am 10. November 2003 beantragte der Kläger wegen der erlittenen Verletzungen beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Zum Tatvorgang gab er an: Als er vom Balkon (Erdgeschoss) den tätlichen Angriff auf seine damalige Freundin durch mehrere Personen beobachtet habe, sei er über den Balkon geklettert und auf das Blumenbeet vor dem Haus gesprungen, um seiner Freundin beizustehen, den körperlichen Angriff auf sie abzuwehren, erste Hilfe zu leisten und die Straftäter der Polizei zu übergeben. Die Täter hätten bei seinem Erscheinen die Flucht ergriffen. Beim Sprung vom Balkon habe er sich die Verletzungen zugezogen. Der Beklagte zog vom Städtischen Klinikum M. die Behandlungsunterlagen von der Notfallbehandlung und die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten bei. Auf Anfrage bei der Unfallkasse S. zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz teilte diese mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mit, nach Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe nicht eindeutig bewiesen werden können, dass der Kläger seiner Freundin geholfen habe, als diese von mehreren Personen tätlich angegriffen worden sei. Die Angaben der Beteiligten zum Hergang seien widersprüchlich. W. sei mehrfach erfolglos zur Klärung des Sachverhalts angeschrieben worden. Das Vorliegen einer versicherungsrechtlichen Schutzeingriffssituation und Handlung des Klägers seien nicht bewiesen.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab, da der Angriff bereits beendet gewesen. Der Kläger sei erst über die Balkonbrüstung gesprungen, nachdem die Freundin zu Boden gegangen sei, obwohl er den Schlag ins Gesicht bereits beobachtet gehabt habe. Dann hätte er nur noch erste Hilfe leisten können. Davon abgesehen habe er wegen der Folgen des Sturzes nicht mehr zur Freundin gelangen können. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 9. August 2004 Widerspruch und trug vor, zum Zeitpunkt des Sprungs habe der Angriff noch angedauert. Auch nach dem Schlag hätten die Angreifer seine Freundin noch drangsaliert. Deshalb habe er sich entschlossen, ihr unmittelbar zu Hilfe zu eilen und sei über die Balkonbrüstung gesprungen. Die Täter hätten erst nach dem Sprung vom Balkon von dem Mädchen abgelassen und die Flucht ergriffen. Damit habe er durch sein unmittelbares Erscheinen den Angriff abgewehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies ergänzend darauf, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht eindeutig klären können. Auch seien die Angaben der befragten Personen zum Hergang widersprüchlich.
Mit seiner am 31. März 2005 beim Sozialgericht (SG) Stendal erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, aufgrund der erlittenen Verletzungen hätten sich erhebliche Komplikationen eingestellt und ständige ärztliche Betreuung erfordert. Die erheblichen Verletzungen seien auch nicht auf eine Eigengefährdung durch Trunkenheit zurückzuführen. Zwar habe er am gesamten Nachmittag bis abends ca. zehn kleine Bier getrunken, doch habe er keine Ausfallerscheinungen gehabt. Am 14. Juni 2005 hat eine nichtöffentliche Sitzung vor dem SG stattgefunden, in der der Kläger, W. sowie K. zum Tatvorgang vernommen worden waren. Der Kläger hat angegeben, vom Balkon aus gesehen zu haben, wie K. beim Bemühen, den Streit zu schlichten, eine Ohrfeige bekommen habe. Als sie auch einen Tritt in den Bauch bekommen habe, sei er vom Balkon gesprungen. Von der Wahrnehmung der Tätlichkeiten bis zum Sprung seien etwa drei Minuten vergangen. Als er auf dem Boden aufgekommen sei, hätten die weibliche und männliche Person noch um K. herumgestanden. W. hat als Zeuge ausgesagt, er habe an diesem Abend reichlich Alkohol konsumiert. Warum gefeiert wurde, wisse er nicht mehr genau. Es sei zu einem Streit zwischen einem Pärchen gekommen, der in der Wohnung begonnen habe. Auf sein Drängen hin seien sie nach draußen gegangen. Den Vorfall mit K. habe er nicht mitbekommen. Er sei dann nur zum Gucken rausgegangen. Da habe K. schon auf dem Boden gelegen. Er sei aus dem Haus getreten und habe unter dem Balkon gestanden. Er habe nur gesehen, wie der Kläger vom Balkon springen wollte und dabei ein wenig mit dem Fuß dumm aufgetreten sei. Als der Kläger aufgekommen sei, habe sich das Pärchen noch gestritten und sei dann verschwunden. Er sei durch die Haustür, die Treppe runter und dann nach hinten hinaus. Wenn er bei der Polizei gesagt habe, er sei vom Balkon gesprungen, könne er dazu nichts sagen. Nach der Zeugenaussage der K. habe diese nur den Sturz des Klägers gesehen. Er habe dann versucht aufzustehen, um ihr zu Hilfe zu kommen. Das habe er dann auch geschafft. Bevor der Kläger sie erreicht hatte, habe der männliche Teil des Pärchens sie auf den Boden geworfen und mit dem beschuhten Fuß in den Bauch getreten. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen, die Schwangerschaft sei aber noch ganz am Anfang und nicht sichtbar gewesen. In Folge des Trittes sei es zu einer Fehlgeburt gekommen. Als der Kläger vom Balkon gesprungen sei, habe sie sich mit dem Pärchen noch vor dem Haus befunden. Wie viel Alkohol der Kläger konsumiert hatte, könne sie nicht sagen. Jedenfalls habe er keinen betrunkenen Eindruck gemacht und noch normal reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Beklagte hat zu diesen Aussagen ausgeführt, die Angaben des Klägers und der gehörten Zeugen seien auch bei der gerichtlichen Beweisaufnahme widersprüchlich gewesen. Während der Kläger angegeben habe, er sei nach dem Balkonsprung unglücklich aufgekommen und liegen geblieben, habe die Zeugin K. gesagt, der Kläger habe sich noch hochrappeln und sie erreichen können. Weiter habe sie ausgeführt, sie sei auf den Boden geworfen und getreten worden zu sein, bevor der Kläger sie erreicht habe. Der Kläger habe dagegen gemeint, die Zeugin habe nach seinem Sprung noch einen Tritt in den Bauch bekommen. Der Zeuge W. habe nach seinen Angaben den Vorfall gar nicht mitbekommen. Im Übrigen hätte der Kläger ebenso wie der Zeuge W. über die Treppe hinaus gehen können, um seiner Freundin zu helfen. Der Sprung vom Balkon sei nicht notwendig gewesen, zumal sich die Wohnung im Erdgeschoss befunden habe und der Kläger seinen Angaben zu Folge erst ca. 3 Minuten nach dem Vorfall vom Balkon gesprungen sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung, da keine rechtmäßige Abwehr eines tätlichen Angriffs vorgelegen habe. Der beweisbelastete Kläger habe keine bedrohliche Lage für die Zeugin K. nachgewiesen. Es habe sich nicht mit letzter Gewissheit feststellen lassen, was im Einzelnen am Abend des 4. Dezember 1998 passiert sei. Ob die körperliche Misshandlung der Zeugin K. noch angedauert habe, sei vom Kläger und den Zeugen unterschiedlich dargestellt worden. Darüber hinaus sei eine Entschädigungsleistung nach § 2 Abs. 1, 1. Alternative OEG ausgeschlossen. Es habe eine leichtfertige Selbstgefährdung des Klägers vorgelegen, als dieser nach erheblichem Alkoholkonsum vom Balkon der Parterrewohnung gesprungen sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Kläger hätte dieser erkennen müssen, dass ein Sprung aus ca. 2 Meter Höhe in alkoholisiertem Zustand zumindest mit einem unglücklichen Aufprall auf dem Boden enden und zu nicht unerheblichen Verletzungen führen könne. Unter diesen Umständen hätte er - ebenso wie der Zeuge W. - das Haus durch die Haustür verlassen müssen, um seiner damaligen Freundin beizustehen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Die tatnahe Situation sei für die Zeugin K. nicht so lebensgefährlich gewesen, als dass nur ein Sprung vom Balkon die einzig mögliche Nothilfehandlung gewesen wäre. Eine andere Sichtweise komme auch nicht aufgrund der Freundschaft mit der Zeugin in Betracht.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Januar 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Am 5. Mai 2011 hat er seine Berufung auf die Feststellung der erlittenen Schädigungsfolgenbeschränkt. Er wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des SG und weist ergänzend darauf hin, angesichts der groben Misshandlung der K., insbesondere der Tritte in den Unterleib, habe er keine Zeit verlieren dürfen und sofort handeln müssen. Die Gefährlichkeit der Situation sei im Nachhinein auch durch die erlittene Fehlgeburt deutlich geworden. Die Angaben von K. seien nachvollziehbar, sie habe glaubhaft und zum Zeitpunkt ihrer Aussage noch immer ersichtlich ergriffen geschildert, durch die Fußtritte ihr Kind verloren zu haben. Er habe sich auch nicht grob fahrlässig verhalten. Da er sich auf einer Feier befunden habe und mit einer derartigen Nothilfesituation nicht habe rechnen müssen, könne ihm der Alkoholkonsum nicht vorgeworfen werden. Er habe den schnellstmöglichen Weg gewählt, seiner Freundin in der für sie äußerst gefährlichen Situation zu Hilfe zu kommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. Dezember 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005 abzuändern und als Schädigungsfolgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1998 am rechten Knie einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie einen Außenmeniskushinterhornriss festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden
Entscheidungsgründe:
des SG. Ferner trägt er vor: Auch die Angaben der K. seien nicht geeignet, von einer Nothilfesituation auszugehen. Sie seien widersprüchlich und in der Gesamtheit nicht nachvollziehbar. So habe sie beispielsweise bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, nach dem tätlichen Angriff habe sie keinen Arzt aufgesucht. Bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung habe sie mitgeteilt, in Folge der Tritte in den Bauch eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Vorsorglich hat der Beklagte die Beiladung der Unfallkasse beantragt und darauf hingewiesen, bei der Stattgabe der Berufung komme der Anspruch des Klägers nach dem Sozialen Entschädigungsrecht nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zum Ruhen, sofern § 2 Abs. 1 Nr. 13 a des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches eingreife.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen der Fachärzte für Chirurgie Dipl.-Med. S. und Dr. B. über die bis April 2011 durchgeführten Behandlungen des Klägers aufgrund der im Dezember 1998 erlittenen Knieverletzungen beigezogen. Danach habe der Kläger nach der Operation im August 2002 im September und Oktober 2002 eine Beweglichkeit von 0/0/100 Grad nach der Neutral-Null-Methode bei einem guten Laufbild gezeigt. Im November 2002 habe noch eine endgradige Streckhemmung bestanden. Im Januar 2003 sei die Beweglichkeit wiederhergestellt gewesen. Im September 2010 hat sich der Kläger nach einem längeren beschwerdefreien Intervall wegen Beschwerden in der Kniekehle in orthopädische Behandlung begeben. Bei sonst unauffälligem Befund wurden eine Bakerzyste sowie eine beginnende Gonarthrose (kein Erguss, keine Einklemmung, keine Meniskuszeichen, feste Bandführung) festgestellt. Bei der letztmaligen Behandlung im Oktober 2010 waren eine deutliche Besserung eingetreten und die Bakerzyste nicht mehr nachweisbar gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogenen Akten sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die beschränkte Berufung des Klägers ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 sowie der Gerichtsbescheid des SG Stendal vom 6. Dezember 2005 sind insoweit rechtswidrig, als bereits die Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG dem Grunde nach abgelehnt worden sind.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Reicht der Grad der Schädigungsfolgen für einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente nicht aus (vgl. § 31 Abs. 1 BVG) hat der Beschädigte einen Anspruch auf die isolierte Feststellung der Anerkennung von Schädigungsfolgen (zuletzt BSG, Urteil vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, zitiert nach juris). Denn die Feststellung von Schädigungsfolgen kann als eigenständiger begünstigender Verwaltungsakt Grundlage für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen sein, z.B. Ansprüche auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen einer Schädigung (BSG, a. a. O.). Dabei geht der Senat nach den Zeugenaussagen der K. und den Schilderungen des Klägers sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger sah vom Balkon der Wohnung des Zeugen W. aus, wie seiner damaligen Freundin ein Schlag ins Gesicht sowie ein Tritt in den Unterleib versetzt wurde und diese am Boden liegen blieb. Nach dem Tritt in den Bauch beschloss er spontan, ihr zu Hilfe zu eilen und sprang vom Balkon in das darunter liegende Blumenbeet. In dem Moment befand sich das streitende Pärchen noch bei seiner Freundin. Erst danach entfernte sich das Paar.
Der Umstand, dass die Aussagen der K. und des Klägers zwar diesen Sachverhalt im Kern übereinstimmend wiedergeben, in den Details aber nicht immer deckungsgleich waren, sondern gewisse Abweichungen enthalten, spricht gerade für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Stimmten die Aussagen völlig überein könnte dies den Verdacht auf eine Absprache nahelegen. Selbst die wenig ergiebigen Angaben des Zeugen W. fügen sich in den vom Senat zugrunde gelegten Sachverhalt nahtlos ein. Auch die Tatsache, dass die Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren fast fünf Jahre vor dem Antrag nach dem OEG gemacht wurden, spricht für ihren Wahrheitsgehalt. Die Abweichungen in den Details der Aussagen im sozialgerichtlichen Verfahren bewegen sich unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs von fast sieben Jahren im normalen Rahmen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass der Riss des vorderen Kreuzbandes sowie des Außenmeniskushinterhorns am rechten Knie Folgen im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG sind. Nach Überzeugung des Senats hat er diese Schädigungen im Rahmen der Nothilfe erlitten, als er einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG auf seine Freundin M. D. (K.) abgewehrt hat.
Auf K. wurde ein tätlicher rechtswidriger Angriff ausgeübt. Als solcher ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (zuletzt BSG, Urteil vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, zitiert nach juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor, da K. durch eine weibliche und eine männliche Person in das Gesicht geschlagen und in den Bauch getreten wurde. Der Angriff, der den Tatbestand einer strafbaren Handlung - hier einer vorsätzlichen Körperverletzung - erfüllt, war auch rechtswidrig. Der Kläger sprang zur Abwehr dieses Angriffs vom Balkon und hat damit Nothilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 2. Alt. OEG geleistet. Bereits der Sprung vom Balkon ist als Nothilfehandlung anzusehen. Nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich (Notwehr) oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden. Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs bestimmen dabei Art und Maß der Abwehr. Zwar lässt sich nicht mehr feststellen, ob noch weitere Tritte erfolgten, als der Kläger sich entschloss, mittels des Sprunges vom Balkon seiner Freundin zu Hilfe zu eilen. Darauf kommt es aber nicht an, denn die Angriffssituation war noch nicht abgeschlossen. Ein tätlicher Angriff im Sinne des OEG endet nicht mit der Vollendung der Straftat – hier also der Körperverletzung – sondern dauert darüber hinaus bis zum Zeitpunkt an, bis zu dem sich das Opfer in Sicherheit befindet (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Auflage 2010, § 1 Rn. 24). Erst nachdem der Kläger gesprungen war, haben sich die Angreifer von K. entfernt, so dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Sprungs noch ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff vorlag. Der Sprung vom Balkon (Parterrewohnung) war auch geeignet, um schnellstmöglich zu K. zu gelangen und durch die Gegenwart des Helfers das Pärchen von weiteren tätlichen Angriffen abzuhalten. In Anbetracht der größeren Gefährlichkeit der Tritte in den Bauch für das Opfer gegenüber der Gefahr durch den Sprung für den Täter war der Sprung vom Balkon in das Blumenbeet auch nicht unverhältnismäßig.
Durch den Sprung vom Balkon hat sich der Kläger ausweislich der beigezogenen Behandlungsunterlagen des Städtischen Klinikums Madgeburg sowie des Operationsberichts von Dr. B. einen Riss des vorderen Kreuzbandes sowie einen Riss des Außenmeniskushinterhorns am rechten Knie zugezogen. An der Verursachung dieser Verletzungen durch den Sprung bestehen nach diesen Unterlagen keine Zweifel, denn bereits bei der notärztlichen Versorgung des Klägers im Städtischen Klinikum M. wurde der Verdacht auf eine solche Schädigung gestellt. Diese Diagnosen wurden durch die Arthroskopieuntersuchung auch bestätigt. So wurde bei dieser ein blutig ruptiertes Kreuzband festgestellt. Dies spricht für eine unmittelbar zuvor verursachte Schädigung. Der Sprung war als solcher auch geeignet, diese Schädigungen hervorzurufen. Schließlich sprechen auch das Verhalten des Klägers unmittelbar nach dem Sturz sowie die Notwendigkeit einer sofortigen notärztlichen Versorgung für den Kausalzusammenhang.
Versagungsgründe nach § 2 OEG liegen nicht vor. Die Mitverursachung im Sinne der ersten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG regelt als Sonderfall der Unbilligkeit im Sinne der zweiten Alternative abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Opfers Leistungen ausschließt. Der Geschädigte hat die Schädigung dann verursacht, wenn sein Verhalten als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt anzusehen ist (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, a.a.O., § 2 Rn. 10). Eine Mitverursachung kann auch in einer vorsätzlichen aktiven leichtfertigen Selbstgefährdung des Opfers liegen. Dies ist gekennzeichnet durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Dabei gilt nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern ein individueller Sorgfaltsmaßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl. nur BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 9 VG 6/97 R). Das Verhalten muss schwer wiegen und vorwerfbar sein (Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, a.a.O., § 2 Rn. 12).
Nach diesem Maßstab kann dem Kläger keine leichtfertige Selbstgefährdung vorgeworfen werden. Zwar hat er sich durch den aktiven und vorsätzlichen Sprung vom Balkon die Verletzungen zugezogen. Diese Selbstgefährdung war aber nicht leichtfertig und vorwerfbar. Wenn er den längeren Weg durch das Treppenhaus auf die Straße gewählt hätte, hätte er den Blickkontakt zum Tatgeschehen verloren. Das war ihm in Anbetracht der für seine Freundin gefährlichen Situation mit dem schwerwiegenden Verletzungsrisiko durch die Tritte in den Bauch nicht zuzumuten. In Abwägung der mit dem Angriff möglicherweise verbundenen Verletzungsfolgen war der Sprung von dem Balkon der Parterrewohnung auf das darunter liegende Blumenbeet dem Kläger nicht vorwerfbar. Er hat darauf vertrauen dürfen, diesen Sprung ohne Verletzungen zu überstehen. Auch seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Sprungs schließt den Anspruch nicht aus. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, dass er bei einer Feier Alkohol getrunken hat und deshalb die möglichen Risiken eines Sprungs vom Balkon nicht genau abschätzen konnte. Denn er hat nicht damit rechnen müssen, im Laufe des Abends noch als Nothelfer eingreifen zu müssen. Die möglicherweise aufgrund des Alkoholkonsums größere Risikobereitschaft geht daher nicht zu seinen Lasten.
Auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG liegen nicht vor. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen Gründen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchsstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Allerdings ist im Verhältnis der Versagungsgründe (Mit-)Verursachung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 OEG) und Unbilligkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 OEG) Folgendes zu beachten: Gründe, die im Sinne der 1. Alternative nicht als Verursachung zur Leistungsversagung führen, können nicht allein, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen die Unbilligkeit begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 6. Juli 2006 – B 9a VG 1/05 R, zitiert nach juris). Anhaltspunkte für weitere und nicht schon bei der 1. Alternative berücksichtigungsfähige Gründe, die hier bei einer Gesamtbetrachtung die Gewährung einer Versorgung als unbillig erscheinen lassen, sind jedoch nicht erkennbar.
Die Unfallkasse war nicht beizuladen. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG sind nicht schon deswegen erfüllt, weil der Kläger wegen des von ihm vorgetragenen schädigenden Ereignisses möglicherweise auch einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII haben könnte. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG ruht, wenn der Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Das ist hier aber nicht der Fall. Gleiches gilt für den Anspruch auf Heilbehandlung nach § 65 Abs. 3 BVG. Es sei auch nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse im Sinne von § 75 Abs. 1 SGG die Unfallkasse S. an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren hat. Sie hat bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Kläger das Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung auf eine Feststellungsklage beschränkt hat. Mit der ursprünglich erhobenen Leistungsklage, die er erst nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren zurückgenommen hat, hat er dagegen keinen Erfolg gehabt. Bei der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren war die dort noch erfolglos erhobene Leistungsklage zu berücksichtigen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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