L 2 AL 68/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 273/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 68/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe für die nach Angabe des Klägers in der Zeit vom 8. Januar 2007 bis 8. Juli 2007 von ihm wöchentlich getätigten Fahrten von Hamburg zu seiner Arbeitsstelle in Dänemark.

Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld trat der Kläger am 16. Februar 2006 eine Beschäftigung in Dänemark als Elektroinstallateur an. Er mietete sich hierfür eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte an und kehrte einmal wöchentlich zu seiner aufrechterhaltenen Wohnung in Hamburg zurück. Auf Antrag wurden ihm hierfür von der Beklagten mit Bescheiden vom 23. März 2006 eine Trennungskostenbeihilfe sowie eine sechsmonatige Fahrkostenbeihilfe bewilligt. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 mit sofortiger Wirkung aufgrund fehlender Auftragslage. Zum 8. Januar 2007 nahm der Kläger bei dem gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit wieder auf. In der Zwischenzeit bezog er vom 3. bis 7. Januar 2007 Arbeitslosengeld. Auf Antrag vom 3. Januar 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2007 Trennungskostenbeihilfe. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger nicht, wie von § 53 Abs. 2 Nr. 3b Drittes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB III) gefordert, täglich zwischen der Wohnung und dem neuen Arbeitsplatz pendele, sondern lediglich einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehre.

Der Kläger hat am 16. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, dass sich sein Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe aus übergeordnetem europäischem Recht ergebe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2007 abgewiesen. Die allein einschlägige Norm des § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sehe eine Fahrkostenbeihilfe nur für die tägliche Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle, nicht jedoch für die hier gegebenen wöchentlichen Heimfahrten vor.

Mit der am 21. November 2007 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 und des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 8. Januar bis 8. Juli 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Fahrkostenbeihilfe für den hier streitigen Zeitraum verneint.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3b, Abs. 3 SGB III in Betracht. Danach können auch bei auswärtiger Arbeitsaufnahme im Ausland Mobilitätshilfen gewährt werden für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe).

Der Kläger aber macht die Kosten geltend, die ihm durch die wöchentliche Fahrt zwischen seiner Arbeitsstelle in Dänemark und seiner Wohnung in Deutschland entstanden sind. Die gesetzliche Voraussetzung der "täglichen" Fahrt ist damit nicht erfüllt.

Der Kläger stützt sich in seiner Berufung – wie auch schon in der Klage – auf Ansprüche aus europäischem Recht. Soweit er sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 beruft, ist allerdings festzustellen, dass sich daraus keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Fahrkostenerstattung herleiten lässt. Die genannten Verordnungen beinhalten nämlich keine Vorschriften über Fahrkostenerstattung. Der Senat kann auch keine anderweitigen Rechtsgrundlagen für das Begehren des Klägers erkennen.

Schließlich führt der Verweis des Klägers auf die in Kopie vorgelegten Broschüren der Beklagten nicht weiter. Zutreffend ist dort jeweils beschrieben, dass Mobilitätshilfen gewährt werden "können", mithin lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Hinsichtlich der Fahrkostenbeihilfe wird – ebenfalls zutreffend – die Voraussetzung der "täglichen" Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genannt. Dass diese Voraussetzung nicht vorliegt, ist bereits dargestellt.

Nach allem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über die bereits gewährte Trennungskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III hinaus weitere Mobilitätshilfen von der Beklagten beanspruchen kann.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei unterstelltem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe ein Anspruch des Klägers hierauf nicht gegeben wäre. Denn da auf Rechtsfolgenseite die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe im Ermessen der Beklagten steht, käme ein Anspruch des Klägers nur im Fall einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Eine solche ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits für die am 16. Februar 2006 bei demselben Arbeitgeber aufgenommene Tätigkeit eine 6montige Fahrkostenbeihilfe erhalten und diese Tätigkeit lediglich vom 22. Dezember 2006 bis 7. Januar 2007 unterbrochen hat, nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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