Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3182/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1087/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ab August 1999 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die im Jahr 1947 geborene, aus B. stammende und seit August 1992 in Deutschland lebende Klägerin ist gelernte Bautechnikerin. In den letzten Monaten vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezog sie eine Invalidenrente nach bosnischem Recht. Nachfolgend war sie nicht mehr berufstätig. Im August 1999 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 03.07.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag insgesamt ab. Die Klägerin leide zwar an einer Angina pectoris im Rahmen einer ischämischen Kardiopathie, Herzrhythmusstörungen, einer Anämie, einer Varikosität beider Unterschenkel, einem depressiven Syndrom und einer Spondylose der Hals- und Lendenwirbelsäule, könne jedoch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 06.10.2000 für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.07.2002 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2002 zurück. Die Klägerin erhob wegen der Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter dem Az. S 1 RA 2541/02 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Parallel beantragte sie bei der Beklagten die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. B. , den Nervenarzt Dr. R. und den Internisten Dr. K. ab, obwohl Dr. B. und Dr. R. ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden bzw. von halb- bis unter vollschichtig angenommen hatten. Das SG holte von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Dr. H. vom 31.12.2004 ein. Dieser sah verschiedene qualitative Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit, ging im Übrigen in wörtlicher Anknüpfung an die vom SG gestellten Fragen jedoch davon aus, dass die Klägerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "noch ca. acht Stunden" täglich zu verrichten. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2005 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin auf Dauer eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im Mai 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die "Umwandlung" der Berufsunfähigkeits- in eine Erwerbsunfähigkeitsrente und im August 2005 nochmals unter Verwendung eines Formularantrages die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung. Diese Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2006 ab. Deswegen erhob die Klägerin am 28.02.2006 beim SG erneut Klage (S 3 R 716/06). Im Schriftsatz vom 06.04.2009 (Bl. 30 SG-Akte) machte ihr Bevollmächtigter insbesondere geltend, Dr. H. habe ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Nach dem von der Beklagten verwandten Formular (Blatt 243 Rückseite Verwaltungsakte, vierte Variante von oben) sei daher von Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2009 wies das SG die Klage ab und führte u.a. aus, die Gutachten von Dr. B. und Dr. R. seien nicht überzeugend. Auch die sodann von der Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (L 13 R 4262/09) blieb erfolglos. Der 13. Senat des LSG führte im Urteil vom 18.05.2010 aus, im Rahmen der nach dem Maßstab des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgenommenen Überprüfung der im Ausgangsbescheid vom 03.07.2000 erfolgten Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass weder seit August 1999 Erwerbsunfähigkeit, noch seit Januar 2001 volle Erwerbsminderung vorliege.
Bereits gut einen Monat nach dem Urteil des 13. Senats, am 21.06.2010, beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Überprüfung der bestandskräftigen Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Unterschied zum vorherigen Überprüfungsantrag beschränkte sie ihren erneuten Antrag auf das Ziel der Rentengewährung ab August 1999. Sie machte geltend, ihr Vorbringen im Schreiben vom 06.04.2009 (siehe eben) sei nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 02.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf die Entscheidungen des SG und des LSG ab. Die Klägerin habe nichts Neues vorgetragen. Ihr Schreiben vom 06.04.2009 und das Gutachten von Dr. H. seien berücksichtigt worden.
Deswegen hat die Klägerin am 06.10.2010 beim SG Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2011 unter Verweis auf die Entscheidung des LSG vom 18.05.2010 abgewiesen.
Gegen den ihr am 05.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.03.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren und ergänzt, Dr. H. habe mit seiner Formulierung "ca. acht Stunden" ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen bezeichnet. Ausreichend sei schon eine Unterschreitung der Vollschichtigkeit von 10, 20 oder 30 Minuten.
Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 03.07.2000 ab dem 01.08.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des SG der Verfahren S 1 RA 2541/02, S 3 R 716/06 und des LSG im Verfahren L 13 R 4262/09 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist im Unterschied zu dem vorangegangenen Überprüfungsverfahren, über das zuletzt das LSG mit Urteil vom 18.05.2010 entschied, nur noch das Begehren der Klägerin, ab dem 01.08.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Rentenrecht zu erhalten. Dieses Ziel hat die Klägerin in ihrem Überprüfungsantrag vom 21.06.2010 ausdrücklich angegeben und in der Klage- sowie in der Berufungsschrift noch einmal wiederholt. Dies steht damit in Einklang, dass die Klägerin ihr Begehren alleine mit einem aus ihrer Sicht bestehenden (knapp) untervollschichtigen Leistungsvermögen, das alleine für die Frage einer Rentengewährung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden alten Rentenrecht (§ 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI a.F.) maßgeblich ist, begründet. Den früheren Hilfsantrag (ab 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung) hat die Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Im Hinblick auf die mithin allein zur Überprüfung gestellte Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geht es um den insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 03.07.2000. Der später ergangene Bescheid vom 10.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ist, soweit darin ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrecht überprüft wurde, so wie vom LSG im Urteil vom 18.05.2010 zu Grunde gelegt, als (erste) Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X zu sehen. Als solche sind die eben genannten Bescheide (Bescheid vom 10.01.2006, Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006) nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens, da lediglich eine Zugunstenentscheidung abgelehnt wurde und mithin die ursprüngliche Rentenablehnung (Bescheid vom 03.07.2000) weiterhin maßgeblich blieb. Dabei stand die mit dem Urteil des LSG vom 18.05.2010 rechtskräftig bestätigte Ablehnung eines Zugunstenbescheides - was auch von der Beklagten nicht Frage gestellt wurde - dem nur gut einen Monat später erneut gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin nicht entgegen (BSG, Urteile vom 11.11.2003, B 2 U 32/02 R, juris Rdnr. 19; vom 28.01.1981, 9 RV 29/80 in SozR 3900 § 40 Nr. 15).
Das SG hat seiner rechtlichen Prüfung zutreffend § 44 SGB X zu Grunde gelegt. Der für die Anpassung von Vergleichsverträgen einschlägige § 59 SGB X (hierzu grundlegend: Urteil des Senats vom 09.06.2011, L 10 R 3494/08, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar haben sich die Beteiligten am 13.05.2005 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer geeinigt. Gegenstand des damaligen Klageverfahrens (S 1 RA 2541/02) war jedoch neben der Bewertung/Anerkennung von Zeiten ausschließlich die (weitere, unbefristete) Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Verfolgung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zurückgestellt.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Umstand, dass nach § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw. vor der entsprechenden Antragsstellung erbracht werden und deswegen für länger zurückliegende Zeiträume von einem Ausschluss eines Überprüfungsanspruchs ausgegangen wird (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 8), soll hier, obwohl von der Klägerin Leistungen für Zeiträume geltend gemacht werden, die bezogen auf ihren Überprüfungsantrag vom 21.06.2010 die Vier-Jahres-Frist deutlich überschreiten, dahingestellt bleiben. Denn schon im Ansatz hat das Überprüfungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg - die bestandskräftig gewordene Rentenablehnung im Jahr 2000 erfolgte zu Recht.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtet sich - wie bereits ausgeführt - nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F. ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei einem unter vollschichtigen Leistungsvermögen wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (so genannte konkrete Betrachtungsweise - Arbeitsmarktrente) regelmäßig das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit angenommen (BSG Großer Senat Beschluss vom 10.12.1976, GS 2/75, 3/75, 4/75 und 3/76 in SozR. 2200 § 1246 Nr. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Bescheid vom 03.07.2000 als inhaltlich zutreffend. Wie bereits das SG verweist auch der Senat zunächst auf die umfassenden Darstellungen des 13. Senats des LSG im Urteil vom 18.05.2010 sowie auf den Gerichtsbescheid des SG vom 25.08.2009, in denen dargestellt wurde, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz der bei ihr bestehenden Erkrankungen vollschichtig leistungsfähig war und ihr mithin nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustand und somit auch heute nicht zusteht. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Eine Ergänzung hält der Senat nur insoweit für angezeigt, als die Klägerin vorbringt, aus dem Gutachten von Dr. H. ergebe sich ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen und nach dem von der Beklagten verwandten Formular zu Prüfung eines Rentenanspruchs - Blatt 243 Rückseite Verwaltungsakte - sei von einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Beide Argumente erweisen sich als nicht stichhaltig.
Aus dem Gutachten von Dr. H. kann nicht auf ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei dem nach dem alten Rentenrecht maßgeblichen Begriff des vollschichtigen Leistungsvermögens um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelte, der nicht - wie nach dem neuen Rentenrecht die klar definierte Sechs-Stundengrenze - im Sinne einer starren Acht-Stundengrenze auszulegen ist. Vollschichtig einsatzfähig nach dem alten Rentenrecht waren vielmehr Versicherte, die die tarifübliche Arbeitszeit noch voll leisten konnten (Deutsche Rentenversicherung, "Schwerpunkt BU/EU", 8-9/93 S. 525). Die tarifübliche Arbeitszeit weist jedoch in den verschiedenen Branchen eine gewisse Spannbreite auf und unterliegt (in Maßen) einem stetigen Wandel. Sicher stellt(e) die 40-Stunden-Woche und damit der Acht-Stundentag bei fünf Arbeitstagen pro Woche eine besonders häufig anzutreffende Ausprägung einer Vollzeittätigkeit dar. Gleichwohl gab und gibt es bei vollschichtigen Beschäftigungen, wie die in vergangenen Jahren geführten Diskussionen um die 35-Stunden-Woche einerseits sowie die für verschiedene Berufsgruppen in letzter Zeit aktuell gewordenen Erhöhungen von Wochenarbeitszeiten auf 41 oder 42 Stunden andererseits belegen, eine durchaus beachtliche Bandbreite an Arbeitszeiten. Angesichts dieser Bandbreite ist es gerechtfertigt, eine Arbeitszeit von "ca." acht Stunden als vollschichtige Arbeitszeit anzusehen.
Mit der von Dr. H. verwandten Formulierung, die Klägerin könne "ca." acht Stunden täglich arbeiten, die im Übrigen genau mit der vom SG als Beweisfrage verwandten Formulierung im Gutachtensauftrag vom 15.10.2004 übereinstimmt, bestätigte der Sachverständige mithin ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Es trifft - wie eben dargestellt - nicht zu, dass bei einem Leistungsvermögen von 10, 20 oder 30 Minuten weniger als acht Stunden bereits von einem nur noch unter vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen ist.
Auch aus dem von der Beklagten verwandten Prüfungsschema (s.o.) ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Insoweit anspruchsbegründend sind allein die oben dargestellten gesetzlichen Regelungen, nicht aber interne Prüfungsschemata des jeweiligen Leistungsträgers. Im Übrigen trifft das Vorbringen der Klägerin auch inhaltlich nicht zu. In der von der Klägerin herangezogenen vierten Alternative ist als Voraussetzung eines Rentenanspruchs zum einen ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen und zum anderen die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angesprochen. Hier geht es ersichtlich um die Frage der Gewährung einer Arbeitsmarktrente unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen stellt sich die Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - wie im Gesetz klar zum Ausdruck gebracht - nicht. Die Formulierungen in dem internen Prüfungsschema mögen insoweit etwas verkürzt sein, als nicht von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, sondern nur von der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes sowie nur von einem mindestens halbschichtigen und nicht gleichzeitig von einem unter vollschichtigem Leistungsvermögen die Rede ist. Aus der einleitenden Formulierung des von der Klägerin herangezogenen Prüfungsschemas: "3.2 Rentenanspruch besteht nach Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes" ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass Grundvoraussetzung der vierten Alternative des Prüfungsschemas ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen war, das hier nicht vorliegt. An sich geht der Senat davon aus, dass sich diese Systematik auch dem Bevollmächtigten der Klägerin als zugelassenem Rentenberater erschließen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ab August 1999 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die im Jahr 1947 geborene, aus B. stammende und seit August 1992 in Deutschland lebende Klägerin ist gelernte Bautechnikerin. In den letzten Monaten vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezog sie eine Invalidenrente nach bosnischem Recht. Nachfolgend war sie nicht mehr berufstätig. Im August 1999 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 03.07.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag insgesamt ab. Die Klägerin leide zwar an einer Angina pectoris im Rahmen einer ischämischen Kardiopathie, Herzrhythmusstörungen, einer Anämie, einer Varikosität beider Unterschenkel, einem depressiven Syndrom und einer Spondylose der Hals- und Lendenwirbelsäule, könne jedoch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bewilligte sie der Klägerin mit Bescheid vom 06.10.2000 für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.07.2002 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2002 zurück. Die Klägerin erhob wegen der Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter dem Az. S 1 RA 2541/02 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Parallel beantragte sie bei der Beklagten die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. B. , den Nervenarzt Dr. R. und den Internisten Dr. K. ab, obwohl Dr. B. und Dr. R. ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden bzw. von halb- bis unter vollschichtig angenommen hatten. Das SG holte von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Dr. H. vom 31.12.2004 ein. Dieser sah verschiedene qualitative Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit, ging im Übrigen in wörtlicher Anknüpfung an die vom SG gestellten Fragen jedoch davon aus, dass die Klägerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit in der Lage sei, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "noch ca. acht Stunden" täglich zu verrichten. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2005 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin auf Dauer eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im Mai 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die "Umwandlung" der Berufsunfähigkeits- in eine Erwerbsunfähigkeitsrente und im August 2005 nochmals unter Verwendung eines Formularantrages die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung. Diese Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2006 ab. Deswegen erhob die Klägerin am 28.02.2006 beim SG erneut Klage (S 3 R 716/06). Im Schriftsatz vom 06.04.2009 (Bl. 30 SG-Akte) machte ihr Bevollmächtigter insbesondere geltend, Dr. H. habe ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen bestätigt. Nach dem von der Beklagten verwandten Formular (Blatt 243 Rückseite Verwaltungsakte, vierte Variante von oben) sei daher von Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2009 wies das SG die Klage ab und führte u.a. aus, die Gutachten von Dr. B. und Dr. R. seien nicht überzeugend. Auch die sodann von der Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (L 13 R 4262/09) blieb erfolglos. Der 13. Senat des LSG führte im Urteil vom 18.05.2010 aus, im Rahmen der nach dem Maßstab des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgenommenen Überprüfung der im Ausgangsbescheid vom 03.07.2000 erfolgten Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass weder seit August 1999 Erwerbsunfähigkeit, noch seit Januar 2001 volle Erwerbsminderung vorliege.
Bereits gut einen Monat nach dem Urteil des 13. Senats, am 21.06.2010, beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Überprüfung der bestandskräftigen Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Unterschied zum vorherigen Überprüfungsantrag beschränkte sie ihren erneuten Antrag auf das Ziel der Rentengewährung ab August 1999. Sie machte geltend, ihr Vorbringen im Schreiben vom 06.04.2009 (siehe eben) sei nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 02.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf die Entscheidungen des SG und des LSG ab. Die Klägerin habe nichts Neues vorgetragen. Ihr Schreiben vom 06.04.2009 und das Gutachten von Dr. H. seien berücksichtigt worden.
Deswegen hat die Klägerin am 06.10.2010 beim SG Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2011 unter Verweis auf die Entscheidung des LSG vom 18.05.2010 abgewiesen.
Gegen den ihr am 05.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.03.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren und ergänzt, Dr. H. habe mit seiner Formulierung "ca. acht Stunden" ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen bezeichnet. Ausreichend sei schon eine Unterschreitung der Vollschichtigkeit von 10, 20 oder 30 Minuten.
Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 03.07.2000 ab dem 01.08.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des SG der Verfahren S 1 RA 2541/02, S 3 R 716/06 und des LSG im Verfahren L 13 R 4262/09 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist im Unterschied zu dem vorangegangenen Überprüfungsverfahren, über das zuletzt das LSG mit Urteil vom 18.05.2010 entschied, nur noch das Begehren der Klägerin, ab dem 01.08.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Rentenrecht zu erhalten. Dieses Ziel hat die Klägerin in ihrem Überprüfungsantrag vom 21.06.2010 ausdrücklich angegeben und in der Klage- sowie in der Berufungsschrift noch einmal wiederholt. Dies steht damit in Einklang, dass die Klägerin ihr Begehren alleine mit einem aus ihrer Sicht bestehenden (knapp) untervollschichtigen Leistungsvermögen, das alleine für die Frage einer Rentengewährung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden alten Rentenrecht (§ 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI a.F.) maßgeblich ist, begründet. Den früheren Hilfsantrag (ab 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung) hat die Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Im Hinblick auf die mithin allein zur Überprüfung gestellte Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geht es um den insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 03.07.2000. Der später ergangene Bescheid vom 10.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 ist, soweit darin ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rentenrecht überprüft wurde, so wie vom LSG im Urteil vom 18.05.2010 zu Grunde gelegt, als (erste) Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X zu sehen. Als solche sind die eben genannten Bescheide (Bescheid vom 10.01.2006, Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006) nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens, da lediglich eine Zugunstenentscheidung abgelehnt wurde und mithin die ursprüngliche Rentenablehnung (Bescheid vom 03.07.2000) weiterhin maßgeblich blieb. Dabei stand die mit dem Urteil des LSG vom 18.05.2010 rechtskräftig bestätigte Ablehnung eines Zugunstenbescheides - was auch von der Beklagten nicht Frage gestellt wurde - dem nur gut einen Monat später erneut gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin nicht entgegen (BSG, Urteile vom 11.11.2003, B 2 U 32/02 R, juris Rdnr. 19; vom 28.01.1981, 9 RV 29/80 in SozR 3900 § 40 Nr. 15).
Das SG hat seiner rechtlichen Prüfung zutreffend § 44 SGB X zu Grunde gelegt. Der für die Anpassung von Vergleichsverträgen einschlägige § 59 SGB X (hierzu grundlegend: Urteil des Senats vom 09.06.2011, L 10 R 3494/08, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar haben sich die Beteiligten am 13.05.2005 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer geeinigt. Gegenstand des damaligen Klageverfahrens (S 1 RA 2541/02) war jedoch neben der Bewertung/Anerkennung von Zeiten ausschließlich die (weitere, unbefristete) Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Verfolgung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zurückgestellt.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Umstand, dass nach § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw. vor der entsprechenden Antragsstellung erbracht werden und deswegen für länger zurückliegende Zeiträume von einem Ausschluss eines Überprüfungsanspruchs ausgegangen wird (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X Rdnr. 8), soll hier, obwohl von der Klägerin Leistungen für Zeiträume geltend gemacht werden, die bezogen auf ihren Überprüfungsantrag vom 21.06.2010 die Vier-Jahres-Frist deutlich überschreiten, dahingestellt bleiben. Denn schon im Ansatz hat das Überprüfungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg - die bestandskräftig gewordene Rentenablehnung im Jahr 2000 erfolgte zu Recht.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtet sich - wie bereits ausgeführt - nach § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F. ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei einem unter vollschichtigen Leistungsvermögen wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (so genannte konkrete Betrachtungsweise - Arbeitsmarktrente) regelmäßig das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit angenommen (BSG Großer Senat Beschluss vom 10.12.1976, GS 2/75, 3/75, 4/75 und 3/76 in SozR. 2200 § 1246 Nr. 13).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Bescheid vom 03.07.2000 als inhaltlich zutreffend. Wie bereits das SG verweist auch der Senat zunächst auf die umfassenden Darstellungen des 13. Senats des LSG im Urteil vom 18.05.2010 sowie auf den Gerichtsbescheid des SG vom 25.08.2009, in denen dargestellt wurde, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz der bei ihr bestehenden Erkrankungen vollschichtig leistungsfähig war und ihr mithin nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustand und somit auch heute nicht zusteht. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Eine Ergänzung hält der Senat nur insoweit für angezeigt, als die Klägerin vorbringt, aus dem Gutachten von Dr. H. ergebe sich ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen und nach dem von der Beklagten verwandten Formular zu Prüfung eines Rentenanspruchs - Blatt 243 Rückseite Verwaltungsakte - sei von einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Beide Argumente erweisen sich als nicht stichhaltig.
Aus dem Gutachten von Dr. H. kann nicht auf ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Klägerin verkennt, dass es sich bei dem nach dem alten Rentenrecht maßgeblichen Begriff des vollschichtigen Leistungsvermögens um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelte, der nicht - wie nach dem neuen Rentenrecht die klar definierte Sechs-Stundengrenze - im Sinne einer starren Acht-Stundengrenze auszulegen ist. Vollschichtig einsatzfähig nach dem alten Rentenrecht waren vielmehr Versicherte, die die tarifübliche Arbeitszeit noch voll leisten konnten (Deutsche Rentenversicherung, "Schwerpunkt BU/EU", 8-9/93 S. 525). Die tarifübliche Arbeitszeit weist jedoch in den verschiedenen Branchen eine gewisse Spannbreite auf und unterliegt (in Maßen) einem stetigen Wandel. Sicher stellt(e) die 40-Stunden-Woche und damit der Acht-Stundentag bei fünf Arbeitstagen pro Woche eine besonders häufig anzutreffende Ausprägung einer Vollzeittätigkeit dar. Gleichwohl gab und gibt es bei vollschichtigen Beschäftigungen, wie die in vergangenen Jahren geführten Diskussionen um die 35-Stunden-Woche einerseits sowie die für verschiedene Berufsgruppen in letzter Zeit aktuell gewordenen Erhöhungen von Wochenarbeitszeiten auf 41 oder 42 Stunden andererseits belegen, eine durchaus beachtliche Bandbreite an Arbeitszeiten. Angesichts dieser Bandbreite ist es gerechtfertigt, eine Arbeitszeit von "ca." acht Stunden als vollschichtige Arbeitszeit anzusehen.
Mit der von Dr. H. verwandten Formulierung, die Klägerin könne "ca." acht Stunden täglich arbeiten, die im Übrigen genau mit der vom SG als Beweisfrage verwandten Formulierung im Gutachtensauftrag vom 15.10.2004 übereinstimmt, bestätigte der Sachverständige mithin ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Es trifft - wie eben dargestellt - nicht zu, dass bei einem Leistungsvermögen von 10, 20 oder 30 Minuten weniger als acht Stunden bereits von einem nur noch unter vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen ist.
Auch aus dem von der Beklagten verwandten Prüfungsschema (s.o.) ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Insoweit anspruchsbegründend sind allein die oben dargestellten gesetzlichen Regelungen, nicht aber interne Prüfungsschemata des jeweiligen Leistungsträgers. Im Übrigen trifft das Vorbringen der Klägerin auch inhaltlich nicht zu. In der von der Klägerin herangezogenen vierten Alternative ist als Voraussetzung eines Rentenanspruchs zum einen ein mindestens halbschichtiges Leistungsvermögen und zum anderen die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angesprochen. Hier geht es ersichtlich um die Frage der Gewährung einer Arbeitsmarktrente unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen stellt sich die Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - wie im Gesetz klar zum Ausdruck gebracht - nicht. Die Formulierungen in dem internen Prüfungsschema mögen insoweit etwas verkürzt sein, als nicht von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, sondern nur von der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes sowie nur von einem mindestens halbschichtigen und nicht gleichzeitig von einem unter vollschichtigem Leistungsvermögen die Rede ist. Aus der einleitenden Formulierung des von der Klägerin herangezogenen Prüfungsschemas: "3.2 Rentenanspruch besteht nach Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes" ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass Grundvoraussetzung der vierten Alternative des Prüfungsschemas ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen war, das hier nicht vorliegt. An sich geht der Senat davon aus, dass sich diese Systematik auch dem Bevollmächtigten der Klägerin als zugelassenem Rentenberater erschließen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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