L 6 AL 167/09 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 AL 14/09 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 167/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin im Streit.

Die im Jahr 1967 geborene Antragstellerin - von Beruf Hauswirtschafterin und Ökotrophologin, nach Angaben der Antragsgegnerin jedoch ohne Berufserfahrung - sprach am 30. Januar 2009 bei der Antragsgegnerin mit dem Wunsch nach der Förderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin bei der Berufsakademie C. in C-Stadt vor.

Am 27. Juli 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Bildungsgutschein gem. § 77 Abs. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung (SGB III) mit einer Gültigkeitsdauer vom 27. Juli 2009 bis 27. Oktober 2009 sowie Förderdauer von bis zu 24 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums für das Berufsziel Ergotherapeutin und sprach zwei Drittel der zugelassenen Lehrgangskosten zu.

Am 24. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Förderung einer dreijährigen Ausbildung zur Ergotherapeutin an der Berufsakademie C. GmbH, Akademie für Ergotherapie C-Stadt mit einem Teilnahmebeginn am 5. Oktober 2009 und dem 4. Oktober 2012 als Enddatum. Hierzu reichte sie den durch die Ausbildungsstätte vervollständigten sowie unterzeichneten Bildungsgutschein bei der Antragsgegnerin ein und fügte den Ausbildungsvertrag mit der Berufsakademie C. vom 23. September 2009 bei. Aus dem Bildungsgutschein ist ersichtlich, dass die Maßnahme nach § 85 SGB III zugelassen wurde und dass die Finanzierung des dritten Drittels der Maßnahme nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gesichert sei. Die Zulassung der gewählten Maßnahme war nach einem im Juli 2009 erfolgten Auditierungsverfahren durch D. GmbH ZR. als "Fachkundiger Stelle" gemäß §§ 84 f. des SGB III mit Urkunde vom 1. September 2009 ausgesprochen worden, die Zertifizierung des Trägers mit Urkunde vom 11. September 2009 (vgl. Blatt 155-157 GA). Die Zertifikatsurkunden weisen eine Gültigkeitsdauer vom 11. September 2009 bis 10. September 2012 aus. Aktenkundig ist zudem eine Treuhandvereinbarung vom 30. September 2009 zwischen der Antragstellerin und der Stadt C., demzufolge die Antragstellerin dort zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres zur Ergotherapeutin gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III die Summe von 9.312.- Euro hinterlegt hat.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. September 2009 mit der Begründung ab, die Zulassung einer Maßnahme setze voraus, dass die Dauer der Maßnahme angemessen sei. Die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme sei nur dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die von der Antragstellerin angestrebte individuelle Eigenfinanzierung die Kriterien verfehle. Die Antragstellerin legte hiergegen mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 Widerspruch ein und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung der Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen und Berlin sowie des Hessischen Landessozialgerichtes. Begründend führte sie aus, sie habe den Betrag in Höhe von 9.312 Euro zur Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels auf dem Treuhandkonto der Stadt C. hinterlegt, welches ausschließlich im Hinblick auf § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III zur Sicherung der Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels angelegt worden sei; die zugrunde liegende Treuhandregelung sei der Antragsgegnerin bekannt. Diese habe im Übrigen durch die Erteilung des Bildungsgutscheines die personenbezogenen Voraussetzungen des § 77 SGB III bindend festgestellt und sich zudem verpflichtet, zwei Drittel der zugelassenen Lehrgangskosten zu übernehmen. Desweiteren sei die Berufsakademie C. – Gesundheitsakademie auch zertifiziert.

Ebenfalls am 1. Oktober 2009 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Kassel (SG) Eilrechtsschutz unter Hinweis auf die Zertifizierung der Maßnahme; neben der durch Erteilung des Bildungsgutscheins nachgewiesenen Erfüllung der personenbezogenen seien also auch die maßnahmebezogenen Voraussetzungen erfüllt.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 gab das SG dem Antrag statt und verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Weiterbildung der Antragstellerin zur Ergotherapeutin bei der Berufsakademie C. gGmbH, Akademie für Ergotherapie C-Stadt, für die Zeit vom 5. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 in gesetzlichem Umfang bis zur Entscheidung bzw. Erledigung der Hauptsache zu fördern. Der Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin habe durch die Erteilung des Bildungsgutschein festgestellt, dass die Antragstellerin die persönlichen Fördervoraussetzungen nach § 77 SGB III erfülle; der Bildungsgutschein sei eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach und dokumentiere als Verwaltungsakt nicht nur, dass die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt seien, sondern auch, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahin ausgeübt habe, die Teilnahme der Antragstellerin an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch gesetzliche Leistungen zu fördern. Der Arbeitslose könne dann im Rahmen der Vorgaben des Bildungsgutscheins selbst entscheiden, in welcher Maßnahme er sich fördern lassen wolle. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsakademie C. vom 18. September 2009 seien auch die Anforderungen des § 85 Abs. 1 SGB III erfüllt. § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III stünde dem Förderanspruch der Antragstellerin für die gewünschte Maßnahme nicht entgegen, denn eine Verkürzung der Ausbildungszeit um ein Drittel sei – so wie es die Vorschrift fordere aufgrund der Regelung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten in der Fassung vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I, 2686) ausgeschlossen, da eine dreijährige Ausbildungszeit verbindlich festgeschrieben sei. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die beanspruchte Förderung des Maßnahmeteils zu zwei Dritteln der Dauer dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei. Diese Voraussetzung liege vor, denn vor dem 5. Oktober 2009 sei auch die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres i.S.d. gesetzlichen Regelung gesichert gewesen, denn die Antragstellerin habe, wie sich aus der Treuhandvereinbarung vom 30. September 2009 ergebe, einen Betrag in Höhe von 9.312 Euro bei der Stadt C. hinterlegt. Der Sicherungszweck werde durch die Hinterlegung des Betrages auf einem Konto des Magistrats der Stadt C. uneingeschränkt erreicht. Dafür, dass § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III einschränkend dahingehend auszulegen wäre, dass Eigensicherungen durch das Gesetz ausgeschlossen werden sollten, bestehe kein Anhalt. Die Bestimmung enthalte keine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen der Sicherung. Ebenso wenig werde der Zweck des Gesetzes verfehlt, denn er richte sich auf die sichere Durchführung der gesamten Ausbildung, obwohl von der Antragsgegnerin nur zwei Drittel der Kosten getragen würden. Eine zusätzliche Sicherung bestünde darin, dass die verlässliche Finanzierung bereits vor Beginn der Ausbildung gewährleistet sein müsse (Bezugnahme auf OVG Bremen vom 24. August 2007 – S 1 B 246/07). Auch die historische Auslegung enthalte keinerlei Anhalt für eine einschränkende Auslegung (Bezugnahme auf Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts – HLSG - vom 28. April 2009, L 7 AL 118/08 B ER). Der Hinweis der Antragsgegnerin, ihre Auffassung entspreche derjenigen der Bundesregierung, liege insoweit neben der Sache, als die Bundesregierung nicht ermächtigt sei, den gesetzgeberischen Willen eines Parlamentsgesetzes zu bestimmen. Sollte sie sich sicher gewesen sein, den gesetzgeberischen Willen wiederzugeben, sei es erstaunlich, dass sie in dem Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz 2009 keine entsprechende klarstellende Änderung eingebracht habe. Dies deute eher darauf hin, dass sie sehr wohl das Risiko gesehen habe, dass die Gesetzgebungsorgane die Änderungen ausdrücklich ablehnen könnten (Bezugnahme auf HLSG, a.a.O., Rdz. 53). Dementsprechend bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin mit einem Klageantrag in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich sein werde.

Schließlich sei auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, an welchen im Hinblick auf den zu erwartenden Ausgang eines Hauptsacheverfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen seien; ein Zuwarten würde die Durchführung der im Grundsatz auch von der Antragsgegnerin als zweckmäßig angesehenen beruflichen Weiterbildung der Antragstellerin gefährden. Auf den Beschluss im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen. Die Zustellung erfolgte am 7. Oktober 2009.

Die Antragsgegnerin hat am 3. November 2009 Beschwerde eingelegt und zunächst vorgetragen, selbst wenn man vorliegend die von der Antragstellerin vorgelegte Treuhandvereinbarung mit der Stadt C-Stadt als ausreichende Sicherheit ansehen wolle, sei sie dennoch in ihrem Umfang nicht ausreichend, denn nach dem Inhalt der Vereinbarung solle aus dem hinterlegten Betrag von 9.312 Euro monatlich ein Schulgeld in Höhe von 425 Euro an die Berufsakademie Hessen gezahlt werden und ein Betrag von 351 Euro monatlich solle der Antragstellerin als Unterhaltsanteil zur Verfügung stehen. Letzterer sei jedoch nicht ausreichend, um den Unterhalt der Antragstellerin zu sichern, denn neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten müsste sie in der Lage sein, von einem Unterhaltsbetrag darüber hinaus auch Aufwendungen für Miete und Fahrtkosten zu tragen, was nicht der Fall sei.

Mit Schreiben vom 16. November 2009 führte die Antragsgegnerin weiter aus, ihr sei aufgefallen, dass der Träger lediglich eine Zertifizierung für Maßnahmen mit einer Dauer von 144 Wochen, nicht für die vorliegend erforderlichen 156 Wochen besitze. Der Maßnahmeträger sei hierüber unterrichtet worden und wolle sich um eine entsprechend geänderte Zertifizierung bemühen, die aber noch ausstehe, so dass sich die Antragsgegnerin zur Zeit außer Stande sehe, den Beschluss des SG auszuführen.

Mit Schreiben vom 23. November 2009 gab die Antragsgegnerin sodann bekannt, der Berufsakademie C. sei inzwischen das Zertifikat für die Durchführung der beantragten Maßnahme entzogen worden. Ein entsprechendes Schreiben der D. GmbH vom 7. Oktober 2009, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 91 ff. der Gerichtsakte) fügte sie bei. Darin heißt es: "Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die bereits erteilte Zertifizierung für die oben aufgeführte Maßnahme zurückziehen müssen. Im Rahmen der Überwachungsbegutachtung unserer Zertifizierungsstelle durch die Anerkennungsstelle der BA vom 5. Oktober 2009, vertreten durch den Begutachter Herrn E., wurde uns die Auflage erteilt, die bereits erteilte Zertifizierung der oben aufgeführten Maßnahme sofort zurückzuziehen. Die von Ihnen vorgesehene "treuhänderische Verwaltung von Mitteln" durch die Stadt C. zur Sicherung der Finanzierung des letzten Drittels entspricht nicht der in § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorgesehenen institutionellen Förderung" (gemeint wohl § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III).

Ergänzend führte die Antragsgegnerin schließlich mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010 aus, vorliegend sei die Prüfung der D. turnusmäßig am 5. Oktober 2009 durch die Anerkennungsstelle erfolgt, die organisatorisch bei der Zentrale der Bundesagentur in Nürnberg angesiedelt und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung direkt unterstellt sei. Anlässlich dieser Prüfung sei auch die nach dortiger Auffassung unzulässige Zertifizierung der Berufsakademie C. für die hier streitige Maßnahme thematisiert worden. Die D. sei darauf hingewiesen worden, dass nach den Vorgaben der Antragsgegnerin, des BMAS und den Feststellungen des Anerkennungsbeirates gem. § 6 AZWV die Zertifizierung der Maßnahme nicht hätte vorgenommen werden dürfen, da die Sicherstellung des dritten Jahres individuell durch die Maßnahmeteilnehmer erfolgen müsste und die Maßnahme damit nur finanziell leistungsfähigen Teilnehmern offen gestanden hätte. Daraufhin habe die D. die Zertifizierung zurückgezogen, sie sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von der Antragsgegnerin hierzu aufgefordert oder angewiesen worden.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, hinsichtlich des Lebensunterhaltes habe man sich bei den hinterlegten Kosten an der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 28. April 2009 orientiert, der den Betrag von 351 Euro genannt habe. Zum anderen komme der Ehemann der Antragstellerin für deren Miet- und Fahrtkosten ohnehin auf. Hierzu legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 23. November 2009 vor. Was den Zeitraum von 144 statt 156 Wochen anbetreffe, könne man eine Beschwer der Antragsgegnerin nicht nachvollziehen und im Übrigen handele es sich hier lediglich um eine redaktionelle Änderung im Zertifizierungsprozess. Die Antragstellerin legt ferner ein Schreiben der anwaltlichen Vertreter der D. vom 25. November 2009 vor, demzufolge deren Mandantin an die Vorgabe der Arbeitsagentur gebunden sei und ihre Mandantin sei schriftsätzlich angewiesen worden, die Zertifizierung zurückzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der zugleich die Berufsakademie C. – Akademie für Ergotherapie anwaltlich vertritt, legte ferner deren Widerspruch vom 4. November 2009 gegen den Entziehungsbescheid vom 7. Oktober 2009 ein. Auf Bl. 118 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Darüber hinaus wurde eine gegen die D. GmbH gerichtete Beschwerdeschrift gegen die Entziehung vom 7. Oktober 2009 vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 120 ff. der Gerichtsakte). Wie sich aus dem in Kopie beigefügten Schreiben der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit vom 5. November 2009 ergibt, soll sich der Aufgabenbereich der Anerkennungsstelle ausschließlich auf das Anerkennungsverfahren fachkundiger Stellen richten, die Anerkennungsstelle sei selbst im Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nicht tätig, hierfür sei allein die jeweilige fachkundige Stelle zuständig, weshalb man den Schriftverkehr an die D. GmbH in ZR. zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet habe.

Die Beteiligten wurden in einem Erörterungstermin am 27. Januar 2010 vom Senat gehört, anlässlich dessen seitens der Antragsgegnerin ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Mai 2009 vorgelegt wurde, das sich offenbar auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.April 2009 im Verfahren L 7 AL 118/08 B ER bezieht. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 183 - 185 GA).

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats war.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen (§ 153 Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen gibt keinerlei Veranlassung, von der zutreffenden und überzeugenden Entscheidung des SG abzuweichen, welche sich zudem – soweit ersichtlich - im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage bewegt. Wenn die Antragsgegnerin darauf abstellt, der hinterlegte Betrag reiche nicht aus, sieht der Senat diesen Einwand bereits unter Berücksichtigung des Inhalts der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2009 (L 7 AL 118/08 B ER), auf den sich das SG stützt, als nicht durchgreifend an, weil dort dieser Betrag genannt ist. Im Übrigen ist durch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Antragstellerin vom 25. November 2009 sowie die Aussage der Antragstellerin im Erörterungstermin zur Überzeugung des Senats ausreichend glaubhaft gemacht, dass auch dieser zur Sicherstellung des Unterhalts bereit und in der Lage ist.

Was die Dauer der Maßnahme – 144 statt 156 Wochen – anbetrifft, so vermag der Senat rechtlich relevante Interessen, welche hier berührt sein könnten, nicht zu sehen. Ausgehend von der mit den rechtlichen Grundlagen übereinstimmenden Auffassung der Antragsgegnerin selbst, dass das Zertifizierungsverfahren betreffend die Ausbildungsstätte sowie die einzelnen Maßnahmen allein in der Zuständigkeit der D. als fachkundiger Stelle liegt, ist hierzu festzustellen, dass diese selbst diesen Umstand für keiner Erwähnung wert befindet. Von der Antragsgegnerin wurde im Übrigen insoweit nicht einmal vorgetragen, dass es der Berufsakademie C. nicht gestattet oder nicht möglich sei, innerhalb dieses Zeitraums, der nach Überzeugung des Senats ganz offensichtlich um die Ferienzeiten verkürzt ist, die vorgeschriebene Ausbildung bis zur Prüfung durchzuführen. Gem. § 85 Abs. 2 SGB III ist die Dauer der Maßnahme jedenfalls angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Dass der Zeitraum der Maßnahme aber unangemessen kurz sei, behauptet selbst die Antragsgegnerin nicht. Zu Recht hat die Antragsstellerin hierzu im Übrigen bemerkt, dass eine Beschwer der Antragsgegnerin nicht erkennbar ist.

Hinsichtlich der inzident zu prüfenden Entziehung der Zertifizierung stellt der Senat deshalb zunächst fest, dass diese jedenfalls bei der im vorliegenden Eilverfahren ausreichenden summarischen Würdigung klar rechtswidrig erscheint. So wurde seitens der D., welche nach den einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch allein zuständig ist, mitgeteilt, sie sei schriftlich angewiesen worden, die Zertifizierung zurückzunehmen. Zur Begründung führte sie allein die von der Antragsgegnerin vorgetragene, letztlich auf das BMAS zurückzuführende Rechtsauffassung an, welche derjenigen des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 28. April 2009 widerspricht. Daraus folgt zunächst unabweisbar, dass die D. bei ihrer Entscheidung nicht von den nach §§ 8 und 9 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV) für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu beachtenden Kriterien ausgeht, sondern von einer außerhalb der normierten Zulassungskriterien geäußerten Rechtsauffassung des aufsichtsführenden Ministeriums, die weder in den Rechtsmaßstäben des Gesetzes, noch denjenigen der Verordnung ihre unmittelbare Grundlage findet, wie das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss im Einzelnen erschöpfend und für den erkennenden Senat überzeugend ausgeführt hat. Eine im Rahmen ihrer eigenen Prüfungskompetenz liegende Beurteilung durch die D. vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen und sieht dies durch die Angaben der D., sie folge der Anweisung der Anerkennungsstelle bestätigt. Weder wird von ihr eine Rechtsgrundlage benannt, noch eine sonstige, über die Auffassung des Ministeriums hinausgehende und mit ihren Zuständigkeiten in Einklang stehende Begründung dafür gegeben, weshalb die gerade erst aufgrund der vor Ort im Juli 2009 erfolgten Auditierung am 1. September 2009 erfolgte Zertifizierung für die im Streit stehende Maßnahme bereits wenige Wochen später entzogen werden soll. Der erkennende Senat vermag eine Rechtsgrundlage für die Entziehung ebenfalls nicht zu erkennen, insbesondere liegen die Voraussetzungen für Rücknahmeentscheidungen gem. den §§ 45 bis 48 10. Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) ersichtlich nicht vor, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf. Damit steht der Entziehung nach Ansicht des Senats die Rechtswidrigkeit aber auf der Stirn.

Die im Schreiben des BMAS vom 18. Mai 2009 vertretenen Argumente vermag der erkennende Senat schließlich auch nicht nachzuvollziehen. So geht die Überlegung, dass eine finanzielle Beteiligung des Teilnehmers an der geförderten Weiterbildung ein absolutes Novum in der Arbeitsförderung wäre und der Gesetzgeber einen solchen Willen dann auch hätte ausdrücklich in die Vorschrift aufnehmen müssen, schon an der Tatsache vorbei, dass die sog. "Eigenverantwortung" (vgl z. B. § 1 SGB II) ein zentrales Element der sog. "Hartz-Reformen" war, welche auch die hier streitigen Rechtsgrundlagen beeinflussten. Hinsichtlich der weiteren Überlegungen des BMAS ist sodann zusammenfassend festzustellen, dass sie nicht konsequent bis zu den grundrechtlichen Konsequenzen zu Ende geführt wurden, die sich aus dem Gleichheitssatz – Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie der Berufsfreiheit im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 GG förmlich aufdrängen; Artikel 12 Abs. 1 GG schützt über den Wortlaut hinaus nämlich nicht allein die freie Wahl der Ausbildungsstätte, sondern enthält aufgrund der ihn ihm enthaltenen Wertentscheidung zugunsten der berufsbezogenen Ausbildung darüber hinaus ein Teilhaberecht (dazu vgl. zum Beispiel Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz. Kommentar, 10 Auflage, München 2009, Artikel 12 Rdnrn. 70 ff. m.w.N.). Dass dieses verletzt würde, wenn zu Teilen eigenfinanzierte Ausbildungen bei ansonsten gleichen Bedingungen von der Förderung gleichheitswidrig ausgeschlossen wären, liegt für den Senat auf der Hand.

Erst recht unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragstellerin, welche im Eilverfahren spätestens bei einer Folgenabwägung bei unklarem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, erweist sich der angegriffene Beschluss somit im Ergebnis in jedem Fall als richtig und war die Beschwerde der Antragsgegnerin deshalb zurückzuweisen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gem. § 177 SGG kann diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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