Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 201 AS 11654/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1113/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er nach dem mit der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2011 gestellten Hauptantrag sein erstinstanzliches Begehren insoweit weiter verfolgt, als er beantragt, den Antragsgegner in Gestalt einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm "mit sofortiger Wirkung" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 359,- EUR monatlich zu gewähren, ist unzulässig. Die Beschwerde ist insoweit ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG). Gleiches gilt insoweit für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht – SG – (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG). Soweit der Antragsteller nämlich Leistungen in der genannten Höhe "mit sofortiger Wirkung" geltend macht, kann sich dies nur auf einen Zeitpunkt vom Eingang der Beschwerdeschrift (8. Juni 2011) beziehen. Ansonsten hätte er rückwirkend einen bestimmten Zeitpunkt benennen müssen. Ausgehend von dem in den angefochtenen Bescheiden geregelten Sanktionszeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 wird daher der Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht erreicht. Zur Entscheidung über den nunmehr von dem rechtskundig vertretenen Kläger erstmals gestellten Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 23. März 2011 ist das Beschwerdegericht funktional nicht berufen (vgl § 29 Abs. 1 SGG), weil das SG als erstinstanzliches Gericht hierüber nicht entschieden hat und mangels entsprechender Antragstellung auch nicht zu entscheiden hatte. Auch der Hilfsantrag ist daher unzulässig.
Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass er bei verständiger Würdigung bereits erstinstanzlich einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestellt hat und das SG hierüber inzident ebenfalls entschieden hätte, wäre die Beschwerde jedenfalls nicht begründet. Denn auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist eine Eilbedürftigkeit in dem Sinne zu fordern, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hintan stehen darf. Ein solches Eilbedürfnis ist aber vorliegend schon deshalb nicht erkennbar, weil der Sanktionszeitraum in einer Woche bereits abgelaufen sein wird und der Antragsgegner zudem in dem Sanktionsbescheid auf die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit hingewiesen hat, dem Antragsteller ergänzende Sachleistungen – insbesondere Lebensmittelgutscheine – zu gewähren. Die Existenz des Antragstellers war und ist daher gesichert. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die in Streit stehende Pflichtverletzung des Antragstellers vor Vollendung des 25. Lebensjahres begangen worden sein soll, so dass insoweit die gesetzlichen Sanktionierungsmöglichkeiten für unter 25-jährige Hilfebedürftige eröffnet sind (vgl Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 31 Rn 53 mwN). Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides sind im Übrigen nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen (S. 2 letzter Absatz Zeile 1 bis S. 4 Ende des ersten Absatzes).
Das SG hat die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Gleiches gilt für die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er nach dem mit der Beschwerdeschrift vom 7. Juni 2011 gestellten Hauptantrag sein erstinstanzliches Begehren insoweit weiter verfolgt, als er beantragt, den Antragsgegner in Gestalt einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm "mit sofortiger Wirkung" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 359,- EUR monatlich zu gewähren, ist unzulässig. Die Beschwerde ist insoweit ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG). Gleiches gilt insoweit für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht – SG – (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG). Soweit der Antragsteller nämlich Leistungen in der genannten Höhe "mit sofortiger Wirkung" geltend macht, kann sich dies nur auf einen Zeitpunkt vom Eingang der Beschwerdeschrift (8. Juni 2011) beziehen. Ansonsten hätte er rückwirkend einen bestimmten Zeitpunkt benennen müssen. Ausgehend von dem in den angefochtenen Bescheiden geregelten Sanktionszeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 wird daher der Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht erreicht. Zur Entscheidung über den nunmehr von dem rechtskundig vertretenen Kläger erstmals gestellten Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 23. März 2011 ist das Beschwerdegericht funktional nicht berufen (vgl § 29 Abs. 1 SGG), weil das SG als erstinstanzliches Gericht hierüber nicht entschieden hat und mangels entsprechender Antragstellung auch nicht zu entscheiden hatte. Auch der Hilfsantrag ist daher unzulässig.
Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass er bei verständiger Würdigung bereits erstinstanzlich einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gestellt hat und das SG hierüber inzident ebenfalls entschieden hätte, wäre die Beschwerde jedenfalls nicht begründet. Denn auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist eine Eilbedürftigkeit in dem Sinne zu fordern, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hintan stehen darf. Ein solches Eilbedürfnis ist aber vorliegend schon deshalb nicht erkennbar, weil der Sanktionszeitraum in einer Woche bereits abgelaufen sein wird und der Antragsgegner zudem in dem Sanktionsbescheid auf die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit hingewiesen hat, dem Antragsteller ergänzende Sachleistungen – insbesondere Lebensmittelgutscheine – zu gewähren. Die Existenz des Antragstellers war und ist daher gesichert. Das Gericht weist im Übrigen darauf hin, dass die in Streit stehende Pflichtverletzung des Antragstellers vor Vollendung des 25. Lebensjahres begangen worden sein soll, so dass insoweit die gesetzlichen Sanktionierungsmöglichkeiten für unter 25-jährige Hilfebedürftige eröffnet sind (vgl Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 31 Rn 53 mwN). Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides sind im Übrigen nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen (S. 2 letzter Absatz Zeile 1 bis S. 4 Ende des ersten Absatzes).
Das SG hat die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Gleiches gilt für die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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