L 11 AS 173/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1400/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 173/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2011 - S 5 AS 1400/10 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2010 in Höhe von 413,98 EUR.
Der Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bescheides vom 08.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.03.2010 Alg II in Höhe von 579,87 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2010. Am 22.03.2010 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, das Gehalt für März floss ihm Anfang April 2010 zu.
Mit Bescheid vom 22.06.2010 hob der Beklagte die zuvor gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 01.05.2010 entzogene Leistung ab 01.05.2010 auf. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Nach Anrechnung des im April zugeflossenen Gehaltes für März änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2010 auf 165,21 EUR ab (Änderungsbescheid vom 22.06.2010), hob die bewilligte Leistung für April in Höhe von 314,98 EUR auf und forderte die Erstattung dieses Betrages (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.06.2010). Die Widersprüche gegen diese beiden Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 21.07.2010 zurück, wobei er in der Begründung auch auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebung ab 01.05.2010 einging.
Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) verbunden und mit Urteil vom 18.01.2011 abgewiesen. Das im April 2010 dem Kläger zugeflossene Gehalt für März 2010 sei auf das für April von dem Beklagten ausgezahlte Alg II unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge anzurechnen, und überzahlte Leistungen seien zu erstatten. Die zivilrechtliche Vorschrift des § 818 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei auf den Erstattungsanspruch nicht anzuwenden. Im Übrigen sei auch die Aufhebung ab 01.05.2010 rechtmäßig. Die Erlangung von Daten über den Arbeitgeber durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen den "Gerichtsbescheid vom 02.02.2011, eingegangen beim Kläger am 03.02.2011," hat dieser Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe ebenso wie der Beklagte das Gesetz hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes unzutreffend ausgelegt und die vom Beklagten erlassenen Bescheide seien weder nachvollziehbar noch nachrechenbar. Zudem habe das SG § 818 Abs 3 BGB nicht berücksichtigt und durch die Ermittlungen des Beklagten beim Arbeitgeber seien seine Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz verletzt. Dies alles stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des SG vom 18.01.2011. Diesbezüglich gibt er in seiner Nichtzulassungsbeschwerde das entsprechende Aktenzeichen S 5 AS 1400/10 an. Die Bezeichnung des Urteils vom 18.01.2011 als "Gerichtsbescheid" ist unbeachtlich. Hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Datums "02.02.2011" handelt es sich um die Erstellung der Ausfertigung des Urteils.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde und des vorangegangenen Klageverfahrens ist allein die Änderung der Leistungen sowie die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.04.2010. Damit wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens war der Aufhebungsbescheid vom 22.06.2010 für die Zeit ab 01.05.2010. Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger weder mit seinem Widerspruch noch mit seiner Klage gewandt. Die Ausführungen des Beklagten im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2010 und des SG im Rahmen des Urteils vom 18.01.2011 sind daher nicht erforderlich gewesen.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Lei-therer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger macht Verfahrensmängel geltend. Dabei führt er aus, das SG habe die Falschauslegung des materiellen Rechts durch den Beklagten übernommen und damit fortgesetzt und das Recht ebenso wie der Beklagte damit unrichtig angewandt. Nachdem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Richtigkeit der Anwendung des materiellen Rechts durch das SG zu prüfen ist, und Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG für den Senat nicht erkennbar sind - die vom Kläger angesprochene Falschauslegung geltenden Rechts stellt keinen Mangel des sozialgerichtlichen Verfahrens dar, zur Nichtanwendbarkeit des § 818 Abs 3 BGB hat das SG ebenso Stellung genommen wie zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes - ist die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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