L 10 U 4079/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2555/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4079/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.08.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Hinblick auf einen Arbeitsunfall am 25.07.1989 im Rahmen eines (fünften) Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrente.

Dem im Jahr 1943 geborenen Kläger fiel im Rahmen seiner damaligen versicherten Tätigkeit in einer Kfz-Werkstatt der D. B. am 25.07.1989 nach eigenen Angaben u.a. in der Unfallanzeige eine Eisenhalbschale (Gewicht nach Angabe des Herstellers: 2,42 kg, Bl. 305 Verwaltungsakte) auf den Kopf.

Zur Prüfung etwaiger Ansprüche des Klägers wegen dieses Ereignisses holte die Beklagte Gutachten beim Direktor der HNO-Klinik des Klinikums der Stadt L. am R. Prof. Dr. M. , des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. , des Direktors des Zentralinstituts für Röntgendiagnostik am Klinikum der Stadt L. am R. Dr. W. , des Ärztlichen Direktors der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. Dr. W. (bis hierhin Untersuchungstag aller Begutachtungen der 19.12.1991) und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. (Gutachten nach Aktenlage vom 11.05.1994) ein. Ferner holte der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) im Rahmen des dritten Überprüfungsverfahrens auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. (Untersuchung am 19.05.2005) ein. Übereinstimmend gingen die Gutachter, zum Teil beruhend auf den anamnestischen Angaben des Klägers, von einer Verletzung im linken Kopfbereich (Prof. Dr. M. , Dr. F. ), über dem linken Ohr (Dr. Sch. , Prof. Dr. W. ) aus. Hinsichtlich der Eigenschaften der Halbschale wurde erwähnt, dass sie unter Druck gestanden habe (Gutachten Dr. Sch. ), 3-4 kg (Gutachten Dr. W. ) bzw. 2,42 bis 10,15 kg (Gutachten Dr. F. , S. 8) gewogen habe.

Prof. Dr. M. ging von einer linksseitigen Schädelprellung aus, konnte die vom Kläger geltend gemachten Schwindelbeschwerden mit Drehgefühl jedoch nicht objektivieren und sah diese am ehesten im Zusammenhang mit einem Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom bei röntgenologisch nachgewiesenen spondylarthrotischen Veränderungen der HWS. Von HNO-ärztlicher Seite bestehe keine in Zahlen messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Dr. Sch. nannte als Unfallfolge Narbenkopfschmerzen, die zu einer MdE von weniger als 10 v.H. führten. Im Übrigen verwies er anhand der beigezogenen Vorerkrankungsliste auf eine schon vor dem Unfall bestandene Verhaltenseigentümlichkeit des Klägers. Dr. W. sah nach seiner Röntgenuntersuchung keinen Nachweis auf eine Fraktur im Bereich der Felsenbeine oder der Temporalschuppe und keine anderen pathologischen Veränderungen. Dr. W. ging von einer Schädelprellung und einer Prellung des Gehörgangs links aus, konnte jedoch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keine objektivierbaren Verletzungsfolgen mehr feststellen. Auch Dr. F. sah keine Unfallfolgen mehr als gegeben an. Dr. F. diagnostizierte als psychische Auswirkungen des Unfallereignisses eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode, bewertete die unfallbedingte MdE mit 10 v.H. und schloss sich abschließend den Beurteilungen der Vorgutachter an.

Mit Bescheid vom 08.04.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.1992 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Zwar habe sich der Kläger eine Schädelprellung sowie eine Prellung des Gehörganges zugezogen und es bestünden Narbenkopfschmerzen. Eine MdE in rentenberechtigendem Umfang (20 v.H.) sei damit jedoch nicht verbunden.

In den Jahren 1994, 1996, 2002 und 2006 beantragte der Kläger jeweils die Überprüfung der Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente. Unter anderem machte er geltend, das Gewicht der Halbschale habe nicht 2-3 kg, sondern über 10 kg betragen. Das erste Überprüfungsverfahren endete letztlich erfolglos mit Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 18.05.1995 (Bl. 165 Verwaltungsakte). Im zweiten Überprüfungsverfahren nahm der Kläger die von ihm zum SG erhobene Klage zurück (Bl. 243 Verwaltungsakte). Im dritten Überprüfungsverfahren legte der Kläger gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG (Bl. 309 Verwaltungsakte) Berufung ein, die er nach Einholung des Gutachtens von Dr. F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 1. Senat am 20.10.2005 zurücknahm. Den im Jahr 2006 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte genauso ab, wie den streitgegenständlichen fünften Überprüfungsantrag vom 28.10.2009 (Bescheid vom 26.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2010).

Deswegen hat der Kläger am 17.05.2010 beim SG Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.08.2010 abgewiesen. Noch im selben Monat hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, das zutreffende Gewicht der Halbschale sei bislang nicht berücksichtigt worden. Die auf die Angaben des Durchgangsarztes Dr. Dewald gestützte Annahme, die Schale sei ihm auf den Kopf mehr links gefallen und er habe eine Schädelprellung erlitten, habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt. Tatsächlich sei ihm die Halbschale auf den Bereich "HWS/Ohrknochen links" gefallen. Seine schwerwiegenden HWS-Beschwerden seien bislang völlig ignoriert worden. Der ihn behandelnde Dr. H. (Gelenk-Klinik Gemeinschaftspraxis Dr. B. , Dr. Sch. , Dr. W. in G. ) gehe von einem von der HWS ausgehenden chronifizierten Schmerzsyndrom aus. Die kernspintomographischen sowie klinischen Veränderungen habe Dr. H. als traumatologische Folge angesehen. Hierzu hat der Kläger die ärztliche Bescheinigung des Dr. H. vom 10.09.2010 vorgelegt (Bl. 25 LSG-Akte).

Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.08.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2010 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheids vom 08.04.1992 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat Dr. H. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Er hat mitgeteilt, von den bislang erstellten Zusammenhangsgutachten keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Kläger habe bei der erstmaligen Vorstellung im November 2009 die Beschwerden und jetzt sichtbaren degenerativen Veränderungen auf eine nachgewiesene Frakturierung im Bereich der Halswirbelkörper zurückgeführt. Er habe sich nicht veranlasst gesehen, die Angaben des Klägers in Frage zu stellen. Die degenerativen Veränderungen auf den radiologischen Bildern der HWS seien erheblich. Eine Differenzierung zu zurückliegenden traumatischen Ereignissen von vor über 20 Jahren sei, sofern Frakturen ein gewisses Maß der Zerstörung von anatomischen Strukturen nicht überschreiten würden, nicht möglich.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 26.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2010, mit dem die Beklagte den im Hinblick auf den Arbeitsunfall im Jahr 1989 vom Kläger zum fünften Mal mit dem Ziel, entgegen der bestandskräftig gewordenen Ablehnung (Bescheid vom 08.04.1992) doch eine Verletztenrente zu erhalten, gestellten Überprüfungsantrag ablehnte. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Überprüfung nach § 44 SGB X bezieht sich allein auf den Bescheid vom 08.04.1992, in dem die Beklagte erstmalig über die Gewährung einer Verletztenrente - ablehnend - entschied.

Obgleich hier die Gewährung von Rente auch für einen Zeitraum ab Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Streit steht, kommen noch die bis 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Anwendung, da das SGB VII nach seinem § 212 nur für Versicherungsfälle nach seinem Inkrafttreten gilt und der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen war, nicht vorliegt. Leistungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen", zu dem die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind; unerheblich ist, wann der entsprechende Verwaltungsakt ergeht (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 3/10 R). Damit verbleibt es bei der Anwendung der RVO, wenn vor der Einführung des SGB VII nicht nur ein Versicherungsfall eintrat, sondern auch ein Leistungsrecht entstanden war; entsteht das Leistungsrecht erst nach dem 31.12.1996 gilt das Recht des SGB VII (BSG, a.a.O.). Da der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einen Rentenanspruch auch für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB VII geltend macht, ist das Recht der RVO anzuwenden.

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge des Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente (§ 581 Abs. 3 Satz 1 RVO). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (so jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO übernommen worden sind, vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R).

Arbeitsunfall ist nach § 548 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforder¬lich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).

Hier ist zwischen den Beteiligten nicht nur unstreitig, sondern steht durch die bestandskräftig gewordenen sinngemäßen Feststellungen im Bescheid vom 08.04.1992 verbindlich fest, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitt, der zu einer Schädelprellung, zu einer Prellung des Gehörgangs mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit sowie zu Narbenkopfschmerzen führte.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe vermag sich der Senat indes wie schon das SG nicht davon zu überzeugen, dass die ursprüngliche Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente unrichtig war. Es sind vielmehr nach wie vor keine (weiteren) Folgen des Arbeitsunfalls nachgewiesen, die eine MdE von mindestens 20 v.H. begründen. Die eben genannten Gesundheitsstörungen begründen ebensowenig wie die später noch von Dr. F. beschriebene somatoforme Schmerzstörung (diese Diagnose hat Dr. H. bestätigt) und leichte depressive Episode eine MdE von mindestens 20 v.H. Der Senat stützt sich hierbei auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. Dr. M. , Dr. Sch. , Dr. W. , Dr. W. und Dr. F. sowie auf das vom LSG im vorangegangenen Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. F ...

Das Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der bestandskräftigen Rentenablehnung sowie der bisherigen zum Teil durch Gerichtsentscheidungen bestätigten vier Überprüfungsentscheidungen zu zweifeln.

Soweit der Kläger behauptet hat, das Gewicht der Halbschale sei unzutreffend zu gering bewertet worden, steht dem bereits entgegen, dass zumindest der Sachverständige Dr. F. eine Bandbreite des Gewichts bis über 10 kg, so wie zuletzt vom Kläger behauptet, berücksichtigte. Gleichwohl ging Dr. F. nicht von einer unfallbedingten MdE in rentenrelevantem Umfang aus, so dass der Kläger damals - durchaus konsequent - die Berufung zurücknahm. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass für die Gewährung einer Verletztenrente letztlich nicht das Gewicht der Halbschale, sondern das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen auf Grund bestehender Unfallfolgen maßgeblich ist.

Das weitere Vorbringen des Klägers, in den vorangegangenen Verfahren sei von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen worden, überzeugt nicht. Die erstmalige Beschreibung des Durchgangsarztes Dr. Dewald vom 22.08.1989, dem Kläger sei die Eisenhalbschale auf den Kopf mehr links gefallen, entsprach genau den Angaben des Klägers in der Unfallanzeige und im Unfallvermerk (Bl. 1 und Bl. 4 Verwaltungsakte). Zudem kann die jetzige Darstellung des Klägers, die Halbschale sei auf den Bereich "HWS/Ohrknochen links" gefallen, durchaus mit dem von Dr. Dewald anhand der Angaben des Klägers näher beschriebenen Aufprallbereich im "Übergang Mastoid/Hinterkopf" in Einklang gebracht werden. Soweit der Kläger jetzt die HWS als scheinbar primären Aufprallbereich in den Vordergrund zu rücken versucht, sieht dies der Senat als zielgerichtetes Vorbringen im Hinblick auf die Geltendmachung einer angeblich unerkannt gebliebenen traumatischen Schädigung von Halswirbelkörpern. Auch hier gilt jedoch, dass es nicht ausreicht, einen Aufprallbereich zu behaupten, solange nicht entsprechende tatsächliche Schädigungsfolgen in diesem Bereich festzustellen sind. Letzteres ist hier gerade nicht der Fall.

Es gibt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Arbeitsunfall zu einer Schädigung der Halswirbelkörper gekommen ist. In den zeitnah erhobenen Befunden und den erstellten Gutachten wird eine solche Schädigung nicht genannt. Die ärztliche Bescheinigung von Dr. H. vom 10.09.2010 hat sich auf Nachfrage des Senats als nicht haltbar erwiesen. Dr. H. hat die von ihm aufgezeigte Möglichkeit, dass es sich bei den kernspintomographischen sowie klinischen Veränderungen der HWS um traumatologische Folgen handeln könnte, wie sich aus seinem Schreiben vom 19.04.2011 ergibt, allein auf das ihm vom Kläger genau so dargebotene Erklärungsmodell, das er nicht weiter hinterfragt hat, gestützt. Er hat sich bei Erstellung der Bescheinigung vom September 2010 mangels entsprechender Erkenntnis nicht mit den bereits erstellten Zusammenhangsgutachten auseinandersetzen können. Eine traumatische Frakturierung der Halswirbelkörper hat Dr. H. selbst gerade nicht festgestellt. Vielmehr hat er die Veränderungen an der HWS ausdrücklich als degenerativ bezeichnet. Soweit den Ausführungen von Dr. H. in der Zeugenaussage gleichwohl entnommen wird, dass er eine ursprünglich traumatische Schädigung der HWS für möglich erachtet, reicht dies für die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs mit dem Arbeitsunfall (s.o.) nicht aus. Ein solcher Zusammenhang lässt sich aus den Ausführungen von Dr. H. keinesfalls herleiten. Im Übrigen hat er es angesichts des Zeitablaufs praktisch für ausgeschlossen erachtet - Anhaltspunkte für eine erhebliches "Maß an Zerstörung" der anatomischen Strukturen der HWS sind hier nicht gegeben - zum jetzigen Zeitpunkt durch neue Erkenntnisse noch einen (hinreichenden) traumatologischen Zusammenhang von einer degenerativen Entwicklung abgrenzen zu können.

Im Übrigen beschreibt Dr. H. als letztlich für die Bewertung der MdE maßgebliche Folge der Schädigung der HWS ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und insoweit - wie bereits angedeutet - im Vergleich zum Gutachten von Dr. F. (somatoforme Schmerzstörung) nichts Neues. Die von Dr. H. angegebenen "pseudoradikulären Schmerzsymptome auch in die oberen Extremitäten" wurden - freilich damals unter der subjektiven Wertung, dass die Schmerzsymptome von der linken Kopfseite ausgingen - schon von Dr. F. beschrieben (S. 8: " ausstrahlend auf die rechte Kopfseite, beide Arme und in das rechte Bein") und mit einer MdE von 10 v.H. bewertet.

Auch der zuletzt vom Kläger vorgelegte Arztbrief von Dr. Beier bringt keine neuen Erkenntnisse. Soweit dieser eine lediglich als Verdachtsdiagnose beschriebene ventrale Knochenspange C3/4 als passend zu einer traumatischen Genese angesehen hat, beruht auch dies allein auf den - insoweit unzutreffenden - Angaben des Klägers über früher befundete Frakturen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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