L 3 U 121/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 U 303/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 121/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gefälligkeitshandlungen im Freundeskreis (hier: Sorge um Haustiere während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Besitzer) stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie nicht mit einem professionellen "Home-Sitting-Service" vergleichbar sind.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfalles der geschädigten Beigeladenen vom 01.10.2005 als Arbeitsunfall und damit den Eintritt der Haftungsprivilegierung als Hundehalter.

Der Kläger ist Halter eines Berner-Senn-Hundes und weiterer Haustiere. Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 11.10.2007 angezeigt, dass während dessen Urlaubes die Beigeladene im Hause des Klägers gewohnt und den Hund versorgt habe. Am 01.10.2005 sei die Beigeladene während eines Spazierganges durch das Tier verletzt worden, als dieses hinter einem Eichhörnchen habe herlaufen wollen und dabei so stark an der Leine gezogen habe, dass die Beigeladene behandlungsbedürftig verletzt worden sei. Wegen der Behandlungskosten nehme die Barmer Ersatzkasse (BEK) den Kläger in Regress. Dessen Tierhalter-Haftpflichtversicherer habe sich u.a. auf die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gegenüber dem Regress der BEK berufen. Das Regressverfahren sei zunächst vor dem Landgericht München II geführt worden. Das Landgericht München II habe der Klage mit Urteil vom 19.03.2007 - 10 O 5892/06 stattgegeben und den hiesigen Kläger verurteilt, an die BEK 2.956,70 EUR zuzüglich Nebenkosten zu bezahlen sowie festgestellt, dass der hiesige Kläger verpflichtet ist, alle zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 01.10.2005 zu 40 % zu ersetzen, soweit diese nicht auf sonstige Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen seien. Das Oberlandesgericht München habe mit Beschluss vom 04.10.2007 - 23 U 2972/07 das Zivilverfahren nach § 108 Abs.2 SGB VII ausgesetzt, damit zunächst die Frage geklärt werden könne, ob ein versicherter Arbeitsunfall einer "Wie-Beschäftigten" vorliege oder nicht.

Die Beigeladene hat sich anlässlich des Unfalles vom 01.10.2005 eine Humerus-Mehrfragmentfraktur links zugezogen. Sie ist deswegen in der A-Klinik Bad T. vom 01.10.2005 bis zum 07.10.2005 stationär behandelt worden.

Nach weiteren Ermittlungen hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.03.2008 ausgeführt, das Ereignis vom 01.10.2005 sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. In der Zeit der Abwesenheit der Familie A. hätten die Beigeladene und ihr Lebensgefährte Herr B. in der Zeit vom 30.09.2005 bis 30.10.2005 in deren Haus Urlaub gemacht und auf die Tiere der Familie des Klägers aufgepasst. Am 01.10.2005 habe die Beigeladene den Hund des Klägers ausgeführt. Als der Hund ein Eichhörnchen gesehen habe, habe er hinter diesem herlaufen wollen und die Beigeladene umgerissen, so dass sie sich eine Verletzung an der linken Schulter zugezogen habe. Die Eltern der Frau A. und Herr B. würden sich bereits seit ca. 30 Jahren kennen und seien befreundet. Auch die Beigeladene selber kenne die Familie A. sowie die Eltern der Frau A. bereits seit vielen Jahren und sie seien befreundet. Bei einem Besuch im Hause der Eltern der Frau A. hätten die Beigeladene und Herr B. aus Gefälligkeit zugesagt, während der Abwesenheit der Familie A. und deren Eltern auf die Tiere aufzupassen. Herr B. und die Beigeladene würden die Tiere gut kennen und die Beigeladene habe Zeit und Lust gehabt, diese zu betreuen. Den Hund kennen die Beigeladene und Herr B. bereits seit dem Welpenalter, also seit ca. sechs Jahren. Die Beigeladene habe bereits in der Vergangenheit des Öfteren auf den Hund aufgepasst. Dementsprechend scheide ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII aus. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz wie eine Beschäftigte nach § 2 Abs.2 SGB VII. Die unentgeltliche Hilfe, die hier erbracht worden sei, sei rechtlich wesentlich durch die Freundschaft bestimmt worden und habe hierdurch ihren Charakter erhalten. Derartige unentgeltliche Gefälligkeiten seien keine versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeiten für einen Privathaushalt, denn sie enthielten nicht die Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 18.03.2008 ist mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 zurückgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei daran festzuhalten, dass die Beigeladene keinen Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigte" genieße (§ 2 Abs.2 SGB VII).

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München die Unfall-Akten des Beklagten beigezogen und die Geschädigte Frau C. sowie Herrn B. als Zeugen einvernommen. Frau C. hat erklärt, Dr.P. sei der Schwiegervater des Klägers. Dieser sei mit Herrn B. schon seit nahezu 40 Jahren befreundet. Sie hätten sich deshalb in der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers dazu entschlossen, das Haus zu hüten und die Tiere zu versorgen. Wie im Jahr zuvor habe es sich um einen Freunschaftsdienst ohne Bezahlung gehandelt. Für sie sei es quasi ein Urlaub gewesen. Sie wohne normalerweise in C-Stadt. Sie hätten im Haus des Dr.P. in dessen Abwesenheit gewohnt. Das Haus grenze unmittelbar an das Haus des Klägers an. Man könne direkt von dem einen Haus in das andere gelangen. Beide Häuser hätten einen gemeinsamen Garten. Sie habe die Tiere des Klägers versorgt (den Berner-Senn-Hund, zwei Katzen sowie zwei Hasen). Bei den Tieren habe sie sich nur um das Futter gekümmert. Sie hätte mit dem Hund auch nicht spazieren gehen müssen, da der Garten mit ca. 10.000 qm genügend Auslauf geboten hätte. Beim Haus von Herrn A. (dem Kläger) habe sie nur darauf achten müssen, dass es am Abend zugesperrt gewesen sei. In der fraglichen Zeit habe sie insgesamt zweimal die Katzen gefüttert, einmal den Hund, und den Hasen Karotten gegeben. Ansonsten habe sie die Zeit wie im Urlaub genossen. Der Vorschlag, während der Abwesenheit von Dr.P. in dessen Haus zu wohnen und die Tiere des Klägers zu versorgen, sei an ihren Freund Herrn B. herangetragen worden. Sie habe sofort eingewilligt; es habe sich für sie nicht um eine Arbeit gehandelt. Auch im Jahr zuvor habe sie im Urlaub der Familien Dr.P. und A. Blumen gegossen. Da dies nur einmal in der Woche nötig sei und der Unfall bereits am zweiten Tag eingetreten sei, sei sie diesmal nicht dazugekommen. Blumen gießen gehöre für sie selbstverständlich dazu. Am Abend habe sie geschaut, ob alles verschlossen sei, auch wenn sie weder von der Familie Dr.P. noch von der Familie A. Vorgaben bekommen habe.

Herr B. hat als Zeuge bestätigt, dass er mehr als 30 Jahre mit Dr.P. befreundet sei. Als er im Jahr 2004 auf ihn zugekommen sei, ob er auf das Haus aufpasse, habe er sofort zugestimmt. Im Jahr danach seien wieder alle abwesend gewesen, so dass Dr.P. ihn noch einmal gefragt habe, ob er wieder auf das Haus und die Tiere aufpasse. Am 01.10.2005 seien Frau C. (die nunmehrige Beigeladene) und er mit dem Hund hinausgegangen. Dieser sei angeleint gewesen. Als dieser im Wald ein Eichhörnchen gesehen habe, sei er losgelaufen. Frau C. sei dadurch zu Boden geworfen worden und habe erst dann die Leine losgelassen. Die Tage seien wie in einem Urlaub abgelaufen. Man habe sich selbst versorgt. Sie hätten Ausflüge in die nähere Umgebung gemacht, gelesen oder ferngesehen. Es sei eigentlich ein normaler Ablauf wie sonst auch im Leben gewesen, mit der Besonderheit, dass es wie im Urlaub gewesen sei, da man ja auch in einem anderen Haus gewesen sei. - Als Dr.P. ihm erzählt habe, dass sowohl er als auch die Familie A. nicht da seien und niemand auf das Haus aufpasse, so dass eventuell einer zu Hause bleiben müsste und nicht an der Hochzeit der Tochter teilnehmen könne, habe er gleich gesagt, dass machst du nicht, denn ich bin als Freund für dich da und passe auf.

Im Folgenden hat das Sozialgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2010 abgewiesen. Die Beigeladene sei nicht wie eine Beschäftigte tätig geworden (§ 2 Abs.2 SGB VII). Bei der unfallbringenden Tätigkeit müsse die Handlungstendenz fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein. Dies sei hier allerdings zu verneinen, wenn im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt worden seien (Abwechslung vom Alltag, Urlaub). Ein Handeln vorwiegend im eigenen Interesse sei unversichert, auch wenn es zugleich anderen zugute komme, hier aufgrund der langjährigen Freundschaft.

Die Bevollmächtigten des Klägers hoben mit Berufung vom 17.03.2010 hervor, dass ein Urlaub im eigentlichen Sinne nicht vorgelegen habe, weil die Geschädigte nicht einmal
40 km entfernt von dem Kläger wohne, sondern in derselben Region wie dieser. Zwischen der Geschädigten und dem Kläger habe auch ein solch nahes Freundschaftsverhältnis nicht bestanden. Es habe sich vielmehr um eine Haushaltsführungstätigkeit gehandelt, die gemäß § 2 Abs.2 SGB VII versichert sei.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 12.04.2010 "mit äußerster Befremdung und Betroffenheit" festgestellt, wie ihre dem Sozialgericht München geschilderten Angaben verdreht und unkorrekt behandelt würden. Diese Argumentation entbehre jeglicher Grundlage und Wahrheitsfindung, was sie verärgere und empöre. Ausdrücklich möchte sie nochmals betonen, dass es sich damals um einen Urlaub gehandelt habe, wobei die freudige Begleiterscheinung des ihr durch andere Besuche im Haus des Dr.P. lieb gewordenen Hundes eine willkommene Abwechslung geboten habe. Das langjährige Freundschafts- und Vertrauensverhältnis bestehe nach wie vor. Ihre damalige Entscheidung, einen Spaziergang in den naheliegenden Wald zu unternehmen, hätte sie auch ohne den Hund tun können, weil das Anwesen mit seinen ca. 10.000 qm Garten bzw. Gründfläche mit Bäumen und Wiesen genügend Freiraum dargestellt hätte. Ein Gassi-Gehen sei deshalb auch keine "weitere Tätigkeit" wie die Gegenseite unrichtig behaupte. Sie habe keinerlei Forderungen zu erfüllen gehabt; es sei auch kein Abkommen zustande gekommen.

Die Bevollmächtigten des Klägers hielten mit Schriftsatz vom 26.04.2010 daran fest, dass es sich um eine unfallversicherte Tätigkeit gehandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2011 stellt die Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.03.2010 mit der Maßgabe,
festzustellen, dass der Unfall der Beigeladenen vom 01.10.2005 ein Arbeitsunfall ist.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt entsprechend dem Schriftsatz vom 29.03.2010,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.02.2010 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.04.2010 sinngemäß angeschlossen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2008 mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2010 zutreffend abgewiesen. Bei dem Unfall der Beigeladenen vom 01.10.2005 hat es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt (§ 2 Abs.1 Nr.1 und § 2 Abs.2 SGB VII).

Personen wie der Kläger, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte (hier: Barmer Ersatzkasse als Krankenversicherer der Beigeladenen) Schadensersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben (§ 109 Satz 1 SGB VII). Hier ist der Kläger mit Beschluss des OLG München vom 04.10.2007 - 23 U 2972/07 angehalten worden, das entsprechende Verfahren einzuleiten.

Nach § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte in diesem Sinne sind dabei u.a. nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII Beschäftigte sowie nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII Personen, die wie eine Versicherte tätig werden.

Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen hat mangels Arbeitsverhältnis bzw. mangels faktischem Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen (BSG, Urteil vom 25.09.1981 - 12 RK 58/80; BSG, Urteil vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83).

Die Beigeladene ist auch nicht wie eine Versicherte nach § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII tätig geworden. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach § 2 Abs.1 Satz 1 SGB VII vorliegt, da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist (Bieresborn in Juris Praxiskommentar, SGB VII, Rz.253 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend für das Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung" ist nicht alleine die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 44/90). Es handelt sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII fehlen, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen (BSG, Urteil vom 08.05.1980 - 8a RU 38/79).

Es muss sich um eine mehr oder weniger vorübergehende ernsthafte, wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln; diese muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechen. Die Tätigkeit muss ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist; die Tätigkeit darf nicht in anderer Funktion verrichtet werden; durch die Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt werden (Bieresborn in Juris Praxiskommentar, SGB VII, Rz.254 zu § 2 SGB VII mit Hinweis auf Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 Rdnr.34.4 und Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 2 Rdnr.104).

Entscheidend ist die Handlungstendenz des Tätigen, die fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unterstützend geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein muss. Hieran fehlt es, wenn wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 28.06.1984 - 2 RU 63/83).

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass sich hier die Beigeladene zusammen mit Herrn B. im Haus der Familie Dr.P. aufgehalten hat, um dort gleichsam als Abwechslung vom Alltag einen Urlaub zu verbringen. Die Beigeladene hat ihre erstinstanzliche Aussage vor dem Sozialgericht München mit Schriftsatz vom 12.04.2010 nochmals ausdrücklich bekräftigt.

Anlässlich dieses "Kurzurlaubes" hat sich die Beigeladene aufgrund der bestehenden Freundschaftsverhältnisse zu den Familien Dr.P. und A. gefälligkeitshalber auch um die Häuser, die Blumen und vor allem die Tiere des Klägers kümmern wollen. Und eben bei einer solchen Gefälligkeitshandlung ist die Beigeladene am 01.10.2005 beim Ausführen des Berner-Senn-Hundes des Klägers zu Fall gekommen.

Die Beigeladene ist daher nicht wie eine Hausbedienstete oder ein professioneller "Home-Sitting-Service" tätig geworden, mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2011 haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beigeladene vergleichbar anderweitig tätig ist.

Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.02.2010 auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Anwesenheit der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2011 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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