L 18 AS 832/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 2608/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 832/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerinnen ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2009 gerichtete Klage zu Recht abgelehnt; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - iVm § 1144 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch der Klägerinnen gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2009 hatte keinen Erfolg. Er wurde vielmehr mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2009, gegen den sich die Klägerinnen mit ihrem Klagebegehren nur hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung wenden, in der Sache bestandskräftig und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG) zurückgewiesen. Damit scheidet eine Kostenerstattung von vornherein aus.

Ein Widerspruch hat (nur) dann "Erfolg" iSv § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn die Behörde ihm (teilweise) stattgibt (vgl BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – juris – mwN). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift aus Billigkeitsgründen, vergleichbar einer Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG, kommt nicht in Betracht (vgl BSG aaO).

Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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