Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 121/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 675/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Überprüfung einer Bewilligung von Rente wegen Arbeitslosigkeit nach § 44 SGB X hinsichtlich Beginn und Höhe der Rente.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006, mit dem die Beklagte einen Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf "Neuberechnung" seiner Altersrente vom 13.01.2006 abgelehnt hat.
Der 1939 in Slowenien geborene Kläger zog im Jahr 1963 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 19.02.1996 war der Kläger mit Unterbrechungen arbeitslos.
Am 05.02.1999 beantragte er bei der Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60.Lebensjahres. Die Frage 11.7, ob der Antragstellung eine Aufforderung des Arbeitsamtes zugrunde liege, war mit "Ja" beantwortet. Handschriftlich war auf dem Antrag vermerkt, dass der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes "O." (wohl O., damaliger Wohnsitz des Klägers) auf der Rentenantragstellung bestehe. Die Arbeitslosenhilfe werde bis zur Rentenantragstellung eingestellt. Weiter war vermerkt, dass die Arbeitslosenhilfe ab der Rentenantragstellung weitergezahlt werde bis die Rente ohne Minderung gewährt werden könne. In einer Anlage zum Rentenantrag erklärte der Kläger, dass er eine Altersrente nicht vorzeitig, sondern mit dem ohne Rentenminderung frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen wolle. Handschriftlich war beigefügt: "= 5/01".
Mit Schreiben vom 30.03.2000 wies die wegen Umzugs des Klägers nunmehr zuständige und beklagte Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) den Kläger darauf hin, dass er frühestens ab September 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen könne. Die Vertrauensschutzregelungen seien nicht anzuwenden. Aus dem vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers gehe nicht hervor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 14.02.1996 erfolgt sei. Sofern die Rente am 01.09.1999 beginne solle, sei dies nur mit Abschlägen möglich. Die ungekürzte Rente könne frühestens am 01.05.2001 beginnen. Der Kläger möge mitteilen, welchen Rentenbeginn er wünsche. Nach Erinnerung durch die Beklagte teilte der Kläger offenbar telefonisch mit, dass er die Rente ab dem 01.10.2000 haben wolle. Der Rentenantrag sei bereits gestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin aufgrund seines Antrags vom 05.02.1999 mit Bescheid vom 19.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2000 in Höhe von monatlich 794,70 DM bzw. nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe eines Zahlbetrages von 734,31 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23.11.2000 Widerspruch ein und machte die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Slowenien geltend. Nachdem die Beklagte den Prozessbevollmächtigten darauf hinwies, dass Slowenien selbst über eine anteilige Rente entscheide, wurde der Widerspruch mit Schreiben vom 21.03.2001 zurückgenommen. Bereits mit Widerspruchsbescheid mit Datum 20.03.2001 wurde von der Beklagten allerdings der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte Ende Oktober/Anfang November 2000 festgestellt, dass der Kläger entgegen der ursprünglichen Annahme doch unter die Vertrauensschutzregelung falle, weil lt. Mitteilung des Arbeitsamtes O. der Kläger von seinem Arbeitgeber (W. S.) am 01.02.1996 mit Wirkung zum 17.02.1996 gekündigt worden war und der Kläger ab 19.02.1996 im Leistungsbezug beim Arbeitsamt stand. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 20.12.2000 die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab dem 01.09.1999 ohne Abschläge neu fest und bewilligte als laufende Rente ab dem 01.02.2001 monatlich 773,72 DM (unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einen Zahlbetrag in Höhe von 714,93 DM) sowie eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2001 in Höhe von 9.193,07 DM. Diese wurde wegen eines mit Schreiben vom 17.03.1999 geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes O. von der Beklagten vorläufig einbehalten.
Nachdem von der Beklagten festgestellt wurde, dass mangels Erfüllung der notwendigen Vorversicherungszeiten eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie nachfolgend der Pflegeversicherung nicht bestand, wurde mit weiterem Bescheid vom 31.03.2001 die laufende Rente ab dem 01.03.2001 auf 773,72 DM neu festgestellt und für die Zeit vom 01.11.2000 bis 28.02.2001 eine Nachzahlung in Höhe von 235,16 DM gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 18.06.2001 wurde die Rente ab dem 01.08.2001 wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen (Unfallrente) auf 788,53 DM neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 13.11.2003 wurde der Kläger wegen eines nicht mitgeteilten Einkommens aus einer Beschäftigung bei der Fa. W. in der Zeit vom 10.07.2000 bis 02.08.2000 und der daraus gegebenenfalls folgenden Rentenüberzahlung angehört. Hierzu gab der Kläger an, dass er das Arbeitsentgelt vor dem Arbeitsgericht München im Wege eines Versäumnisurteils erstritten habe, lt. Mitteilung des Prozessbevollmächtigten sei das Entgelt jedoch wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht geflossen und mit einem Zufluss sei auch nicht zu rechnen. Der Kläger sei zu der fraglichen Zeit beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen. Trotz der Auskunft des Insolvenzverwalters, dass der Betrag sehr wohl an den Kläger ausgezahlt worden sei, wurde seitens der Beklagten von einer Rückforderung abgesehen, weil der Zufluss vor Beginn der Rentengewährung lag und eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht nachzuweisen war.
Am 26.04.2004 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheids vom 20.12.2000 hinsichtlich des dort festgesetzten Rentenbeginns. Seiner Meinung nach sei Rentenbeginn der 01.10.2000, weil er zu diesem Zeitpunkt erstmals die Rente laufend überwiesen bekommen habe. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 26.04.2004 mit, dass die Rente auf Drängen des Arbeitsamtes beantragt worden sei. Deshalb sei der frühestmögliche Beginn der Rentengewährung ohne Abschläge festzusetzen. Da der Kläger unter die Vertrauensschutzregelung falle, habe der Rentenbeginn auf den 01.09.1999 festgesetzt werden müssen. Eine Änderung könne nur erfolgen, wenn der Kläger nachweise, dass er ohne Veranlassung durch das Arbeitsamt die Rente beantragt hätte. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt, so dass auch kein Bescheid erlassen wurde.
Mit Schreiben vom 13.01.2006, eingegangen bei der Beklagten am 16.01.2006, bat der Kläger um eine "Neuberechnung" seiner Altersrente. Er gehe davon aus, dass die bisherige Berechnung nicht den Tatsachen entspreche und werde deshalb Klage zum Sozialgericht erheben. Er weise nochmals darauf hin, dass für die Zeit vom 01.03.2000 bis 31.10.2000 das Arbeitsamt K. zuständig sei, für die Zeit davor das Arbeitsamt O ... Beigefügt war dem Antrag u. a. ein Bescheid des Arbeitsamtes K. vom 26.10.2000, wonach die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.11.2000 aufgehoben wurde, weil dem Kläger Altersrente zuerkannt worden sei sowie die Kopie einer Gesprächsnotiz der A- und B-Stelle der Landesversicherungsanstalt Unterfranken vom 20.09.2005, bei der es um die Frage des Rentenbeginns ging.
Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.01.2006 den Überprüfungsantrag vom 16.01.2006 ab. Der Rentenbescheid vom 19.10.2000, mit dem Rente ab dem 01.10.2000 bewilligt worden sei, sei gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen gewesen, weil die Beklagte zu Unrecht die Geltung der Vertrauensschutzregelung für den Kläger abgelehnt habe. Sie sei bei Erlass des Bescheids von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Im Wege des § 44 SGB X habe die Beklagte den Rentenbeginn auf den 01.09.1999 vorverlegen und die entsprechenden Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt erbringen müssen. Der hiergegen mit Schreiben vom 01.02.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen am 24.02.2006 unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren eingelegte Klage hat das Sozialgericht (SG) Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2006 abgewiesen. Ein Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 ergebe sich nicht. Die Beklagte habe zu Recht auf § 75 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hingewiesen.
Zur Begründung der hiergegen am 27.09.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung wird mit Schriftsatz vom 24.01.2007 vorgetragen, dass sich aus den Bescheiden der Arbeitsverwaltung sowie aus einem Schreiben der Niederlassung Rentenservice Deutsche Post AG Leipzig vom 03.11.2000 ergebe, dass die Rente erst ab Oktober bzw. November 2000 gezahlt worden sei. Deshalb sei der Rentenbeginn auf den 01.10.2000 festzustellen. Ferner bitte der Kläger um Klärung, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Rente anzurechnen seien. Die Beklagte habe einen Bescheid vom 05.07.2006 erlassen, der die Leistungen teilweise anrechne. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 zurückgewiesen wurde. Hiergegen wurde Klage zum SG Würzburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 6 R 563/06 geführt wurde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.12.2000 zu verurteilen, den Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf den 01.11.2000 festzusetzen und die laufenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Rentenakten, die Akten des Bayer. Landessozialgerichts aus dem Verfahren L 11 AL 255/03 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Das SG Würzburg hat im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2006 die Klage gegen den Bescheid vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 abgewiesen. Der mit Bescheid vom 20.12.2000 festgestellte Rentenbeginn am 01.09.1999 sowie die von der Beklagten berechnete Rentenhöhe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der am 16.01.2006 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist zu Recht mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnt worden.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der zu überprüfende Bescheid vom 20.12.2000 erweist sich jedoch nicht als rechtsfehlerhaft. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 19.10.2000 hinsichtlich des Rentenbeginns auf den 01.09.1999 abgeändert und die zu gewährende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu berechnet.
Der Kläger hat am 05.02.1999 unstreitig bei der Beklagten einen Rentenantrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung stand er im Leistungsbezug des Arbeitsamtes O. und war von diesem zur Rentenantragstellung aufgefordert worden. Dies ergibt sich aus den Vermerken auf dem Rentenantrag. Der Kläger hat gegenüber der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt Baden erklärt, die Rente zum nächst möglichen Zeitpunkt ohne Abschläge erhalten zu wollen.
Gemäß § 38 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 SGB VI in der vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 geltenden Fassung (BGBl 1996 I 1078) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich dieser Zeitraum um weitere rentenrechtliche Zeiten verlängern kann, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dabei findet eine Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 SGB VI dann nicht statt, wenn der Versicherte am 14.02.1996 bereits arbeitslos war oder aber noch nicht arbeitslos war, aber dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgte, nach dem 13.02.1996 beendet wurde und der Versicherte älter ist als Jahrgang 1941.
Der Kläger erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, da er 1939 geboren wurde und somit am 26.02.1999 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Er wurde nach Angaben des Arbeitsamtes O. am 01.02.1996 mit Wirkung zum 17.02.1996 von seinem Arbeitgeber gekündigt und war unmittelbar anschließend ab dem 19.02.1996 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, war also ab diesem Zeitpunkt auch arbeitslos. Die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 in Verbindung mit § 237 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung lagen jedenfalls ab dem 01.09.1999 vor. Die Beklagte ging deshalb bei ihrem ersten Rentenbescheid vom 19.10.2000 von falschen rechtlichen Voraussetzungen, nämlich der fehlenden Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI auf den Kläger, aus, da der Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Erlass des Bescheides vom 19.10.2000 geklärt wurde. Die Rentengewährung hätte deshalb - entsprechend dem geäußerten Wunsch des Klägers auf eine Rentengewährung, sobald diese abschlagsfrei gewährt werden könne - bereits ab dem 01.09.1999 erfolgen müssen und nicht erst ab 01.10.2000. Der Bescheid vom 19.10.2000 war somit rechtswidrig und von der Beklagten im Rahmen des § 44 SGB X rückwirkend zu ändern. Dies ist mit dem Bescheid vom 20.12.2000 erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass infolge der Widerspruchseinlegung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2000 der Bescheid vom 19.10.2000 im Zeitpunkt seiner Änderung durch den Bescheid vom 20.12.2000 noch nicht bestandskräftig war und insoweit auch kein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Rentenbeginn ab dem 01.10.2000 entstanden sein konnte. Insoweit stellt der weitere Bescheid vom 20.12.2000 lediglich eine Abhilfeentscheidung dar, für die es keine gesonderte Anhörung im laufenden Verfahren bedurfte. Selbst wenn eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids notwendig gewesen wäre, wäre dieser mögliche Verfahrensfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs 2 SGB X geheilt worden.
Soweit der Kläger eine Neuberechnung seiner Altersrente wegen Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für den Zeitraum 01.09.1999 bis zum Ende des Leistungsbezuges von Arbeitslosenhilfe aufgrund des Aufhebungsbescheids des Arbeitsamtes O. vom 26.10.2000 begehrt, hat das SG zutreffend im Gerichtsbescheid vom 31.08.2006 darauf hingewiesen, dass diese Zeiten nach Beginn der Rentenbewilligung liegen und deshalb gemäß § 75 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe mehr haben können. Weitere Betragszeiten für die Zeit vor Rentenbeginn, die der Kläger gegenüber der Beklagten moniert hat, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Zeiten sind umfassend berücksichtigt worden, soweit darüber Klarheit bestand. Diese Zeiten wurden von der Beklagten auch bei der Berechnung der Rentenhöhe ab dem 01.09.1999 zu Grunde gelegt.
Soweit die Beklagte im Rahmen der vom Arbeitsamt geltend gemachten Erstattungsansprüche Nachzahlungen, die sich aus dem neu festgesetzten Rentenbeginn ergaben, nicht an den Kläger, sondern an das Arbeitsamt ausbezahlt hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das parallel beim Bayer. Landessozialgericht durchgeführte Verfahren L 11 AL 255/03 betraf eine gegenüber dem Arbeitsamt vom Kläger nicht mitgeteilte Unfallrente als weiteres Einkommen, das im Rahmen der Arbeitslosenhilfe hätte berücksichtigt werden müssen. Insoweit bestand eine offene Forderung der Arbeitsverwaltung, die sich im zeitlichen Rahmen mit der nachträglichen Rentenbewilligung überschnitten, materiell-rechtlich jedoch damit nichts zu tun hatte. Der vom Arbeitsamt geltend gemachte Erstattungsanspruch ist ausdrücklich nur in der Höhe geltend gemacht worden, die dem Kläger vom Arbeitsamt unter Anrechnung der Unfallrente rechtmäßiger Weise hätte gewährt werden müssen. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die entstandenen Nachzahlungsbeträge auf entsprechende Erstattungsansprüche des Arbeitsamtes anzurechnen, diese Erstattungsansprüche zu erfüllen und hat dies auch hinsichtlich der Höhe zutreffend getan.
Soweit der Kläger bzw. dessen früherer Prozessbevollmächtigter die Frage nach der Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente stellt, ist dies nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Verfahrens.
Soweit der Kläger eine Pflichtversicherung in der KVdR geltend macht, gehört dies ebenfalls nicht zum Streitgegenstand des Verfahrens. Allenfalls mittelbar durch die Auswirkungen auf die Höhe des Zahlbetrages könnte ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand gesehen werden. Soweit die Beklagte jedoch zunächst zu Unrecht vom Bestehen einer Mitgliedschaft in der KVdR ausging und entsprechende Beiträge abführte, wurde dies mit den nachfolgenden Bescheiden vom 31.01.2001 wieder korrigiert.
Nach alledem ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006, mit dem die Beklagte einen Antrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf "Neuberechnung" seiner Altersrente vom 13.01.2006 abgelehnt hat.
Der 1939 in Slowenien geborene Kläger zog im Jahr 1963 in die Bundesrepublik Deutschland und war hier als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 19.02.1996 war der Kläger mit Unterbrechungen arbeitslos.
Am 05.02.1999 beantragte er bei der Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60.Lebensjahres. Die Frage 11.7, ob der Antragstellung eine Aufforderung des Arbeitsamtes zugrunde liege, war mit "Ja" beantwortet. Handschriftlich war auf dem Antrag vermerkt, dass der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes "O." (wohl O., damaliger Wohnsitz des Klägers) auf der Rentenantragstellung bestehe. Die Arbeitslosenhilfe werde bis zur Rentenantragstellung eingestellt. Weiter war vermerkt, dass die Arbeitslosenhilfe ab der Rentenantragstellung weitergezahlt werde bis die Rente ohne Minderung gewährt werden könne. In einer Anlage zum Rentenantrag erklärte der Kläger, dass er eine Altersrente nicht vorzeitig, sondern mit dem ohne Rentenminderung frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen wolle. Handschriftlich war beigefügt: "= 5/01".
Mit Schreiben vom 30.03.2000 wies die wegen Umzugs des Klägers nunmehr zuständige und beklagte Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) den Kläger darauf hin, dass er frühestens ab September 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen könne. Die Vertrauensschutzregelungen seien nicht anzuwenden. Aus dem vorgelegten Schreiben seines Arbeitgebers gehe nicht hervor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 14.02.1996 erfolgt sei. Sofern die Rente am 01.09.1999 beginne solle, sei dies nur mit Abschlägen möglich. Die ungekürzte Rente könne frühestens am 01.05.2001 beginnen. Der Kläger möge mitteilen, welchen Rentenbeginn er wünsche. Nach Erinnerung durch die Beklagte teilte der Kläger offenbar telefonisch mit, dass er die Rente ab dem 01.10.2000 haben wolle. Der Rentenantrag sei bereits gestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin aufgrund seines Antrags vom 05.02.1999 mit Bescheid vom 19.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2000 in Höhe von monatlich 794,70 DM bzw. nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe eines Zahlbetrages von 734,31 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23.11.2000 Widerspruch ein und machte die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Slowenien geltend. Nachdem die Beklagte den Prozessbevollmächtigten darauf hinwies, dass Slowenien selbst über eine anteilige Rente entscheide, wurde der Widerspruch mit Schreiben vom 21.03.2001 zurückgenommen. Bereits mit Widerspruchsbescheid mit Datum 20.03.2001 wurde von der Beklagten allerdings der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.10.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte Ende Oktober/Anfang November 2000 festgestellt, dass der Kläger entgegen der ursprünglichen Annahme doch unter die Vertrauensschutzregelung falle, weil lt. Mitteilung des Arbeitsamtes O. der Kläger von seinem Arbeitgeber (W. S.) am 01.02.1996 mit Wirkung zum 17.02.1996 gekündigt worden war und der Kläger ab 19.02.1996 im Leistungsbezug beim Arbeitsamt stand. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 20.12.2000 die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab dem 01.09.1999 ohne Abschläge neu fest und bewilligte als laufende Rente ab dem 01.02.2001 monatlich 773,72 DM (unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einen Zahlbetrag in Höhe von 714,93 DM) sowie eine Nachzahlung für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2001 in Höhe von 9.193,07 DM. Diese wurde wegen eines mit Schreiben vom 17.03.1999 geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes O. von der Beklagten vorläufig einbehalten.
Nachdem von der Beklagten festgestellt wurde, dass mangels Erfüllung der notwendigen Vorversicherungszeiten eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie nachfolgend der Pflegeversicherung nicht bestand, wurde mit weiterem Bescheid vom 31.03.2001 die laufende Rente ab dem 01.03.2001 auf 773,72 DM neu festgestellt und für die Zeit vom 01.11.2000 bis 28.02.2001 eine Nachzahlung in Höhe von 235,16 DM gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 18.06.2001 wurde die Rente ab dem 01.08.2001 wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen (Unfallrente) auf 788,53 DM neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 13.11.2003 wurde der Kläger wegen eines nicht mitgeteilten Einkommens aus einer Beschäftigung bei der Fa. W. in der Zeit vom 10.07.2000 bis 02.08.2000 und der daraus gegebenenfalls folgenden Rentenüberzahlung angehört. Hierzu gab der Kläger an, dass er das Arbeitsentgelt vor dem Arbeitsgericht München im Wege eines Versäumnisurteils erstritten habe, lt. Mitteilung des Prozessbevollmächtigten sei das Entgelt jedoch wegen Insolvenz des Arbeitgebers nicht geflossen und mit einem Zufluss sei auch nicht zu rechnen. Der Kläger sei zu der fraglichen Zeit beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen. Trotz der Auskunft des Insolvenzverwalters, dass der Betrag sehr wohl an den Kläger ausgezahlt worden sei, wurde seitens der Beklagten von einer Rückforderung abgesehen, weil der Zufluss vor Beginn der Rentengewährung lag und eine Bösgläubigkeit des Klägers nicht nachzuweisen war.
Am 26.04.2004 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheids vom 20.12.2000 hinsichtlich des dort festgesetzten Rentenbeginns. Seiner Meinung nach sei Rentenbeginn der 01.10.2000, weil er zu diesem Zeitpunkt erstmals die Rente laufend überwiesen bekommen habe. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 26.04.2004 mit, dass die Rente auf Drängen des Arbeitsamtes beantragt worden sei. Deshalb sei der frühestmögliche Beginn der Rentengewährung ohne Abschläge festzusetzen. Da der Kläger unter die Vertrauensschutzregelung falle, habe der Rentenbeginn auf den 01.09.1999 festgesetzt werden müssen. Eine Änderung könne nur erfolgen, wenn der Kläger nachweise, dass er ohne Veranlassung durch das Arbeitsamt die Rente beantragt hätte. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt, so dass auch kein Bescheid erlassen wurde.
Mit Schreiben vom 13.01.2006, eingegangen bei der Beklagten am 16.01.2006, bat der Kläger um eine "Neuberechnung" seiner Altersrente. Er gehe davon aus, dass die bisherige Berechnung nicht den Tatsachen entspreche und werde deshalb Klage zum Sozialgericht erheben. Er weise nochmals darauf hin, dass für die Zeit vom 01.03.2000 bis 31.10.2000 das Arbeitsamt K. zuständig sei, für die Zeit davor das Arbeitsamt O ... Beigefügt war dem Antrag u. a. ein Bescheid des Arbeitsamtes K. vom 26.10.2000, wonach die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.11.2000 aufgehoben wurde, weil dem Kläger Altersrente zuerkannt worden sei sowie die Kopie einer Gesprächsnotiz der A- und B-Stelle der Landesversicherungsanstalt Unterfranken vom 20.09.2005, bei der es um die Frage des Rentenbeginns ging.
Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.01.2006 den Überprüfungsantrag vom 16.01.2006 ab. Der Rentenbescheid vom 19.10.2000, mit dem Rente ab dem 01.10.2000 bewilligt worden sei, sei gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen gewesen, weil die Beklagte zu Unrecht die Geltung der Vertrauensschutzregelung für den Kläger abgelehnt habe. Sie sei bei Erlass des Bescheids von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Im Wege des § 44 SGB X habe die Beklagte den Rentenbeginn auf den 01.09.1999 vorverlegen und die entsprechenden Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt erbringen müssen. Der hiergegen mit Schreiben vom 01.02.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen am 24.02.2006 unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren eingelegte Klage hat das Sozialgericht (SG) Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2006 abgewiesen. Ein Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 ergebe sich nicht. Die Beklagte habe zu Recht auf § 75 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hingewiesen.
Zur Begründung der hiergegen am 27.09.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung wird mit Schriftsatz vom 24.01.2007 vorgetragen, dass sich aus den Bescheiden der Arbeitsverwaltung sowie aus einem Schreiben der Niederlassung Rentenservice Deutsche Post AG Leipzig vom 03.11.2000 ergebe, dass die Rente erst ab Oktober bzw. November 2000 gezahlt worden sei. Deshalb sei der Rentenbeginn auf den 01.10.2000 festzustellen. Ferner bitte der Kläger um Klärung, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Rente anzurechnen seien. Die Beklagte habe einen Bescheid vom 05.07.2006 erlassen, der die Leistungen teilweise anrechne. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2007 zurückgewiesen wurde. Hiergegen wurde Klage zum SG Würzburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 6 R 563/06 geführt wurde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.12.2000 zu verurteilen, den Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf den 01.11.2000 festzusetzen und die laufenden Leistungen ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Rentenakten, die Akten des Bayer. Landessozialgerichts aus dem Verfahren L 11 AL 255/03 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Das SG Würzburg hat im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2006 die Klage gegen den Bescheid vom 19.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 abgewiesen. Der mit Bescheid vom 20.12.2000 festgestellte Rentenbeginn am 01.09.1999 sowie die von der Beklagten berechnete Rentenhöhe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der am 16.01.2006 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist zu Recht mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnt worden.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der zu überprüfende Bescheid vom 20.12.2000 erweist sich jedoch nicht als rechtsfehlerhaft. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte gemäß § 44 SGB X den Bescheid vom 19.10.2000 hinsichtlich des Rentenbeginns auf den 01.09.1999 abgeändert und die zu gewährende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu berechnet.
Der Kläger hat am 05.02.1999 unstreitig bei der Beklagten einen Rentenantrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung stand er im Leistungsbezug des Arbeitsamtes O. und war von diesem zur Rentenantragstellung aufgefordert worden. Dies ergibt sich aus den Vermerken auf dem Rentenantrag. Der Kläger hat gegenüber der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt Baden erklärt, die Rente zum nächst möglichen Zeitpunkt ohne Abschläge erhalten zu wollen.
Gemäß § 38 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 SGB VI in der vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 geltenden Fassung (BGBl 1996 I 1078) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich dieser Zeitraum um weitere rentenrechtliche Zeiten verlängern kann, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Dabei findet eine Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 SGB VI dann nicht statt, wenn der Versicherte am 14.02.1996 bereits arbeitslos war oder aber noch nicht arbeitslos war, aber dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgte, nach dem 13.02.1996 beendet wurde und der Versicherte älter ist als Jahrgang 1941.
Der Kläger erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, da er 1939 geboren wurde und somit am 26.02.1999 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Er wurde nach Angaben des Arbeitsamtes O. am 01.02.1996 mit Wirkung zum 17.02.1996 von seinem Arbeitgeber gekündigt und war unmittelbar anschließend ab dem 19.02.1996 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, war also ab diesem Zeitpunkt auch arbeitslos. Die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 in Verbindung mit § 237 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung lagen jedenfalls ab dem 01.09.1999 vor. Die Beklagte ging deshalb bei ihrem ersten Rentenbescheid vom 19.10.2000 von falschen rechtlichen Voraussetzungen, nämlich der fehlenden Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI auf den Kläger, aus, da der Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Erlass des Bescheides vom 19.10.2000 geklärt wurde. Die Rentengewährung hätte deshalb - entsprechend dem geäußerten Wunsch des Klägers auf eine Rentengewährung, sobald diese abschlagsfrei gewährt werden könne - bereits ab dem 01.09.1999 erfolgen müssen und nicht erst ab 01.10.2000. Der Bescheid vom 19.10.2000 war somit rechtswidrig und von der Beklagten im Rahmen des § 44 SGB X rückwirkend zu ändern. Dies ist mit dem Bescheid vom 20.12.2000 erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass infolge der Widerspruchseinlegung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2000 der Bescheid vom 19.10.2000 im Zeitpunkt seiner Änderung durch den Bescheid vom 20.12.2000 noch nicht bestandskräftig war und insoweit auch kein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Rentenbeginn ab dem 01.10.2000 entstanden sein konnte. Insoweit stellt der weitere Bescheid vom 20.12.2000 lediglich eine Abhilfeentscheidung dar, für die es keine gesonderte Anhörung im laufenden Verfahren bedurfte. Selbst wenn eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids notwendig gewesen wäre, wäre dieser mögliche Verfahrensfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs 2 SGB X geheilt worden.
Soweit der Kläger eine Neuberechnung seiner Altersrente wegen Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für den Zeitraum 01.09.1999 bis zum Ende des Leistungsbezuges von Arbeitslosenhilfe aufgrund des Aufhebungsbescheids des Arbeitsamtes O. vom 26.10.2000 begehrt, hat das SG zutreffend im Gerichtsbescheid vom 31.08.2006 darauf hingewiesen, dass diese Zeiten nach Beginn der Rentenbewilligung liegen und deshalb gemäß § 75 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe mehr haben können. Weitere Betragszeiten für die Zeit vor Rentenbeginn, die der Kläger gegenüber der Beklagten moniert hat, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Zeiten sind umfassend berücksichtigt worden, soweit darüber Klarheit bestand. Diese Zeiten wurden von der Beklagten auch bei der Berechnung der Rentenhöhe ab dem 01.09.1999 zu Grunde gelegt.
Soweit die Beklagte im Rahmen der vom Arbeitsamt geltend gemachten Erstattungsansprüche Nachzahlungen, die sich aus dem neu festgesetzten Rentenbeginn ergaben, nicht an den Kläger, sondern an das Arbeitsamt ausbezahlt hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das parallel beim Bayer. Landessozialgericht durchgeführte Verfahren L 11 AL 255/03 betraf eine gegenüber dem Arbeitsamt vom Kläger nicht mitgeteilte Unfallrente als weiteres Einkommen, das im Rahmen der Arbeitslosenhilfe hätte berücksichtigt werden müssen. Insoweit bestand eine offene Forderung der Arbeitsverwaltung, die sich im zeitlichen Rahmen mit der nachträglichen Rentenbewilligung überschnitten, materiell-rechtlich jedoch damit nichts zu tun hatte. Der vom Arbeitsamt geltend gemachte Erstattungsanspruch ist ausdrücklich nur in der Höhe geltend gemacht worden, die dem Kläger vom Arbeitsamt unter Anrechnung der Unfallrente rechtmäßiger Weise hätte gewährt werden müssen. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die entstandenen Nachzahlungsbeträge auf entsprechende Erstattungsansprüche des Arbeitsamtes anzurechnen, diese Erstattungsansprüche zu erfüllen und hat dies auch hinsichtlich der Höhe zutreffend getan.
Soweit der Kläger bzw. dessen früherer Prozessbevollmächtigter die Frage nach der Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente stellt, ist dies nicht Streitgegenstand des hier anhängigen Verfahrens.
Soweit der Kläger eine Pflichtversicherung in der KVdR geltend macht, gehört dies ebenfalls nicht zum Streitgegenstand des Verfahrens. Allenfalls mittelbar durch die Auswirkungen auf die Höhe des Zahlbetrages könnte ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand gesehen werden. Soweit die Beklagte jedoch zunächst zu Unrecht vom Bestehen einer Mitgliedschaft in der KVdR ausging und entsprechende Beiträge abführte, wurde dies mit den nachfolgenden Bescheiden vom 31.01.2001 wieder korrigiert.
Nach alledem ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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