L 2 AS 932/10 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1527/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 932/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist das unentschuldigte Ausbleiben des Zeugen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 14 AS 1527/08) begehrt der dortige Kläger J. H. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Das Sozialgericht hat die Beschwerdeführerin zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beweisaufnahme auf den 11.11.2010 geladen. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist der Beschwerdeführerin am 03.11.2010 zugestellt worden.
Zum Termin am 11.11.2010 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat anhand einer Reiseauskunft der Deutschen Bahn AG festgestellt, dass eine Anreise zum Termin möglich gewesen wäre. Er hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß
§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt.
Die am 15.12.2010 eingegangene Beschwerde hat die Beschwerdeführerin trotz Erinnerung durch gerichtliches Schreiben vom 07.03.2011 nicht begründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO können einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs. 1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird. Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung der Beschwerdeführerin als solche und ihr Ausbleiben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Da die Beschwerdeführerin im Erörterungstermin trotz nachgewiesener, ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO erfüllt. Das Nichterscheinen wurde weder gegenüber dem Sozialgericht noch im Rahmen der Beschwerde begründet. Ein Entschuldigungsgrund ist nicht ersichtlich. Dieser ergibt sich auch nicht aus dem per Fax vom 21.04.2011 eingegangenen Schreiben. Die Bf. ist laut Protokoll bis zum Ende des Termins nicht erschienen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung der Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved