Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1916/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2641/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 27. Juni 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers vom 8. Mai 2011 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diesem die Kosten eines digitalen Receivers für Rundfunk und Fernsehen sowie eines Telefonanschlusses zu finanzieren. Die Kosten hierfür hatte der Antragsteller selbst mit EUR 100.- für den Receiver und EUR 120.- für den Telefonanschluss angegeben. Der Beschwerdewert von EUR 750.- wird somit nicht erreicht. Soweit der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren neben den Kosten für den Telefonanschluss auch die Kosten für "einen Fernseher mit Receiver (digital)" beantragt, geht er hinsichtlich des Fernsehgeräts über sein erstinstanzliches Begehren hinaus. Eine solche Antragserweiterung erst in der Beschwerdeinstanz macht die Beschwerde nicht statthaft (Bundessozialgericht (BSG) BSGE 58, 291; BSG, Urteile vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - und vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R - (beide juris); jeweils zur Zulässigkeit der Berufung). Laufende Leistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht betroffen. Auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an; insoweit wird auf die Ausführungen in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 15. April 2010 (L 7 SO 1227/10 ER-B) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 27. Juni 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers vom 8. Mai 2011 abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diesem die Kosten eines digitalen Receivers für Rundfunk und Fernsehen sowie eines Telefonanschlusses zu finanzieren. Die Kosten hierfür hatte der Antragsteller selbst mit EUR 100.- für den Receiver und EUR 120.- für den Telefonanschluss angegeben. Der Beschwerdewert von EUR 750.- wird somit nicht erreicht. Soweit der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren neben den Kosten für den Telefonanschluss auch die Kosten für "einen Fernseher mit Receiver (digital)" beantragt, geht er hinsichtlich des Fernsehgeräts über sein erstinstanzliches Begehren hinaus. Eine solche Antragserweiterung erst in der Beschwerdeinstanz macht die Beschwerde nicht statthaft (Bundessozialgericht (BSG) BSGE 58, 291; BSG, Urteile vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - und vom 2. Dezember 2008 - B 2 KN 2/07 U R - (beide juris); jeweils zur Zulässigkeit der Berufung). Laufende Leistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht betroffen. Auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an; insoweit wird auf die Ausführungen in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 15. April 2010 (L 7 SO 1227/10 ER-B) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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