L 20 R 430/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 68/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 430/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verweisbarkeit eines Versicherten auf der Stufe der herausgehobenen Facharbeiter- bzw. Meistertätigkeiten auf die Tägkeit eines Kundendienstberaters im Kfz-Gewerbe.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.

Der 1955 geborene Kläger wurde 1965 unfallbedingt oberschenkelamputiert; die Behinderungen des Klägers werden im Schwerbehindertenrecht jetzt mit einem GdB 70 und Mz G eingeordnet.

Der Kläger hat nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten in der Zeit von September 1970 bis August 1973 den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt und in der Zeit von April 1981 bis September 1983 die Qualifikation eines Kfz-Meisters erworben. Von 1994 an war er bei der Firma B. Inh. E. G. - der Firma seiner ehemaligen Ehefrau - als Fahrradmechaniker und Verkäufer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Vom 03.01.2006 bis 31.01.2006 befand sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad A., aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Seit dem 27.02.2006 lag erneut Arbeitsunfähigkeit vor. Anschließend wurde Arbeitslosengeld I bezogen bis April 2008.

Mit einem auf den 27.02.2006 datierten Antrag beantragte der Kläger am 28.02.2006 zum dritten Mal eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, wegen orthopädischer Leiden erwerbsgemindert zu sein.

Die Beklagte ließ den Rehabilitationsentlassungsbericht der Rheumaklinik Bad A. vom 01.02.2006 am 07.03.2006 durch die Medizinaloberrätin Dr. D. auswerten. Im Entlassungsbericht waren ein leicht eingeschränktes Geh- und Stehvermögen nach der Oberschenkelamputation, eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule und eine passagere psycho-physische Erschöpfungsreaktion als Diagnosen aufgeführt. Der Entlassungsbericht sah den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als leistungsfähig an, wobei er täglich 6 Stunden und mehr mit leichten körperlichen Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, bei weiteren qualitativen Einschränkungen tätig sein könne. Der Einsatz als Mechanikermeister wurde in sich widersprüchlich beurteilt. Frau Dr. D. bestätigte das sozialmedizinische Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt; hinsichtlich der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit sah sie noch nähere Ermittlungen als erforderlich an.

Mit Bescheid vom 08.03.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass er die Tätigkeit als Fahrradmechaniker auf Kosten seiner Gesundheit ausübe und die Beklagte kein eigenständiges ärztliches Gutachten erstellt habe. Er legte ein Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. G. vom 16.08.2006 vor, wonach er seit mehr als 5 Jahren unter Schmerzen wegen der statischen Fehlbelastungen leide; er sei erwerbsunfähig. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft ein, die die Ausübung von Facharbeitertätigkeiten bestätigte.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 17.08.2006 allgemeinärztlich durch Frau Dr. W. untersucht: Der Kläger könne vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, mit vermehrtem sitzenden Anteil ausüben. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, einseitige Körperzwangshaltungen, kniende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen, Arbeiten in der Hocke, Schicht- und Akkordarbeit, Witterungseinflüsse. Als Kfz-Schlosser sei der Kläger nicht einsetzbar, als rein aufsichtsführender Kfz-Meister bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Umstellungsfähigkeit sei erhalten.

Am 13.09.2006 wurde der Kläger ergänzend durch die Ärztin für Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. F. begutachtet: Aus psychiatrischer Sicht liege eine leicht bis mäßig ausgeprägte depressive Anpassungsreaktion vor und der Kläger könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständigen Zeitdruck, ohne Selbst- und Fremdgefährdung vollschichtig ausüben.

Am 24.11.2006 nahm Frau Dr. D. zusammenfassend dahingehend Stellung, dass dem Kläger die Tätigkeit als Fahrradmonteur ab 13.02.2006 nur noch unter dreistündig zumutbar sei. Rein aufsichtsführende und organisatorische Tätigkeiten sowie reine Verkaufstätigkeiten seien weiterhin vollschichtig zumutbar. Vollschichtig seien auch die als Verweisungstätigkeiten angegebenen Berufe als Ersatzteilspezialist im Kfz-Gewerbe, als Kundendienstberater, als Garantiesachbearbeiter im Kfz-Handwerk oder als Reparaturannehmer zumutbar. Als Sachbearbeiter in einer Autovermietung komme es auf die Beachtung der Funktionseinschränkungen an. Eine Tätigkeit als Vermietungsassistent scheide aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Kläger bestehe zwar ein Berufsschutz als Facharbeiter; er müsse sich aber auf die im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme als geeignet angesehenen Verweisungstätigkeiten verweisen lassen.

Am 07.02.2007 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es ihm nicht möglich sei längere Zeit zu sitzen, zu gehen oder zu stehen, wie es in den genannten Verweisungstätigkeiten erforderlich sei.

Das SG hat einen Befundbericht der behandelnden Allgemeinärztin und Internistin Dr. G. vom 30.04.2007 beigezogen. Sodann hat es den Orthopäden Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 05.07.2007 anfänglich beschrieben, dass beim Kläger wegen nachvollziehbarer Stumpfprobleme die Tragezeit der Prothese und damit die Arbeitszeit auf 3 bis 6 Stunden täglich limitiert sei, auch liege ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule vor. Ergänzend führte Dr. N. auf Nachfrage ebenfalls unter dem 05.07.2007 aus, dass der Kläger, wenn ein ganztägiges, ununterbrochenes Tragen der Prothese nicht erforderlich sei, noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in den genannten Verweisungstätigkeiten einsatzfähig sei.

Zu dem Gutachten hat der Chirurg und Sozialmediziner Dr. R. vom ärztlichen Dienst der Beklagten am 24.07.2007 Stellung genommen: In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten von Frau Dr. W. und dem Rehabilitationsentlassungsbericht aus den Januar 2006 bestehe beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechselrhythmus mit vermehrt sitzendem Anteil und unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen. Die Möglichkeit, die Prothese am Arbeitsplatz einige Zeit lang abzunehmen, sei als dem Leistungsvermögen günstig einzuschätzen.

Im Folgenden hat das Gericht ein weiteres Gutachten beim Orthopäden Dr. G. eingeholt, der in seinem Gutachten vom 09.08.2007 zusätzlich zu den Vorgutachten leichtergradige Funktionseinschränkungen im linken Schultergelenk sowie in beiden Handgelenken beschrieb, welche qualitativ die Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Bezüglich des Oberschenkelstumpfes würden nur leichtergradige Hautreizerscheinungen vorliegen, welche nach einer Optimierung der Prothesenversorgung sicherlich verbessert werden könnten. Es bestünden keine medizinisch zwingenden Gründe für eine Limitierung der Prothesentragezeit und der Kläger sei in den genannten Tätigkeiten allesamt ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig.

Abschließend hat das Gericht ein Gutachten bei der Neurologin und Psychiaterin Dr. B. eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 25.01.2008 weiter zusätzlich das Vorliegen eines chronischen Schmerzsyndroms und einer depressiven Anpassungsstörung mit leichter Ausprägung beschrieben; eine geänderte sozialmedizinische Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten des Dr. G. hat sich nicht ergeben.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Er sei als Kfz-Meister als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter einzustufen, könne jedoch auf Tätigkeiten aus dem Berufskreis als Kundendienstberater, Garantiesachbearbeiter im Kfz-Handwerk, Reparaturannehmer in der Autovermietung, technischer Angestellter im Betriebsbüro größerer Kfz-Werkstätten, Disponent bzw. selbständiger Sachbearbeiter im Kfz-Gewerbe verwiesen werden.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2008 am 03.06.2008 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass bei ihm eine schwerwiegende Depression vorliege und außerdem eine Verbesserung des Prothesensitzes seit Jahren vergeblich versucht worden sei. Zumindest sei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, da er die genannten Verweisungstätigkeiten ohne funktionsfähige Prothese nur eingeschränkt ausüben könne.

Der Senat hat einen neuerlichen Befundbericht bei der behandelnden Ärztin Dr. G. angefordert, der von der Internistin Dipl.-Med. B. - offensichtlich Praxisnachfolgerin - am 16.10.2008 vorgelegt wurde. Im Weiteren hat der Kläger einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 03.11.2009 übersandt, der das aktuelle Bestehen einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Impulsen beim Kläger annimmt.

Der Senat hat Befundberichte bei Dr. H., Dr. D. und Dr. A. eingeholt; dort ist zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Skoliose, Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule mehrsegmental, Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule und Spondylose lumbal mehrsegmental beschrieben worden.

Der Senat hat sodann ein nervenärztliches Fachgutachten vom Arzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. F. eingeholt. Im Gutachten vom 09.05.2010 ist unter Übernahme der übrigen Vordiagnosen die rezidivierende depressive Störung als gegenwärtig leichte Episode eingeordnet worden. Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Zu vermeiden seien nervliche Belastungen wie Nachtschicht, Akkord, Zeitdruck, Fließbandtätigkeit und besondere Verantwortung, unfallgefährdete Arbeitsplätze wie auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr und an laufenden Maschinen, regelmäßiges Heben und Tragen von schweren oder mittelschweren Lasten ohne Hilfsmittel, Zwangshaltungen und überwiegendes Stehen oder Gehen. Die Umstellungsfähigkeit auf andere Tätigkeiten sei beim Kläger vorhanden. Bei weiterer Besserung der depressiven Erkrankungen seien auch nervlich belastende Tätigkeiten wieder möglich.

Der Kläger hat auf dieses Gutachten hin entgegnet, dass ihm die Kompensations-möglichkeiten für die körperliche Behinderung zunehmend verloren gegangen seien und auch mit einer Fortdauer der psychischen Einschränkungen zu rechnen sei. Vorgelegt worden ist ein Attest des Dr. H. vom 22.06.2010, in dem dieser ausführte, dass die psychische Problematik beim Kläger auch dann weiter bestehen bleiben würde, wenn eine Arbeitsaufnahme gelingen sollte. Der Gerichtsgutachter Dr. F. hat am 04.09.2010 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der er ausgeführt hat, dass die Einschätzung des Dr. H. nicht näher begründet sei und auch kein Anhaltspunkt für eine Verschlechterung der Gesundheit erkennbar sei, weshalb er bei seiner sozialmedizinischen Beurteilung verbleibe.

Der Kläger hat sodann mitgeteilt, dass er seit August 2010 in psychotherapeuti-scher Behandlung stehe, und hat einen Befundbericht der Psychotherapeutin A. H. übersandt; danach hat der Kläger auf dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstruktur sich jahrelang selbst überfordert und eine ausgeprägte depressive Erkrankung entwickelt, deren weiterer Verlauf schwer prognostizierbar sei. In einer neuerlichen Stellungnahme vom 15.12.2010 hat der ärztliche Sachverständige Dr. F. betont, dass beim Kläger eine Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer kontinuierlichen, engmaschigen und regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlung und den übermittelten Befunden vorgelegen habe und sich hier auch aus der aktuellen seit August 2010 durchgeführten Psychotherapie keine Abweichung in der sozialmedizinischen Beurteilung ergeben würde.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.05.2008 sowie den Bescheid vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und weiter hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.05.2008 zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2010 hat der Senat auf Auskünfte aus der Datenbank Berufenet der Bundesagentur für Arbeit zu den Berufen eines Fachverkäufers im Zweiradhandel und eines Zweiradmechanikermeisters sowie auf eine Stellungnahme des ehemaligen Landesarbeitsamtes Bayern vom 29.07.2002 u.a. zur Tätigkeit eines Kundendienstmitarbeiters hingewiesen.

Bzgl. der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogen Rentenakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung noch wegen Berufsunfähigkeit hat, denn er kann noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen sowie zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten.

Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI gelten, hat der Kläger bei Rentenantragstellung erfüllt gehabt.

Zu beachten ist dabei, dass ein - hypothetischer - medizinischer Leistungsfall nach Juni 2010 nicht mehr zu einem Rentenanspruch hätte führen können, weil dann die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt gewesen wären. Der Kläger hätte auch unter Einbeziehung von § 43 Abs. 4 SGB VI bei einem Leistungsfall nach Juni 2010 nicht mehr die erforderlichen 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall aufzuweisen. Insofern war auch deshalb eine nochmalige aktuelle medizinische Untersuchung des Klägers entbehrlich. Ebenso sind die Ausführungen seitens der Psychotherapeutin über ihre Behandlung seit August 2010 ohne Belang.

Der Kläger ist jedoch nicht erwerbsgemindert. Die Leistungsfähigkeit des Klägers stellt sich folgendermaßen dar: Er ist noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne Nachtschicht und andere besondere psychische Belastungen wie Akkord, Zeitdruck, Fließband oder besondere Verantwortung zu verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten mit vermehrter körperlicher Belastung durch überwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen und das Heben oder Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel. Die Umstellungsfähigkeit auf neue Tätigkeiten, die einer Einarbeitung bedürfen, ist gegeben. Mit diesem Leistungsbild können auch qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit stützt sich der Senat wesentlich auf die Feststellungen des im Berufungsverfahren gutachterlich gehörten Dr. F. sowie des orthopädischen Gutachters aus dem sozialgerichtlichen Verfahren Dr. G ... Als Diagnosen sind dort zusammengefasst genannt:
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode.
2. Z.n. traumatischer Oberschenkelamputation links 1965 mit regelrechten Stumpfverhältnissen und leichtgradigen Hautreizerscheinungen, eingeschränktes Gehvermögen.
3. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Bandscheibenvorfall L4/5.
4. Leichtgradige Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes bei AC-Gelenksarthrose.
5. Verschleißerkrankung beider Handgelenke, rechts führend, mit leichtgradigem Funktionsdefizit.
6. Posttraumatisch bedingte Hüftdysplasie links mit 3/5 Überdachung des Hüftkopfes, steilem Schenkelhals, dystrophem Femur und ausgeprägter Muskelminderung.

Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers steht demnach eine reaktiv depressive Symptomatik, die jedoch noch nicht chronifiziert ist und einer Behandlung zugänglich ist.

Diese Problematik bedingt keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern lediglich Einschränkungen der Arbeitsbedingungen. Dr. F. hat nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger noch in der Lage ist, an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens 6 Stunden täglich tätig zu sein. Er hat auch die somatische Problematik beim Kläger einbezogen und bei seiner orientierenden Untersuchung sowie der sozialmedizinischen Würdigung der Facharztbefunde festgestellt, dass keine Verschlechterung der Situation hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würde. Insofern sind die Diagnosen der Skoliose, Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose im Befundbericht des Dr. A. zwar ausdifferenzierter benannt worden, in ihren sozialmedizinischen Funktionsbeschränkungen aber in den vorbefundeten Wirbelsäulenbeschwerden bereits adäquat berücksichtigt gewesen.

Die vom behandelnden Nervenarzt Dr. H. beschriebene schwerwiegende depressive Störung mag allenfalls als akute behandlungsfähige Störung, nicht aber schon als dauerhaft in dieser Stärke vorliegende gesundheitliche Einschränkung einzuordnen gewesen sein. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche nervenärztliche Behandlung - wie Dr. F. überzeugend ausführt - der Stärke der dort vermuteten Gesundheitsstörung nicht angepasst gewesen wäre. Auch verfügt der behandelnde Arzt angesichts von nur zwei Behandlungskontakten über keinen größeren Beobachtungszeitraum als der Gutachter. Der sozialmedizinischen Aussage im Attest vom 22.06.2010 wird vom Senat nicht gefolgt: sie ist zum einen nicht aus den Befunden begründet und zum anderen auch in ihrem Aussagegehalt ohne weitere Bedeutung, da das Wiedererreichen einer vollständig uneingeschränkten Einsatzfähigkeit des Klägers von keiner Seite behauptet worden war.

Einer psychischen Störung käme auch nur dann erwerbsmindernde Bedeutung zu, wenn sie weder aus eigener Kraft noch unter ärztlicher Mithilfe überwunden werden könnte (vgl. LSG Bayern Urteil vom 27.10. 2010 - L 19 R 417/05). Beim Kläger hat - eindeutig auf jeden Fall für die Zeit vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im August 2010 - keine über Einzelkontakte hinausgehende, systematische fachärztliche Behandlung auf psychischem Gebiet stattgefunden. Aber auch für die spätere Zeit ist ein Ausschöpfen der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nicht belegt.

Nicht gefolgt wird auch der Leistungsbeurteilung, wie sie von Dr. N. zunächst - vor seiner korrigierenden Präzisierung - abgegeben worden war: Die Hautreizungsprobleme am Prothesenstumpf verlangen keine zeitliche Einschränkung des Einsatzes des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen. Dabei hat auf Nachfrage Dr. N. selbst diese Aussage schon relativiert, indem er das zeitweilige Abnehmen der Prothese für ausreichend ansah. Überzeugend hat Dr. G. differenziert, dass das zeitweilige Abnehmen der Prothese zwar wünschenswert und förderlich, aber nicht zwingend ist, solange durch entsprechende Anteile sitzender Tätigkeit eine Dauerbelastung im Bereich der Prothese ausgeschlossen wird. Insofern liegt hier auch nicht eine schwere spezifische Behinderung (vgl. Kasseler Kommentar, Gürtner, § 43 SGB VI, Rn. 37 m.w.N.) mit entsprechenden Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit vor. Durch betriebsübliche Arbeitsplatzgestaltung kann den gesundheitlichen Anforderungen Rechnung getragen werden und die Benennung eines konkreten Verweisungsberufes ist für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus diesen Gründen nicht erforderlich.

Nach alledem verfügt der Kläger noch über ein wenigstens 6-stündiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. eine Summierung von Leistungseinschränkungen liegen nicht vor.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Gemäß § 240 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die
1. vor dem 02.01.1961 geboren und
2. berufsunfähig sind.

Der Kläger gehört nach seinem Geburtsjahrgang zwar zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil er vor dem 02.01.1961 geboren ist. Er ist aber nicht berufsunfähig nach Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2, weil er sich zumindest auf die Tätigkeit als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe verweisen lassen muss und einen solchen Beruf auch noch 6 Stunden täglich ausüben könnte.

Gemäß § 240 Abs 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf zugrunde zu legen (BSG, Urt. v. 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R, zitiert nach juris). Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und der Zumutbarkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt. Die Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet. Sozial zumutbar kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden (BSG a.a.O.).

Auch wenn sich nicht alle Details der Gestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers haben aufklären lassen, hat das Sozialgericht aus Sicht des Senats zutreffend den Kläger im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts der Stufe der herausgehobenen Facharbeiter- bzw. Meistertätigkeiten zugeordnet, weil der Kläger in einem seiner Ausbildung artverwandten Beruf tätig war und dort die fachliche Alleinverantwortung für den Betrieb getragen hat. Der Kläger muss sich somit auf andere Facharbeiter- oder Meistertätigkeiten verweisen lassen, die er nach 3 Monaten Einarbeitungszeit ausüben kann.

Dass der Kläger bereits in der weiteren Vergangenheit erst durch besondere Kompensationsanstrengungen in der Lage gewesen war, die Tätigkeiten eines Kfz-Mechanikers und später eines Meisters auszuüben, ist zwar psychodynamisch von der behandelnden Therapeutin ausführlich dargelegt worden, hat aber nicht eine solche rechtliche Bedeutung, dass deswegen der Berufsschutz entfiele, weil es dem Kläger objektiv schon immer unmöglich gewesen wäre, die erlernten Tätigkeiten ohne Belastung der Restgesundheit auszuüben. Auch in früheren Jahren zeitnah erfolgten Einschätzungen seitens der Arbeitsverwaltung, wonach aus solchen Überlegungen die Förderung einer Umschulung nicht in Betracht komme, sind im Hinblick auf die tatsächlich lange Ausübung der erlernten Tätigkeit und die ärztlicherseits als moderat beschriebenen Folgen für das Stütz- und Haltungssystem als nicht zwingend einzuordnen.

Die Tätigkeiten als Kundendienstberater, Garantiesachbearbeiter im Kfz-Handwerk, Reparaturannehmer in der Autovermietung, technischer Angestellter im Betriebsbüro größerer Kfz-Werkstätten, Disponent bzw. selbständiger Sachbearbeiter im Kfz-Gewerbe, auf die die Beklagte verwiesen hat, sind nach entsprechender Einarbeitung jeweils als grundsätzlich geeignete Verweisungstätigkeit anzusehen. Sie sind sozial zumutbar und setzen die Fachkenntnisse des Klägers im Kfz- und Fahrradhandwerk voraus.

Dabei stellt zumindest die Tätigkeit des Kundendienstberaters im Kfz-Gewerbe eine dem Kläger auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Verweisungstätigkeit dar, weil es sich nach den berufskundlichen Unterlagen um eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit mit dem Zurücklegen längerer Wegstrecken zu Fuß oder überwiegendem Stehen verbunden wäre. So weit im Rahmen der Endkontrolle oder einer Probefahrt zusätzlich körperliche Anforderungen auftreten, ist dies nur gelegentlich der Fall und im Übrigen nicht mit bedeutsamen Zwangshaltungen verbunden. Die notwendige Erfahrung im Kundenkontakt bringt der Kläger aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit. Die notwendige Umstellungsfähigkeit wird ärztlicherseits bejaht.

Der Ansicht des Klägers, dass er auf Kosten der Restgesundheit tätig werden würde, wird nicht gefolgt. Dass der Kläger als (reparierender) Meister im Kfz- oder Fahrradhandwerk seit der Rentenantragstellung nicht mehr einsatzfähig ist, wird sowohl von den ärztlichen Gutachtern als auch der Beklagten so gesehen; die teilweise unbestimmten Ausführungen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren sind überholt. Ein Tätigwerden auf Kosten der Restgesundheit in den genannten Verweisungsberufen ist dagegen nicht detailliert begründet worden und auch nach dem sozialmedizinischen Leistungsbild nicht zu begründen. Die körperliche Belastung ist bei diesen Tätigkeiten reduziert und die psychische Anspannung geht nicht über das Übliche eines Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs hinaus.

Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit - hier als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe - zumindest 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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