Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SB 525/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SB 64/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt im Ermessen des Gerichts.
2. Ein Rechtsreferendar in Untervollmacht kann sachkundiger Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sein.
2. Ein Rechtsreferendar in Untervollmacht kann sachkundiger Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO sein.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
17. März 2011 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 v.H ... Mit Bescheid vom 13. November 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Juni 2010 stellte die Beklagte den GdB mit 40 v.H. fest.
Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte eingeholt und Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 17. März 2011 bestimmt. Gemäß Beweisanordnung vom 2. Februar 2011 sollte vor dem Termin am 11. März 2011 eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. G. erfolgen. Das Sozialgericht hat in der Ladung auch das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 5. Februar 2011 zugestellt worden.
Der Bf. ist zwar zum Untersuchungstermin erschienen: Der Gutachter hat den GdB weiterhin mit 40 v.H. eingeschätzt. Zum Termin am 17. März 2011 ist eine Rechtsreferendarin in Untervollmacht, nicht jedoch der Bf. erschienen. Nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten sei das Erscheinen des Bf. zur Sachaufklärung nicht erforderlich. Die Kammer hat nach geheimer Umfrage mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. Das persönliche Erscheinen des Bf. sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil beabsichtigt gewesen sei, einen Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG zu stellen. Vielmehr sei das persönliche Erscheinen angeordnet worden, damit sich das Gericht ein persönliches Bild vom Bf. machen und prüfen könne, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Sachaufklärung gemäß § 106 SGG in Betracht kämen. Die Tatsache, dass der Bf. zur Untersuchung erschienen sei, mache nicht entbehrlich, dass er auch zum Termin zu erscheinen habe. Ferner läge die Voraussetzung des § 141 Abs. 3 ZPO nicht vor, da die Rechtsreferendarin nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen befugt gewesen sei; ihr ausschließlicher Auftrag habe lediglich gelautet, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen.
Die Bevollmächtigte hat in der Sitzung einen Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG gestellt bzw. angekündigt. Die Kammer hat daraufhin den Rechtsstreit durch Beschluss vertagt.
Zur Begründung der gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dass der Sachverständige bereits nach der Untersuchung signalisiert habe, dass der Antrag nicht erfolgreich sein werde. Der Prozessbevollmächtigte habe gegenüber dem Kammervorsitzenden diese Äußerung des Sachverständigen mitgeteilt. Insgesamt sei klar gewesen, dass eine vergleichsweise Regelung nicht in Betracht komme. Der Prozessbevollmächtigte habe fernmündlich darum gebeten, dass schriftlich ein Antrag nach § 109 SGG gestellt werden könne, sodass die mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. Es sei auch kein Raum für eine weitere Anordnung nach § 106 SGG gewesen. Schließlich sei auch eine Klagerücknahme nicht in Betracht gekommen. Es sei somit keine Erforderlichkeit für die Anordnung des persönlichen Erscheinens ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und im Ergebnis begründet. Allerdings konnte das Sozialgericht das persönliche Erscheinen des Bf. anordnen.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme das persönliche Erscheinen eines Beteiligten erforderlich, kann er dies grundsätzlich anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit, da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. Die persönliche Anwesenheit der Beteiligten kann notwendig sein, um die Sach- und Rechtslage zu klären, vorliegend insbesondere um das im Termin zu übergebende Gutachten zu erörtern, und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei. Dabei obliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Gericht und nicht den Verfahrensbeteiligten.
Soweit das Ausbleiben im Sinne des § 111 SGG in Verbindung mit §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO damit entschuldigt wird, dass das Erscheinen als nicht notwendig erachtet wurde, ist dies, wie dargelegt, nicht als Entschuldigungsgrund geeignet. Dabei muss sich der Bf. ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist jedoch gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ausgeschlossen. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Es ist anerkannt, dass als Vertreter auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann (zur Zulässigkeit der Prozessvertretung durch einen Rechtsreferendar in Untervollmacht bereits LG München, Entscheidung vom 26.05.1967, Az.: 26 T 98/67). Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.12.2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48). Um eine derartige Kenntnis geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr nahm das Sozialgericht an, dass die mit Untervollmacht erschienene Rechtsreferendarin ausschließlich zur Abgabe eines Antrags nach § 109 SGG befugt gewesen war. Allein aufgrund der vorgelegten Untervollmacht vom 16. März 2011 ergibt sich jedoch keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch nicht aus der Niederschrift der Sitzung erkennen. Im Rahmen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO besteht nicht die Pflicht zur tatsächlichen Abgabe von Erklärungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rechtsreferendarin "auftragsgemäß" einen Antrag nach § 109 SGG beantragt hat. Dies geschah gemäß der Niederschrift, nachdem zuvor das Gutachten ausgehändigt worden war und das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden war.
Der Beschluss des Sozialgerichts war daher aufzuheben. Der Senat kann dabei offen lassen, ob eine Beschlussfassung durch geheime Umfrage den Anforderungen für die Verhängung von Ordnungsgeld genügt.
Aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten analog § 193 SGG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 05.02.2010, Az.: L 2 R 515/09 B).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
17. März 2011 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 v.H ... Mit Bescheid vom 13. November 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Juni 2010 stellte die Beklagte den GdB mit 40 v.H. fest.
Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte eingeholt und Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 17. März 2011 bestimmt. Gemäß Beweisanordnung vom 2. Februar 2011 sollte vor dem Termin am 11. März 2011 eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. G. erfolgen. Das Sozialgericht hat in der Ladung auch das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 5. Februar 2011 zugestellt worden.
Der Bf. ist zwar zum Untersuchungstermin erschienen: Der Gutachter hat den GdB weiterhin mit 40 v.H. eingeschätzt. Zum Termin am 17. März 2011 ist eine Rechtsreferendarin in Untervollmacht, nicht jedoch der Bf. erschienen. Nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten sei das Erscheinen des Bf. zur Sachaufklärung nicht erforderlich. Die Kammer hat nach geheimer Umfrage mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. Das persönliche Erscheinen des Bf. sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil beabsichtigt gewesen sei, einen Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG zu stellen. Vielmehr sei das persönliche Erscheinen angeordnet worden, damit sich das Gericht ein persönliches Bild vom Bf. machen und prüfen könne, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Sachaufklärung gemäß § 106 SGG in Betracht kämen. Die Tatsache, dass der Bf. zur Untersuchung erschienen sei, mache nicht entbehrlich, dass er auch zum Termin zu erscheinen habe. Ferner läge die Voraussetzung des § 141 Abs. 3 ZPO nicht vor, da die Rechtsreferendarin nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen befugt gewesen sei; ihr ausschließlicher Auftrag habe lediglich gelautet, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen.
Die Bevollmächtigte hat in der Sitzung einen Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG gestellt bzw. angekündigt. Die Kammer hat daraufhin den Rechtsstreit durch Beschluss vertagt.
Zur Begründung der gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dass der Sachverständige bereits nach der Untersuchung signalisiert habe, dass der Antrag nicht erfolgreich sein werde. Der Prozessbevollmächtigte habe gegenüber dem Kammervorsitzenden diese Äußerung des Sachverständigen mitgeteilt. Insgesamt sei klar gewesen, dass eine vergleichsweise Regelung nicht in Betracht komme. Der Prozessbevollmächtigte habe fernmündlich darum gebeten, dass schriftlich ein Antrag nach § 109 SGG gestellt werden könne, sodass die mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. Es sei auch kein Raum für eine weitere Anordnung nach § 106 SGG gewesen. Schließlich sei auch eine Klagerücknahme nicht in Betracht gekommen. Es sei somit keine Erforderlichkeit für die Anordnung des persönlichen Erscheinens ersichtlich.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und im Ergebnis begründet. Allerdings konnte das Sozialgericht das persönliche Erscheinen des Bf. anordnen.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme das persönliche Erscheinen eines Beteiligten erforderlich, kann er dies grundsätzlich anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit, da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. Die persönliche Anwesenheit der Beteiligten kann notwendig sein, um die Sach- und Rechtslage zu klären, vorliegend insbesondere um das im Termin zu übergebende Gutachten zu erörtern, und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei. Dabei obliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Gericht und nicht den Verfahrensbeteiligten.
Soweit das Ausbleiben im Sinne des § 111 SGG in Verbindung mit §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO damit entschuldigt wird, dass das Erscheinen als nicht notwendig erachtet wurde, ist dies, wie dargelegt, nicht als Entschuldigungsgrund geeignet. Dabei muss sich der Bf. ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist jedoch gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG ausgeschlossen. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Es ist anerkannt, dass als Vertreter auch der Prozessbevollmächtigte auftreten kann (zur Zulässigkeit der Prozessvertretung durch einen Rechtsreferendar in Untervollmacht bereits LG München, Entscheidung vom 26.05.1967, Az.: 26 T 98/67). Dieser muss jedoch über ausreichende Kenntnisse über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verhältnisse verfügen (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.12.2009, Az.: 4 Ta 648/09). Der sachkundige Vertreter muss die klärungsbedürftigen Vorgänge entweder aus eigener Anschauung heraus kennen oder so umfassend informiert sein, dass er wie die Partei Auskunft geben kann (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.09.2010, Az.: L 8 KR 231/09 B). Dies wird in der Regel nicht gegeben sein, wenn es um eine höchstpersönliche Kenntnis des Klägers geht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 141 Rdnr. 48). Um eine derartige Kenntnis geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr nahm das Sozialgericht an, dass die mit Untervollmacht erschienene Rechtsreferendarin ausschließlich zur Abgabe eines Antrags nach § 109 SGG befugt gewesen war. Allein aufgrund der vorgelegten Untervollmacht vom 16. März 2011 ergibt sich jedoch keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch nicht aus der Niederschrift der Sitzung erkennen. Im Rahmen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO besteht nicht die Pflicht zur tatsächlichen Abgabe von Erklärungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rechtsreferendarin "auftragsgemäß" einen Antrag nach § 109 SGG beantragt hat. Dies geschah gemäß der Niederschrift, nachdem zuvor das Gutachten ausgehändigt worden war und das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden war.
Der Beschluss des Sozialgerichts war daher aufzuheben. Der Senat kann dabei offen lassen, ob eine Beschlussfassung durch geheime Umfrage den Anforderungen für die Verhängung von Ordnungsgeld genügt.
Aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten analog § 193 SGG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 05.02.2010, Az.: L 2 R 515/09 B).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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