Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 279/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1618/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Umzugskosten und Mietkaution nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1979 geborene Klägerin bezog von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnte zusammen mit ihren 2004 geborenen Zwillingen eine Wohnung in K ... Mit Schreiben vom 25. August 2009 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für einen Umzug nach B ... Es sei bereits seit längerer Zeit ihr Wunsch, mit ihren Kindern nach B. zu ihrer Mutter und ihrer Schwester umzuziehen. 2001 sei sie aufgrund ihrer Heirat aus ihrer Heimatstadt B. nach K. gezogen, die Rückkehr sei durch das langwierige Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren bisher verhindert worden.
Mit Bescheid vom 26. November 2009 lehnte die Beklagte die Zustimmung zu einem Umzug ab, da eine solche nur bei Erforderlichkeit des Umzugs erteilt werden könne. Der Umzug nach B. sei nicht erforderlich. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie sei nach einer psychischen Erkrankung seit 2007 arbeitsunfähig. Die sozialpädagogische Familienhilfe habe zum 26. November 2009 geendet, weitere Unterstützungsmaßnahmen seien nicht geplant. Die Klägerin sei nach wie vor unterstützungsbedürftig, habe in K. aber, anders als in B., keine familiären Kontakte und Hilfsmöglichkeiten. Außerdem sei mit einer Kündigung ihrer Wohnung zu rechnen, da der Vermieter versuche, diese zu veräußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2010 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin nach erfolgtem Umzug nach B. im März 2010 die Erstattung der Umzugskosten von 3.571,40 EUR und der Mietkaution von 672 EUR verlangt hat.
Das SG hat mit Urteil vom 25. Januar 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der Leistung der Mietkaution bereits unzulässig, da die Beklagte im Rahmen der Zusicherung nur hinsichtlich der Umzugskosten, nicht hinsichtlich der Mietkaution entschieden habe. Einen entsprechenden Verwaltungsakt könne die Beklagte auch nicht mehr erlassen, da der Grundsicherungsträger in B. zuständig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten, da der Umzug nicht notwendig gewesen sei. Die Kinder der Klägerin seien im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt gewesen, weshalb eine Fremdbetreuung in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen möglich sei. Die Umzugsziele seien als bloße Erleichterung der Betreuungsmöglichkeiten einzuordnen und mehr dem privaten Interesse zugeordnet. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger, Umzüge zu privaten Zwecken zu finanzieren.
Gegen das ihr am 8. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Auf gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Berufung und die Anfrage nach Gründen für die verspätete Einlegung hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2011 aus ihrer Sicht den Ablauf früherer Verfahren dargestellt. Sie bitte um zeitnahe Entscheidung, da es seit 2009 noch keine Klärung in der Sache gebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2009 zu verurteilen, ihr die von ihr verauslagten Umzugs- und Kautionskosten in Höhe von 4.243,40 EUR, davon 672 EUR Zug um Zug gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sollte die Berufung - wider erwarten - zulässig sein, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des SG beinhalte eine korrekte Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden; sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 25. Januar 2011 ist der Klägerin am 8. Februar 2011 durch Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für die Klägerin am 8. März 2011. Ihre Berufung ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 19. April 2011 eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind nicht ersichtlich, hierzu hat die Klägerin trotz Nachfrage auch nichts vorgetragen.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Umzugskosten und Mietkaution nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1979 geborene Klägerin bezog von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnte zusammen mit ihren 2004 geborenen Zwillingen eine Wohnung in K ... Mit Schreiben vom 25. August 2009 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für einen Umzug nach B ... Es sei bereits seit längerer Zeit ihr Wunsch, mit ihren Kindern nach B. zu ihrer Mutter und ihrer Schwester umzuziehen. 2001 sei sie aufgrund ihrer Heirat aus ihrer Heimatstadt B. nach K. gezogen, die Rückkehr sei durch das langwierige Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren bisher verhindert worden.
Mit Bescheid vom 26. November 2009 lehnte die Beklagte die Zustimmung zu einem Umzug ab, da eine solche nur bei Erforderlichkeit des Umzugs erteilt werden könne. Der Umzug nach B. sei nicht erforderlich. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie sei nach einer psychischen Erkrankung seit 2007 arbeitsunfähig. Die sozialpädagogische Familienhilfe habe zum 26. November 2009 geendet, weitere Unterstützungsmaßnahmen seien nicht geplant. Die Klägerin sei nach wie vor unterstützungsbedürftig, habe in K. aber, anders als in B., keine familiären Kontakte und Hilfsmöglichkeiten. Außerdem sei mit einer Kündigung ihrer Wohnung zu rechnen, da der Vermieter versuche, diese zu veräußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 21. Januar 2010 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der die Klägerin nach erfolgtem Umzug nach B. im März 2010 die Erstattung der Umzugskosten von 3.571,40 EUR und der Mietkaution von 672 EUR verlangt hat.
Das SG hat mit Urteil vom 25. Januar 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der Leistung der Mietkaution bereits unzulässig, da die Beklagte im Rahmen der Zusicherung nur hinsichtlich der Umzugskosten, nicht hinsichtlich der Mietkaution entschieden habe. Einen entsprechenden Verwaltungsakt könne die Beklagte auch nicht mehr erlassen, da der Grundsicherungsträger in B. zuständig sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten, da der Umzug nicht notwendig gewesen sei. Die Kinder der Klägerin seien im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt gewesen, weshalb eine Fremdbetreuung in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen möglich sei. Die Umzugsziele seien als bloße Erleichterung der Betreuungsmöglichkeiten einzuordnen und mehr dem privaten Interesse zugeordnet. Es sei nicht Aufgabe der Grundsicherungsträger, Umzüge zu privaten Zwecken zu finanzieren.
Gegen das ihr am 8. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Auf gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Berufung und die Anfrage nach Gründen für die verspätete Einlegung hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2011 aus ihrer Sicht den Ablauf früherer Verfahren dargestellt. Sie bitte um zeitnahe Entscheidung, da es seit 2009 noch keine Klärung in der Sache gebe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2009 zu verurteilen, ihr die von ihr verauslagten Umzugs- und Kautionskosten in Höhe von 4.243,40 EUR, davon 672 EUR Zug um Zug gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sollte die Berufung - wider erwarten - zulässig sein, wäre sie jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des SG beinhalte eine korrekte Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden.
Die Berufung der Klägerin ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden; sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 25. Januar 2011 ist der Klägerin am 8. Februar 2011 durch Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für die Klägerin am 8. März 2011. Ihre Berufung ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 19. April 2011 eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind nicht ersichtlich, hierzu hat die Klägerin trotz Nachfrage auch nichts vorgetragen.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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