Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 KG 28/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 KG 8/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 KG 1/10 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Kinderzuschlag von September 2006 bis Januar 2007.
Der 1965 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 2001, 2001 und 2004). Zuletzt mit Bescheid vom 18.5.2006 bewilligte die Beklagte Kinderzuschlag in Höhe von 196 EUR für den Monat Januar 2006. Mit Bescheiden vom gleichen Tag lehnte die Beklagte den Kinderzuschlag für den Monat Februar 2006 ab und hob die Bewilligung von Kinderzuschlag ab März 2006 auf. Die Aufhebung ab März 2006 begründete sie damit, dass der Kläger nicht die Mindesteinkommensgrenze erreichte und daher statt Anspruch auf Kinderzuschlag nunmehr Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe.
Mit Schreiben vom 13.6.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung von Kinderzuschlag ab März 2006 ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 zurückwies. In der Begründung des Widerspruchsbescheides ermittelte die Beklagte eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 986,74 EUR der ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von nur 986,04 EUR gegenüberstand.
Mit der am 22.12.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, Kinderzuschlag für die Zeit ab März 2006 zu erhalten weiter. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger nachgewiesen, dass die Beklagte von ihm im Antrag so bezifferte, aber letztlich zu hohe Haftpflichtversicherungsbeiträge abgezogen hat und sein anrechenbares monatliches Einkommen daher 991,40 EUR beträgt. Die Beklagte erkannte daher Kinderzuschlag für den Monat März bis August 2006 in Höhe von 415 EUR an. Ab September 2006 lehnte sie den Kinderzuschlag ab, da anstatt 1056,90 EUR Arbeitslosengeld I nur noch 972,60 EUR an den Kläger überwiesen werden und somit die Mindesteinkommensgrenze nicht mehr erreicht werde. Die Differenz von 84,30 EUR geht aufgrund einer Pfändung an die Staatsoberkasse Bayern. Im Februar 2007 erhielt der Kläger nur mehr 356,62EUR Arbeitslosengeld I. Der Klägervertreter vertritt die Auffassung, dass der gepfändete Betrag für die Berechnung des Mindesteinkommens zum Einkommen des Klägers gerechnet werden müsse. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger Raten aus seinem zur Verfügung stehenden Einkommen bezahle oder ob der Gläubiger diese Beträge durch Pfändung selbst einzieht.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 aufzuheben und Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kinderzuschlag auch in der Zeit zwischen September 2006 und Januar 2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in ihren Stellungnahmen im Klageverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid –nach Bewilligung des Kinderzuschlags für die Monate März bis August 2006- ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate September bis Januar 2007.
Kinderzuschlag erhalten gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkom- mensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Von allen vorgenannten Tatbestandsmerkmalen ist im vorliegenden Fall nur die Nr. 2 nicht erfüllt. Der Kläger erreicht mit seinen Einnahmen in Höhe von 972,60EUR in den Monaten September 2006 bis Januar 2007 nicht das Mindesteinkommen im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG, das sich auf 986,74EUR beläuft.
Das aus den Einnahmen (972,60 EUR) bereinigte anrechenbare Einkommen im Sinne von § 11 SGB II beträgt 907,10 EUR und liegt unter dem Mindesteinkommen.
Die Vorschrift § 6a BKGG wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Familien oder Elternteile allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (hierzu näher: Kühl, in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Rdnr. 2 zu § 6a BKGG m. w. N.). Dementsprechend ist für die Frage, ob das Einkommen den Elternbedarf deckt, dies wird mit dem Mindesteinkommen ausgedrückt, das nach § 11 SGB II anrechenbare Einkommen dem SGB II- Bedarf der Eltern gegenübergestellt. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind dabei alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Bedarfszeitraum zufließen. Im Falle des Klägers ist im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich nur ein Betrag von 972,60 EUR zugeflossen. Der gepfändete Teil seines Arbeitslosengeldes I, der in Höhe von 84,30 EUR an die Staatsoberkasse als Pfändungsgläubiger abgeführt wird, rechnet von vorneherein nicht zum Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Aus Sicht des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) kommt es für die Qualifikation als Einkommen vorwiegend darauf an, ob mit den zugeflossenen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Soweit Einkommen gepfändet ist, fehlt es bereits an einem entsprechenden Zufluss von "bereiten Mitteln". Der gepfändete Lohn steht von vorneherein nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung und kann daher nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. SG Stuttgart vom 26.6.2006- S 3 AS 1088/05). Der Umstand, dass der Kläger den gepfändeten Betrag auch ohne Pfändung an seinen Gläubiger abgeführt hätte und der Zufluss dieses Gehaltsanteils dann bei ihm zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des § 11 SGB II geführt hätte, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Soweit die Beklagte nach Klagerhebung den Anspruch anerkannt hat, war dennoch keine Kostenteilung zu ihren Lasten angebracht. Der Kläger hat erst nach Klageerhebung notwendige Unterlagen zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nachgereicht, die der Beklagten dann eine Teilabhilfe ermöglicht haben.
Einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, weil die Berufungssumme erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Kinderzuschlag von September 2006 bis Januar 2007.
Der 1965 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern (geboren 2001, 2001 und 2004). Zuletzt mit Bescheid vom 18.5.2006 bewilligte die Beklagte Kinderzuschlag in Höhe von 196 EUR für den Monat Januar 2006. Mit Bescheiden vom gleichen Tag lehnte die Beklagte den Kinderzuschlag für den Monat Februar 2006 ab und hob die Bewilligung von Kinderzuschlag ab März 2006 auf. Die Aufhebung ab März 2006 begründete sie damit, dass der Kläger nicht die Mindesteinkommensgrenze erreichte und daher statt Anspruch auf Kinderzuschlag nunmehr Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe.
Mit Schreiben vom 13.6.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung von Kinderzuschlag ab März 2006 ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 zurückwies. In der Begründung des Widerspruchsbescheides ermittelte die Beklagte eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 986,74 EUR der ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von nur 986,04 EUR gegenüberstand.
Mit der am 22.12.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, Kinderzuschlag für die Zeit ab März 2006 zu erhalten weiter. Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger nachgewiesen, dass die Beklagte von ihm im Antrag so bezifferte, aber letztlich zu hohe Haftpflichtversicherungsbeiträge abgezogen hat und sein anrechenbares monatliches Einkommen daher 991,40 EUR beträgt. Die Beklagte erkannte daher Kinderzuschlag für den Monat März bis August 2006 in Höhe von 415 EUR an. Ab September 2006 lehnte sie den Kinderzuschlag ab, da anstatt 1056,90 EUR Arbeitslosengeld I nur noch 972,60 EUR an den Kläger überwiesen werden und somit die Mindesteinkommensgrenze nicht mehr erreicht werde. Die Differenz von 84,30 EUR geht aufgrund einer Pfändung an die Staatsoberkasse Bayern. Im Februar 2007 erhielt der Kläger nur mehr 356,62EUR Arbeitslosengeld I. Der Klägervertreter vertritt die Auffassung, dass der gepfändete Betrag für die Berechnung des Mindesteinkommens zum Einkommen des Klägers gerechnet werden müsse. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Kläger Raten aus seinem zur Verfügung stehenden Einkommen bezahle oder ob der Gläubiger diese Beträge durch Pfändung selbst einzieht.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.5.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 aufzuheben und Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kinderzuschlag auch in der Zeit zwischen September 2006 und Januar 2007 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in ihren Stellungnahmen im Klageverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid –nach Bewilligung des Kinderzuschlags für die Monate März bis August 2006- ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate September bis Januar 2007.
Kinderzuschlag erhalten gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkom- mensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
Von allen vorgenannten Tatbestandsmerkmalen ist im vorliegenden Fall nur die Nr. 2 nicht erfüllt. Der Kläger erreicht mit seinen Einnahmen in Höhe von 972,60EUR in den Monaten September 2006 bis Januar 2007 nicht das Mindesteinkommen im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG, das sich auf 986,74EUR beläuft.
Das aus den Einnahmen (972,60 EUR) bereinigte anrechenbare Einkommen im Sinne von § 11 SGB II beträgt 907,10 EUR und liegt unter dem Mindesteinkommen.
Die Vorschrift § 6a BKGG wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Familien oder Elternteile allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (hierzu näher: Kühl, in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Rdnr. 2 zu § 6a BKGG m. w. N.). Dementsprechend ist für die Frage, ob das Einkommen den Elternbedarf deckt, dies wird mit dem Mindesteinkommen ausgedrückt, das nach § 11 SGB II anrechenbare Einkommen dem SGB II- Bedarf der Eltern gegenübergestellt. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind dabei alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Bedarfszeitraum zufließen. Im Falle des Klägers ist im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich nur ein Betrag von 972,60 EUR zugeflossen. Der gepfändete Teil seines Arbeitslosengeldes I, der in Höhe von 84,30 EUR an die Staatsoberkasse als Pfändungsgläubiger abgeführt wird, rechnet von vorneherein nicht zum Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Aus Sicht des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) kommt es für die Qualifikation als Einkommen vorwiegend darauf an, ob mit den zugeflossenen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Soweit Einkommen gepfändet ist, fehlt es bereits an einem entsprechenden Zufluss von "bereiten Mitteln". Der gepfändete Lohn steht von vorneherein nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung und kann daher nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. SG Stuttgart vom 26.6.2006- S 3 AS 1088/05). Der Umstand, dass der Kläger den gepfändeten Betrag auch ohne Pfändung an seinen Gläubiger abgeführt hätte und der Zufluss dieses Gehaltsanteils dann bei ihm zum anrechenbaren Einkommen im Sinne des § 11 SGB II geführt hätte, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Soweit die Beklagte nach Klagerhebung den Anspruch anerkannt hat, war dennoch keine Kostenteilung zu ihren Lasten angebracht. Der Kläger hat erst nach Klageerhebung notwendige Unterlagen zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nachgereicht, die der Beklagten dann eine Teilabhilfe ermöglicht haben.
Einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, weil die Berufungssumme erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
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