Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2246/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1580/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.05.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage (bzw. seit 01.07.2009 der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, nachfolgend BK 2109).
Der am 1941 geborene Kläger war in den Jahren 1966 bis 1992 als Waldarbeiter im Stadtwald Bad S. tätig. Bis in das Jahr 1973 übte er diese Tätigkeit als Saisonarbeiter aus (jährlich zwischen fünf und zehn Monaten). Nachfolgend war er als Vollzeitwaldarbeiter, ab 1975 - im Zusammenhang mit der Erlangung eines Abschlusses als Forstwirt - als Vorarbeiter beschäftigt. Im Jahr 1981 qualifizierte er sich zusätzlich zum Forstwirtschaftsmeister.
Die stets mit Kollegen (zunächst Fünf-, später Drei- oder Zwei-Mann-Rotten) vom Kläger geleistete Tätigkeit erfolgte als Saisonarbeiter (bis in das Jahr 1973) ausschließlich, später überwiegend im Holzeinschlag. Daneben fielen auch die (Jung-)Bestandspflege und der Zaunbau an. Im Holzeinschlag beinhaltete die Tätigkeit neben dem Fällen, Entasten, Entrinden und Vermessen das Tragen von Schichtholz (Brennholz und Holz für die Papier- und Spanplattenindustrie) und Stangen auch auf der Schulter. Das Holz wurde in der Regel mehrmals bewegt.
Schon in den 80er Jahren litt der Kläger an wiederkehrenden, zum Teil starken Beschwerden im Lendenwirbelbereich (so sein eigenes Vorbringen, Bl. 108 SG-Akte). Ab 04.08.1992 wurde der Kläger wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) arbeitsunfähig geschrieben. Er selbst sieht den Beginn der Beschwerden in einer im Juli 1992 beim Wegräumen eines entwurzelten Baums erforderlichen großen Kraftanstrengung, bei der ihn ein starker "Stichschmerz" durchfuhr (s. eben Bl. 108 SG-Akte, ferner ärztliche Bescheinigung Drs. B./D. vom 14.10.1993 vor Bl. 6 VA "heftige Zervikobrachialgien"). Seither ist der Kläger nicht mehr als Waldarbeiter tätig, nachfolgend wurde ihm zunächst eine Berufs-, später auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt.
Der Arzt für Chirurgie W. diagnostizierte nach einer röntgenologischen Untersuchung am 04.08.1992 ein schmerzhaftes BWS- und HWS-Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und eindeutigen degenerativen Veränderungen (nach Bl. 18 VA). Im September/Oktober 1992 wurde u.a. unter der Diagnose "Wirbelsäulensyndrom bei ausgeprägter Spondylose der Brustwirbelsäule (BWS) mit Residuen eines Morbus Scheuermann und Spondylose der Zervikalsegmente C 3/4" eine stationäre Behandlung in der F. durchgeführt. Schließlich wurde auf der Grundlage eines vom Neurologen und Psychiater Prof. Dr. S. erstellten Computertomogramms (CT - Arztbrief vom 03.11.1992, nach Bl. 5 VA) von Prof. Dr. von B. (St. E. -Krankenhaus R. , inzwischen O. Klinik) ein etwas rechts gelegener Bandscheibenvorfall in Höhe C 5/6 diagnostiziert (Arztbrief vom 26.11.1992, vor Bl. 5 VA), den Dr. B. auf die schwere einseitige Arbeit mit der Motorsäge zurückführte (Arztbrief Bl. 1 VA, so auch der Kläger im März 1993, Bl. 2 VA). Schließlich wurde wegen des Bandscheibenvorfalls im November 1993 durch eine ventrale Diskektomie und Spondylodese durchgeführt (Arztbrief des Chefarztes im St. E. -Krankenhaus Dr. P. , Bl. 6 VA). Gleichwohl leidet der Kläger seither noch immer unter einem Zervikalsyndrom mit mäßigem Funktionsdefizit und Muskelspannungsstörungen (Gutachten Dr. H. , Bl. 69 LSG-Akte, L 10 U 2421/04).
Im Juni 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um die Anerkennung einer BK. Die Beklagte holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Dr. H. (F. ) teilte mit, die Veränderungen auf den Röntgenaufnahmen vom August 1992 sprächen nicht primär für eine berufsbedingte Erkrankung (Bl. 18 VA). Der Chirurg W. sah keinen beruflichen Zusammenhang (Bl. 19 VA). Mit Bescheid vom 07.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers im Bereich der Hals- und der - hier nicht (mehr) relevanten - Brust- und Lendenwirbelsäule ab (§ 9 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch - SGB VII - i.V.m. Nr. 2108, 2109 und 2110 der Anlage zur BKV). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes Dr. K. (Bl. 31 VA), der aus arbeitsmedizinischer Kenntnis von Waldarbeiter-Arbeitsplätzen und anhand der Darstellungen des Klägers keinen Anhalt für eine Belastung im Sinne der BK 2109 gesehen, mithin das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK verneint hatte.
Deswegen hat der Kläger am 29.11.2002 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Hausärzte Drs. B./D./R. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und zur Prüfung der Voraussetzungen der BK 2108 das Gutachten des Orthopäden Dr. K. eingeholt. Auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Kläger hat der Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten Bartelt den Bericht vom 14.02.2003 erstellt (Bl. 69 SG-Akte). Dieser hat anhand der für die Jahre 1975 bis 1990 noch vorliegenden Hiebsabrechnungen einen Schichtholzeinschlag mit Tragebelastungen von ca. 50 kg an 60 Tagen pro Jahr hochgerechnet. Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Bezüglich der - hier noch streitigen - BK 2109 hat es die Entscheidung auf das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen gestützt.
Gegen den ihm am 24.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.06.2004 Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 03.04.2008 (Bl. 229 LSG-Akte, L 10 U 2421/04) hat die damalige Berichterstatterin das Verfahren bezüglich der BK 2109 abgetrennt.
Der Kläger trägt vor, seine Tätigkeit als Waldarbeiter habe dem Belastungsprofil der Fleisch- und Kohleträger (auf diese Tätigkeiten wird in der Amtlichen Begründung zur BK 2109 hingewiesen - Näheres s.u.) entsprochen. Maßgeblich sei das Gewicht. Dieses habe mindestens 50 kg, maximal 80 kg betragen. Er habe bei 240 Tariftagen pro Jahr sicher mehr als die Hälfte der Jahresschichten im Schichtholzeinschlag gearbeitet. Tragebelastungen der Schulter seien auch beim Zaunbau und bei der Jungbestandspflege aufgetreten. Der TAD-Mitarbeiter Bartelt habe das mehrmalige Anheben des Schichtholzes unterschlagen, zudem seien umfangreiche Stangenschläge nach Stürmen nicht dokumentiert. Beim Schichtholz von 2 m für die Papierindustrie habe ein Höchstdurchmesser von 32 cm gegolten, Industrieholz sei entgegen der Anlage zum Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (Bl. 140 LSG-Akte) nicht schon ab 20 cm, sondern erst ab 30 cm gespalten worden. Schichtholz von 1 m sei lange Zeit nur nach Ermessen, wenn es nicht mehr zu bewegen war, gespalten worden. Hauptsächlich beim Buchenbrennholz seien große Rundlinge gern gesehen gewesen. Ab Mitte der 80er sei verbindlich ab einem Durchmesser von 32 cm zu spalten gewesen. Im Übrigen verweist der Kläger auf eine extrem gebeugte Körperhaltung beim Fällen, Entasten, Entrinden, Vermessen und Anpflanzen von Jungbäumen sowie eine extrem die Wirbelsäule belastende Hebelwirkung der Arbeit mit der Motorsäge. Er kenne nur zwei Holzhauer, die bis in das hohe Alter arbeiteten. Der Kläger hat das Attest seiner Hausärzte Drs. B./D./Sch-H.vom April 2004 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.05.2004 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2002 seine Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 nach wie vor als nicht erfüllt an. Selbst bei wohlwollender Betrachtung kämen nicht mehr als 50 bis 60 Arbeitstage pro Jahr mit einschlägig belastenden Tätigkeiten zusammen. Zudem könnten nach der unfallmedizinischen Literatur die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Tragen starrer Objekte auf der Schulter bei aufrechter Position nicht erfüllt werden (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 2109, S. 8). Noch zur BK 2108 hat sie die Stellungnahmen des Mitarbeiters ihres TAD E. (Dosisberechnung u.a. unter Zugrundelegung von jeweils 140 Tragetagen in den Jahren 1975 bis 1982 mit einer Belastung von 50 kg, entsprechend zwei Holzscheiten, über zwei bis drei Stunden täglich) vorgelegt und ergänzend zur BK 2109 die Stellungnahmen des Mitarbeiters H. , der für die Zeit bis in die 1970er Jahre auf Grund des damals nur im Winter erfolgenden Einschlags von maximal 100 Einschlags-Arbeitstagen, im Übrigen, selbst bei Unterstellung, dass Schichtholz außer als Brennholz auch zu anderen Zwecken genutzt wurde, von maximal 50 bis 60 Schichtholztagen ausgegangen ist. Die Verlängerung der Einschlagsphasen ab den 80er Jahren habe bei einer gleichzeitig zunehmenden Mechanisierung zu keiner höheren Tragebelastung geführt. Ausgehend von den ihm vorgegebenen Gewichten hat er auf Nachfrage des Senats einen Durchmesser bei 1 m langem Schichtholz und verschiedenen Gewichten zwischen 24 und 36 cm ermittelt und auf die tarifvertraglich vorgesehene Spaltung ab 20 cm hingewiesen.
Der Senat hat Dr. H. mit der Erstellung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom Mai 2005 hat er gemäß der Auffassung des TAD keine der BK 2109 adäquate Belastung angenommen. Auch wegen einer Fehlstatik der HWS hat er keine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der BK 2109 gesehen. In seiner ersten ergänzenden Stellungnahme vom August 2006 hat er in der Verteilung einer monosegmentalen Bandscheibenschädigung im unteren Drittel der HWS sowie im Betroffensein der Wirbelgelenke der unteren HWS Hinweise gesehen, die eher gegen eine berufsbedingte Belastung sprechen würden. Auf weitere Nachfrage nach seiner Einschätzung bei Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hat er im August 2008 abweichend hiervon ausgeführt, bei einem Mischbild zwischen verschiedenen pathologischen Veränderungen - bandscheibenbedingte Erkrankung und degenerative Wirbelgelenksveränderungen - spreche nach "aktuelle Sachlage" doch mehr für das Vorliegen einer BK 2109 als dagegen. Eine einseitige Belastung im Sinne dieser BK käme nicht nur bei verformbaren, sondern auch bei starren Gegenständen in Betracht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hat er mit 10 v.H. bewertet.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Oberarzt an der Orthopädischen Klinik B. Dr. G. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Er ist "ohne Frage" angesichts der erheblich körperlich belastenden Arbeitsbedingungen, die der TAD bagatellisiere, vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen und hat auch in medizinischer Hinsicht bei nicht relevanten konkurrierenden Faktoren (Fehlstatik, Skoliose, Morbus Scheuermann) eine berufsbedingte Erkrankung der HWS angenommen. Auch er hat die MdE insoweit mit 10 v.H. bewertet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK 2109 liegen nicht vor.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die Feststellung des Vorliegens einer BK 2109 der Anlage zur BKV, denn nur hinsichtlich dieses Streitgegenstands ist das vorliegende Verfahren vom Ausgangsverfahren L 10 U 2421/04 - zwischenzeitlich abgeschlossen durch Urteil des Senats vom 24.04.2008 - abgetrennt worden.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor (hierfür sprechen die Angaben des Klägers über den Beginn seiner Beschwerden im Jahr 1992 und die Aufgabe seiner Tätigkeit damals) oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK 2109 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählen nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also die bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Voraussetzungen zur Feststellung der streitigen BK sind hier nicht erfüllt. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) für die Feststellung der BK 2109 liegen nicht vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (bei der hier streitigen BK "langjährig", "schwer"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden, Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen Fall der BK 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2109 ergibt sich weder eine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden Tätigkeit noch eine Konkretisierung des Begriffs der schweren Last. Bei einer solch unbestimmten Fassung der BK sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gerichte verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) den Inhalt der BK über deren Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck) zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert werden muss. Dem entsprechend fließt auch medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachverstand nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in die Beurteilung ein (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, insbesondere die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums herangezogen werden (BSG, a.a.O.).
In der Amtlichen Begründung zum Gesetz gewordenen Entwurf zur Einführung der BK 2109 (BRDrs. 773/92) wird für Verschleißschäden an der Halswirbelsäule und für Halswirbelsäulensyndrome durch langjähriges Tragen von Lasten auf Fleischträger in Schlachthäusern als typischer Berufsgruppe mit entsprechender Gefährdung hingewiesen, die Lasten auf der Schulter oder über Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der Halswirbelsäule und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur transportieren. Ähnliche Belastungen treten - so die Amtliche Begründung weiter - beim Tragen von schweren Säcken auf der Schulter (z.B. Lastenträgern) auf. Eine nähere Erläuterung ergibt sich aus dem Merkblatt zur BK 2109 (BArbBl. 3/1993, Seite 53). Danach steht unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern können, fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule, im Vordergrund, wie dies z.B. bei Fleischträgern beobachtet wurde, die Tierhälften oder Tierviertel auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führen zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule. Damit wird - so das Merkblatt - eine langjährige (zehn Berufsjahre, bei sehr intensiver Belastung auch kürzer) Tätigkeit mit dem Tragen von Lastgewichten von 50 kg und mehr in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten für erforderlich gehalten. Dies entspricht der - damaligen - tatsächlichen Belastung von Fleisch- und Kohleträgern (s. hierzu Schäfer u.a., Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträgern beim Tragen von Lasten auf der Schulter in Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2008, 20 ff). So wogen Schweinehälften früher 50 bis zu 60 kg, Rinderviertel etwa 70 bis 80 kg, Kohlesäcke etwas über 50 kg.
Im Hinblick auf die als typisch gefährdet anzusehenden und Anlass für die BK 2109 gebenden Fleischträger ist der Referenzwert somit für ein Objekt in Größe und Form einer Schweinehälfte oder eines Rinderviertels (zur Art des Tragens siehe die Bilddokumentation bei Schäfer u.a., a.a.O.) in Übereinstimmung mit dem Merkblatt sowie Literatur und Rechtsprechung mit etwa 50 kg anzunehmen (so bereits der Senat im Urteil vom 22.05.2003, L 10 U 4524/01; ebenso LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97 und Urteil vom 25.03.2003, L 2 U 104/01; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2000, L 6 U 13/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.1999, L 3 U 202/97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1998, L 2 U 883/98 und Urteil vom 17.12.1997, L 10 U 1591/97; Schur/Koch, a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.); soweit das Gewicht der Schweinehälften in der Literatur mit 40 kg angesetzt wird (so Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 1 zu BK 2109) beruht dies auf den heutigen Gewichten der Schweinehälften, was aber im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber in Betracht gezogenen Arbeitsbedingungen früherer Zeit gerade nicht zutrifft (s. hierzu ebenfalls Schäfer, a.a.O.).
Hinzu kommen muss eine gewisse Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit des gefährdenden Vorgangs in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten (so das Merkblatt). Bei dieser Frage nach der Dauer der gefährdenden Belastung ist zwar zu beachten, dass bei den typischerweise gefährdeten Fleischträgern dieses Tragen einen der Kernpunkte der Tätigkeit ausmacht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.1997, L 15 U 231/95). Allein hieraus und über Anteile schädigender Tätigkeiten anderer Berufsgruppen bei der BK 2108 (so LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97: Schwesternhelferinnen eine Stunde täglich) kann jedoch keine zeitliche Mindestbelastung hergeleitet werden. Maßgebend sind vielmehr auch hier die damaligen tatsächlichen Arbeitsumstände. Die reine Tragezeit der Fleisch- und Kohleträger betrug eine halbe bis zu eineinviertel Stunden arbeitstäglich (Schäfer, a.a.O.). Dem entsprechend ist eine Mindestdauer von wenigstens einer halben Stunde reiner Tragetätigkeit die Grenze der zeitlichen Mindestbelastung, bezogen auf mehr als die Hälfte der Arbeitsschichten.
Der Häufigkeit des Tragevorgangs und damit der Anzahl der Hübe vermag der Senat indessen keine Bedeutung zumessen (a.A. Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1998, L 2 U 883/98). Anders als bei der BK 2108 spielt das Heben von Lasten bereits nach dem Wortlaut der BK 2109 keine Rolle und das Heben selbst führt auch nicht zu der geforderten, weil gefährdenden Zwangshaltung der Halswirbelsäule.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe vermag sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Darstellungen des Klägers von dessen Waldarbeitertätigkeit nicht vom Vorliegen eines Belastungsbildes überzeugen, das mit dem vom Verordnungsgeber bei der BK 2109 - vor allem vom Tragegut her - zu Grunde gelegten Belastungsbild vergleichbar ist. Insoweit reicht, wie dargestellt, nicht aus, dass eine schwere Last auf der Schulter getragen wird. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass damit eine außergewöhnliche Zwangshaltung der HWS verbunden ist, die regelmäßig durch die Beschaffenheit (Form, Größe) des Objekts bedingt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers darf nicht allein auf das Gewicht des Objekts abgestellt werden.
Der vom Verordnungsgeber vorrangig in den Blick genommene Transport von Schweinehälften und Rinderviertel unterscheidet sich erheblich von dem vom Kläger beschriebenen Transport von Schicht- und Stangenholz. Der Transport der Schlachttiere betraf Lastgewichte von durchgängig 50 kg aufwärts (bis 80 kg) und Objekte die nicht nur als besonders schwer, sondern wegen ihrer äußeren, recht breiten Abmessung in besonderer Weise zu einer schadensgeneigten, außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS führten. Selbiges gilt auch für Lasten(Kohlen)träger. Auch sie hatten es durchgängig mit Lastgewichten um die 50 kg und einer durch die Art und Weise des Transports bedingten besonderen Belastung der HWS zu tun.
Soweit Dr. H. der von der Beklagten herangezogenen unfallmedizinischen Literatur (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 2109, S. 8), wonach die BK 2109 nur bei verformbaren Trageobjekten in Betracht komme, entgegen getreten ist, da eine vermehrte kompensatorische Verbiegung der HWS auch bei starren, nicht anschmiegsamen Gegenständen erfolge, kann sich der Senat dem nur teilweise anschließen. Überzeugend ist, zumal auch bei Tierhälften/-vierteln und Kohlesäcken aus Sicht des Senats nur bedingt von verformbaren und anschmiegsamen Objekten gesprochen werden kann, dass auch starre Gegenstände im Einzelfall eine besondere kompensatorische Verbiegung erfordern können, die zu einer für die Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 notwendigen außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS führt. Die BK 2109 ist bei einer Belastung durch den Transport starrer Objekte mithin nicht generell ausgeschlossen. Allerdings lässt Dr. H. , indem er letztlich allein auf das Tragegewicht abstellt, die vom Verordnungsgeber zusätzlich in den Blick genommene Unhandlichkeit außer Acht, die Ursache einer außergewöhnlichen Zwangshaltung sein muss und somit über das Maß hinausgeht, das allein durch das gewöhnliche Schultern einer schweren Last bedingt wird.
Das vom Kläger auf der Schulter transportierte Schicht- und Stangenholz war verglichen mit den angesprochenen Tierhälften/-vierteln und Kohlesäcken nicht in gleicher Weise breit und zwang somit - jedenfalls nicht typischerweise - auch nicht zu der von der BK 2109 (wie dargelegt) geforderten außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS. Das zu transportierende Holz überstieg auch nicht durchgängig die maßgebliche Gewichtsgrenze von 50 kg. Der Senat kann sich daher nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit des Klägers im ausreichenden Umfang mit einer durch den Transport des Holzes auf der Schulter bedingten, außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS im beschriebenen Sinn verbunden war.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Waldarbeiter sehr hohen körperlichen Anforderungen ausgesetzt war und die Tätigkeit mit Sicherheit insgesamt, insbesondere aber auch bezogen auf die Wirbelsäule sehr belastend war. Maßgeblich für die Feststellung einer BK ist indes nicht diese allgemeine Erkenntnis, sondern das Vorliegen der spezifisch für die hier streitige BK geltenden Voraussetzungen (s.o.). Auch die Erfahrung des Klägers, dass nur wenige seiner Kollegen bis in das hohe Alter der Waldarbeitertätigkeit nachgehen konnten, rechtfertigt nicht die Anerkennung einer BK. Verschiedene Berufsbilder sind davon geprägt, dass sie oft nicht bis zum Erreichen der Regelaltersrentengrenze ausgeübt werden (können). Ob das Ausscheiden aus dem Beruf auf einem allgemeinen, altersbedingten Nachlassen der Kräfte oder auf einer berufsspezifischen Schädigung, für die eine BK vorgesehen ist, beruht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Das vom Kläger transportierte Holz wies eine beachtliche Bandbreite hinsichtlich Durchmesser und Gewicht auf. Der Kläger berichtet (Schriftsatz des Klägers vom 14.09.2009, Bl. 116 LSG-Akte) von Stangennadelholz für die Papierindustrie bis 2 m im Durchmesser von 10 bis 30 cm (Höchstdurchmesser 32 cm). Dabei überstiegen erst Stangen ab einem Durchmesser von ca. 20 cm die hier maßgebliche Gewichtsgrenze von 50 kg. Die Stangen, die dieses Gewicht unterschritten, sind nicht zu berücksichtigen. Doch auch den Transport der Stangen mit einem Umfang von ca. 20 bis 30 cm hält der Senat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der BK 2109 für nicht berücksichtigungsfähig. Denn bei diesem Durchmesser (erst Recht nicht bei einem geringeren Durchmesser) geht der Senat nicht von einer Breite, die derjenigen von Tierhälften/-vierteln und Kohlesäcken entspricht, und die - wie eben dargestellt - maßgeblich für die Annahme einer außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS ist, aus.
Auch für das 1 m lange Schichtholz für die Industrie und Brennholz entnimmt der Senat den Angaben des Klägers (Schriftsatz vom 14.09.2009, a.a.O.), dass ein Durchmesser von ca. 30 cm regelmäßig nicht überschritten wurde. Ausdrücklich hat der Kläger angegeben, dass ab Anfang der 80er Jahre Schichtholz für die Industrie ab 32 cm Durchmesser kreuzweise zu spalten war (weitergehend im Schriftsatz vom 25.10.2009, Bl. 167 LSG-Akte: Spaltung ab 30 cm ohne zeitliche Eingrenzung). Doch auch für die Zeit davor, in der das Spalten - so die Angaben des Klägers - wie auch beim Brennholz Ermessenssache unter Berücksichtigung der Transportfähigkeit war, entnimmt der Senat den Ausführungen des Klägers, dass ein Durchmesser von 30 cm häufig ein Anlass für eine Spaltung war. Denn die Gewichtsberechnungen des Klägers (60 bis 80 kg) für Fichten- und Buchenrundlinge gehen lediglich bis zu einem maximalen Durchmesser von 31 cm (Bl. 123 LSG-Akte). Gegenüber dem TAD-Mitarbeiter E. hat der Kläger schon für die Zeit ab 1975 vom Transport von jeweils zwei Holzscheiten zu je 25 kg bzw. später vom Transport von Zweimeterstücken berichtet. Soweit der Kläger auch größere Durchmesser (z.B. 62 cm, Bl. 123 LSG-Akte) erwähnt hat, schließt der Senat nicht aus, dass gelegentlich solche Stücke, bei denen eine mit Tierhälften/-vierteln vergleichbare Unhandlichkeit und Breite angenommen werden kann, auf der Schulter transportiert wurden. Dies jedoch nicht in dem hier erforderlichen zeitlichen Umfang von mindestens einer halben Stunde täglich an mindestens der Hälfte der Jahresschichten. Somit war der Kläger, der im Hinblick auf die Anzahl der Jahresarbeitsschichten stets die Inanspruchnahme durch das Industrieholz in den Vordergrund gerückt hat, zur Überzeugung des Senats im weitaus überwiegenden Umfang mit dem Transport von Stangen und Schichtholz befasst, das einen Durchmesser von ca. 30 cm nicht überschritt und damit nicht zu dem für die BK 2109 maßgeblichen Belastungsbild führte. Daher kommt es auf die zwischen den Beteiligten breit diskutierte Frage, ob der Kläger u.a. wegen des mehrmaligen Transportierens der selben Holzstücke in mehr als der Hälfte seiner Arbeitsschichten mit dem Holzeinschlag und Transport beschäftigt war, nicht an. Auch die wegen des mehrmaligen Transports angesprochene Häufigkeit der Anhebevorgänge spielt, wie bereits dargestellt, bei der BK 2109 keine Rolle.
Gegen ein der BK 2109 entsprechendes Belastungsbild sprechen auch die erstmaligen Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit in dem von ihm im Juli 2001 ausgefüllten Erhebungsbogen der Beklagten. Für die Zeit bis in das Jahr 1973 gab der Kläger Gewichte von 30 bis 60 kg und für die nachfolgende Zeit von 20 bis 50 kg an. Als Tragearten kreuzte er "vor dem Körper", "seitwärts des Körpers" und "auf der Schulter" an. Auch hier zeigt sich noch einmal klar, dass der Kläger in erheblichem Umfang Holz transportierte, das unter der hier maßgeblichen Gewichtsgrenze lag. Ferner, dass Durchmesser von über 30 cm eine Ausnahme waren (s. die eben genannten Gewichtsberechnungen des Klägers zu Einmeterstücken mit max. 60 kg bei 31 cm für einen Fichtenrundling, 80 kg bei 30 cm für einen Buchenrundling). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass sowohl der Kläger als auch Dr. B. zeitnah zur Beendigung der Waldarbeitertätigkeit die Beschwerden an der HWS nicht im Zusammenhang mit den Transporttätigkeiten, sondern mit der einseitigen Belastung beim Gebrauch der Motorsägen gesehen haben. Die körperliche Belastung durch die Arbeit mit Motorsägen entspricht aber schon im Ansatz nicht dem Belastungsbild der BK 2109. Dies gilt auch für die vom Bevollmächtigten des Klägers noch im Februar 2009 (Bl. 47 LSG-Akte) umfangreich geschilderten Tätigkeiten in gebeugter Körperhaltung (Fällen, Entasten, Entrinden, Vermessen, Pflanzen).
Soweit der TAD-Mitarbeiter H. für Fichtenrundlinge mit einem Gewicht von 80 kg einen Durchmesser von 36 cm errechnet hat (Bl. 109 LSG-Akte), hat dies nicht auf dessen Annahme beruht, dass der Kläger solche Rundlinge regelmäßig transportierte. Maßgeblich ist vielmehr der ausdrücklich von der damaligen Berichterstatterin erteilte Auftrag gewesen, Durchmesser von Einmeterstücken nach bestimmten Gewichtsvorgaben auszurechnen.
Unerheblich sind die vom Kläger angegebenen Tragebelastungen beim Zaunbau und der Jungbestandspflege. Der Kläger hat stets die überragende zeitliche Inanspruchnahme durch den Holzeinschlag betont, so dass hier eine zeitlich relevante regelmäßige Belastung nicht in Betracht kommt.
Da es somit bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 fehlt, ist - da nicht entscheidungserheblich - nur ergänzend anzumerken, dass auch in medizinischer Hinsicht nach Ansicht des Senats ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers an der HWS nach summarischer Prüfung nicht wahrscheinlich gemacht ist. Die Hausärzte Drs. B./D./Sch-H. haben in dem vom Kläger zuletzt vorgelegten Attest einen solchen Zusammenhang wie zuvor schon Dr. H. gerade nicht bestätigt. Wie eben ausgeführt, sah Dr. B. im Jahr 1993 lediglich einen Zusammenhang auf Grund der Belastung durch die Arbeit mit der Motorsäge, aber nicht wegen der Tragebelastung. Dr. H. hat einen beruflichen Zusammenhang angesichts des Schadensbild und einer Fehlstatik verneint und ist später ohne nachvollziehbare Argumentation - aus Sicht des Senats letztlich nur wegen der ihm vorgegebenen Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen - von dieser Einschätzung abgerückt und hat sich der Auffassung von Dr. G. angeschlossen. Maßgeblich für dessen Einschätzung ist aus Sicht des Senat wiederum seine im Ergebnis zu Unrecht erfolgte Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen gewesen. Seine ansonsten nur auf das von ihm gesehene Fehlen konkurrierender Ursachen gestützte Auffassung vermag daher nicht zu überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage (bzw. seit 01.07.2009 der Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, nachfolgend BK 2109).
Der am 1941 geborene Kläger war in den Jahren 1966 bis 1992 als Waldarbeiter im Stadtwald Bad S. tätig. Bis in das Jahr 1973 übte er diese Tätigkeit als Saisonarbeiter aus (jährlich zwischen fünf und zehn Monaten). Nachfolgend war er als Vollzeitwaldarbeiter, ab 1975 - im Zusammenhang mit der Erlangung eines Abschlusses als Forstwirt - als Vorarbeiter beschäftigt. Im Jahr 1981 qualifizierte er sich zusätzlich zum Forstwirtschaftsmeister.
Die stets mit Kollegen (zunächst Fünf-, später Drei- oder Zwei-Mann-Rotten) vom Kläger geleistete Tätigkeit erfolgte als Saisonarbeiter (bis in das Jahr 1973) ausschließlich, später überwiegend im Holzeinschlag. Daneben fielen auch die (Jung-)Bestandspflege und der Zaunbau an. Im Holzeinschlag beinhaltete die Tätigkeit neben dem Fällen, Entasten, Entrinden und Vermessen das Tragen von Schichtholz (Brennholz und Holz für die Papier- und Spanplattenindustrie) und Stangen auch auf der Schulter. Das Holz wurde in der Regel mehrmals bewegt.
Schon in den 80er Jahren litt der Kläger an wiederkehrenden, zum Teil starken Beschwerden im Lendenwirbelbereich (so sein eigenes Vorbringen, Bl. 108 SG-Akte). Ab 04.08.1992 wurde der Kläger wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) arbeitsunfähig geschrieben. Er selbst sieht den Beginn der Beschwerden in einer im Juli 1992 beim Wegräumen eines entwurzelten Baums erforderlichen großen Kraftanstrengung, bei der ihn ein starker "Stichschmerz" durchfuhr (s. eben Bl. 108 SG-Akte, ferner ärztliche Bescheinigung Drs. B./D. vom 14.10.1993 vor Bl. 6 VA "heftige Zervikobrachialgien"). Seither ist der Kläger nicht mehr als Waldarbeiter tätig, nachfolgend wurde ihm zunächst eine Berufs-, später auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt.
Der Arzt für Chirurgie W. diagnostizierte nach einer röntgenologischen Untersuchung am 04.08.1992 ein schmerzhaftes BWS- und HWS-Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und eindeutigen degenerativen Veränderungen (nach Bl. 18 VA). Im September/Oktober 1992 wurde u.a. unter der Diagnose "Wirbelsäulensyndrom bei ausgeprägter Spondylose der Brustwirbelsäule (BWS) mit Residuen eines Morbus Scheuermann und Spondylose der Zervikalsegmente C 3/4" eine stationäre Behandlung in der F. durchgeführt. Schließlich wurde auf der Grundlage eines vom Neurologen und Psychiater Prof. Dr. S. erstellten Computertomogramms (CT - Arztbrief vom 03.11.1992, nach Bl. 5 VA) von Prof. Dr. von B. (St. E. -Krankenhaus R. , inzwischen O. Klinik) ein etwas rechts gelegener Bandscheibenvorfall in Höhe C 5/6 diagnostiziert (Arztbrief vom 26.11.1992, vor Bl. 5 VA), den Dr. B. auf die schwere einseitige Arbeit mit der Motorsäge zurückführte (Arztbrief Bl. 1 VA, so auch der Kläger im März 1993, Bl. 2 VA). Schließlich wurde wegen des Bandscheibenvorfalls im November 1993 durch eine ventrale Diskektomie und Spondylodese durchgeführt (Arztbrief des Chefarztes im St. E. -Krankenhaus Dr. P. , Bl. 6 VA). Gleichwohl leidet der Kläger seither noch immer unter einem Zervikalsyndrom mit mäßigem Funktionsdefizit und Muskelspannungsstörungen (Gutachten Dr. H. , Bl. 69 LSG-Akte, L 10 U 2421/04).
Im Juni 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um die Anerkennung einer BK. Die Beklagte holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Dr. H. (F. ) teilte mit, die Veränderungen auf den Röntgenaufnahmen vom August 1992 sprächen nicht primär für eine berufsbedingte Erkrankung (Bl. 18 VA). Der Chirurg W. sah keinen beruflichen Zusammenhang (Bl. 19 VA). Mit Bescheid vom 07.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankungen des Klägers im Bereich der Hals- und der - hier nicht (mehr) relevanten - Brust- und Lendenwirbelsäule ab (§ 9 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch - SGB VII - i.V.m. Nr. 2108, 2109 und 2110 der Anlage zur BKV). Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des staatlichen Gewerbearztes Dr. K. (Bl. 31 VA), der aus arbeitsmedizinischer Kenntnis von Waldarbeiter-Arbeitsplätzen und anhand der Darstellungen des Klägers keinen Anhalt für eine Belastung im Sinne der BK 2109 gesehen, mithin das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK verneint hatte.
Deswegen hat der Kläger am 29.11.2002 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Hausärzte Drs. B./D./R. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und zur Prüfung der Voraussetzungen der BK 2108 das Gutachten des Orthopäden Dr. K. eingeholt. Auf der Grundlage eines Gesprächs mit dem Kläger hat der Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten Bartelt den Bericht vom 14.02.2003 erstellt (Bl. 69 SG-Akte). Dieser hat anhand der für die Jahre 1975 bis 1990 noch vorliegenden Hiebsabrechnungen einen Schichtholzeinschlag mit Tragebelastungen von ca. 50 kg an 60 Tagen pro Jahr hochgerechnet. Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Bezüglich der - hier noch streitigen - BK 2109 hat es die Entscheidung auf das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen gestützt.
Gegen den ihm am 24.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.06.2004 Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 03.04.2008 (Bl. 229 LSG-Akte, L 10 U 2421/04) hat die damalige Berichterstatterin das Verfahren bezüglich der BK 2109 abgetrennt.
Der Kläger trägt vor, seine Tätigkeit als Waldarbeiter habe dem Belastungsprofil der Fleisch- und Kohleträger (auf diese Tätigkeiten wird in der Amtlichen Begründung zur BK 2109 hingewiesen - Näheres s.u.) entsprochen. Maßgeblich sei das Gewicht. Dieses habe mindestens 50 kg, maximal 80 kg betragen. Er habe bei 240 Tariftagen pro Jahr sicher mehr als die Hälfte der Jahresschichten im Schichtholzeinschlag gearbeitet. Tragebelastungen der Schulter seien auch beim Zaunbau und bei der Jungbestandspflege aufgetreten. Der TAD-Mitarbeiter Bartelt habe das mehrmalige Anheben des Schichtholzes unterschlagen, zudem seien umfangreiche Stangenschläge nach Stürmen nicht dokumentiert. Beim Schichtholz von 2 m für die Papierindustrie habe ein Höchstdurchmesser von 32 cm gegolten, Industrieholz sei entgegen der Anlage zum Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (Bl. 140 LSG-Akte) nicht schon ab 20 cm, sondern erst ab 30 cm gespalten worden. Schichtholz von 1 m sei lange Zeit nur nach Ermessen, wenn es nicht mehr zu bewegen war, gespalten worden. Hauptsächlich beim Buchenbrennholz seien große Rundlinge gern gesehen gewesen. Ab Mitte der 80er sei verbindlich ab einem Durchmesser von 32 cm zu spalten gewesen. Im Übrigen verweist der Kläger auf eine extrem gebeugte Körperhaltung beim Fällen, Entasten, Entrinden, Vermessen und Anpflanzen von Jungbäumen sowie eine extrem die Wirbelsäule belastende Hebelwirkung der Arbeit mit der Motorsäge. Er kenne nur zwei Holzhauer, die bis in das hohe Alter arbeiteten. Der Kläger hat das Attest seiner Hausärzte Drs. B./D./Sch-H.vom April 2004 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.05.2004 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2002 seine Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 nach wie vor als nicht erfüllt an. Selbst bei wohlwollender Betrachtung kämen nicht mehr als 50 bis 60 Arbeitstage pro Jahr mit einschlägig belastenden Tätigkeiten zusammen. Zudem könnten nach der unfallmedizinischen Literatur die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Tragen starrer Objekte auf der Schulter bei aufrechter Position nicht erfüllt werden (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 2109, S. 8). Noch zur BK 2108 hat sie die Stellungnahmen des Mitarbeiters ihres TAD E. (Dosisberechnung u.a. unter Zugrundelegung von jeweils 140 Tragetagen in den Jahren 1975 bis 1982 mit einer Belastung von 50 kg, entsprechend zwei Holzscheiten, über zwei bis drei Stunden täglich) vorgelegt und ergänzend zur BK 2109 die Stellungnahmen des Mitarbeiters H. , der für die Zeit bis in die 1970er Jahre auf Grund des damals nur im Winter erfolgenden Einschlags von maximal 100 Einschlags-Arbeitstagen, im Übrigen, selbst bei Unterstellung, dass Schichtholz außer als Brennholz auch zu anderen Zwecken genutzt wurde, von maximal 50 bis 60 Schichtholztagen ausgegangen ist. Die Verlängerung der Einschlagsphasen ab den 80er Jahren habe bei einer gleichzeitig zunehmenden Mechanisierung zu keiner höheren Tragebelastung geführt. Ausgehend von den ihm vorgegebenen Gewichten hat er auf Nachfrage des Senats einen Durchmesser bei 1 m langem Schichtholz und verschiedenen Gewichten zwischen 24 und 36 cm ermittelt und auf die tarifvertraglich vorgesehene Spaltung ab 20 cm hingewiesen.
Der Senat hat Dr. H. mit der Erstellung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom Mai 2005 hat er gemäß der Auffassung des TAD keine der BK 2109 adäquate Belastung angenommen. Auch wegen einer Fehlstatik der HWS hat er keine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der BK 2109 gesehen. In seiner ersten ergänzenden Stellungnahme vom August 2006 hat er in der Verteilung einer monosegmentalen Bandscheibenschädigung im unteren Drittel der HWS sowie im Betroffensein der Wirbelgelenke der unteren HWS Hinweise gesehen, die eher gegen eine berufsbedingte Belastung sprechen würden. Auf weitere Nachfrage nach seiner Einschätzung bei Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen hat er im August 2008 abweichend hiervon ausgeführt, bei einem Mischbild zwischen verschiedenen pathologischen Veränderungen - bandscheibenbedingte Erkrankung und degenerative Wirbelgelenksveränderungen - spreche nach "aktuelle Sachlage" doch mehr für das Vorliegen einer BK 2109 als dagegen. Eine einseitige Belastung im Sinne dieser BK käme nicht nur bei verformbaren, sondern auch bei starren Gegenständen in Betracht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) hat er mit 10 v.H. bewertet.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Oberarzt an der Orthopädischen Klinik B. Dr. G. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Er ist "ohne Frage" angesichts der erheblich körperlich belastenden Arbeitsbedingungen, die der TAD bagatellisiere, vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen und hat auch in medizinischer Hinsicht bei nicht relevanten konkurrierenden Faktoren (Fehlstatik, Skoliose, Morbus Scheuermann) eine berufsbedingte Erkrankung der HWS angenommen. Auch er hat die MdE insoweit mit 10 v.H. bewertet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK 2109 liegen nicht vor.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nur die Feststellung des Vorliegens einer BK 2109 der Anlage zur BKV, denn nur hinsichtlich dieses Streitgegenstands ist das vorliegende Verfahren vom Ausgangsverfahren L 10 U 2421/04 - zwischenzeitlich abgeschlossen durch Urteil des Senats vom 24.04.2008 - abgetrennt worden.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor (hierfür sprechen die Angaben des Klägers über den Beginn seiner Beschwerden im Jahr 1992 und die Aufgabe seiner Tätigkeit damals) oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK 2109 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählen nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also die bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Voraussetzungen zur Feststellung der streitigen BK sind hier nicht erfüllt. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) für die Feststellung der BK 2109 liegen nicht vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (bei der hier streitigen BK "langjährig", "schwer"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden, Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen Fall der BK 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2109 ergibt sich weder eine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden Tätigkeit noch eine Konkretisierung des Begriffs der schweren Last. Bei einer solch unbestimmten Fassung der BK sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gerichte verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) den Inhalt der BK über deren Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck) zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert werden muss. Dem entsprechend fließt auch medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachverstand nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in die Beurteilung ein (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, insbesondere die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums herangezogen werden (BSG, a.a.O.).
In der Amtlichen Begründung zum Gesetz gewordenen Entwurf zur Einführung der BK 2109 (BRDrs. 773/92) wird für Verschleißschäden an der Halswirbelsäule und für Halswirbelsäulensyndrome durch langjähriges Tragen von Lasten auf Fleischträger in Schlachthäusern als typischer Berufsgruppe mit entsprechender Gefährdung hingewiesen, die Lasten auf der Schulter oder über Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der Halswirbelsäule und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur transportieren. Ähnliche Belastungen treten - so die Amtliche Begründung weiter - beim Tragen von schweren Säcken auf der Schulter (z.B. Lastenträgern) auf. Eine nähere Erläuterung ergibt sich aus dem Merkblatt zur BK 2109 (BArbBl. 3/1993, Seite 53). Danach steht unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern können, fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule, im Vordergrund, wie dies z.B. bei Fleischträgern beobachtet wurde, die Tierhälften oder Tierviertel auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führen zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule. Damit wird - so das Merkblatt - eine langjährige (zehn Berufsjahre, bei sehr intensiver Belastung auch kürzer) Tätigkeit mit dem Tragen von Lastgewichten von 50 kg und mehr in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten für erforderlich gehalten. Dies entspricht der - damaligen - tatsächlichen Belastung von Fleisch- und Kohleträgern (s. hierzu Schäfer u.a., Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträgern beim Tragen von Lasten auf der Schulter in Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2008, 20 ff). So wogen Schweinehälften früher 50 bis zu 60 kg, Rinderviertel etwa 70 bis 80 kg, Kohlesäcke etwas über 50 kg.
Im Hinblick auf die als typisch gefährdet anzusehenden und Anlass für die BK 2109 gebenden Fleischträger ist der Referenzwert somit für ein Objekt in Größe und Form einer Schweinehälfte oder eines Rinderviertels (zur Art des Tragens siehe die Bilddokumentation bei Schäfer u.a., a.a.O.) in Übereinstimmung mit dem Merkblatt sowie Literatur und Rechtsprechung mit etwa 50 kg anzunehmen (so bereits der Senat im Urteil vom 22.05.2003, L 10 U 4524/01; ebenso LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97 und Urteil vom 25.03.2003, L 2 U 104/01; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2000, L 6 U 13/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.1999, L 3 U 202/97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1998, L 2 U 883/98 und Urteil vom 17.12.1997, L 10 U 1591/97; Schur/Koch, a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.); soweit das Gewicht der Schweinehälften in der Literatur mit 40 kg angesetzt wird (so Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 1 zu BK 2109) beruht dies auf den heutigen Gewichten der Schweinehälften, was aber im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber in Betracht gezogenen Arbeitsbedingungen früherer Zeit gerade nicht zutrifft (s. hierzu ebenfalls Schäfer, a.a.O.).
Hinzu kommen muss eine gewisse Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit des gefährdenden Vorgangs in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten (so das Merkblatt). Bei dieser Frage nach der Dauer der gefährdenden Belastung ist zwar zu beachten, dass bei den typischerweise gefährdeten Fleischträgern dieses Tragen einen der Kernpunkte der Tätigkeit ausmacht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.1997, L 15 U 231/95). Allein hieraus und über Anteile schädigender Tätigkeiten anderer Berufsgruppen bei der BK 2108 (so LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97: Schwesternhelferinnen eine Stunde täglich) kann jedoch keine zeitliche Mindestbelastung hergeleitet werden. Maßgebend sind vielmehr auch hier die damaligen tatsächlichen Arbeitsumstände. Die reine Tragezeit der Fleisch- und Kohleträger betrug eine halbe bis zu eineinviertel Stunden arbeitstäglich (Schäfer, a.a.O.). Dem entsprechend ist eine Mindestdauer von wenigstens einer halben Stunde reiner Tragetätigkeit die Grenze der zeitlichen Mindestbelastung, bezogen auf mehr als die Hälfte der Arbeitsschichten.
Der Häufigkeit des Tragevorgangs und damit der Anzahl der Hübe vermag der Senat indessen keine Bedeutung zumessen (a.A. Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1998, L 2 U 883/98). Anders als bei der BK 2108 spielt das Heben von Lasten bereits nach dem Wortlaut der BK 2109 keine Rolle und das Heben selbst führt auch nicht zu der geforderten, weil gefährdenden Zwangshaltung der Halswirbelsäule.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe vermag sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Darstellungen des Klägers von dessen Waldarbeitertätigkeit nicht vom Vorliegen eines Belastungsbildes überzeugen, das mit dem vom Verordnungsgeber bei der BK 2109 - vor allem vom Tragegut her - zu Grunde gelegten Belastungsbild vergleichbar ist. Insoweit reicht, wie dargestellt, nicht aus, dass eine schwere Last auf der Schulter getragen wird. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass damit eine außergewöhnliche Zwangshaltung der HWS verbunden ist, die regelmäßig durch die Beschaffenheit (Form, Größe) des Objekts bedingt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers darf nicht allein auf das Gewicht des Objekts abgestellt werden.
Der vom Verordnungsgeber vorrangig in den Blick genommene Transport von Schweinehälften und Rinderviertel unterscheidet sich erheblich von dem vom Kläger beschriebenen Transport von Schicht- und Stangenholz. Der Transport der Schlachttiere betraf Lastgewichte von durchgängig 50 kg aufwärts (bis 80 kg) und Objekte die nicht nur als besonders schwer, sondern wegen ihrer äußeren, recht breiten Abmessung in besonderer Weise zu einer schadensgeneigten, außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS führten. Selbiges gilt auch für Lasten(Kohlen)träger. Auch sie hatten es durchgängig mit Lastgewichten um die 50 kg und einer durch die Art und Weise des Transports bedingten besonderen Belastung der HWS zu tun.
Soweit Dr. H. der von der Beklagten herangezogenen unfallmedizinischen Literatur (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, M 2109, S. 8), wonach die BK 2109 nur bei verformbaren Trageobjekten in Betracht komme, entgegen getreten ist, da eine vermehrte kompensatorische Verbiegung der HWS auch bei starren, nicht anschmiegsamen Gegenständen erfolge, kann sich der Senat dem nur teilweise anschließen. Überzeugend ist, zumal auch bei Tierhälften/-vierteln und Kohlesäcken aus Sicht des Senats nur bedingt von verformbaren und anschmiegsamen Objekten gesprochen werden kann, dass auch starre Gegenstände im Einzelfall eine besondere kompensatorische Verbiegung erfordern können, die zu einer für die Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 notwendigen außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS führt. Die BK 2109 ist bei einer Belastung durch den Transport starrer Objekte mithin nicht generell ausgeschlossen. Allerdings lässt Dr. H. , indem er letztlich allein auf das Tragegewicht abstellt, die vom Verordnungsgeber zusätzlich in den Blick genommene Unhandlichkeit außer Acht, die Ursache einer außergewöhnlichen Zwangshaltung sein muss und somit über das Maß hinausgeht, das allein durch das gewöhnliche Schultern einer schweren Last bedingt wird.
Das vom Kläger auf der Schulter transportierte Schicht- und Stangenholz war verglichen mit den angesprochenen Tierhälften/-vierteln und Kohlesäcken nicht in gleicher Weise breit und zwang somit - jedenfalls nicht typischerweise - auch nicht zu der von der BK 2109 (wie dargelegt) geforderten außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS. Das zu transportierende Holz überstieg auch nicht durchgängig die maßgebliche Gewichtsgrenze von 50 kg. Der Senat kann sich daher nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit des Klägers im ausreichenden Umfang mit einer durch den Transport des Holzes auf der Schulter bedingten, außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS im beschriebenen Sinn verbunden war.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Waldarbeiter sehr hohen körperlichen Anforderungen ausgesetzt war und die Tätigkeit mit Sicherheit insgesamt, insbesondere aber auch bezogen auf die Wirbelsäule sehr belastend war. Maßgeblich für die Feststellung einer BK ist indes nicht diese allgemeine Erkenntnis, sondern das Vorliegen der spezifisch für die hier streitige BK geltenden Voraussetzungen (s.o.). Auch die Erfahrung des Klägers, dass nur wenige seiner Kollegen bis in das hohe Alter der Waldarbeitertätigkeit nachgehen konnten, rechtfertigt nicht die Anerkennung einer BK. Verschiedene Berufsbilder sind davon geprägt, dass sie oft nicht bis zum Erreichen der Regelaltersrentengrenze ausgeübt werden (können). Ob das Ausscheiden aus dem Beruf auf einem allgemeinen, altersbedingten Nachlassen der Kräfte oder auf einer berufsspezifischen Schädigung, für die eine BK vorgesehen ist, beruht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Das vom Kläger transportierte Holz wies eine beachtliche Bandbreite hinsichtlich Durchmesser und Gewicht auf. Der Kläger berichtet (Schriftsatz des Klägers vom 14.09.2009, Bl. 116 LSG-Akte) von Stangennadelholz für die Papierindustrie bis 2 m im Durchmesser von 10 bis 30 cm (Höchstdurchmesser 32 cm). Dabei überstiegen erst Stangen ab einem Durchmesser von ca. 20 cm die hier maßgebliche Gewichtsgrenze von 50 kg. Die Stangen, die dieses Gewicht unterschritten, sind nicht zu berücksichtigen. Doch auch den Transport der Stangen mit einem Umfang von ca. 20 bis 30 cm hält der Senat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der BK 2109 für nicht berücksichtigungsfähig. Denn bei diesem Durchmesser (erst Recht nicht bei einem geringeren Durchmesser) geht der Senat nicht von einer Breite, die derjenigen von Tierhälften/-vierteln und Kohlesäcken entspricht, und die - wie eben dargestellt - maßgeblich für die Annahme einer außergewöhnlichen Zwangshaltung der HWS ist, aus.
Auch für das 1 m lange Schichtholz für die Industrie und Brennholz entnimmt der Senat den Angaben des Klägers (Schriftsatz vom 14.09.2009, a.a.O.), dass ein Durchmesser von ca. 30 cm regelmäßig nicht überschritten wurde. Ausdrücklich hat der Kläger angegeben, dass ab Anfang der 80er Jahre Schichtholz für die Industrie ab 32 cm Durchmesser kreuzweise zu spalten war (weitergehend im Schriftsatz vom 25.10.2009, Bl. 167 LSG-Akte: Spaltung ab 30 cm ohne zeitliche Eingrenzung). Doch auch für die Zeit davor, in der das Spalten - so die Angaben des Klägers - wie auch beim Brennholz Ermessenssache unter Berücksichtigung der Transportfähigkeit war, entnimmt der Senat den Ausführungen des Klägers, dass ein Durchmesser von 30 cm häufig ein Anlass für eine Spaltung war. Denn die Gewichtsberechnungen des Klägers (60 bis 80 kg) für Fichten- und Buchenrundlinge gehen lediglich bis zu einem maximalen Durchmesser von 31 cm (Bl. 123 LSG-Akte). Gegenüber dem TAD-Mitarbeiter E. hat der Kläger schon für die Zeit ab 1975 vom Transport von jeweils zwei Holzscheiten zu je 25 kg bzw. später vom Transport von Zweimeterstücken berichtet. Soweit der Kläger auch größere Durchmesser (z.B. 62 cm, Bl. 123 LSG-Akte) erwähnt hat, schließt der Senat nicht aus, dass gelegentlich solche Stücke, bei denen eine mit Tierhälften/-vierteln vergleichbare Unhandlichkeit und Breite angenommen werden kann, auf der Schulter transportiert wurden. Dies jedoch nicht in dem hier erforderlichen zeitlichen Umfang von mindestens einer halben Stunde täglich an mindestens der Hälfte der Jahresschichten. Somit war der Kläger, der im Hinblick auf die Anzahl der Jahresarbeitsschichten stets die Inanspruchnahme durch das Industrieholz in den Vordergrund gerückt hat, zur Überzeugung des Senats im weitaus überwiegenden Umfang mit dem Transport von Stangen und Schichtholz befasst, das einen Durchmesser von ca. 30 cm nicht überschritt und damit nicht zu dem für die BK 2109 maßgeblichen Belastungsbild führte. Daher kommt es auf die zwischen den Beteiligten breit diskutierte Frage, ob der Kläger u.a. wegen des mehrmaligen Transportierens der selben Holzstücke in mehr als der Hälfte seiner Arbeitsschichten mit dem Holzeinschlag und Transport beschäftigt war, nicht an. Auch die wegen des mehrmaligen Transports angesprochene Häufigkeit der Anhebevorgänge spielt, wie bereits dargestellt, bei der BK 2109 keine Rolle.
Gegen ein der BK 2109 entsprechendes Belastungsbild sprechen auch die erstmaligen Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit in dem von ihm im Juli 2001 ausgefüllten Erhebungsbogen der Beklagten. Für die Zeit bis in das Jahr 1973 gab der Kläger Gewichte von 30 bis 60 kg und für die nachfolgende Zeit von 20 bis 50 kg an. Als Tragearten kreuzte er "vor dem Körper", "seitwärts des Körpers" und "auf der Schulter" an. Auch hier zeigt sich noch einmal klar, dass der Kläger in erheblichem Umfang Holz transportierte, das unter der hier maßgeblichen Gewichtsgrenze lag. Ferner, dass Durchmesser von über 30 cm eine Ausnahme waren (s. die eben genannten Gewichtsberechnungen des Klägers zu Einmeterstücken mit max. 60 kg bei 31 cm für einen Fichtenrundling, 80 kg bei 30 cm für einen Buchenrundling). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass sowohl der Kläger als auch Dr. B. zeitnah zur Beendigung der Waldarbeitertätigkeit die Beschwerden an der HWS nicht im Zusammenhang mit den Transporttätigkeiten, sondern mit der einseitigen Belastung beim Gebrauch der Motorsägen gesehen haben. Die körperliche Belastung durch die Arbeit mit Motorsägen entspricht aber schon im Ansatz nicht dem Belastungsbild der BK 2109. Dies gilt auch für die vom Bevollmächtigten des Klägers noch im Februar 2009 (Bl. 47 LSG-Akte) umfangreich geschilderten Tätigkeiten in gebeugter Körperhaltung (Fällen, Entasten, Entrinden, Vermessen, Pflanzen).
Soweit der TAD-Mitarbeiter H. für Fichtenrundlinge mit einem Gewicht von 80 kg einen Durchmesser von 36 cm errechnet hat (Bl. 109 LSG-Akte), hat dies nicht auf dessen Annahme beruht, dass der Kläger solche Rundlinge regelmäßig transportierte. Maßgeblich ist vielmehr der ausdrücklich von der damaligen Berichterstatterin erteilte Auftrag gewesen, Durchmesser von Einmeterstücken nach bestimmten Gewichtsvorgaben auszurechnen.
Unerheblich sind die vom Kläger angegebenen Tragebelastungen beim Zaunbau und der Jungbestandspflege. Der Kläger hat stets die überragende zeitliche Inanspruchnahme durch den Holzeinschlag betont, so dass hier eine zeitlich relevante regelmäßige Belastung nicht in Betracht kommt.
Da es somit bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 fehlt, ist - da nicht entscheidungserheblich - nur ergänzend anzumerken, dass auch in medizinischer Hinsicht nach Ansicht des Senats ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers an der HWS nach summarischer Prüfung nicht wahrscheinlich gemacht ist. Die Hausärzte Drs. B./D./Sch-H. haben in dem vom Kläger zuletzt vorgelegten Attest einen solchen Zusammenhang wie zuvor schon Dr. H. gerade nicht bestätigt. Wie eben ausgeführt, sah Dr. B. im Jahr 1993 lediglich einen Zusammenhang auf Grund der Belastung durch die Arbeit mit der Motorsäge, aber nicht wegen der Tragebelastung. Dr. H. hat einen beruflichen Zusammenhang angesichts des Schadensbild und einer Fehlstatik verneint und ist später ohne nachvollziehbare Argumentation - aus Sicht des Senats letztlich nur wegen der ihm vorgegebenen Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen - von dieser Einschätzung abgerückt und hat sich der Auffassung von Dr. G. angeschlossen. Maßgeblich für dessen Einschätzung ist aus Sicht des Senat wiederum seine im Ergebnis zu Unrecht erfolgte Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen gewesen. Seine ansonsten nur auf das von ihm gesehene Fehlen konkurrierender Ursachen gestützte Auffassung vermag daher nicht zu überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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Aus
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