L 8 SB 2565/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SB 3335/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2565/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) ist nicht fristgerecht eingelegt worden und damit nicht zulässig.

Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der angefochtene Beschluss war mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt das Gericht, bei dem die Berufung einzulegen ist (Sozialgericht Mannheim), den Sitz und die von ihm einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach damit den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG.

Die Beschwerdefrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer, hier mit Ablauf des Tages der am 11.02.2011 erfolgten Zustellung am 12.02.2011 zu laufen. Ein Zustellungsmangel liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss war dem Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 2, 135 SGG (unverzüglich) zuzustellen. Zugestellt wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Da der Beschwerdeführer vom Postbediensteten nicht angetroffen worden ist und eine Ersatzzustellung des Beschlusses nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar war, konnte eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO erfolgen. Dabei vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks den Tag der Zustellung. Nach den entsprechenden Angaben in der aktenkundigen Zustellungsurkunde ist dies geschehen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO), wobei es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B -, veröffentlicht in juris). Einen Gegenbeweis gegen die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen (vgl. hierzu BSG, Beschlüsse vom 13.11.2008, a.a.O, und 28.09.1998 - B 11 AL 83/98 B -), die nach § 418 Abs. 2 ZPO eine öffentliche Urkunde ist, hat der Beschwerdeführer nicht angetreten. Danach steht für den Senat fest, dass der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 11.02.2011 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Damit begann die Berufungsfrist am 12.02.2011 zu laufen. Sie endet nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung) fällt, mithin am 11.03.2011 (Freitag). Die erst am 10.06.2011 von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers beim SG eingelegte Berufung wahrt daher die Beschwerdefrist nicht.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist - wie die Beschwerdefrist - einzuhalten.

Dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 08.02.2011 gehindert war, ist nicht ersichtlich. Soweit die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend macht, ihr sei erst am 23.05.2011 klar geworden, dass der Beschwerdeführer Termine beim Gericht gehabt habe, rechtfertigt dies die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Für die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde gehindert war, nicht, ob seine zur Führung des Beschwerdeverfahrens Bevollmächtigte erst verspätet von den Gerichtsterminen erfahren hat. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner seit 12.02.2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde krankheitsbedingt gehindert war, ist von ihm trotz des richterlichen Hinweises vom 27.06.2011 nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Andere Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Beschwerdeführer trägt daher die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 1 Nr. 4, 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504) und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des nur einen Beteiligten betreffenden Ordnungsgeldverfahrens.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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