Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1942/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3201/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 08.06.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1965 geborene, aus der T. stammende Kläger hat keinen Beruf erlernt und kam 1979 nach Deutschland. Zuletzt war er bis 2002 als Tiefbauarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Nachdem frühere Rentenanträge des Klägers erfolglos geblieben waren, beantragte er am 21.07.2008 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er mit Rückenschmerzen. Die Beklagte holte das Gutachten des Internisten Dr. S. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 02.09.2008 ein, der im Vergleich zu dem Vorgutachten des Chirurgen Dr. G. (Untersuchung im Juni 2005) keine wesentliche Verschlechterung sah und die Ausübung von leichten bis mittelschweren Wechseltätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken weiterhin vollschichtig für möglich erachtete. Diagnostisch beschrieb er ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit beidseitigen Lumboischialgien, Cervicocephalgien und Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und degenerativer Veränderung, Bandscheibenvorfälle im Bereich von L4/5 und L5/S1 ohne belangvolle Wurzelreizsymptomatik, statische Fußbeschwerden bei Senk- , Hohl-, Spreizfuß und Zustand nach Distorsion des Sprunggelenks links, einen Zustand nach Zystogastrosomie bei Pankreaspseudozyste und eine retropatellare Chondropathie bei Wiberg-Dysplasie beider Patellae.
Mit Bescheid vom 09.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein; mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger eine Verschlechterung seiner Bandscheibenschäden, eine Schwerhörigkeit, chronische Kopfschmerzen, eine arterielle Verschlusskrankheit, eine Dysthymie sowie Angst und Depressionen geltend und legte verschiedene medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin das Gutachten des Neurochirurgen, Neurologen und Nervenarztes Dr. W. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 20.01.2009, der einen Bandscheibenvorfall L4/5 links mit Ischialgie links (Zustand nach Operation 12/2008 mit gutem Ergebnis) sowie einen Zustand nach Pankreaspseudozyste diagnostizierte und den Verdacht auf einen arzneimittelinduzierten Kopfschmerz äußerte. Von psychiatrischer Seite beschrieb er einen unauffälligen Befund. Er erachtete den Kläger für fähig, mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel und ohne Arbeiten in ständig gebückter oder einseitig fixierter Haltung durchzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 04.06.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und unter Vorlage medizinischer Unterlagen geltend gemacht, er könne keiner Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich nachgehen. Nach zwei Bandscheibenvorfällen im LWS-Bereich leide er unter starken chronischen Rückenschmerzen; die Operation im Dezember 2008 habe keine Besserung erbracht. Zudem sei er wegen immer wieder auftretenden starken Migräneattacken, die mit Übelkeit und Erbrechen verbunden seien und auch zu Stürzen führten, behandelt worden. Er leide ferner unter einer chronischen Magenschleimhautentzündung und einer Dysthymie mit Angst und Depression, die sich in suizidalen Gedanken und Einschlafstörungen äußere.
Das SG hat Dr. H. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Dr. V. , Internist/Gastroenterologe, und Dr. N. , Oberarzt in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Klinik am E. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. H. hat von zwei Vorstellungen des Klägers im Juli 2008 berichtet, die Diagnose einer Angst und Depression gemischt gestellt und den Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode geäußert zu haben. Nach Gabe von Mirtazapin hätten sich die Schlafstörungen und die Unruhe etwas gebessert. Dr. V. hat Bezug genommen auf seine Arztbriefe über Untersuchungen wegen rezidivierender Oberbauchschmerzen des Klägers im Mai 2007 und August 2009. Dr. N. hat die Entlassungsberichte über die im Dezember 2008 erfolgte endoskopische Nukleotomie L4/5 links sowie die im Mai 2009 erfolgte Implantation einer Bandscheibenprothese vorgelegt und schwere körperliche Arbeiten, die die Wirbelsäule schwer belasten, nicht mehr für zumutbar erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch vollschichtig für möglich gehalten. Nach Hinweis des Klägers auf fortbestehende Rückenschmerzen, derentwegen er im September 2009 erneut in der Klinik Am E. stationär behandelt worden sei und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Dr. S. und des Dr. W. mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2010 abgewiesen. Die Auskünfte der behandelnden Ärzte hätten die Einschätzung dieser Gutachter bestätigt; auch die vorgelegten Arztbriefe rechtfertigten keine abweichende Beurteilung.
Am 09.07.2010 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung auch leichte berufliche Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten zu können; auch sei der Arbeitsmarkt für ihn wegen seiner körperlichen und psychischen Beschwerden verschlossen. Das SG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den behandelnden Orthopäden Dr. W.-V. als sachverständigen Zeugen anzuhören.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 08.06.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.07.2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Dr. W.-V. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat von Beschwerden im LWS-, BWS- und HWS-Bereich berichtet, derentwegen der Kläger nicht mehr lange sitzen, stehen und gehen könne. Nicht mehr zumutbar sei ferner das Heben und Tragen von Gewichten ab 3 kg, das Ersteigen von Treppen und Leitern sowie Arbeiten in gebückter bzw. Zwangshaltung. Somit könne der Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Ferner hat der Senat das Gutachten des Dr. F. , Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, aufgrund Untersuchung des Klägers am 10.12.2010 eingeholt. Der Sachverständige hat ein vertebragenes lumbales Pseudoradikulärsyndrom, einen Zustand nach Nukleotomie L4/5 und Bandscheibenprothesenimplantation sowie ein rezidivierendes cervicozephales Schmerzsyndrom diagnostiziert, wodurch für den Kläger schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, gebückte Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten unter Nässe- und Kälteeinfluss auszuschließen seien. Bei Beachtung dieser Einschränkungen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Sinne der maßgeblichen Vorschriften ist der Kläger trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen kann er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne gebückte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Nässe- und Kälteeinfluss) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, das gestützt auf die Gutachten des Dr. S. und des Dr. W. ausgeführt hat, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in erster Linie von orthopädischer Seite eingeschränkt ist und die von internistischer und nervenärztlicher Seite bestehenden Gesundheitsstörungen keine wesentlich weitergehenden Einschränkungen bedingen. Dies steht auch in Einklang mit der subjektiven Einschätzung des Klägers, der seinen Rentenantrag ausschließlich mit Rückenschmerzen begründet hat. Zur weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Die vom Senat im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen haben die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt. So lassen sich weder der Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. W.-V. noch dem hiernach eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. F. Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers bereits so weit herabgesunken ist, dass bereits ein rentenberechtigenden Ausmaß erreicht wird oder gar - wie vom Kläger vorgebracht - selbst leichte berufliche Tätigkeiten nicht einmal mehr drei Stunden täglich verrichtet werden können.
Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige Dr. F. ausgeführt, dass der Kläger von orthopädischer Seite insbesondere durch eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist. Dies entspricht auch den Darlegungen des Dr. W.-V. , der in erster Linie über Vorstellungen des Klägers wegen persistierenden Lumboischialgien und die derentwegen erfolgten Behandlungen (u.a. Nukleotomie L4/5 und Bandscheibenprothesenimplantation) berichtet hat. Insoweit ist beim Kläger ein vertebragenes lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit einer linksseitig ausstrahlenden Schmerzsymptomatik zu diagnostizieren. Eine Störung der Motorik und Sensibilität oder Nervenwurzeldehnungsschmerzen fand der Sachverständige anlässlich seiner Untersuchung hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist schlüssig nachvollziehbar, dass der Sachverständige schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, gebückte Tätigkeiten und Arbeiten unter Nässe- sowie Kälteeinfluss für den Kläger nicht mehr für zumutbar erachtet. Denn derartige Tätigkeiten wirken sich nachteilig auf die eingeschränkt belastbare Wirbelsäule aus und könnten zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik führen. Im Hinblick auf das von Dr. F. darüber hinaus beschriebene rezidivierende cervicozephale Schmerzsyndrom gilt dies gleichermaßen für Überkopfarbeiten, die der Kläger damit ebenfalls zu vermeiden hat. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sind für den Senat jedoch keine Gründe ersichtlich, die der Ausübung einer leichten, die Wirbelsäule nicht belastenden Tätigkeit entgegenstehen könnten.
Dementsprechend überzeugt auch die Leistungsbeurteilung des behandelnden Orthopäde Dr. W.-V. nicht. Dieser hat für den Kläger lediglich noch Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich für zumutbar gehalten und dies - wie seinen Ausführungen entnommen werden kann - mit den von ihm für erforderlich erachteten qualitativen Einschränkungen (kein langes Sitzen/Stehen und Gehen, kein Heben und Tragen von mehr als 3 kg, kein Ersteigen von Leitern und Treppen, keine Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung) begründet. Da der eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule jedoch bereits mit den beschriebenen qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann, besteht kein Grund für eine zusätzliche zeitliche Einschränkung, erst recht nicht für die von Dr. W.-V. angenommene weitreichende Einschränkung auf weniger als drei Stunden täglich.
Da der Kläger daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben kann, ist er nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Da nach alledem auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 1965 geborene, aus der T. stammende Kläger hat keinen Beruf erlernt und kam 1979 nach Deutschland. Zuletzt war er bis 2002 als Tiefbauarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Nachdem frühere Rentenanträge des Klägers erfolglos geblieben waren, beantragte er am 21.07.2008 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete er mit Rückenschmerzen. Die Beklagte holte das Gutachten des Internisten Dr. S. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 02.09.2008 ein, der im Vergleich zu dem Vorgutachten des Chirurgen Dr. G. (Untersuchung im Juni 2005) keine wesentliche Verschlechterung sah und die Ausübung von leichten bis mittelschweren Wechseltätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken weiterhin vollschichtig für möglich erachtete. Diagnostisch beschrieb er ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit beidseitigen Lumboischialgien, Cervicocephalgien und Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung und degenerativer Veränderung, Bandscheibenvorfälle im Bereich von L4/5 und L5/S1 ohne belangvolle Wurzelreizsymptomatik, statische Fußbeschwerden bei Senk- , Hohl-, Spreizfuß und Zustand nach Distorsion des Sprunggelenks links, einen Zustand nach Zystogastrosomie bei Pankreaspseudozyste und eine retropatellare Chondropathie bei Wiberg-Dysplasie beider Patellae.
Mit Bescheid vom 09.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein; mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger eine Verschlechterung seiner Bandscheibenschäden, eine Schwerhörigkeit, chronische Kopfschmerzen, eine arterielle Verschlusskrankheit, eine Dysthymie sowie Angst und Depressionen geltend und legte verschiedene medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin das Gutachten des Neurochirurgen, Neurologen und Nervenarztes Dr. W. aufgrund Untersuchung des Klägers vom 20.01.2009, der einen Bandscheibenvorfall L4/5 links mit Ischialgie links (Zustand nach Operation 12/2008 mit gutem Ergebnis) sowie einen Zustand nach Pankreaspseudozyste diagnostizierte und den Verdacht auf einen arzneimittelinduzierten Kopfschmerz äußerte. Von psychiatrischer Seite beschrieb er einen unauffälligen Befund. Er erachtete den Kläger für fähig, mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel und ohne Arbeiten in ständig gebückter oder einseitig fixierter Haltung durchzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 04.06.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und unter Vorlage medizinischer Unterlagen geltend gemacht, er könne keiner Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich nachgehen. Nach zwei Bandscheibenvorfällen im LWS-Bereich leide er unter starken chronischen Rückenschmerzen; die Operation im Dezember 2008 habe keine Besserung erbracht. Zudem sei er wegen immer wieder auftretenden starken Migräneattacken, die mit Übelkeit und Erbrechen verbunden seien und auch zu Stürzen führten, behandelt worden. Er leide ferner unter einer chronischen Magenschleimhautentzündung und einer Dysthymie mit Angst und Depression, die sich in suizidalen Gedanken und Einschlafstörungen äußere.
Das SG hat Dr. H. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Dr. V. , Internist/Gastroenterologe, und Dr. N. , Oberarzt in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Klinik am E. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. H. hat von zwei Vorstellungen des Klägers im Juli 2008 berichtet, die Diagnose einer Angst und Depression gemischt gestellt und den Verdacht auf eine mittelschwere depressive Episode geäußert zu haben. Nach Gabe von Mirtazapin hätten sich die Schlafstörungen und die Unruhe etwas gebessert. Dr. V. hat Bezug genommen auf seine Arztbriefe über Untersuchungen wegen rezidivierender Oberbauchschmerzen des Klägers im Mai 2007 und August 2009. Dr. N. hat die Entlassungsberichte über die im Dezember 2008 erfolgte endoskopische Nukleotomie L4/5 links sowie die im Mai 2009 erfolgte Implantation einer Bandscheibenprothese vorgelegt und schwere körperliche Arbeiten, die die Wirbelsäule schwer belasten, nicht mehr für zumutbar erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch vollschichtig für möglich gehalten. Nach Hinweis des Klägers auf fortbestehende Rückenschmerzen, derentwegen er im September 2009 erneut in der Klinik Am E. stationär behandelt worden sei und Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Dr. S. und des Dr. W. mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2010 abgewiesen. Die Auskünfte der behandelnden Ärzte hätten die Einschätzung dieser Gutachter bestätigt; auch die vorgelegten Arztbriefe rechtfertigten keine abweichende Beurteilung.
Am 09.07.2010 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung auch leichte berufliche Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten zu können; auch sei der Arbeitsmarkt für ihn wegen seiner körperlichen und psychischen Beschwerden verschlossen. Das SG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den behandelnden Orthopäden Dr. W.-V. als sachverständigen Zeugen anzuhören.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 08.06.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.07.2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat Dr. W.-V. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat von Beschwerden im LWS-, BWS- und HWS-Bereich berichtet, derentwegen der Kläger nicht mehr lange sitzen, stehen und gehen könne. Nicht mehr zumutbar sei ferner das Heben und Tragen von Gewichten ab 3 kg, das Ersteigen von Treppen und Leitern sowie Arbeiten in gebückter bzw. Zwangshaltung. Somit könne der Kläger nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Ferner hat der Senat das Gutachten des Dr. F. , Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, aufgrund Untersuchung des Klägers am 10.12.2010 eingeholt. Der Sachverständige hat ein vertebragenes lumbales Pseudoradikulärsyndrom, einen Zustand nach Nukleotomie L4/5 und Bandscheibenprothesenimplantation sowie ein rezidivierendes cervicozephales Schmerzsyndrom diagnostiziert, wodurch für den Kläger schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, gebückte Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten unter Nässe- und Kälteeinfluss auszuschließen seien. Bei Beachtung dieser Einschränkungen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Sinne der maßgeblichen Vorschriften ist der Kläger trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen kann er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne gebückte Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Nässe- und Kälteeinfluss) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, das gestützt auf die Gutachten des Dr. S. und des Dr. W. ausgeführt hat, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in erster Linie von orthopädischer Seite eingeschränkt ist und die von internistischer und nervenärztlicher Seite bestehenden Gesundheitsstörungen keine wesentlich weitergehenden Einschränkungen bedingen. Dies steht auch in Einklang mit der subjektiven Einschätzung des Klägers, der seinen Rentenantrag ausschließlich mit Rückenschmerzen begründet hat. Zur weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Die vom Senat im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen haben die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt. So lassen sich weder der Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. W.-V. noch dem hiernach eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. F. Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers bereits so weit herabgesunken ist, dass bereits ein rentenberechtigenden Ausmaß erreicht wird oder gar - wie vom Kläger vorgebracht - selbst leichte berufliche Tätigkeiten nicht einmal mehr drei Stunden täglich verrichtet werden können.
Für den Senat schlüssig und nachvollziehbar hat der Sachverständige Dr. F. ausgeführt, dass der Kläger von orthopädischer Seite insbesondere durch eine Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule eingeschränkt ist. Dies entspricht auch den Darlegungen des Dr. W.-V. , der in erster Linie über Vorstellungen des Klägers wegen persistierenden Lumboischialgien und die derentwegen erfolgten Behandlungen (u.a. Nukleotomie L4/5 und Bandscheibenprothesenimplantation) berichtet hat. Insoweit ist beim Kläger ein vertebragenes lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit einer linksseitig ausstrahlenden Schmerzsymptomatik zu diagnostizieren. Eine Störung der Motorik und Sensibilität oder Nervenwurzeldehnungsschmerzen fand der Sachverständige anlässlich seiner Untersuchung hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist schlüssig nachvollziehbar, dass der Sachverständige schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, gebückte Tätigkeiten und Arbeiten unter Nässe- sowie Kälteeinfluss für den Kläger nicht mehr für zumutbar erachtet. Denn derartige Tätigkeiten wirken sich nachteilig auf die eingeschränkt belastbare Wirbelsäule aus und könnten zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik führen. Im Hinblick auf das von Dr. F. darüber hinaus beschriebene rezidivierende cervicozephale Schmerzsyndrom gilt dies gleichermaßen für Überkopfarbeiten, die der Kläger damit ebenfalls zu vermeiden hat. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sind für den Senat jedoch keine Gründe ersichtlich, die der Ausübung einer leichten, die Wirbelsäule nicht belastenden Tätigkeit entgegenstehen könnten.
Dementsprechend überzeugt auch die Leistungsbeurteilung des behandelnden Orthopäde Dr. W.-V. nicht. Dieser hat für den Kläger lediglich noch Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich für zumutbar gehalten und dies - wie seinen Ausführungen entnommen werden kann - mit den von ihm für erforderlich erachteten qualitativen Einschränkungen (kein langes Sitzen/Stehen und Gehen, kein Heben und Tragen von mehr als 3 kg, kein Ersteigen von Leitern und Treppen, keine Arbeiten in gebückter oder Zwangshaltung) begründet. Da der eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule jedoch bereits mit den beschriebenen qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann, besteht kein Grund für eine zusätzliche zeitliche Einschränkung, erst recht nicht für die von Dr. W.-V. angenommene weitreichende Einschränkung auf weniger als drei Stunden täglich.
Da der Kläger daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben kann, ist er nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Da nach alledem auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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