Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 110 AS 1534/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2321/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, in dem sie für das erste Halbjahr 2006 die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erstrebt.
Die 1952 geborene Klägerin und ihr damals bereits volljähriger Sohn bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum ein Eigenheim. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 gewährte der Beklagte ihr für das erste Halbjahr 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von insgesamt 358,14 EUR im Monat. Dabei setzte er neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung 120,49 EUR monatlich an und stellte dem Bedarf Einkommen aus einer Eigenheimzulage im Umfang von 107,35 EUR gegenüber. Mit Bescheid vom 11. September 2006 hob er die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01. Juni 2006 auf, nachdem die Klägerin im Mai 2006 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Den sich gegen die ursprüngliche Leistungsbewilligung richtenden Widerspruch der Klägerin, mit dem diese die Höhe des Regelsatzes gerügt sowie moniert hatte, dass zum einen für die Leistungsbewilligung zu Unrecht nur die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung angesetzt worden, zum anderen die Anrechnung der Eigenheimzulage rechtswidrig sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 zurück.
Mit ihrer am 18. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die inzwischen anwaltlich vertretene Klägerin die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2006 beantragt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S begehrt. Nachdem trotz wiederholter Aufforderungen und Fristsetzung die Klage weder begründet noch der Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übersandt worden war, hat das Sozialgericht Berlin mit am 06. August 2007 zugestelltem Beschluss vom 31. Juli 2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine ausreichenden Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe.
Anfang August 2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen von dieser unter dem 18. Januar 2007 unterzeichneten Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie eine Klagebegründung zu den Akten gereicht, wobei letztere keinerlei Bezug zu den mit der Klage angefochtenen Bescheiden bzgl. des ersten Halbjahres 2006 aufwies. Nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht haben sie am 23. August 2007 zwar eine Klagebegründung vorgelegt, sich in dieser jedoch auf eine Wiedergabe des Tatbestandes beschränkt und auf eine ergänzende Begründung nach Einholung von Angaben bei der Klägerin verwiesen. Am 05. September 2007 haben sie sodann Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 31. Juli 2007 eingelegt und behauptet, dass die Klägerin ihnen die erforderlichen Unterlagen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht übersandt habe. Am 12. Oktober 2007 haben sie schließlich einen unter dem 11. September 2007 unterzeichneten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Den Unterlagen war zu entnehmen, dass die Klägerin bei der D Lebensversicherung AG über eine fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsnr. ) verfügte, die am 31. Mai 2006 einen Wert von 5.747,05 EUR aufwies.
Im Rahmen eines Telefonats am 25. Juli 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Vermögen der Klägerin aus der fondsgebundenen Lebensversicherung entgegenstehen dürfte, und eine Beschwerderücknahme angeregt. Nachdem die Bevollmächtigten sich daraufhin erstmals mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und nochmals die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatten, hat das Sozialgericht Berlin am 02. Dezember 2008 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Landessozialgericht vorzulegen.
Auf entsprechende Anfrage des Senats haben die Bevollmächtigten der Klägerin im März 2010 den Antrag dahin umgestellt, dass dieser Rechtsanwältin D beigeordnet werden soll. Weiter haben sie am 22. April 2010 erneut einen Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin vorgelegt. Nachdem diesem nunmehr nur eine Bescheinigung der Z Lebensversicherung AG über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie – Riesterförderung (Versicherungsnr. ; Wert Ende 2008: 2.717,46 EUR) beigefügt war, die fondsgebundene Lebensversicherung hingegen nicht mehr nachgewiesen war und der Senat darauf hingewiesen hatte, dass die Vermögensverhältnisse weiterhin nicht als geklärt angesehen werden könnten, haben die Bevollmächtigten Anfang April 2011 eine weitere Erklärung der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 24. März 2011 samt Anlagen vorgelegt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass die Klägerin tatsächlich zum einen über die "riestergeförderte" Rentenversicherung, zum anderen über eine fondsgebundene Lebensversicherung verfüge. Während die "riestergeförderte" Rentenversicherung am 31. Dezember 2009 einen Wert von 3.608,03 EUR gehabt habe, sei der aktuelle Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung, auf die die Klägerin monatlich 76,69 EUR einzahle, nicht bekannt. Die aktuellen Unterlagen seien angefordert worden und würden umgehend nachgereicht. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an. Die "Riesterversicherung" unterliege dem gesonderten Vermögensschutz, der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung erreiche unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin den Vermögensfreibetrag offensichtlich nicht. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hatte die fondsgebundene Lebensversicherung am 31. Mai 2010 einen Wert von 8.297,80 EUR.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. So wenig das Sozialgericht Berlin zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S bewilligen konnte, so wenig Raum hat nunmehr der Senat, ihr diese unter Beiordnung von Rechtsanwältin D zu gewähren. Die Klägerin erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder jedenfalls hatte. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin bedürftig, d.h. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Zwar dürfte das von ihr erzielte Einkommen nicht ausreichen, die Kosten der Prozessführung zu decken. Wohl aber verfügt sie mit der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Z Lebensversicherung AG (Versicherungsnr. ) über einen Vermögenswert, dessen Einsatz ihr für die Prozessführung zumutbar ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – SGB XII -). Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist diese Lebensversicherung nicht vom Schonvermögen umfasst und kommt insbesondere den altersabhängigen Freibeträgen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II insoweit keine Bedeutung zu.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Der gesetzgeberischen Wertung zufolge ist damit im Grundsatz das gesamte Vermögen zur Finanzierung eines Prozesses heranzuziehen und sind nur im Falle besonderer Regelungen einzelne Vermögensbestandteile hiervon ausgenommen. Keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände greift hier jedoch ein.
§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII bestimmt, dass Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S.d. § 10a Einkommensteuergesetz oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin, die sie zusätzlich zu ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beitragsgarantie ("Riesterförderung") abgeschlossen hat, handelt es sich gerade nicht um eine derart geschützte Altersvorsorge.
Weiter darf die Bewilligung von Sozialhilfe nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Ein kleinerer Betrag (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII [Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I, S. 150) i.d.F. des Art. 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3022, 3060)] für die hilfesuchende Person – je nach beantragter Leistung - mit 1.600,00 EUR bzw. 2.600,00 EUR festgelegt. Da die Prozesskostenhilfe keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII darstellt, sondern eher der Hilfe in einer besonderen Lebenslage gleicht, ist im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Überzeugung des Senats der erhöhte Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) der Verordnung zu Grunde zu legen, der für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII gilt (so auch, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2010 – L 5 AS 149/10 – zitiert nach juris, Rn. 9, BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 – zitiert nach juris, Rn. 7). Zuzubilligen ist der Klägerin, die nach eigenen Angaben keiner Person Unterhalt gewährt, daher als Schonvermögen ein Betrag in Höhe von 2.600,00 EUR.
Diesen Betrag übersteigt der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung deutlich. Denn unter Berücksichtigung des für Ende Mai 2010 nachgewiesenen Werts von 8.297,80 EUR und davon ausgehend, dass es zwischenzeitlich zu keinerlei Kursschwankungen gekommen ist und die weiteren Beiträge in vollem Umfang in die Fonds geflossen sind, würde sich der Wert Ende Mai 2011 auf 9.218,08 EUR belaufen. Dass dieser Wert deutlich unterschritten wird, ist angesichts der im Laufe der letzten zwölf Monate zu verzeichnenden Entwicklung der Investmentfonds, in die die monatlichen Beiträge der Klägerin fließen, nicht anzunehmen.
Ist die fondsgebundene Lebensversicherung mithin nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen, kann sich eine Unverwertbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 – 13 PA 5/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.), der der Senat sich anschließt, nur dann ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder sie die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 24). Abgesehen aber davon, dass die Klägerin selbst nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass eine Verwertung unwirtschaftlich wäre oder ihre Alterssicherung wesentlich erschweren würde, drängt sich dies nach Aktenlage auch sonst nicht auf.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Finanzierung der Prozesskosten nicht einmal die (vollständige) Verwertung der Lebensversicherung erforderlich sein wird. Denn für die Klägerin geht es allein um die ihr im Klageverfahren ggf. entstehenden Rechtsanwaltskosten, da das Gerichtsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 183 SGG). Diese Kosten bemessen sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und betragen voraussichtlich 559,30 EUR (Verfahrensgebühr i.H.d. Mittelgebühr von 250,00 EUR, Terminsgebühr i.H.d. Mittelgebühr von 200,00 EUR, Pauschale für Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 EUR, insgesamt 470,00 EUR; zuzüglich Umsatzsteuer 19 %). Abgesehen davon, dass hier zu erwägen sein dürfte, die Versicherung lediglich für einige Monate beitragsfrei zu stellen und die ersparten Aufwendungen für die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren zu verwenden, kommt jedenfalls eine Beleihung der Versicherungspolice in Betracht, durch die das Vermögen nicht aufgelöst, sondern lediglich verringert würde (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 – zitiert nach juris, Rn. 19). Dass dies zur Bestreitung der zu erwartenden Prozesskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, ist nicht ersichtlich.
Ferner ist zu beachten, dass die Klägerin Beiträge sowohl zur gesetzlichen wie zu einer zusätzlichen "riestergeförderten" Rentenversicherung zahlt. Dass bei dieser Konstellation z.B. die Beleihung der Police die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde, ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, in dem sie für das erste Halbjahr 2006 die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erstrebt.
Die 1952 geborene Klägerin und ihr damals bereits volljähriger Sohn bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum ein Eigenheim. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 gewährte der Beklagte ihr für das erste Halbjahr 2006 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von insgesamt 358,14 EUR im Monat. Dabei setzte er neben dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung 120,49 EUR monatlich an und stellte dem Bedarf Einkommen aus einer Eigenheimzulage im Umfang von 107,35 EUR gegenüber. Mit Bescheid vom 11. September 2006 hob er die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01. Juni 2006 auf, nachdem die Klägerin im Mai 2006 eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Den sich gegen die ursprüngliche Leistungsbewilligung richtenden Widerspruch der Klägerin, mit dem diese die Höhe des Regelsatzes gerügt sowie moniert hatte, dass zum einen für die Leistungsbewilligung zu Unrecht nur die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung angesetzt worden, zum anderen die Anrechnung der Eigenheimzulage rechtswidrig sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 zurück.
Mit ihrer am 18. Januar 2007 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die inzwischen anwaltlich vertretene Klägerin die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2006 beantragt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S begehrt. Nachdem trotz wiederholter Aufforderungen und Fristsetzung die Klage weder begründet noch der Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen übersandt worden war, hat das Sozialgericht Berlin mit am 06. August 2007 zugestelltem Beschluss vom 31. Juli 2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine ausreichenden Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe.
Anfang August 2007 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen von dieser unter dem 18. Januar 2007 unterzeichneten Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie eine Klagebegründung zu den Akten gereicht, wobei letztere keinerlei Bezug zu den mit der Klage angefochtenen Bescheiden bzgl. des ersten Halbjahres 2006 aufwies. Nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht haben sie am 23. August 2007 zwar eine Klagebegründung vorgelegt, sich in dieser jedoch auf eine Wiedergabe des Tatbestandes beschränkt und auf eine ergänzende Begründung nach Einholung von Angaben bei der Klägerin verwiesen. Am 05. September 2007 haben sie sodann Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 31. Juli 2007 eingelegt und behauptet, dass die Klägerin ihnen die erforderlichen Unterlagen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht übersandt habe. Am 12. Oktober 2007 haben sie schließlich einen unter dem 11. September 2007 unterzeichneten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Den Unterlagen war zu entnehmen, dass die Klägerin bei der D Lebensversicherung AG über eine fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsnr. ) verfügte, die am 31. Mai 2006 einen Wert von 5.747,05 EUR aufwies.
Im Rahmen eines Telefonats am 25. Juli 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Vermögen der Klägerin aus der fondsgebundenen Lebensversicherung entgegenstehen dürfte, und eine Beschwerderücknahme angeregt. Nachdem die Bevollmächtigten sich daraufhin erstmals mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 inhaltlich mit dem angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und nochmals die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hatten, hat das Sozialgericht Berlin am 02. Dezember 2008 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Landessozialgericht vorzulegen.
Auf entsprechende Anfrage des Senats haben die Bevollmächtigten der Klägerin im März 2010 den Antrag dahin umgestellt, dass dieser Rechtsanwältin D beigeordnet werden soll. Weiter haben sie am 22. April 2010 erneut einen Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin vorgelegt. Nachdem diesem nunmehr nur eine Bescheinigung der Z Lebensversicherung AG über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie – Riesterförderung (Versicherungsnr. ; Wert Ende 2008: 2.717,46 EUR) beigefügt war, die fondsgebundene Lebensversicherung hingegen nicht mehr nachgewiesen war und der Senat darauf hingewiesen hatte, dass die Vermögensverhältnisse weiterhin nicht als geklärt angesehen werden könnten, haben die Bevollmächtigten Anfang April 2011 eine weitere Erklärung der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 24. März 2011 samt Anlagen vorgelegt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass die Klägerin tatsächlich zum einen über die "riestergeförderte" Rentenversicherung, zum anderen über eine fondsgebundene Lebensversicherung verfüge. Während die "riestergeförderte" Rentenversicherung am 31. Dezember 2009 einen Wert von 3.608,03 EUR gehabt habe, sei der aktuelle Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung, auf die die Klägerin monatlich 76,69 EUR einzahle, nicht bekannt. Die aktuellen Unterlagen seien angefordert worden und würden umgehend nachgereicht. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an. Die "Riesterversicherung" unterliege dem gesonderten Vermögensschutz, der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung erreiche unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin den Vermögensfreibetrag offensichtlich nicht. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hatte die fondsgebundene Lebensversicherung am 31. Mai 2010 einen Wert von 8.297,80 EUR.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. So wenig das Sozialgericht Berlin zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S bewilligen konnte, so wenig Raum hat nunmehr der Senat, ihr diese unter Beiordnung von Rechtsanwältin D zu gewähren. Die Klägerin erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder jedenfalls hatte. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin bedürftig, d.h. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Zwar dürfte das von ihr erzielte Einkommen nicht ausreichen, die Kosten der Prozessführung zu decken. Wohl aber verfügt sie mit der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Z Lebensversicherung AG (Versicherungsnr. ) über einen Vermögenswert, dessen Einsatz ihr für die Prozessführung zumutbar ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO und § 90 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – SGB XII -). Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist diese Lebensversicherung nicht vom Schonvermögen umfasst und kommt insbesondere den altersabhängigen Freibeträgen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II insoweit keine Bedeutung zu.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat ein Beteiligter sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Der gesetzgeberischen Wertung zufolge ist damit im Grundsatz das gesamte Vermögen zur Finanzierung eines Prozesses heranzuziehen und sind nur im Falle besonderer Regelungen einzelne Vermögensbestandteile hiervon ausgenommen. Keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände greift hier jedoch ein.
§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII bestimmt, dass Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i.S.d. § 10a Einkommensteuergesetz oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin, die sie zusätzlich zu ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beitragsgarantie ("Riesterförderung") abgeschlossen hat, handelt es sich gerade nicht um eine derart geschützte Altersvorsorge.
Weiter darf die Bewilligung von Sozialhilfe nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Ein kleinerer Betrag (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII [Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I, S. 150) i.d.F. des Art. 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3022, 3060)] für die hilfesuchende Person – je nach beantragter Leistung - mit 1.600,00 EUR bzw. 2.600,00 EUR festgelegt. Da die Prozesskostenhilfe keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII darstellt, sondern eher der Hilfe in einer besonderen Lebenslage gleicht, ist im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Überzeugung des Senats der erhöhte Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) der Verordnung zu Grunde zu legen, der für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII gilt (so auch, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2010 – L 5 AS 149/10 – zitiert nach juris, Rn. 9, BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 – zitiert nach juris, Rn. 7). Zuzubilligen ist der Klägerin, die nach eigenen Angaben keiner Person Unterhalt gewährt, daher als Schonvermögen ein Betrag in Höhe von 2.600,00 EUR.
Diesen Betrag übersteigt der Wert der fondsgebundenen Lebensversicherung deutlich. Denn unter Berücksichtigung des für Ende Mai 2010 nachgewiesenen Werts von 8.297,80 EUR und davon ausgehend, dass es zwischenzeitlich zu keinerlei Kursschwankungen gekommen ist und die weiteren Beiträge in vollem Umfang in die Fonds geflossen sind, würde sich der Wert Ende Mai 2011 auf 9.218,08 EUR belaufen. Dass dieser Wert deutlich unterschritten wird, ist angesichts der im Laufe der letzten zwölf Monate zu verzeichnenden Entwicklung der Investmentfonds, in die die monatlichen Beiträge der Klägerin fließen, nicht anzunehmen.
Ist die fondsgebundene Lebensversicherung mithin nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen, kann sich eine Unverwertbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2011 – 13 PA 5/11, zitiert nach juris, Rn. 7 ff.), der der Senat sich anschließt, nur dann ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder sie die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZB 55/08 -, zitiert nach juris, Rn. 24). Abgesehen aber davon, dass die Klägerin selbst nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass eine Verwertung unwirtschaftlich wäre oder ihre Alterssicherung wesentlich erschweren würde, drängt sich dies nach Aktenlage auch sonst nicht auf.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Finanzierung der Prozesskosten nicht einmal die (vollständige) Verwertung der Lebensversicherung erforderlich sein wird. Denn für die Klägerin geht es allein um die ihr im Klageverfahren ggf. entstehenden Rechtsanwaltskosten, da das Gerichtsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 183 SGG). Diese Kosten bemessen sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und betragen voraussichtlich 559,30 EUR (Verfahrensgebühr i.H.d. Mittelgebühr von 250,00 EUR, Terminsgebühr i.H.d. Mittelgebühr von 200,00 EUR, Pauschale für Post- und Telekommunikation i.H.v. 20,00 EUR, insgesamt 470,00 EUR; zuzüglich Umsatzsteuer 19 %). Abgesehen davon, dass hier zu erwägen sein dürfte, die Versicherung lediglich für einige Monate beitragsfrei zu stellen und die ersparten Aufwendungen für die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren zu verwenden, kommt jedenfalls eine Beleihung der Versicherungspolice in Betracht, durch die das Vermögen nicht aufgelöst, sondern lediglich verringert würde (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08 – zitiert nach juris, Rn. 19). Dass dies zur Bestreitung der zu erwartenden Prozesskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, ist nicht ersichtlich.
Ferner ist zu beachten, dass die Klägerin Beiträge sowohl zur gesetzlichen wie zu einer zusätzlichen "riestergeförderten" Rentenversicherung zahlt. Dass bei dieser Konstellation z.B. die Beleihung der Police die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde, ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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