L 28 AS 957/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 457/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 957/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Mietschulden sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus.

Der 1952 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bis Ende Mai 2010 gewährte der Antragsgegner ihm neben dem Regelsatz für Alleinstehende für die Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 208,40 EUR bzw. ab 01. Dezember 2007 232,05 EUR.

Für die Zeit ab dem 01. Juni 2010 versagte der Antragsgegner Leistungen zunächst ganz (Bescheid vom 23. Juni 2010). Dies war darauf zurückzuführen, dass er der Behauptung des Antragstellers, zur Untermiete bei B J zu wohnen, keinen Glauben schenkte, sondern vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausging, und vom Antragsteller bei ihm angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden waren. In einem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 24 AS 956/10 ER) begehrte der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 359,00 EUR. Der Antrag hatte beim Sozialgericht Cottbus keinen Erfolg. Auf die Beschwerde verpflichtete das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 10 AS 1386/10 B ER) mit Beschluss vom 06. Oktober 2010 den Antragsgegner im Ergebnis einer Folgenabwägung zur vorläufigen Bewilligung der Regelleistung in Höhe von monatlich 251,00 EUR für die Zeit ab Zustellung des Beschlusses bis längstens 31. Dezember 2010. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin für die Zeit vom 06. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 vorläufig Leistungen in Umsetzung der einstweiligen gerichtlichen Anordnung und lehnte mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2011 die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für die Zeit ab dem 01. Juni 2010 – laut Widerspruchsbescheid bis zum 05. Oktober 2010 - mangels Hilfebedürftigkeit ab.

Anfang November 2010 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme von Mietschulden. Dabei legte er eine vom 01. November 2010 datierende Kündigung des Untermietvertrages vor. Der Antragsgegner lehnte die Übernahme mit Bescheid vom 09. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2011 ab und verwies darauf, dass drohende Wohnungslosigkeit nicht zu erkennen sei. Eine ernsthafte Absicht der B J, das Untermietverhältnis zu kündigen, sei nicht erkennbar. Auch lasse das Kündigungsschreiben keinen Kündigungstermin erkennen, sodass davon auszugehen sei, B J gedenke nicht, eine Zwangsräumung des Wohnraums einzuleiten. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Cottbus (S 29 AS 268/11).

Am 06. Dezember 2010 erhob B J beim Amtsgericht Senftenberg Räumungs-, nicht hingegen Zahlungsklage gegen den Antragsteller, die diesem am 07. Januar 2011 zugestellt wurde. Sie machte geltend, dass seit Juni 2010 ein Zahlungsrückstand in Höhe von 1.624,00 EUR aufgelaufen sei. Sie habe das Mietverhältnis daraufhin am 01. November 2010 zum 30. No¬vember 2010 gekündigt. Der Antragsteller sei jedoch nicht ausgezogen, sodass nunmehr Räumungsklage geboten sei.

Nachdem der Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen über den 31. Dezember 2010 hinaus abgelehnt hatte (Bescheid vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2011), begehrte der Antragsteller im Rahmen eines weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nunmehr die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen in Höhe von 578,18 EUR monatlich. Das Sozialgericht Cottbus (S 2 AS 2522/10 ER) verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 15. Dezem¬ber 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2011 monatlich 251,00 EUR zu gewähren und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der Beschluss wurde – soweit ersichtlich - rechtskräftig.

Am 16. Februar 2011 hat der Antragsteller schließlich beim Sozialgericht Cottbus erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zuletzt beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Darlehen für seine Mietschulden in Höhe von 2.784,00 EUR sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, Mietschulden zu haben, die darauf zurückzuführen seien, dass der Antragsgegner ihm seit längerem keine Leistungen mehr für Unterkunft und Heizung bewillige. Aus eigenen Mitteln könne er die Mietrückstände nicht begleichen. Die Vermieterin habe nunmehr für den Fall der Nichtzahlung der offenen Miete die zwangsweise Räumung der Wohnung angekündigt. Im Falle der Begleichung der Mietschulden sei sie bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen. Zum Beleg hat er ein Schreiben der B J vom 19. April 2011 beigefügt, in dem diese ihn zur Zahlung der offen stehenden Forderung – Miete für die Monate Juni 2010 bis Mai 2011 in Höhe von monatlich 232,00 EUR, insgesamt in Höhe von 2.784,00 EUR - innerhalb eines Monats auffordert. Für den Fall der unterbleibenden Zahlung wird unter Hinweis auf einen entsprechenden Titel die Räumung durch den Gerichtsvollzieher angekündigt. Auf Anforderung des Gerichts, den Räumungstitel vorzulegen, hat der Antragsteller schließlich ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 10. März 2011 zu den Akten gereicht, in dem er verurteilt wird, das Zimmer in B J Wohnung zu räumen und an diese herauszugeben.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat das Sozialgericht Cottbus den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits Bedenken bzgl. des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs bestünden, da es bei summarischer Prüfung zweifelhaft erscheine, ob zwischen dem Antragsteller und B J tatsächlich ein ernsthaftes Mietverhältnis bestehe. Jedenfalls aber sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle des Zuwartens der Verlust der Wohnung drohe. Es bestünden durchgreifende Bedenken an der Ernsthaftigkeit der Räumungsandrohung. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Antragsteller den Räumungsantrag anerkannt und sich sämtlicher Rechtschutzmöglichkeiten – sei es auch nur durch Beantragung einer Räumungsfrist – begeben habe. Auch dass der Antragsteller das Urteil überhaupt erst auf Anforderung durch das Gericht vorgelegt habe, erwecke den Eindruck, dass er selbst nicht von einem ernsthaften Drohen der Zwangsvollstreckung ausgehe. Es bedürfe daher keiner weiteren Erwägung, ob der Erlass des Räumungsurteils dem Eilrechtsschutzbegehren entgegenstehe und die behauptete Zwangsvollstreckung mit der begehrten Zahlung noch abzuwenden sei. Da die Rechtsverfolgung danach keine Aussicht auf Erfolg geboten habe, sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.

Gegen diesen ihm am 17. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tage eingelegte Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er lediglich vorgetragen hat, dass es völliger Unsinn sei, wenn das Gericht die Ernsthaftigkeit des Räumungsverlangens in Abrede stelle, bloß weil sich irgendwelche Schriftbilder ähneln sollen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Mai 2011 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Cottbus hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 2.784,00 EUR für die Begleichung von Mietaußenständen zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dies hat der Antragsteller nicht getan.

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Soweit der Antragsteller sein Begehren auf Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 2.784,00 EUR für die Begleichung der in der Zeit vom 01. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 aufgelaufenen Mietaußenstände offenbar auf § 22 Abs. 8 SGB II stützt, der § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht, ist diese für Mietschulden geltende Anspruchsgrundlage zur Überzeugung des Senats bereits nicht einschlägig. Bei den vom Antragsteller begehrten Leistungen handelt es sich im Sinne des SGB II nicht um Mietschulden.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 58/09 R, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.) dargelegt, dass es für die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. von den übrigen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht auf die zivilrechtliche Einordnung ankomme. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II sei vielmehr danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handele oder nicht. Gehe es um einen vom Grundsicherungsträger noch nicht befriedigten Bedarf, der einem bestimmten Bewilligungsabschnitt zuzuordnen sei, handele es sich nicht um Leistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F., sondern um solche nach § 22 Abs. 1 SGB II. Habe der Leistungsträger den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II hingegen bereits erfüllt, der Leistungsempfänger die Leistungen aber zweckwidrig verwendet, könne ein Anspruch auf Übernahme der dadurch eingetretenen Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. in Betracht kommen. Gleiches gelte, wenn eine Person in Zeiten, die dem Monat der (ersten) Antragstellung vorangegangen seien und in denen sie dementsprechend keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen habe, ihren fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen sei, da die Schulden dann keinem laufenden Bewilligungszeitraum zugeordnet werden könnten.

Gemessen daran geht es vorliegend für die Zeit ab dem 06. Oktober 2010 zweifelsohne um Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, denn für diesen Zeitraum sind dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II gewährt worden. Soweit diese keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung umfassen, ist dies darauf zurückzuführen, dass der – eine Leistungspflicht grundsätzlich ablehnende - Antragsgegner durch die Gerichte – sei es mangels entsprechender Antragstellung durch den Antragsteller, sei es aus sonstigen Gründen – gerade nicht verpflichtet worden ist, diese vorläufig zu übernehmen. Die für Unterkunft und Heizung anfallenden Kosten sind damit aber gleichwohl einem konkreten Bewilligungsabschnitt zuzuordnen. Nichts anderes gilt letztlich für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 05. Oktober 2010, für den die Weiterbewilligung von Leistungen beantragt war. Es handelt sich mithin auch insoweit nicht um Mietaußenstände, die vor der (ersten) Antragstellung aufgelaufen sind. Wäre im Übrigen die vom Antragsgegner für diese Zeit ausgesprochene Leistungsablehnung bestandskräftig, stellte eine Bewilligung des Betrages als Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II eine Umgehung der Leistungsablehnung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 SGB II dar. Wäre die Leistungsgewährung hingegen noch nicht bestandskräftig abgelehnt, wäre weiterhin allein zu prüfen, ob ein Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht. Dies wird letztlich bereits durch den Wortlaut der Norm deutlich, die die Schuldenübernahme ausdrücklich an die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung koppelt.

Auch scheidet eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur (darlehensweisen) Gewährung von 2.784,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 nach § 22 Abs. 1 SGB II aus. Zwar ist grundsätzlich bei vernünftiger und sachgerechter Auslegung des Begehrens des Antragstellers davon auszugehen, dass es diesem um die vorläufige Bewilligung eines Darlehens in entsprechender Höhe geht, und dies unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen jedoch gleichwohl nicht vor.

Für die Zeit ab dem 01. Januar 2011 steht dem Erlass bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2010 entgegen, mit dem dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerade keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für das erste Halbjahr 2011 zugesprochen worden sind, ohne dass er dies angefochten hätte. Im Übrigen aber scheiterte der Erlass einer auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gerichteten einstweiligen Anordnung für diesen Zeitraum ebenso wie für den für die Zeit vom 01. Juni bis zum 31. Dezember 2010 jedenfalls an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, und dies unabhängig davon, ob zum einen überhaupt ein Anordnungsanspruch vorliegt und zum anderen die Leistungsablehnung für den zuletzt genannten Zeitraum nicht möglicherweise sogar zumindest teilweise bestandskräftig ist. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller aktuell wesentliche Nachteile drohen würden. Erst recht hat dies für die Vergangenheit zu gelten.

Auch wenn gegen den Antragsteller inzwischen ein Räumungstitel vorliegt, geht der Senat ebenso wenig wie das Sozialgericht Cottbus davon aus, dass tatsächlich eine Räumung droht. Neben den insoweit bereits vom Sozialgericht aufgezeigten und oben unter I. wiedergegebenen Umständen ist diesbezüglich ergänzend darauf zu verweisen, dass der Antragsteller mit seinem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sommer 2010 Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung überhaupt nicht geltend gemacht hat. Offenbar hat er der Zahlung der angeblich von ihm geschuldeten Miete seinerzeit mithin selbst keine große Bedeutung beigemessen. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2011 hat er im gerichtlichen Verfahren zwar auch die vorläufige Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung beantragt, hat dann aber den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2010, mit dem Leistungen nur in Höhe von 70 % des Regelsatzes zugesprochen wurden, akzeptiert. Dies ist besonders vor dem Hintergrund bemerkenswert, als ihm am 07. Januar 2011 – und damit innerhalb der Beschwerdefrist - die Räumungsklage zugestellt worden war. Hätte er ernsthaft damit gerechnet, dass ihm der Verlust der Wohnung drohen könnte, wäre spätestens hier zu erwarten gewesen, dass er nunmehr auf vorläufige Bewilligung auch von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung drängt. Schließlich hatte der Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen, dass ihm am 19. April 2011 eine einmonatige Zahlungsfrist gesetzt worden sei. Diese ist seit nunmehr bald zwei Monaten verstrichen, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, B J habe nunmehr ernsthaft Schritte zur Räumung des Zimmers des Antragstellers ergriffen.

Nach alledem hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass das Sozialgericht zu Recht nach § 73a SGB II i.V.m. §§ 114 ff. ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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