Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 AS 198/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 204/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Zusicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Anmietung einer neuen Wohnung.
Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Seinen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für die Anmietung einer neuen Wohnung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 ab.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2009 zurückwies. Unter anderem führte er an, dass es bereits an einen Wohnungsangebot fehle, dessen Angemessenheit beurteilt werden könne.
Dagegen hat der Kläger am 21. Januar 2009 Klage erhoben. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vor dem Sozialgericht erfolglos geblieben; mit Beschluss vom 7. Januar 2010 (Az.: L 5 B 199/09 PKH AS) hat das Landesozialgericht Hamburg die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Zusicherung nicht in Betracht komme, da es an der Benennung einer neuen Wohnung fehle.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2010 abgewiesen. Die Erteilung einer Zusicherung setze unter anderem voraus, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen seien. Das setze aber wiederum ein konkretes Wohnungsangebot voraus, an dem es hier fehle.
Dagegen hat der Kläger noch im Juli 2010 Berufung eingelegt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2010 den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Zusicherung für die Anmietung einer Wohnung zu erteilen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 30. November 2010 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein konkretes Angebot einer neuen Wohnung nicht vorliegt. Das erkennende Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für unbegründet hält und daher auf den Gerichtsbescheid verweist. Der Kläger hat bis heute kein Wohnungsangebot vorgelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Zusicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Anmietung einer neuen Wohnung.
Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Seinen Antrag auf Erteilung einer Zusicherung für die Anmietung einer neuen Wohnung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 ab.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2009 zurückwies. Unter anderem führte er an, dass es bereits an einen Wohnungsangebot fehle, dessen Angemessenheit beurteilt werden könne.
Dagegen hat der Kläger am 21. Januar 2009 Klage erhoben. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vor dem Sozialgericht erfolglos geblieben; mit Beschluss vom 7. Januar 2010 (Az.: L 5 B 199/09 PKH AS) hat das Landesozialgericht Hamburg die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Zusicherung nicht in Betracht komme, da es an der Benennung einer neuen Wohnung fehle.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2010 abgewiesen. Die Erteilung einer Zusicherung setze unter anderem voraus, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen seien. Das setze aber wiederum ein konkretes Wohnungsangebot voraus, an dem es hier fehle.
Dagegen hat der Kläger noch im Juli 2010 Berufung eingelegt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2010 den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Zusicherung für die Anmietung einer Wohnung zu erteilen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 30. November 2010 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein konkretes Angebot einer neuen Wohnung nicht vorliegt. Das erkennende Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für unbegründet hält und daher auf den Gerichtsbescheid verweist. Der Kläger hat bis heute kein Wohnungsangebot vorgelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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