S 36 KR 282/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 282/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 225/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Innenarchitektur und unter der Firma A.S. seit 1998 selbstständig tätig. Ausweislich seines Internetauftritts (www ...de) und der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbeispiele sowie seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gestaltet er insbesondere Aufenthaltsräume, Durchgangsräume und Geschäftsräume sowie temporäre Räume für Konferenzen etc. Er stellt hierbei das Raum-, Licht- und Farbkonzept und entwirft auch Möbelstücke, die dann nach seinen Vorgaben individuell angefertigt werden. Der beschränkt sich hierbei ausschließlich auf die Entwurfsphase und ist an der gesamten Ausführungsphase einschließlich der Herstellung der Möbel nicht beteiligt. In der Zeit von November 2008 bis zum 31.05.2009 war der Kläger zudem abhängig beschäftigt und in diesem Rahmen sozialversicherungspflichtig. Er war in der Zeit von September 1998 bis zum 31.12.2000 bereits versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgrund eines Feststellungsbescheides der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen – Künstlersozialkasse – vom 09.02.1999. Die Versicherungspflicht endete aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen/Sachsen-Anhalt, die im Jahr 2001 endete. Am 29.05.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KVSG mit Wirkung ab dem 01.06.2009. Dem Antrag beigefügt waren Nachweise über die Ausbildung des Klägers und über bis dahin von ihm geleistete Arbeiten. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf die Verwaltungsakten Bezug genommen. Das voraussichtliche Einkommen im laufenden Kalenderjahr bezifferte der Kläger auf 8.000,- EUR. Mit Bescheid vom 17.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Innenarchitekt könne nicht als künstlerisch oder publizistisch angesehen werden. Die angebotenen Leistungen bestünden vorrangig im Gestalten von Innenräumen und seien schwerpunktmäßig dem traditionellen Aufgabenbereich eines Architekten zuzuordnen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, dass der Beruf des Innenarchitekten anders als der Beruf des Architekten nach der Anlage 1 zu § 2 KSVG (Berufskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund) ausdrücklich den künstlerischen Tätigkeiten zugeordnet sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 zurück. Die Tätigkeit als Innenarchitekt sei nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als künstlerisch anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 12.11.2003 – B 3 KR 39/02 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 1). Am 23.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, er sei künstlerisch tätig und versicherungspflichtig nach dem KSVG. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer ab dem Jahr 2000 habe er seinerzeit allein deshalb beantragt, um sich die Betätigungsfelder eines Architekten (insbesondere die Bauvorlageberechtigung) offen zu halten. Tatsächlich sei er nie als Architekt tätig gewesen, sondern in der künstlerischen Tätigkeit als Möbel- und Raumgestalter. Bei der Gestaltung von Räumen und deren Einrichtungen handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um bildende Kunst, da die eigenschöpferisch gestaltende Tätigkeit im Vordergrund stehe. Der Kläger entwerfe den Grundriss der Räume, die durch Handwerker individuell herzustellenden Möbel und das Konzept für Licht und Farben. Er ist weder mit der Herstellung der Möbel selbst noch mit der Bauplanung oder –überwachung befasst, sondern erstelle ausschließlich Entwürfe. Hinsichtlich der Gestaltung der Einrichtungsgegenstände handele es sich um klassisches Möbeldesign. Auch hinsichtlich der Raumgestaltung mittels Farben, Formen, Licht und Kunst handele es sich um Raumdesign, so dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers insgesamt um bildende Kunst handele. Ein weiteres großes Betätigungsfeld des Klägers sei der Entwurf temporärer Räume, wie z.B. von Settings für Presse- oder Jahresbilanzkonferenzen, wobei die Außendarstellung des Unternehmens und das Corporate Design eine maßgeblich für die Raumgestaltung seien. Die Tätigkeit des Klägers lasse sich auch nicht pauschal als Innenarchitektur einstufen. Weil die Übergänge von Kunst und Kunsthandwerk fließend seien, verbiete sich insofern eine pauschalierende Betrachtung. Auch bei Zuordnung der Tätigkeit zur Innenarchitektur könne diese nicht pauschal als nicht künstlerisch angesehen. Insofern sei auch ein relevanter Unterschied zwischen dem Entwurf von Raumkonzepten und Möbeln einerseits und dem – unstreitig künstlerischen – Entwurf von Kleidungsstücken oder Produkten (Produktdesign) nicht ersichtlich. Das BSG habe bislang keine expliziten Feststellungen zur Künstlereigenschaft von Innenarchitekten getroffen, so dass diese Frage nach wie vor klärungsbedürftig sei. Es könne insofern auch nicht darauf ankommen, ob der Entwurf einzelner Möbelstücke oder der Entwurf ganzer Raumgestaltungen im Vordergrund stehe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger mit derselben Tätigkeit bereits von 1998 bis 2000 pflichtversichert nach dem KSVG gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29.01.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.06.2009 nach § 1 KSVG in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers sei klassisch dem Beruf des Innenarchitekten zuzuordnen. In Abgrenzung zur designerischen Tätigkeit handele es sich hierbei um eine kunsthandwerkliche Tätigkeit, da sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf die Erstellung des Entwurfs beschränke, sondern er das Endprodukt auch verkaufe (Verweis auf BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 3 KR 13/97 R und Beschluss vom 12.08.2004 – B 3 KR 12/04 B). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, der Kläger unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S. 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (stellvertretend BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 4/10 R, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSG, a.a.O., m.w.N). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Die Tätigkeit des Klägers, die zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei der Innenarchitektur zuzuordnen ist (dazu unter 2.), ist im Künstlerbericht der Bundesregierung nicht erfasst und als im Allgemeinen technischer Beruf grundsätzlich nicht als künstlerische Tätigkeit anzusehen (dazu unter 1.). Der Kläger hat sich auch nicht derart aus dem technischen Beruf des (Innen-)Architekten herausgelöst, dass seine Tätigkeit im Speziellen als künstlerisch anzusehen ist (dazu unter 3.) 1. Der Beruf des Innenarchitekten ist in dem Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 7/3071, S. 7) nicht als künstlerischer Beruf aufgeführt. Die Tätigkeit ist auch nicht den dort aufgeführten Berufsbereichen zuzuordnen, insbesondere nicht dem Design (vgl. zur Einordnung sämtlicher Design-Berufe als künstlerisch BSG, Urteil vom 10.03.2011, a.a.O., Rdnr. 12). Da der Beruf des Innenarchitekten bei Erstellung des Künstlerberichts im Jahr 1975 schon lange bekannt und etabliert war (zur Spezialisierung der Innenarchitektur kam es bereits in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts, vgl. http://www.aknw-schuelerkompass.de/historie/frameset d.htm), kann die Nichtaufführung auch nicht als bloßes Versehen gedeutet werden, sondern ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Architektur einschließlich der Innenarchitektur bewusst nicht als künstlerischer Beruf aufgeführt wurde. Auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist der Beruf des Architekten trotz zweifelsfrei bestehender künstlerischer Komponente der Tätigkeit nicht dem Bereich der Kunst sondern dem Bereich der Allgemeinen technischen Berufen zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2005 – B 3 KR 37/04 R, juris Rdnr. 22). Dies gilt auch für den Beruf des Innenarchitekten. Dieser steht "im Spannungsfeld von Architektur und Gestaltung, von Kunst, Handwerk und Industrie, von Form und Funktion. Sie [die Innenarchitektinnen und –architekten] sind der Idee der Gesamtgestaltung verpflichtet und entwickeln funktionsgerechte Raumkonzepte" (so die Beschreibung des Berufsbildes auf den Internetseiten der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter http://www.aknw-schuelerkompass.de/innenarch/frameset d.htm). Trotz dieser engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedelung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design ist der Beruf wie die klassische Architektur dem Allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 – L 11 KR 181/03; Finke, in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. § 2 Rdnr. 18 (prüfen). Während nämlich insbesondere bei dem Design der künstlerisch-ästhetische Aspekt, d.h. der zum späteren Produkt klar abgrenzbare eigenschöpferisch gestaltende Entwurf, im Vordergrund steht, hat bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter (so LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit – wie vorliegend – auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung. Auch die allgemeine Verkehrsauffassung geht davon aus, dass Architekten bzw. Innenarchitekten nicht der Kunst im engeren Sinne und insbesondere nicht dem Design zuzuordnen sind (so zutreffend SG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2002 – S 12 KR 4951/01, zitiert nach LSG Baden-Württemberg,a.a.O.). Nach dem Berufsbild des Innenarchitekten ist der Beruf inhaltlich zwischen Kunst/Design, Werkstofftechnik und Architektur einzuordnen (vgl. http://www.berufe-lexikon.de/berufsbild-beruf-innenarchitekt-innenarchitektin.htm). Innenarchitekten "wirken eigenständig fachübergreifend ‚zwischen’ Architekten und Designern" (http://www.ak-berlin.de/publicity/ak/internet.nsf/tindex/de berufsbild.htmInnenarchitekt). Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG hinreichend deutlich entnehmen, dass dieses die Tätigkeit des Innenarchitekten nicht als künstlerisch im Sinne des KSVG ansieht. Mit Urteil vom 12.11.2003 (B 3 KR 39/02 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 1) hat das BSG entschieden, dass eine Hochschule, die das Studium der Architektur und der Innenarchitektur anbietet, keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ist, selbst wenn für einzelne Unterrichtsfächer selbständige künstlerische Lehrkräfte herangezogen werden und die Ausbildung auch Grundlage für die spätere Ausübung von Designertätigkeiten sein kann. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur" nicht auf die spätere berufliche Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten ausgerichtet sind, hat das BSG in dieser Entscheidung nicht beanstandet. Unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung vom 12.11.2003 hat das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.08.2004 (B 3 KR 12/04 B, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. In der Begründung der Entscheidung weist das BSG ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung vom 12.11.2003, die zwar nicht die Versicherungspflicht eines Innenarchitekten, sondern nur die Abgabepflicht einer Ausbildungseinrichtung betraf, auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht von Innenarchitekten relevant sei, da es auch dort um die Einstufung der Tätigkeit von Innenarchitekten als künstlerisch gegangen sei. Es ist danach davon auszugehen, dass das BSG selbst die Frage der Künstlereigenschaft von Innenarchitekten durch die Entscheidung vom 12.11.2003 als hinreichend geklärt ansieht. In dem Urteil vom 30.01.2001 (B 3 KR 1/00 R = SozR 3-5425 § 2 Nr. 11) hatte das BSG zwar noch ausdrücklich offen gelassen, ob und unter welchen Umständen Architektur Kunst im Sinne des KSVG sein kann. In dem konkreten, vom BSG zu beurteilenden Fall war es aber so, dass die (industrie-)designerische Tätigkeit im Vordergrund stand und deswegen der Architekt auch als Künstler im Sinne des § 1 KSVG angesehen werden konnte. In der Entscheidung vom 07.07.2005 (B 3 KR 37/04 R, juris Rdnr. 22) ordnet das BSG den Architektenberuf in Abgrenzung zur Kunst den allgemeinen technischen Berufen zu. 2. Bei den von dem Kläger angebotenen Leistungen handelt es sich ausweislich seiner eigenen Angaben in den diversen Schriftsätzen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen und der Angaben auf den Internetseiten des Klägers um klassisch dem Bereich der Innenarchitektur zuzuordnende Leistungen. Nach der Berufsbildbeschreibung auf den Internetseiten der Architektenkammer Berlin (abrufbar unter http://www.ak-berlin.de/publicity/ak/internet.nsf/tindex/de berufsbild.htmInnenarchitekt) sind Innenarchitekten vornehmlich mit der ganzheitlichen Gestaltung und Organisation eines Gebäudes von innen heraus befasst, des weiteren auch u.a. für Produktentwicklungen (Möbel, Leuchten), Präsentationen und Imagekonzepte (Messe-, Ladenbau, Ausstellungen). Sie wirken eigenständig fachübergreifend "zwischen" Architekten und Designern. Nach der unter wikipedia abrufbaren Definition (http://de.wikipedia.org/wiki/InnenarchitekturBerufsbild) entwerfen Innenarchitekten Gesamtkonzepte und Detaillösungen für Innenräume von Gebäuden sowie temporären und mobilen Räumen. Darunter fallen die Gestaltung öffentlicher und repräsentativer Orte (z. B. Foyers, Museen) und die Gestaltung von Geschäftsräumen (z. B. Läden, Restaurants). Weitere wichtige Themen sind Arbeitswelten (z. B. Büro) und der Freizeit- und Wohnbereich (z. B. individuelle und serielle Möbel). Nach einer anderen Definition (abrufbar unter http://www.berufe-lexikon.de/berufsbild-beruf-innenarchitekt-innenarchitektin.htm) gestalten und planen Innenarchitekten Innenräume unter Berücksichtigung künstlerischer, wirtschaftlicher, technischer undökologischer Gesichtspunkte. Das Aufgabenspektrum reicht von der Wahl der Tapetenfarbe, der Wärmedämmung und der richtigen Akzentuierung der Beleuchtung bis hin zum Möbeldesign. Sie beraten, betreuen und vertreten ihre Kunden in allen mit der Planung und Ausführung einhergehenden Angelegenheiten. Die vorgenannten Definitionen entsprechen exakt dem Tätigkeitsfeld, wie es sich dem Internetauftritt des Klägers und auch seinem Vorbringen im Klageverfahren entnehmen lässt. Er bietet auf seinen Internetseiten (www ...de) unter anderem folgende Leistungen an: Sanierung und Anbauten am Altbau, Raumkonzepte insbesondere für Geschäftsräume/Unternehmen, Furniture-Design, Farbgestaltung und Kommunikationsdesign. Auch die vom Kläger auf den Internetseiten dargebotenen Referenzobjekte bestätigen das klassisch der Innenarchitektur zuzuordnende Leistungsspektrum. Danach hat er unter anderem Räume in Kliniken, Arztpraxen, Unternehmen, sowie in privatem Wohneigentum gestaltet. Auch die vom Kläger zuletzt noch angeführte Gestaltung temporärer Räume für Konferenzen etc. ist dem Berufsbild der Innenarchitektur zuzuordnen. Unabhängig von der Gewichtung der verschiedenen von ihm angebotenen Leistungen, handelt sind sämtliche dieser Leistungen dem oben dargelegten Tätigkeitsspektrum des Innenarchitekten zuzuordnen. Der Kläger beschränkt sich auch nicht auf einzelne (eventuell künstlerische) Teilaspekte der Tätigkeit des Innenarchitekten, sondern erstellt nach seinen eigenen Angaben in der Regel vollständige Raumkonzepte, einschließlich Grundrissgestaltung, Farbauswahl, Lichtkonzept und Möbeldesign. Gerade die Gesamtheit dieser Leistungen unterscheidet das Berufsbild des/der Innenarchitekt/-in etwa von dem des/der Möbeldesigners/-in oder des/der Gestalters/-in der Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung (vgl. dazu die auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit abrufbare Berufsbeschreibung: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=profession&prof-id=27714) Sofern der Kläger auch im Bereich Möbeldesign tätig ist, bildet diese Tätigkeit ausweislich seiner eigenen Angaben nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit, sondern stellt einen dem oben dargestellten Berufsbild des Innenarchitekten entsprechenden untergeordneten Teil der raumgestalterischen Tätigkeit dar. Dementsprechend entwirft er Möbel auch nur für die konkret von ihm zu gestaltenden Räume und nicht zur Verwertung durch die Vergabe von Lizenzen (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 10.03.2011, a.a.O., juris Rdnrn. 11). 3. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des KSVG kann somit hinsichtlich des Berufs des Architekten einschließlich des Innenarchitekten wie im Rahmen der Abgrenzung zwischen Handwerk und Kunst (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.03.2011, a.a.O., juris Rdnr. 18) nur darauf abgestellt werden, ob der Kläger mit diesem Werk zumindest in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der Allgemeinen technischen Berufsausübung verlassen hat (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O. unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1997 – L 16 KR 29/97; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.07.2005, a.a.O., juris Rdnr. 22). Hierfür ist vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (BSG, Urteil vom 10.03.2011, a.a.O., juris Rdnr. 18, m.w.N.). Dies hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, so dass er nicht Künstler im Sinne des KSVG ist. Dass die Tätigkeit des Klägers in der Vergangenheit (1998 bis 2000) als künstlerisch eingestuft und dementsprechend seine Versicherungspflicht nach dem KSVG in dieser Zeit von der Künstlersozialkasse festgestellt wurde, ist vorliegend unerheblich, da die Versicherungspflicht unstreitig zum 31.12.2000 beendet wurde, so dass der Bescheid vom 09.02.1999 im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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