L 13 SB 63/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 42 SB 151/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 63/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 13 SB 63/11 B ER und L 13 SB 66/11 B PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2011, mit denen die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht abgelehnt worden sind, werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Verfahrensverbindung beruht auf § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerden der Antragsstellerin sind gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Sachantrages sinngemäß begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, für sie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vorläufig festzustellen,

ist zurückzuweisen, weil die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihr begehrte vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht hat.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren – wie vorliegend – auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die den Erlass einer solchen Anordnung gebieten.

Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn ihrem Begehren auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "RF" nicht sofort entsprochen wird. Vielmehr ist es der Antragstellerin zuzumuten, die Gebühren für Fernsehen und Rundfunk in Höhe von monatlich 17,98 EUR, deren Befreiung letztlich dem Begehren zu Grunde liegt, einstweilen selbst zu tragen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin lediglich eine geringe Rente in Höhe von 338,40 EUR bezieht. Da die Heimkosten der Antragstellerin, die nach den vorliegenden Unterlagen auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung umfassen, offensichtlich anderweitig gedeckt sind, und der Zahlbetrag der Rente der Antragstellerin zur Befriedigung ihrer sonstigen Bedürfnisse frei zu Verfügung steht, erscheint es dem Senat jedoch nicht unzumutbar, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Zahlung der Gebühren für Fernsehen und Rundfunk bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Vorleistung tritt. Die Antragstellerin ist so in der Lage versetzt, Fernsehen und Rundfunk auch in ihrem Wohnheimzimmer zu empfangen. Mit der der Antragsstellerin zuzumutenden Vorleistung sind auch keine weiteren Nachteile verbunden. Soweit sie vorträgt, dass es eine rückwirkende Gebührenbefreiung nicht gäbe, verkennt die Antragstellerin, dass im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" dieser – je nach Ausgang des Verfahrens – auch Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 25. September 2009 zukommen kann. In entsprechendem Umfang wäre aber auch der von der Antragstellerin mit Widerspruch angefochtene Bescheid der Gebühreneinzugszentrale vom 4. Oktober 2010, mit dem der vorläufig gestellte Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 25. September 2009 abschlägig beschieden wurde, zu Gunsten der Antragstellerin zu ändern. Dies würde dazu führen, dass die von der Antragstellerin verauslagten Gebühren auch für vergangene Zeiträume zu erstatten wären. Sonstige der Antragstellerin drohenden Nachteile, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch vortragen.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist zurückzuweisen, weil die mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Rechtsverfolgung mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes, wie auch das Sozialgericht in seiner Entscheidung schon zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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