L 18 AS 1233/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 263/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1233/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Von einer Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat daher trotz der verfahrensfehlerhaften Entscheidung zeitgleich mit dem die Instanz beendenden Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2011 abgesehen (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn 11 mwN).

Die ausweislich der Klageschrift vom 2. Februar 2011 gegen den Bescheid vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 gerichtete Klage, die bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) das Ziel hat, den Beklagten zu einer inhaltlichen Prüfung "sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit 01.01.2006 inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide" nach Maßgabe von § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu verpflichten, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Der Beklagte war zu einer inhaltlichen Prüfung der im Einzelnen gar nicht benannten Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage von § 44 SGB X nicht verpflichtet und durfte daher mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Kläger entsprechend ablehnen. Hinsichtlich des Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X gilt, dass die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen hat, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar – mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X - in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Das bedeutet: Bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage, beim Vorliegen neuer günstiger Beweismittel oder bei Wiederaufnahmegründen muss die Behörde die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsaktes in der Sache prüfen und bescheiden (vgl BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20). Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl BSG aaO mwN). Vorliegend durfte der Beklagte mangels entsprechenden Vorbringens der Kläger von einer Sachprüfung absehen, weil weder ersichtlich ist, welche Bescheide in welchem Umfang überprüft werden sollen, noch unter welchem Gesichtspunkt "im Einzelfall" (vgl § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich ein Rücknahmeanspruch der Kläger ergeben könnte. Der Antrag als solcher ist beschieden worden, so dass auch für eine Untätigkeitsklage iSv § 88 SGG kein Raum besteht. Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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