Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
86
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 557/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Oktober 2008 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 der gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 5,45 EUR je Platz pro Berechnungstag für die Einrichtung "Haus S am in ... S zuzustimmen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung der Berechnung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen.
Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim "Haus S am " S mit 60 vollstationären Dauerpflegeplätzen. Die Errichtung dieses Heimes wurde öffentlich gefördert. Für die Zeit bis zum 30. September 2006 genehmigte der Beklagte der Klägerin die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen in Höhe von 6,79 EUR pro Tag und Platz für diese Einrichtung.
Am 5. Oktober 2006 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007. Der Beklagte bewilligte die gesonderte Berechnung in Höhe von 5,17 EUR täglich pro vollstationärem Dauerpflegeplatz (Bescheid vom 22. Februar 2007).
Mit der zunächst vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Betrag von 5,84 EUR pro Tag und Platz festzusetzen. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 die Zustimmung zu dem Betrag von 5,33 EUR pro Tag und Platz für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 erteilt hat, hat die Klägerin ihre Forderung auf 5,45 EUR pro Tag und Platz verringert. Diesen Betrag müsse der Beklagte bewilligten, weil es sich bei der noch offenen Differenz von 0,12 EUR um die auf den Pflegeplatz und Berechnungstag umgerechneten Aufwendungen der Klägerin für die Fremdkapitalverzinsung und die Eigenkapitalverzinsung (der Tilgung) für den Erwerb des Grundstücks handele, auf dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
Das Sozialgericht Dresden hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Beschluss vom 7. November 2007).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Oktober 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 der gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 5,45 EUR je Platz pro Berechnungstag für die Einrichtung "H S am " in S zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten in Höhe von 5,45 EUR pro Tag und Platz nicht erteilt werden dürfe. Den Kosten für das Grundstück seien nach geltendem Recht nicht berechnungsfähig.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben dem zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet.
Das Gericht kann durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind zuvor gehört worden, die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 2, 3 SGG).
Das Sozialgericht Berlin ist für die Entscheidung örtlich zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7. November 2007 gebunden ist (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
Richtiger Beklagter ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das den Ausgangsbescheid vom 22. Februar 2007 erlassen hat. Nach der Neuregelung der Zuständigkeit durch Art. 60 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordungsgesetz –SächsVNG-) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl., Seite 137) ist der Kommunale Sozialverband Sachsen für die Vertretung des Beklagten zuständig geworden.
Der Bescheid vom 7. Oktober 2008 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Rechtsgrundlage für die Abrechnung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen ist § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach dieser Vorschrift können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zu Lasten der Pflegebedürftigen gesondert berechnen, soweit diese durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind oder nur durch Darlehen oder sonst rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Regelung über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten ist Teil der Vorschriften zur dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen, mit der die Refinanzierung von ungedeckten Investitionskosten von der grundsätzlichen Kostentragung im Zusammenhang mit der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI) getrennt worden ist (BSG, Urteil vom 06. September 2007, Az.: B 3 P 3/07 R, Rdnr. 13 (JURIS) m.w.N.). Demgemäß muss die Finanzierung je nach Zielrichtung in unterschiedlichen Verfahren und verschiedenen Adressaten gegenüber geltend gemacht werden. Ausdrücklich ist es gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen, in der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die nach der Systematik des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI weitgehend den Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung zuzurechnen sind. Deren gesonderte Berechnung ist maßgeblich von der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI und erst in zweiter Linie von den Ausführungsbestimmungen der Länder zum SGB XI abhängig. Auch insoweit ist der ursprüngliche gesetzgeberische Ansatz, der eine einheitliche Beteiligung der Länder an der Aufbringung der Infrastrukturmittel der Pflegeeinrichtungen anstrebte, im Vermittlungsverfahren geändert worden. Stattdessen ist durch § 9 SGB XI klarstellend (BSG, ebd.) zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur bei den Ländern liegt, die dazu "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch Landesrecht bestimmen (§ 9 Satz 2 SGB XI) und "zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen" Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 Satz 3 SGB XI). Den Pflegeeinrichtungen ist insoweit auch anders als den Krankenhäusern nach § 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt worden, den sie den Ländern gegenüber auf bundesrechtlicher Grundlage geltend machen könnten. Stattdessen sind auf Initiative des Vermittlungsausschusses die Vorschriften über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten in § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI eingeführt worden. Diese Vorschriften räumen den Pflegeeinrichtungen Ansprüche gegen die Heimbewohner ein, soweit ihre Investitionen auf Grund einer Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörden "überhaupt nicht" (§ 82 Abs. 4 SGB XI) oder nur "teilweise" (§ 82 Abs. 3 SGB XI) durch öffentliche Mittel abgedeckt worden sind. Im Ergebnis ist damit die anteilige Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen einer Pflegeeinrichtung "subsidiär" auf die Heimbewohner oder ggf. den Sozialhilfeträger verlagert worden, soweit öffentliche Mittel zur Finanzierung "der Pflegeinfrastruktur" nicht zur Verfügung gestellt werden (BSG, ebd.). Es ist deshalb entscheidend, ob zu irgendeinem Zeitpunkt öffentliche Investitionsmittel in die "Pflegeinfrastruktur", d.h. in die Einrichtung geflossen sind. Das war bei der Errichtung der hier betroffenen von der Klägerin betriebenen Einrichtung "Seniorenresidenz Haus S am " in S unzweifelhaft der Fall. Im Übrigen ("subsidiär") darf die Klägerin die Investitionskosten auf die Heimbewohner umlegen. Die Höhe dieses Betrages ist im öffentlichen Interesse von dem Beklagten zu überprüfen.
Der Anspruch auf gesonderte Berechnung bezieht sich zunächst nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI auf betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für bestimmte Anlagegüter (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) und auf "Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegütern" (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI), soweit diese durch öffentliche Förderung gem. § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
Bei richtiger Würdigung des § 83 Abs. 3 SGB XI sind aber auch die Kosten für das eigene "reine Grundstück" umlagefähig, soweit es nicht öffentlich gefördert wurde. Einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Einbringung eines Grundstücks als einen "umlagefreien Eigenanteil des Heimbetreibers" durchsetzen wollte, gibt es nicht. Im Gegenteil, der Heimbetreiber muss die Chance haben, wirtschaftlich zu handeln und einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Das aber wäre mit dem Ansinnen der Beklagten, das Einrichtungsgrundstück der angemessenen Verzinsung zu entziehen, nicht vereinbar. Die planwidrige Gesetzeslücke in § 82 Abs. 3 SGB XI in Bezug auf die hier geltend gemachten Kosten für den Erwerb, die Erschließung und die Nutzung von Grundstücken ist deshalb durch verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Klägerin zu schließen (zu allem: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, Az. B 3 P 1//03 R). Die gesonderte Berechnung auch dieser Kosten ist deshalb von dem Beklagten zu genehmigen.
Zweifel an der Angemessenheit der von der Klägerin beanspruchten weiteren 0,12 Euro pro Platz und Tag für die Anschaffung des Grundstücks bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 SGG statthaft.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung der Berechnung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen.
Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim "Haus S am " S mit 60 vollstationären Dauerpflegeplätzen. Die Errichtung dieses Heimes wurde öffentlich gefördert. Für die Zeit bis zum 30. September 2006 genehmigte der Beklagte der Klägerin die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen in Höhe von 6,79 EUR pro Tag und Platz für diese Einrichtung.
Am 5. Oktober 2006 beantragte die Klägerin die Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007. Der Beklagte bewilligte die gesonderte Berechnung in Höhe von 5,17 EUR täglich pro vollstationärem Dauerpflegeplatz (Bescheid vom 22. Februar 2007).
Mit der zunächst vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung. Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Betrag von 5,84 EUR pro Tag und Platz festzusetzen. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 die Zustimmung zu dem Betrag von 5,33 EUR pro Tag und Platz für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 erteilt hat, hat die Klägerin ihre Forderung auf 5,45 EUR pro Tag und Platz verringert. Diesen Betrag müsse der Beklagte bewilligten, weil es sich bei der noch offenen Differenz von 0,12 EUR um die auf den Pflegeplatz und Berechnungstag umgerechneten Aufwendungen der Klägerin für die Fremdkapitalverzinsung und die Eigenkapitalverzinsung (der Tilgung) für den Erwerb des Grundstücks handele, auf dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
Das Sozialgericht Dresden hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen (Beschluss vom 7. November 2007).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Gestalt des Bescheides vom 7. Oktober 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 der gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 5,45 EUR je Platz pro Berechnungstag für die Einrichtung "H S am " in S zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten in Höhe von 5,45 EUR pro Tag und Platz nicht erteilt werden dürfe. Den Kosten für das Grundstück seien nach geltendem Recht nicht berechnungsfähig.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben dem zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet.
Das Gericht kann durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind zuvor gehört worden, die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 2, 3 SGG).
Das Sozialgericht Berlin ist für die Entscheidung örtlich zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7. November 2007 gebunden ist (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
Richtiger Beklagter ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das den Ausgangsbescheid vom 22. Februar 2007 erlassen hat. Nach der Neuregelung der Zuständigkeit durch Art. 60 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordungsgesetz –SächsVNG-) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl., Seite 137) ist der Kommunale Sozialverband Sachsen für die Vertretung des Beklagten zuständig geworden.
Der Bescheid vom 7. Oktober 2008 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Rechtsgrundlage für die Abrechnung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen ist § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach dieser Vorschrift können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zu Lasten der Pflegebedürftigen gesondert berechnen, soweit diese durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind oder nur durch Darlehen oder sonst rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Regelung über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten ist Teil der Vorschriften zur dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen, mit der die Refinanzierung von ungedeckten Investitionskosten von der grundsätzlichen Kostentragung im Zusammenhang mit der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (§ 9 SGB XI) getrennt worden ist (BSG, Urteil vom 06. September 2007, Az.: B 3 P 3/07 R, Rdnr. 13 (JURIS) m.w.N.). Demgemäß muss die Finanzierung je nach Zielrichtung in unterschiedlichen Verfahren und verschiedenen Adressaten gegenüber geltend gemacht werden. Ausdrücklich ist es gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen, in der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die nach der Systematik des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI weitgehend den Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung zuzurechnen sind. Deren gesonderte Berechnung ist maßgeblich von der Regelung in § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI und erst in zweiter Linie von den Ausführungsbestimmungen der Länder zum SGB XI abhängig. Auch insoweit ist der ursprüngliche gesetzgeberische Ansatz, der eine einheitliche Beteiligung der Länder an der Aufbringung der Infrastrukturmittel der Pflegeeinrichtungen anstrebte, im Vermittlungsverfahren geändert worden. Stattdessen ist durch § 9 SGB XI klarstellend (BSG, ebd.) zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur bei den Ländern liegt, die dazu "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch Landesrecht bestimmen (§ 9 Satz 2 SGB XI) und "zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen" Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 Satz 3 SGB XI). Den Pflegeeinrichtungen ist insoweit auch anders als den Krankenhäusern nach § 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt worden, den sie den Ländern gegenüber auf bundesrechtlicher Grundlage geltend machen könnten. Stattdessen sind auf Initiative des Vermittlungsausschusses die Vorschriften über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten in § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI eingeführt worden. Diese Vorschriften räumen den Pflegeeinrichtungen Ansprüche gegen die Heimbewohner ein, soweit ihre Investitionen auf Grund einer Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörden "überhaupt nicht" (§ 82 Abs. 4 SGB XI) oder nur "teilweise" (§ 82 Abs. 3 SGB XI) durch öffentliche Mittel abgedeckt worden sind. Im Ergebnis ist damit die anteilige Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionen einer Pflegeeinrichtung "subsidiär" auf die Heimbewohner oder ggf. den Sozialhilfeträger verlagert worden, soweit öffentliche Mittel zur Finanzierung "der Pflegeinfrastruktur" nicht zur Verfügung gestellt werden (BSG, ebd.). Es ist deshalb entscheidend, ob zu irgendeinem Zeitpunkt öffentliche Investitionsmittel in die "Pflegeinfrastruktur", d.h. in die Einrichtung geflossen sind. Das war bei der Errichtung der hier betroffenen von der Klägerin betriebenen Einrichtung "Seniorenresidenz Haus S am " in S unzweifelhaft der Fall. Im Übrigen ("subsidiär") darf die Klägerin die Investitionskosten auf die Heimbewohner umlegen. Die Höhe dieses Betrages ist im öffentlichen Interesse von dem Beklagten zu überprüfen.
Der Anspruch auf gesonderte Berechnung bezieht sich zunächst nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI auf betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für bestimmte Anlagegüter (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI) und auf "Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegütern" (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI), soweit diese durch öffentliche Förderung gem. § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
Bei richtiger Würdigung des § 83 Abs. 3 SGB XI sind aber auch die Kosten für das eigene "reine Grundstück" umlagefähig, soweit es nicht öffentlich gefördert wurde. Einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Einbringung eines Grundstücks als einen "umlagefreien Eigenanteil des Heimbetreibers" durchsetzen wollte, gibt es nicht. Im Gegenteil, der Heimbetreiber muss die Chance haben, wirtschaftlich zu handeln und einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Das aber wäre mit dem Ansinnen der Beklagten, das Einrichtungsgrundstück der angemessenen Verzinsung zu entziehen, nicht vereinbar. Die planwidrige Gesetzeslücke in § 82 Abs. 3 SGB XI in Bezug auf die hier geltend gemachten Kosten für den Erwerb, die Erschließung und die Nutzung von Grundstücken ist deshalb durch verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Klägerin zu schließen (zu allem: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, Az. B 3 P 1//03 R). Die gesonderte Berechnung auch dieser Kosten ist deshalb von dem Beklagten zu genehmigen.
Zweifel an der Angemessenheit der von der Klägerin beanspruchten weiteren 0,12 Euro pro Platz und Tag für die Anschaffung des Grundstücks bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 SGG statthaft.
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