L 18 AS 1085/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 30663/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1085/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt; die nunmehr verfolgte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für den streitigen Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 an den Kläger statt den Unterkunftsgeber hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Es bestehen schon Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit der Klageänderung, weil der Beklagte in eine derartige Klageänderung bislang nicht eingewilligt hat und das SG die Klageänderung bislang auch nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 99 SGG; zur Bindungswirkung der diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichts vgl BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 15 mwN). Der Hinweis des Senats in dem Beschluss vom 18. März 2011 (- L 18 AS 508/11 B PKH -) bezog sich im Zusammenhang der vorherigen Bezugnahme auf die Begründung des SG lediglich darauf, dass es der seinerzeit (nur) erhobenen Feststellungsklage an der Zulässigkeit fehlte, nicht hingegen einer (vorrangigen) Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Ziel der Auszahlung der KdU an den Kläger. Über die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageänderung im vorliegenden Verfahren hatte der Senat demgegenüber in dem Beschluss vom 18. März 2011 nicht zu entscheiden und hat dies auch nicht getan.

Die geänderte Klage hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn zum einen hatte der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum in den dazu betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich eine Kostenübernahmeerklärung des Beklagten begehrt und nach deren Erteilung die entsprechenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (- S 114 AS 20180/09 ER -, - S 110 AS 32217/09 ER – und – S 157 AS 41447/09 ER -) für erledigt erklärt. Er hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er damit seinen Anspruch auf KdU-Leistungen für den in Rede stehenden Zeitraum als erfüllt ansieht. Darüber hinaus besteht durch die Zahlung der KdU an den Unterkunftsgeber im Einverständnis des Klägers auch gar kein Unterkunftsbedarf des Klägers im streitigen Zeitraum mehr, der noch (einmal) zu decken wäre. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung sind als KdU nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind – was hier der Fall war – und für deren Deckung (noch) ein Bedarf besteht (vgl BSG aaO). Letzteres ist nach der – vom Kläger selbst begehrten – unmittelbaren Befriedigung des Unterkunftsgebers nicht mehr der Fall.

Eine Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl Zöllner/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rn 3 mwN).

Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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