L 27 R 118/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 22 R 915/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 118/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1950 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1966 bis Februar 1969 den Beruf einer Krippenerzieherin, den sie nach ihren Angaben im März 1986 aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Im Anschluss war sie bis Oktober 1990 als Verwaltungsangestellte bzw. Sachbearbeiterin beschäftigt. In der Zeit von Januar 1992 bis März 2005 übte sie eine Tätigkeit als Mitarbeiterin bzw. Servicekraft an einer Rezeption in einem kommunalen Altenheim aus.

Bereits im Juni 1972 erlitt die Klägerin als Beifahrerin eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls eine schwere Hüftgelenksfraktur rechts. Aufgrund zunehmender Beschwerden im Hüftgelenk erfolgte am 24. März 2005 im aemi-Stift in G die Implantation einer zementfreien Hüft-TEP rechts mit anschließender am 6. April 2005 erfolgten Reposition in Folge erlittener Hüftluxation.

Am 31. Mai 2005 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf einen bestehenden Bluthochdruck sowie die eingeschränkte körperliche Bewegungsfähigkeit und Belastbarkeit in Folge von Hüft- und Kreuzschmerzen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Reha- Entlassungsbericht des Reha- Klinikums "" vom 23. Mai 2005 bezüglich des dortigen stationären Aufenthaltes der Klägerin im Zeitraum vom 19. April 2005 bis zum 10. Mai 2005 bei, der zu der Einschätzung gelangte, dass die Klägerin noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit überwiegend sitzendem Anteil mit den dort im Einzelnen beschriebenen qualitativen Einschränkungen im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Ihre zuletzt als Rezeptions- bzw. Empfangsmitarbeiterin eines Seniorenheimes ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin indes nur noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Ferner zog die Beklagte einen Befundbericht der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. U vom 20. Juli 2005 bei.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch läge eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 9. August 2005 zog die Beklagte einen Arztbericht des Chefarztes des N-Stiftes, Abteilung Orthopädie, Dr. H vom 24. August 2005, ein Attest der behandelnden Orthopädin Dipl.-Med. U vom 18. Juli 2005 und einen Befundbericht der behandelnden praktischen Ärztin Dr. K vom 15. Oktober 2005 bei und wies den Widerspruch nach Prüfung mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat das Gericht in medizinischer Hinsicht Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. H vom 16. März 2006, der Orthopädin Dipl.-Med. U vom 18. April 2006 und der Praktischen Ärztin Dr. K vom 6. Juni 2006 eingeholt und sodann in berufskundlicher Hinsicht einen Auszug aus den Berufsinformationskarten zum Pförtner und Hausmeister (BO 793) und zum Versandfertigmacher (BO 522) sowie berufskundliche Stellungnahmen des Sachverständigen ML vom 26. April 1999, 24. September 1999, 14. Februar 2000 und 1. November 2002, die in anderen sozialgerichtlichen Verfahren erstellt worden sind, beigezogen. Das Sozialgericht hat sodann in medizinischer Hinsicht Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben. Der mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. R gelangt nach ambulanter Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 11. September 2006 nebst ergänzender Stellungnahmen vom 7. Januar 2008, vom 15. Oktober 2008 und 20. November 2008 zu der Einschätzung, dass die Klägerin körperlich noch leichte Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen im Umfange von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Als Krippenerzieherin bzw. Servicekraft am Empfang eines Seniorenheimes sei die Klägerin indes nicht mehr einsetzbar. Denkbar wäre allerdings eine vollschichtige Tätigkeit als (allenfalls) Logenpförtnerin, da Kontrollgänge und Botendienste nur sehr eingeschränkt möglich seien. Von einem aufgehobenen Leistungsvermögen sei indes infolge der Implantation der Hüftendoprothese für die Zeit bis Ende Februar 2006 auszugehen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht sodann den Chefarzt der Abteilung Orthopädie des N-Stiftes G, Dr. H, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beauftragt. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 22. November 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 11. August 2008 zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen verrichten könne, insoweit jedoch nur drei bis maximal sechs Stunden täglich einsetzbar sei.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies folge aus dem schlüssigen Gutachten des Dr. R, der überzeugend dargelegt habe, dass die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten mit den von ihm beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen im Umfange von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dem stehe das Gutachten des Dr. H nicht entgegen, da dem bestehenden eingeschränkten Leistungsvermögen mit den qualitativen Leistungseinschränkungen, wie sie durch den Sachverständigen Dr. R beschrieben worden seien, angemessen Rechnung getragen werde. Bei der Klägerin bestünden aufgrund der medizinischen Feststellungen weder spezifischen Leistungsbehinderungen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei einem Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen. Die Beklagte sei daher nicht gehalten, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung die Klägerin noch in der Lage sei. Eine solche sei überdies gegeben, da unter Berücksichtigung der beigezogenen berufskundlichen Stellungnahme des Sachverständigen Lvom 14. Februar 2000 die Klägerin in der Lage sei, eine Tätigkeit als Pförtnerin im Umfange von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. R sei jedoch nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen für die Zeit vor März 2006 auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse nach stattgehabter Hüft-OP im Frühjahr 2005 läge lediglich ein vorübergehender Krankenstand von unter sechs Monaten vor, sodass dem insoweit aufgehobenen Leistungsvermögen keine Rentenrelevanz zukomme. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Soweit die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Mitarbeiterin bzw. Servicefachkraft an der Rezeption des Altenheimes mit 12-Stunden-Schichten und einem hohen Geh- und Stehanteil aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben könne, sei sie auf die ihr zumutbare Tätigkeit als Pförtnerin verweisbar.

Gegen das ihr am 14. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr wegen des bestehenden irreparablen Hüftschadens eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Dies sei durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. H belegt. Wenig überzeugend sei es, soweit sich das Sozialgericht hinsichtlich der von ihn vertretenen Auffassung auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R stütze. Insoweit würden zu Lasten der Klägerin nur die ungünstigen Einschätzungen des Sachverständigen herangezogen. Dabei übersehe das Gericht aber, dass der Sachverständige Dr. R zumindest für einen beschränkten Zeitraum auch von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Beruf einer Krippenerzieherin aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Mai 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der von ihr verfolgte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist in erster Hinsicht § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung – ungeachtet ihrer Einstufung als Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung – unter anderem davon ab, dass der betroffene Versicherte in rechtlich erheblicher Weise in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dies ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nur dann der Fall, wenn der betroffene Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist bis heute in der Lage, körperlich leichte und geistig mittelschwere Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das Leistungsvermögen ist allein in qualitativer Hinsicht eingeschränkt, ohne das diese Einschränkungen Einfluss auf den Einsatz der Klägerin auf Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes hätten. Der Senat folgt hinsichtlich dieser Leistungseinschätzung den insoweit überzeugenden Ausführungen des Urteils des Sozialgerichts; hierauf nimmt der Senat Bezug und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Einschätzung ihres Leistungsvermögens. Zu Recht hat bereits das Sozialgericht daraufhin hingewiesen, dass der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. H, der von einem täglichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden ausgeht, nicht zu folgen ist. Auch zur Überzeugung des Senats werden durch diesen Sachverständigen keine Umstände aufgezeigt, die diese (quantitative) Leistungseinschätzung rechtfertigen. Den Leistungseinschränkungen, die sich insbesondere aus dem Hüftleiden der Klägerin ergeben, werden hinreichend mit den qualitativen Einschränkungen, wie sie von Dr. R auf Seite 23 bis 25 seines Gutachtens beschrieben werden, Rechnung getragen. Dies gilt um so mehr, weil nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen die Operation offensichtlich erfolgreich verlaufen ist und zu einer Besserung des Beschwerdebildes geführt hat. So beschreibt die behandelnde Orthopädin Dipl.-Med. U in ihrem Arztbericht vom 18. Juli 2005 eine regelgerechte Implantatlage und führt der behandelnde Arzt Dr. H in seinem Attest vom 24. August 2005 aus, dass ein zufriedenstellendes OP- Ergebnis mit einer deutlich besseren Beckenstellung und der Möglichkeit einer allmählich vollständigen Belastung gegeben sei. Angesichts dessen vermögen die Ausführungen zu einem eingeschränkten Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht nicht zu überzeugen.

Entgegen der Einschätzung der Klägerin hat das Sozialgericht auch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass dem Sachverständigen Dr. R nicht gefolgt werden könne, soweit er von einem bis Ende Februar 2006 aufgehobenen Leistungsvermögen ausgeht. Ein hieraus abzuleitender Anspruch auf die Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente besteht auch zur Überzeugung des Senats deshalb nicht, weil die diesbezügliche Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. R durch die eingeholten übrigen medizinischen Befunde, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist (s. Seite 11 bis 12 des Urteilsabdrucks) widerlegt sind. Auch danach ist der Senat davon überzeugt, dass innerhalb von sechs Monaten nach Implantation der Hüft-TEP ein vollständiges Leistungsvermögen der Klägerin wieder vorhanden gewesen ist, sodass auch ein befristeter Rentenanspruch gemäß § 43 SGB VI nicht besteht (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI).

Das Sozialgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, wie weiter hilfsweise begehrt, verneint. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit, die einer Mitarbeiterin bzw. Servicekraft an der Rezeption eines Altenheimes ist. Auf einen bestehenden Berufsschutz einer höherwertigen Tätigkeit als Krippenerzieherin kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Berufsschutz würde die Klägerin insoweit nur dann genießen, wenn allein gesundheitliche Gründe zur Berufsaufgabe geführt hätten (vgl. hierzu u. a. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R -). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ihren Beruf als Krippenerzieherin aufgegeben, weil sie infolge ihrer Körperbehinderung nicht mehr beweglich genug für die Betreuung von kleinen Kindern gewesen sei. Dass gesundheitliche Gründe zur Lösung vom Beruf der Krippenerzieherin tatsächlich geführt haben, ist jedoch weder belegt noch hat die Klägerin vorgetragen, diesbezügliche Nachweisunterlagen vorlegen zu können. Zutreffend hat das Sozialgericht des Weiteren ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund von 12-Stunden-Schichten und einem hohen Geh- und Stehanteil ihre für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit einer Mitarbeiterin bzw. Servicekraft an der Rezeption eines Altenheimes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Berufsunfähigkeit. Denn nach Einschätzung des Senats ist vorgenannte Tätigkeit unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht zur Beurteilung des Berufsschutzes entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. hierzu u. a. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R -) der unteren Anlernebene (Anlernzeit bis zu einem Jahr) zuzuordnen, so dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die die Klägerin noch zumutbar verrichten kann, nicht bedarf. Die Klägerin ist daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Zu deren Ausübung ist die Klägerin indes, wie dargelegt, in der Lage. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin noch eine Tätigkeit als Pförtnerin ausüben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache selbst.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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