L 18 AS 777/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 172 AS 9565/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 777/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 6. April 2011 zu erfüllen, ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht glaubhaft gemacht, soweit sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 6. April 2011, dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Sozialgericht (SG), begehrt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine derzeit oder in absehbarer Zeit drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Die Antragstellerin ist aufgrund des ihr durch ihre Tochter eingeräumten lebenslangen Wohnrechts nach wie vor in der Lage, ihre Unterkunft - ein Reihenhaus mit 90 qm Wohnfläche auf 525 qm Grundstücksfläche - zu nutzen.

Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II begehrt, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Leistungsberechtigt kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nur sein, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Antragstellerin, die bereits in den Verfahren - L 18 B 1772/08 AS ER - und - L 18 AS 1135/09 B ER - widersprüchliche und teilweise – nachweislich – unzutreffende Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hatte, hat keine ihre Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Auch im hiesigen Verfahren hat sie ungeachtet der Aufforderung durch das SG im erstinstanzlichen Verfahren ihre Wohn- und Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar erläutert noch hat sie substantiiert dargelegt, mit welchen Mitteln sie in den vergangenen Monaten ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten hat. Sie hat sich lediglich zum wiederholten Mal nur selektiv und unsubstantiiert zu einzelnen Vermögensverschiebungsvorgängen geäußert und keinerlei Belege vorgelegt. Eine umfassende, nachvollziehbare und nachprüfbare Darstellung der Entwicklung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist weiterhin nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Da die Antragstellerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Finanzbeamtin im gehobenen Dienst intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, eine derartige Darstellung zu liefern, lassen die z.T. ausweichenden, widersprüchlichen oder schlicht unwahren Angaben der Antragstellerin in den von ihr geführten sozialgerichtlichen Verfahren nach wie vor nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin versucht, eine tatsächlich nicht bestehende Hilfebedürftigkeit vorzutäuschen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mit den Ausführungen des SG (vgl. S. 5 des angegriffenen Beschlusses) zum nicht nachgewiesenen Verbleib eines Restbetrages von 471.660,14 EUR aus einem Guthaben auf dem Konto bei der B Bank auseinandergesetzt. Es fehlen auch weiterhin Belege zum Verbleib des Guthabens von 400.000,- EUR aus dem im Oktober 2007 von ihr aufgelösten Depotkonto (). Insoweit wird lediglich behauptet, der Betrag sei "doppelt angesetzt" worden. Auch im vorliegenden Verfahren behauptet die Antragstellerin, keine Einnahmen als Hausverwalterin für die Eigentümer des Hauses Ustraße /Fstraße in B erzielt zu haben. Während sie noch im Verfahren L 18 AS 2245/10 B ER nach früherem beharrlichen Leugnen ihre Tätigkeit als Hausverwalterin eingeräumt und dies als "rein private Leistung ohne Entgelt" bezeichnet hat, trägt sie nunmehr (wiederum) vor, die Hausverwaltung sei nach ihrer Scheidung von ihrem früheren Ehemann und dessen jetziger Ehefrau ausgeübt worden. Tatsächlich hat – wie sich u.a. aus den zum Verfahren S 158 AS 27450/09 (SG Berlin) eingereichten und zum Verfahren L 18 AS 529/11 gelangten Angaben des Vertreters der Hauseigentümer Dr. K (vgl. Schreiben vom 23. März 2011 und 21. Mai 2011 nebst Anlagen) ergibt - die Antragstellerin selbst unter dem Namen ihrer Mutter E H, die die letzten drei Lebensjahre in einem Pflegeheim untergebracht war und bereits 2006 verstorben ist, die Hausverwaltertätigkeit vom 1. Januar 2003 bis zur Kündigung am 15. August 2010 entgeltlich ausgeübt. Der Senat ist im Übrigen auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin sogar noch nach der mit Schreiben vom 11. August 2010 erfolgten Kündigung des Hausverwaltervertrages versucht hat, weiterhin als Hausverwalterin tätig zu werden und entsprechende Einnahmen zu erzielen, indem sie unter dem Namen "H" mit einem undatierten handschriftlichen Schreiben Dr. K zur Rücknahme der Kündigung aufgefordert hat. Das Schriftbild dieses Schreibens stimmt offensichtlich mit der dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten Handschrift der Antragstellerin überein. Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die Beschlüsse vom 16. Januar 2009 – L 18 B 1772/08 AS ER -, vom 3. August 2009 – L 18 AS 1135/09 B ER –, vom 20. Januar 2010 - L 18 AS 1631/09 B ER –, vom 16. April 2010 – L 18 AS 329/10 B ER – ,vom 5. November 2010 - L 18 AS 1483/10 B ER – sowie vom 17. Januar 2011 – L 18 AS 2245/10 B ER - und sieht von einer weiteren Begründung ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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