Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1322/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 2146/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist 1957 geboren, erwerbsfähig und hilfebedürftig. In C bewohnt sie zusammen mit ihrem Bruder seit dem 1. November 1992 eine Wohnung, die aus vier Zimmern besteht, eine Wohnfläche von 65,06 m² hat und in der sowohl das Heizungs-, als auch das Warmwasser mittels Fernwärme erhitzt werden. Für diese Wohnung schuldeten die Klägerin und ihr Bruder in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 331,09 EUR monatlich (214,59 EUR monatlich als Grundmiete nebst 55 EUR monatlich als Betriebskostenvorauszahlungen nebst 27 EUR monatlich als Kaltwasservorauszahlungen nebst 34,50 EUR monatlich als Heizkostenvorauszahlungen).
Am 8. September 2006 füllte die Fachärztin für Allgemeinmedizin K F zugunsten der Klägerin eine "Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung" aus. In dieser Bescheinigung gab sie an, dass die Klägerin an einer "Hyperlipidämie bei Adipositas", an einer "Hyperurikämie", an einer "Hypertonie bei Adipositas" und an "Diabetes mellitus Typ IIb" leide, und dass die Klägerin wegen dieser Erkrankungen einer "lipidsenkenden Reduktionskost", einer "purinreduzierten Kost", einer "natriumdefinierten Reduktionskost" und/oder einer "Diabetes-Reduktionskost" bedürfe. Aufgrund dieser Bescheinigung gewährte der Beklagte der Klägerin bis zum 30. Juni 2009 – nebst Leistungen iSd §§ 20 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (a. F.) – Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II a. F.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 509,75 EUR monatlich (351 EUR monatlich als Regelleistungen nebst 158,75 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 517,75 EUR monatlich (359 EUR monatlich als Regelleistungen nebst 158,75 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Am 29. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr weiterhin Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II a. F. zu gewähren. Zudem meint sie, dass der Beklagte einen zu niedrigen Heizkostenbedarf bei der Berechnung der Leistungen für Heizung zugrunde gelegt habe. Der Beklagte habe von ihren Aufwendungen für Heizung und Warmwasser zu hohe Warmwasserpauschalen abgezogen. Gerechtfertigt sei "laut Bundessozialgericht in Kassel [ ] (Az. B 14/7b AS 64/06 R)" der Abzug von nur einer Pauschale in Höhe von 6,22 EUR.
Am 18. September 2009 hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Cottbus mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, mit Beschluss vom 26. November 2009 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 erhobene Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde in der von § 173 S. 1 SGG vorgeschrieben Form und Frist erhoben. Sie ist auch statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist, ist ohne Belang. § 127 Abs. 2 S. 2 Hlbs. 2 ZPO iVm § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) finden keine Anwendung. Denn ihnen geht die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG vor. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zu dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 22). Auch aus der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 17/1684 S. 25; BR-Drucks. 152/10 S. 5) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1127 [1131 f.]) lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschwerde wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wird (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2010, L 10 AS 664/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2011, L 7 AS 4623/10 B; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12. 2010, L 34 AS 2182/ 10 B PKH).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" fehlt es, wenn dieser Erfolg fern liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. 04.2000, 1 BvR 81/00).
So ist es hier, insoweit die Klägerin Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II a. F. begehrt (aa.), und insoweit sie geltend macht, dass von den Aufwendungen für Heizung und Warmwasser, die sie für die mit ihrem Bruder bewohnte Wohnung zu tragen hat, die Hälfte einer Warmwasserpauschale in Höhe von 6,22 EUR monatlich, mithin eine Warmwasserpauschale in Höhe von nur 3,11 EUR monatlich abzuziehen sei (bb.).
aa. Nach § 21 Abs. 5 SGB II a. F. erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Für Antworten auf die Frage, welche Krankheiten eine "kostenaufwändige Ernährung" bedingen (vgl. zu dem von § 21 Abs. 5 SGB II a. F. vorausgesetzten Kausalzusammenhang: Münder, in: ders., SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn. 25), hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) Empfehlungen "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" herausgegeben.
Mit Urteilen vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R) und vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 58/06 R und B 14/11b AS 3/07 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die vom DV im Jahre 1997 entwickelten Empfehlungen "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" zwar keine Rechtsnormen und auch kein "antizipiertes Sachverständigengutachten" seien. Es hat jedoch zugleich entschieden, dass diese Empfehlungen im Regelfall als Orientierungshilfe dienten mit der Folge, dass Ermittlungen im Einzelfall nur dann anzustellen seien, wenn "Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe geltend gemacht" würden. Von der Mehrheit des Landessozialgerichte wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen dann nicht geboten sind, wenn ein Beteiligter keine substantiierten Zweifel an den Empfehlungen des DV geltend macht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. 01.2010, L 7 B 480/09 AS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.02.2010, L 3 AS 780/09 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2010, L 20 AS 2147/09 B PKH).
Es kann dahinstehen, ob auch für die vom DV im Jahre 2008 entwickelten Empfehlungen "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen ist. Denn selbst wenn es sich auch bei diesen Empfehlungen nicht um ein "antizipiertes Sachverständigengutachten" handeln sollte (so aber: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12. 2008, L 8 B 386/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2009, L 9 B 339/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010, L 23 SO 130/06), ist die Annahme, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf, verfehlt.
Nach Ziffer II.2.4.1 der im Jahre 2008 entwickelten Empfehlungen des DV "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" ist sowohl bei einer Hyperlipidämie, als auch bei einer Hyperurikämie, als auch bei einer Hypertonie, als auch bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) eine – aus dem Regelsatz zu bestreitende – Vollkost angezeigt. Kumulieren sich – wie hier – diese Erkrankungen, ist ebenfalls nur eine Vollkost angezeigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2010, L 19 (20) AS 50/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2009, L 19 AS 41/08).
Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen des DV abweichende Bedarfe und/oder substantiierte Zweifel an den Empfehlungen des DV hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat sich vielmehr selbst auf die Empfehlungen des DV aus dem Jahre 1997 bezogen (vgl. Bl. 203 VA) und gegenüber dem Beklagten lediglich betont, dass sie vordringlich aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus einen ernährungsbedingten Mehrbedarf habe (vgl. Bl. 99, 105, 108, 203 R, 208 VA). Dass indes Menschen, die an Diabetes mellitus leiden, sich wie gesunde Menschen, nämlich mithilfe einer Vollkost zu ernähren haben, kann aufgrund der "Evidenzbasierten Ernährungsempfehlungen zur Behandlung und Prävention des Diabetes mellitus" der Diabetes and Nutrition Study Group of the European Association for the Study of Diabetes (vgl. zur autorisierten deutschen Fassung dieser Leitlinie: M. Toeller, Diabetes und Stoffwechsel 14/2005, S. 75 – 94) nicht bezweifelt werden.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine der anderen Krankheiten, an denen die Klägerin leidet (Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Hypertonie) eine "kostenaufwändige Ernährung" bedingen, sind nicht ersichtlich. Die im Internet verfügbaren Quellen bestätigen die Ernährungsempfehlungen, die der DV 2008 zu diesen Krankheiten abgegeben hat (vgl. Lückerath/Müller-Northmann, Diätetik und Ernährungsberatung, 3. Aufl. 2008, S. 124; vgl. die Empfehlungen des Deutschen Ernährungsberatungs- und -informationsdienstes, www.ernaehrung.de; vgl. die Leitlinien zur Behandlung der arteriellen Hypertonie der Deutschen Hochdruckliga und der Deutschen Hypertoniegesellschaft, www.awmf.org; vgl. auch die Leitlinien Diagnostik und Therapie von Fettstoffwechselstörungen, HIV&more 2/2010, S. 24 – 27).
bb. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a. F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Kosten der Warmwasserbereitung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a. F. als Heizkostenbedarf geltend gemacht werden können, mithin von den Heizkosten in Abzug zu bringen sind, wenn sie – wie hier – in den Heizkostenvorauszahlungen enthalten sind. Lässt sich – wie hier – nicht ermitteln, in welcher Höhe die Kosten der Warmwasserbereitung in die Heizkostenvorauszahlungen eingeflossen sind, ist für jedes Haushaltsmitglied (hier die Klägerin und ihr Bruder) die Pauschale, die in die Regelleistung, die dieses Haushaltsmitglied beanspruchen kann/könnte, zur Deckung der Warmwasserkosten eingerechnet wurde, in Abzug bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R).
b. Ungeachtet der Ausführungen zu II.2.a.bb. hat die Klage in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Beklagte zu Recht zugunsten der Klägerin einen Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung von ½ x 331,09 EUR zugrunde gelegt. Denn zugeordnet werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03. 2008, B 11b AS 13/06 R). Zu Recht (siehe oben) hat der Beklagte von diesem Bedarf in Höhe von 165,54 EUR (½ x 331,09 EUR = 165,545 EUR) auch eine Warmwasserpauschale abgezogen. Übersehen hat der Beklagte indes, dass in die Regelleistung in Höhe von 359 EUR Kosten der Warmwasserbereitung nur in Höhe von 6,47 EUR eingeflossen sind (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, S. 331 [335]). Dies bedeutet, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 weitere Leistungen für Heizung in Höhe von insgesamt 1,92 EUR beanspruchen kann (165,54 EUR - 6,47 EUR = 159,07 EUR. 159,07 EUR - 158,75 EUR = 0,32 EUR. 0,32 EUR x 6 = 1,92 EUR).
Gleichwohl kann die Klägerin nicht verlangen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Denn da das Verfahren für sie gemäß § 183 S. 1 SGG kostenfrei ist, zielt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 9). Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 und 2 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist einem Beteiligten ein von diesem oder dem Gericht ausgewählter, zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder schwer zu übersehen ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 9b).
Sowohl die zu beurteilende Sach-, als auch die zu beurteilende Rechtslage sind einfach. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzen sind, ist höchstrichterlich geklärt (siehe oben). Der Klägerin ist diese Rechtsprechung auch bekannt. Sie hat sie zitiert. Die besonderen persönlichen Verhältnisse der Klägerin, ihre Kenntnisse und ihre Fähigkeiten, lassen mithin nicht den Schluss zu, dass der Grundsatz der "Waffengleichheit", der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Antwort auf die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011, 1 BvR 1737/10), verletzt ist.
c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 176 Rn. 5 a).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist 1957 geboren, erwerbsfähig und hilfebedürftig. In C bewohnt sie zusammen mit ihrem Bruder seit dem 1. November 1992 eine Wohnung, die aus vier Zimmern besteht, eine Wohnfläche von 65,06 m² hat und in der sowohl das Heizungs-, als auch das Warmwasser mittels Fernwärme erhitzt werden. Für diese Wohnung schuldeten die Klägerin und ihr Bruder in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 331,09 EUR monatlich (214,59 EUR monatlich als Grundmiete nebst 55 EUR monatlich als Betriebskostenvorauszahlungen nebst 27 EUR monatlich als Kaltwasservorauszahlungen nebst 34,50 EUR monatlich als Heizkostenvorauszahlungen).
Am 8. September 2006 füllte die Fachärztin für Allgemeinmedizin K F zugunsten der Klägerin eine "Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung" aus. In dieser Bescheinigung gab sie an, dass die Klägerin an einer "Hyperlipidämie bei Adipositas", an einer "Hyperurikämie", an einer "Hypertonie bei Adipositas" und an "Diabetes mellitus Typ IIb" leide, und dass die Klägerin wegen dieser Erkrankungen einer "lipidsenkenden Reduktionskost", einer "purinreduzierten Kost", einer "natriumdefinierten Reduktionskost" und/oder einer "Diabetes-Reduktionskost" bedürfe. Aufgrund dieser Bescheinigung gewährte der Beklagte der Klägerin bis zum 30. Juni 2009 – nebst Leistungen iSd §§ 20 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (a. F.) – Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II a. F.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 509,75 EUR monatlich (351 EUR monatlich als Regelleistungen nebst 158,75 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 517,75 EUR monatlich (359 EUR monatlich als Regelleistungen nebst 158,75 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Am 29. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr weiterhin Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II a. F. zu gewähren. Zudem meint sie, dass der Beklagte einen zu niedrigen Heizkostenbedarf bei der Berechnung der Leistungen für Heizung zugrunde gelegt habe. Der Beklagte habe von ihren Aufwendungen für Heizung und Warmwasser zu hohe Warmwasserpauschalen abgezogen. Gerechtfertigt sei "laut Bundessozialgericht in Kassel [ ] (Az. B 14/7b AS 64/06 R)" der Abzug von nur einer Pauschale in Höhe von 6,22 EUR.
Am 18. September 2009 hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Cottbus mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, mit Beschluss vom 26. November 2009 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 erhobene Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde in der von § 173 S. 1 SGG vorgeschrieben Form und Frist erhoben. Sie ist auch statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist, ist ohne Belang. § 127 Abs. 2 S. 2 Hlbs. 2 ZPO iVm § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) finden keine Anwendung. Denn ihnen geht die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG vor. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zu dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/7716 S. 22). Auch aus der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 17/1684 S. 25; BR-Drucks. 152/10 S. 5) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I S. 1127 [1131 f.]) lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschwerde wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wird (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2010, L 10 AS 664/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2011, L 7 AS 4623/10 B; a. A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12. 2010, L 34 AS 2182/ 10 B PKH).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" fehlt es, wenn dieser Erfolg fern liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. 04.2000, 1 BvR 81/00).
So ist es hier, insoweit die Klägerin Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II a. F. begehrt (aa.), und insoweit sie geltend macht, dass von den Aufwendungen für Heizung und Warmwasser, die sie für die mit ihrem Bruder bewohnte Wohnung zu tragen hat, die Hälfte einer Warmwasserpauschale in Höhe von 6,22 EUR monatlich, mithin eine Warmwasserpauschale in Höhe von nur 3,11 EUR monatlich abzuziehen sei (bb.).
aa. Nach § 21 Abs. 5 SGB II a. F. erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Für Antworten auf die Frage, welche Krankheiten eine "kostenaufwändige Ernährung" bedingen (vgl. zu dem von § 21 Abs. 5 SGB II a. F. vorausgesetzten Kausalzusammenhang: Münder, in: ders., SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn. 25), hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (DV) Empfehlungen "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" herausgegeben.
Mit Urteilen vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R) und vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 58/06 R und B 14/11b AS 3/07 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die vom DV im Jahre 1997 entwickelten Empfehlungen "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" zwar keine Rechtsnormen und auch kein "antizipiertes Sachverständigengutachten" seien. Es hat jedoch zugleich entschieden, dass diese Empfehlungen im Regelfall als Orientierungshilfe dienten mit der Folge, dass Ermittlungen im Einzelfall nur dann anzustellen seien, wenn "Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe geltend gemacht" würden. Von der Mehrheit des Landessozialgerichte wurde diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen dann nicht geboten sind, wenn ein Beteiligter keine substantiierten Zweifel an den Empfehlungen des DV geltend macht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. 01.2010, L 7 B 480/09 AS; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15.02.2010, L 3 AS 780/09 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2010, L 20 AS 2147/09 B PKH).
Es kann dahinstehen, ob auch für die vom DV im Jahre 2008 entwickelten Empfehlungen "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen ist. Denn selbst wenn es sich auch bei diesen Empfehlungen nicht um ein "antizipiertes Sachverständigengutachten" handeln sollte (so aber: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12. 2008, L 8 B 386/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2009, L 9 B 339/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010, L 23 SO 130/06), ist die Annahme, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf, verfehlt.
Nach Ziffer II.2.4.1 der im Jahre 2008 entwickelten Empfehlungen des DV "zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" ist sowohl bei einer Hyperlipidämie, als auch bei einer Hyperurikämie, als auch bei einer Hypertonie, als auch bei Diabetes mellitus (Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) eine – aus dem Regelsatz zu bestreitende – Vollkost angezeigt. Kumulieren sich – wie hier – diese Erkrankungen, ist ebenfalls nur eine Vollkost angezeigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2010, L 19 (20) AS 50/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2009, L 19 AS 41/08).
Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen des DV abweichende Bedarfe und/oder substantiierte Zweifel an den Empfehlungen des DV hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie hat sich vielmehr selbst auf die Empfehlungen des DV aus dem Jahre 1997 bezogen (vgl. Bl. 203 VA) und gegenüber dem Beklagten lediglich betont, dass sie vordringlich aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus einen ernährungsbedingten Mehrbedarf habe (vgl. Bl. 99, 105, 108, 203 R, 208 VA). Dass indes Menschen, die an Diabetes mellitus leiden, sich wie gesunde Menschen, nämlich mithilfe einer Vollkost zu ernähren haben, kann aufgrund der "Evidenzbasierten Ernährungsempfehlungen zur Behandlung und Prävention des Diabetes mellitus" der Diabetes and Nutrition Study Group of the European Association for the Study of Diabetes (vgl. zur autorisierten deutschen Fassung dieser Leitlinie: M. Toeller, Diabetes und Stoffwechsel 14/2005, S. 75 – 94) nicht bezweifelt werden.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine der anderen Krankheiten, an denen die Klägerin leidet (Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Hypertonie) eine "kostenaufwändige Ernährung" bedingen, sind nicht ersichtlich. Die im Internet verfügbaren Quellen bestätigen die Ernährungsempfehlungen, die der DV 2008 zu diesen Krankheiten abgegeben hat (vgl. Lückerath/Müller-Northmann, Diätetik und Ernährungsberatung, 3. Aufl. 2008, S. 124; vgl. die Empfehlungen des Deutschen Ernährungsberatungs- und -informationsdienstes, www.ernaehrung.de; vgl. die Leitlinien zur Behandlung der arteriellen Hypertonie der Deutschen Hochdruckliga und der Deutschen Hypertoniegesellschaft, www.awmf.org; vgl. auch die Leitlinien Diagnostik und Therapie von Fettstoffwechselstörungen, HIV&more 2/2010, S. 24 – 27).
bb. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a. F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Kosten der Warmwasserbereitung nicht nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a. F. als Heizkostenbedarf geltend gemacht werden können, mithin von den Heizkosten in Abzug zu bringen sind, wenn sie – wie hier – in den Heizkostenvorauszahlungen enthalten sind. Lässt sich – wie hier – nicht ermitteln, in welcher Höhe die Kosten der Warmwasserbereitung in die Heizkostenvorauszahlungen eingeflossen sind, ist für jedes Haushaltsmitglied (hier die Klägerin und ihr Bruder) die Pauschale, die in die Regelleistung, die dieses Haushaltsmitglied beanspruchen kann/könnte, zur Deckung der Warmwasserkosten eingerechnet wurde, in Abzug bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R).
b. Ungeachtet der Ausführungen zu II.2.a.bb. hat die Klage in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Beklagte zu Recht zugunsten der Klägerin einen Bedarf an Leistungen für Unterkunft und Heizung von ½ x 331,09 EUR zugrunde gelegt. Denn zugeordnet werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03. 2008, B 11b AS 13/06 R). Zu Recht (siehe oben) hat der Beklagte von diesem Bedarf in Höhe von 165,54 EUR (½ x 331,09 EUR = 165,545 EUR) auch eine Warmwasserpauschale abgezogen. Übersehen hat der Beklagte indes, dass in die Regelleistung in Höhe von 359 EUR Kosten der Warmwasserbereitung nur in Höhe von 6,47 EUR eingeflossen sind (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, S. 331 [335]). Dies bedeutet, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 weitere Leistungen für Heizung in Höhe von insgesamt 1,92 EUR beanspruchen kann (165,54 EUR - 6,47 EUR = 159,07 EUR. 159,07 EUR - 158,75 EUR = 0,32 EUR. 0,32 EUR x 6 = 1,92 EUR).
Gleichwohl kann die Klägerin nicht verlangen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Denn da das Verfahren für sie gemäß § 183 S. 1 SGG kostenfrei ist, zielt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 9). Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 und 2 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist einem Beteiligten ein von diesem oder dem Gericht ausgewählter, zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder schwer zu übersehen ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 9b).
Sowohl die zu beurteilende Sach-, als auch die zu beurteilende Rechtslage sind einfach. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzen sind, ist höchstrichterlich geklärt (siehe oben). Der Klägerin ist diese Rechtsprechung auch bekannt. Sie hat sie zitiert. Die besonderen persönlichen Verhältnisse der Klägerin, ihre Kenntnisse und ihre Fähigkeiten, lassen mithin nicht den Schluss zu, dass der Grundsatz der "Waffengleichheit", der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Antwort auf die Frage, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011, 1 BvR 1737/10), verletzt ist.
c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 176 Rn. 5 a).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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