Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 13094/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1108/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2011 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner zur Gewährung vorläufiger Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2011 verpflichtet hat. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch insoweit abgelehnt. Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragstel-ler im gesamten Verfahren.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser sich gegen den angefochtenen Beschluss (nur) insoweit wendet, als das Sozialgericht (SG) ihn darin zur vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis längstens 30. September 2011 verpflichtet hat, ist begründet. Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) von Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner dabei hinsichtlich aller drei Antragsteller die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung für die Zeit ab 1. Juli 2011 geltend gemacht, obgleich er nur die Antragstellerin zu 1) im Rubrum als Beschwerdegegnerin bezeichnet hat. Denn er wendet sich ersichtlich gegen die Leistungsverpflichtung ab 1. Juli 2011 in vollem Umfang, wie sich zumindest der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2011 zweifelsfrei entnehmen lässt. Soweit das SG mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 16. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 verpflichtet und zumindest inzident (vgl. Seite 8 letzter Absatz des Beschlusses) den zeitlich sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erstreckenden Rechtsschutzantrag der Antragsteller vom 16. Mai 2011 jedenfalls für Leistungszeiträume ab 1. Oktober 2011 abgelehnt hat, ist der Beschluss indes nicht mit der Beschwerde angefochten, so dass hierüber nicht zu befinden war. Hinsichtlich des dem Beschwerdegericht angefallenen Leistungszeitraums vom 1. Juli 2011 bis längstens 30. September 2011 ist ein Anordnungsgrund i. S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die von dem SG verlautbarte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) geltend machen, folgt dies ungeachtet dessen, ob diese KdU in voller Höhe angemessen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sind, bereits daraus, dass jedenfalls derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller nicht zu besorgen ist. Die Antragsteller leben ungekündigt in der im Rubrum bezeichneten Unterkunft. Mit einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung entstehen ihnen aktuell keine nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Selbst im Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder gar einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Auch im Übrigen ist ein dringliches Regelungsbedürfnis nicht ersichtlich. Die Antragsteller können vorrangig mit Ausnahme des bescheinigten (vgl. Bescheinigungen der U GmbH vom 21. Januar 2011 für die Konten und) "Riestervermögens" i.H.v. 630,99 EUR für den Antragsteller zu 2) und i.H.v. 6.202,01 EUR für die Antragstellerin zu 1) ihr übriges geschütztes Vermögen einstweilen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in dem streitigen Zeitraum einsetzen. Auf die Aufstellung des SG (S. 3 des Beschlusses = 8.938,04 EUR ohne "Riestervermögen") wird insoweit verwiesen. Der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 -). Hinzu kommen die von den Antragstellern zu 1) und 2) geschätzten Betriebsgewinne i.H.v. 533,33 EUR durchschnittlich im Monat (vgl. Beschluss des SG S. 7 Absatz 3). Dieses Einkommen ist ebenfalls auch in seinem nicht anrechenbaren Umfang vorläufig einsetzbar (vgl. BVerfG a.a.O.). Schließlich ist noch das Kindergeld für den Antragsteller zu 3) zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit der Bedarf der Antragsteller, selbst wenn insoweit der Berechnung des SG zu folgen und ein Gesamtbetrag von 1.491,99 EUR monatlich in Ansatz zu bringen wäre, in dem hier streitigen Zeitraum jedenfalls gedeckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller betreffend den Leistungszeitraum vom 16. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 obsiegt haben.
Der von dem Antragsgegner gestellte Antrag, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nach "§ 175 SGG" auszusetzen, dürfte sich bei verständiger Würdigung als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG darstellen, da ein Antrag nach § 175 SGG bei dem SG hätte gestellt werden müssen. Durch die Beschwerdeentscheidung hat sich der Antrag jedenfalls erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser sich gegen den angefochtenen Beschluss (nur) insoweit wendet, als das Sozialgericht (SG) ihn darin zur vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis längstens 30. September 2011 verpflichtet hat, ist begründet. Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) von Beschwerdeantrag und Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner dabei hinsichtlich aller drei Antragsteller die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung für die Zeit ab 1. Juli 2011 geltend gemacht, obgleich er nur die Antragstellerin zu 1) im Rubrum als Beschwerdegegnerin bezeichnet hat. Denn er wendet sich ersichtlich gegen die Leistungsverpflichtung ab 1. Juli 2011 in vollem Umfang, wie sich zumindest der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerdebegründung vom 27. Juni 2011 zweifelsfrei entnehmen lässt. Soweit das SG mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner zur vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 16. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 verpflichtet und zumindest inzident (vgl. Seite 8 letzter Absatz des Beschlusses) den zeitlich sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erstreckenden Rechtsschutzantrag der Antragsteller vom 16. Mai 2011 jedenfalls für Leistungszeiträume ab 1. Oktober 2011 abgelehnt hat, ist der Beschluss indes nicht mit der Beschwerde angefochten, so dass hierüber nicht zu befinden war. Hinsichtlich des dem Beschwerdegericht angefallenen Leistungszeitraums vom 1. Juli 2011 bis längstens 30. September 2011 ist ein Anordnungsgrund i. S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die von dem SG verlautbarte Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) geltend machen, folgt dies ungeachtet dessen, ob diese KdU in voller Höhe angemessen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sind, bereits daraus, dass jedenfalls derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller nicht zu besorgen ist. Die Antragsteller leben ungekündigt in der im Rubrum bezeichneten Unterkunft. Mit einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung entstehen ihnen aktuell keine nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Selbst im Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder gar einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Auch im Übrigen ist ein dringliches Regelungsbedürfnis nicht ersichtlich. Die Antragsteller können vorrangig mit Ausnahme des bescheinigten (vgl. Bescheinigungen der U GmbH vom 21. Januar 2011 für die Konten und) "Riestervermögens" i.H.v. 630,99 EUR für den Antragsteller zu 2) und i.H.v. 6.202,01 EUR für die Antragstellerin zu 1) ihr übriges geschütztes Vermögen einstweilen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in dem streitigen Zeitraum einsetzen. Auf die Aufstellung des SG (S. 3 des Beschlusses = 8.938,04 EUR ohne "Riestervermögen") wird insoweit verwiesen. Der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 -). Hinzu kommen die von den Antragstellern zu 1) und 2) geschätzten Betriebsgewinne i.H.v. 533,33 EUR durchschnittlich im Monat (vgl. Beschluss des SG S. 7 Absatz 3). Dieses Einkommen ist ebenfalls auch in seinem nicht anrechenbaren Umfang vorläufig einsetzbar (vgl. BVerfG a.a.O.). Schließlich ist noch das Kindergeld für den Antragsteller zu 3) zu berücksichtigen. Insgesamt ist damit der Bedarf der Antragsteller, selbst wenn insoweit der Berechnung des SG zu folgen und ein Gesamtbetrag von 1.491,99 EUR monatlich in Ansatz zu bringen wäre, in dem hier streitigen Zeitraum jedenfalls gedeckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller betreffend den Leistungszeitraum vom 16. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 obsiegt haben.
Der von dem Antragsgegner gestellte Antrag, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses nach "§ 175 SGG" auszusetzen, dürfte sich bei verständiger Würdigung als Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG darstellen, da ein Antrag nach § 175 SGG bei dem SG hätte gestellt werden müssen. Durch die Beschwerdeentscheidung hat sich der Antrag jedenfalls erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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