Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 P 26/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 5/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit ab 1. Dezember 2007 Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren hat.
Der 1991 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt unter einer Arthrogryposis multiolex congenita, einer angeborenen Form der Gelenksteife, infolge derer es zu einer gestörten Muskelentwicklung kommt. Er ist rollstuhlpflichtig und wird von seiner Mutter und seiner Schwester gepflegt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Mai 1995 ab 1. April 1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Mit Bescheiden vom 28. September 1999 und 18. September 2003 wurden die Leistungen jeweils aufgrund von Nachuntersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergewährt.
Eine weitere Nachuntersuchung durch den MDK erfolgte am 18. Juni 2007. Im Gutachten vom gleichen Tage wurde festgestellt, dass nur noch ein Grundpflegebedarf von 131 Minuten pro Tag sowie ein Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten pro Tag bestehe. Nächtlicher Grundpflegebedarf wurde verneint. Es wurde ausgeführt, dass der berücksichtigungsfähige Grundpflegebedarf vor allem bei der Nahrungsaufnahme abgenommen habe. Es könne daher nur noch Pflegestufe II empfohlen werden. Die Mutter des Klägers widersprach diesen Feststellungen unter Vorlage eines Pflegetagebuches. Der MDK erstellte daraufhin ein weiteres Gutachten vom 18. Oktober 2007 und kam zu dem Ergebnis, dass ein Grundpflegebedarf von 176 Minuten pro Tag sowie ein Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten pro Tag bestehe. Der Hilfebedarf habe sich gegenüber dem Gutachten aus 2003 reduziert, da insbesondere ein Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme nicht mehr gegeben sei.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 20. November 2007 ab 1. Dezember 2007 nur noch ein Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch hin holte sie ein weiteres Gutachten des MDK nach Aktenlage vom 3. Januar 2008 ein, welches ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Gutachten von 2003 gebessert habe und nur noch Leistungen nach der Pflegestufe II gerechtfertigt seien. Die Beklagte wies den Widerspruch sodann durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurück.
Mit der dagegen am 10. April 2008 erhobenen Klage hat der Kläger auf das von seiner Mutter geführte Pflegetagebuch verwiesen und vorgetragen, er habe bereits 2003 selbständig Nahrung aufnehmen können, sodass die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht gegeben seien. Soweit die damalige Bewilligung unrichtig gewesen sei, komme aber eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X nicht in Betracht.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat die Pflegesachverständige M. P. nach einem Hausbesuch bei dem Kläger am 14. Mai 2009 ein Gutachten vom 18. Mai 2009 erstellt. Darin heißt es, der Kläger sei seit 2003 selbständiger geworden. 2003 habe er noch zehnmal täglich zum Toilettengang angehalten werden müssen, heute werde ihm auf Anforderung eine Urinflasche gereicht. Er könne selbständig mit dem Rollstuhl vor die Toilettentür fahren und bedürfe nur noch zweimal täglich Hilfe beim Gehen von der Tür zur Toilette und zurück. Im Bereich der Ernährung sei 2003 ein Motivierungsaufwand von 60 Minuten am Tag anerkannt worden, was nachvollziehbar sei, da der damals zwölfjährige Kläger mit einem Body Mass Index (BMI) von 12,42 sehr stark untergewichtig gewesen sei. Er habe zwar mit einem BMI von 14,06 immer noch starkes Untergewicht, heute sei er sich aber seiner Situation bewusst und müsse nur noch zur Aufnahme von Flüssigkeiten angehalten werden. 2003 sei noch einmal wöchentlich Krankengymnastik in der Praxis durchgeführt worden, während diese Therapien mittlerweile in der Wohnung stattfänden. Der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege betrage nur noch 190 Minuten täglich, der tägliche hauswirtschaftliche Hilfebedarf betrage 60 Minuten.
Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22. Februar 2010 – dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. Mai 2010 – abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe III zu Recht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und nur noch Leistungen nach der Pflegestufe II anerkannt. Gegenüber den Verhältnissen im Jahr 2003 sei nämlich eine wesentliche Änderung eingetreten, wie sich aus dem Gutachten der Pflegesachverständigen P. ergebe. Demgegenüber komme es nicht auf einen Vergleich mit den Verhältnissen bei der Erstbewilligung im Jahre 1995 an, sondern maßgeblich seien allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden seien. Die Sachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Hilfebedarf seit 2003 verringert habe und nicht mehr den Voraussetzungen der Pflegestufe III entspreche. Insbesondere habe der Hilfebedarf im Bereich der Ernährung abgenommen, weil eine Motivation, wie sie früher notwendig gewesen sei und einen hohen Zeitbedarf ausgelöst habe, nicht mehr erforderlich sei. Insofern sei der Einwand des Klägers, er habe auch 2003 schon selbständig essen können, unerheblich. Auch die Benutzung der Urinflasche und der Wegfall von Wege- und Wartezeiten bei Toilettengängen habe zu einer Verringerung des Zeitbedarfs geführt.
Der Kläger hat dagegen am 10. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei zu bezweifeln, ob die Sachverständige P. seinen durch schwere Bewegungseinschränkungen gekennzeichneten Zustand und die damit verbundenen Auswirkungen sachgerecht beurteilt habe. Es möge zutreffen, dass für die Nahrungsaufnahme gegenüber 2003 ein geringerer Hilfebedarf anzusetzen sei. Aufgrund der durch die hochgradigen Gelenkverkrümmungen bedingten Einschränkungen sei jedoch davon auszugehen, dass die Sachverständige den Zeitbedarf für eine größere Zahl pflegerischer Verrichtungen zu niedrig angesetzt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30. November 2007 hinaus Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung allein durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgebracht, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Sein Vortrag, die Sachverständige P. habe den Zeitbedarf für einen Großteil der pflegerischen Verrichtungen zu niedrig angesetzt, ist pauschal und unsubstantiiert und enthält keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit ab 1. Dezember 2007 Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren hat.
Der 1991 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt unter einer Arthrogryposis multiolex congenita, einer angeborenen Form der Gelenksteife, infolge derer es zu einer gestörten Muskelentwicklung kommt. Er ist rollstuhlpflichtig und wird von seiner Mutter und seiner Schwester gepflegt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Mai 1995 ab 1. April 1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Mit Bescheiden vom 28. September 1999 und 18. September 2003 wurden die Leistungen jeweils aufgrund von Nachuntersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergewährt.
Eine weitere Nachuntersuchung durch den MDK erfolgte am 18. Juni 2007. Im Gutachten vom gleichen Tage wurde festgestellt, dass nur noch ein Grundpflegebedarf von 131 Minuten pro Tag sowie ein Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten pro Tag bestehe. Nächtlicher Grundpflegebedarf wurde verneint. Es wurde ausgeführt, dass der berücksichtigungsfähige Grundpflegebedarf vor allem bei der Nahrungsaufnahme abgenommen habe. Es könne daher nur noch Pflegestufe II empfohlen werden. Die Mutter des Klägers widersprach diesen Feststellungen unter Vorlage eines Pflegetagebuches. Der MDK erstellte daraufhin ein weiteres Gutachten vom 18. Oktober 2007 und kam zu dem Ergebnis, dass ein Grundpflegebedarf von 176 Minuten pro Tag sowie ein Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten pro Tag bestehe. Der Hilfebedarf habe sich gegenüber dem Gutachten aus 2003 reduziert, da insbesondere ein Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme nicht mehr gegeben sei.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 20. November 2007 ab 1. Dezember 2007 nur noch ein Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch hin holte sie ein weiteres Gutachten des MDK nach Aktenlage vom 3. Januar 2008 ein, welches ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Gutachten von 2003 gebessert habe und nur noch Leistungen nach der Pflegestufe II gerechtfertigt seien. Die Beklagte wies den Widerspruch sodann durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurück.
Mit der dagegen am 10. April 2008 erhobenen Klage hat der Kläger auf das von seiner Mutter geführte Pflegetagebuch verwiesen und vorgetragen, er habe bereits 2003 selbständig Nahrung aufnehmen können, sodass die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht gegeben seien. Soweit die damalige Bewilligung unrichtig gewesen sei, komme aber eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X nicht in Betracht.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat die Pflegesachverständige M. P. nach einem Hausbesuch bei dem Kläger am 14. Mai 2009 ein Gutachten vom 18. Mai 2009 erstellt. Darin heißt es, der Kläger sei seit 2003 selbständiger geworden. 2003 habe er noch zehnmal täglich zum Toilettengang angehalten werden müssen, heute werde ihm auf Anforderung eine Urinflasche gereicht. Er könne selbständig mit dem Rollstuhl vor die Toilettentür fahren und bedürfe nur noch zweimal täglich Hilfe beim Gehen von der Tür zur Toilette und zurück. Im Bereich der Ernährung sei 2003 ein Motivierungsaufwand von 60 Minuten am Tag anerkannt worden, was nachvollziehbar sei, da der damals zwölfjährige Kläger mit einem Body Mass Index (BMI) von 12,42 sehr stark untergewichtig gewesen sei. Er habe zwar mit einem BMI von 14,06 immer noch starkes Untergewicht, heute sei er sich aber seiner Situation bewusst und müsse nur noch zur Aufnahme von Flüssigkeiten angehalten werden. 2003 sei noch einmal wöchentlich Krankengymnastik in der Praxis durchgeführt worden, während diese Therapien mittlerweile in der Wohnung stattfänden. Der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege betrage nur noch 190 Minuten täglich, der tägliche hauswirtschaftliche Hilfebedarf betrage 60 Minuten.
Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 22. Februar 2010 – dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. Mai 2010 – abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe III zu Recht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und nur noch Leistungen nach der Pflegestufe II anerkannt. Gegenüber den Verhältnissen im Jahr 2003 sei nämlich eine wesentliche Änderung eingetreten, wie sich aus dem Gutachten der Pflegesachverständigen P. ergebe. Demgegenüber komme es nicht auf einen Vergleich mit den Verhältnissen bei der Erstbewilligung im Jahre 1995 an, sondern maßgeblich seien allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden seien. Die Sachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Hilfebedarf seit 2003 verringert habe und nicht mehr den Voraussetzungen der Pflegestufe III entspreche. Insbesondere habe der Hilfebedarf im Bereich der Ernährung abgenommen, weil eine Motivation, wie sie früher notwendig gewesen sei und einen hohen Zeitbedarf ausgelöst habe, nicht mehr erforderlich sei. Insofern sei der Einwand des Klägers, er habe auch 2003 schon selbständig essen können, unerheblich. Auch die Benutzung der Urinflasche und der Wegfall von Wege- und Wartezeiten bei Toilettengängen habe zu einer Verringerung des Zeitbedarfs geführt.
Der Kläger hat dagegen am 10. Juni 2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei zu bezweifeln, ob die Sachverständige P. seinen durch schwere Bewegungseinschränkungen gekennzeichneten Zustand und die damit verbundenen Auswirkungen sachgerecht beurteilt habe. Es möge zutreffen, dass für die Nahrungsaufnahme gegenüber 2003 ein geringerer Hilfebedarf anzusetzen sei. Aufgrund der durch die hochgradigen Gelenkverkrümmungen bedingten Einschränkungen sei jedoch davon auszugehen, dass die Sachverständige den Zeitbedarf für eine größere Zahl pflegerischer Verrichtungen zu niedrig angesetzt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30. November 2007 hinaus Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung allein durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgebracht, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Sein Vortrag, die Sachverständige P. habe den Zeitbedarf für einen Großteil der pflegerischen Verrichtungen zu niedrig angesetzt, ist pauschal und unsubstantiiert und enthält keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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