L 18 AS 1232/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 44611/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1232/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin war bereits als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist.

Der angefochtene Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren vom 28. April 2011 wurde den Prozessbevollmächtigten ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 25. Mai 2011 zugestellt. Die Beschwerde wurde beim Sozialgericht (SG) aber erst am 4. Juli 2011 eingelegt, d.h. nach Ablauf der gemäß § 173 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 26. Mai 2011 bis 27. Juni 2011 (Montag; vgl ... § 64 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGG) laufenden Beschwerdefrist von einem Monat, über die die Klägerin ordnungsgemäß belehrt (vgl ... § 66 Abs. 1 SGG) worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl ... § 67 SGG) sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich.

Indes weist der Senat darauf hin, dass die erstinstanzlich erhobene Klage unter Berücksichtigung des nunmehr mit der Beschwerde vorgebrachten Begehrens in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Klägerin rügt mit ihrem nunmehrigen Vorbringen gegen den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 (nur) noch, dass der Beklagte mit diesem Bescheid zu Unrecht eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) getroffen habe, indem er sein Ermessen diesbezüglich nicht zutreffend ausgeübt habe. Geht der Beteiligte davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen, ist die (endgültige) Beantragung der Leistung selbst und hilfsweise die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zwar zulässig. Die Bescheidungsklage als Sonderform der Verpflichtungsklage ist dann ggf. als "Minus" in Gestalt eines Hilfsantrags in der Leistungsklage enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - juris). Vorliegend haben sich aber im Klageverfahren bis zur Entscheidung des SG keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst wendet. Sie hat vielmehr höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht, ohne die von dem Beklagten getroffene Vorläufigkeitsregelung auch nur ansatzweise anzugreifen.

Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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