L 2 SF 1/11 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 SF 218/09 RH
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 1/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom
16. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



Gründe:


I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ersuchte am 08.09.2009 das Sozialgericht Augsburg, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei trotz zahlreicher wiederholter Aufforderungen und Erinnerungen seiner schriftlichen Zeugenaussage bis heute nicht nachgekommen.
Am 06.10.2009 verfügte das Sozialgericht die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen auf den 25.11.2009. In der dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 08.10.2009 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Könne der Beschwerdeführer aus dringenden Gründen, z.B. einer ernsthaften Erkrankung, voraussichtlich der Ladung nicht Folge leisten, müsse er dies beim Gericht rechtzeitig unter Darlegung der Hinderungsgründe mitteilen und beantragen, ihn vom Erscheinen zu befreien. Werde diesem Antrag nicht schriftlich entsprochen, müsse er erscheinen.
Im Beweisaufnahmetermin vom 25.11.2009 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht setzte gegen ihn 300,00 Euro Ordnungsgeld fest. Der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 28.11.2009 zugestellt. Am 09.11.2010 legte der Beschwerdeführer gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Er sei von Sommer 2009 bis etwa Ende Oktober 2010 im Ausland gewesen. Deshalb habe er weder von der Ladung zum Termin am 25.11.2009 noch vom Ordnungsgeldbeschluss etwas erfahren. Seine Post sei zwar aus dem Briefkasten geholt worden, ihm aber nicht zugeschickt worden.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25.11.2009 aufzuheben.
II.

Die Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 25.11.2009 ist verspätet eingegangen (§ 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der Beschluss wurde am 28.11.2009 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 29.11.2009 und endete mit Ablauf des 28.12.2009. Die Beschwerde ist jedoch erst am 09.11.2010 beim Sozialgericht Augsburg eingegangen. Sie ist demnach nicht fristgemäß eingelegt worden. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da keine Tatsachen vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen sollen glaubhaft gemacht werden.

Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vom Sommer 2009 bis etwa Ende Oktober 2010 im Ausland. Dies bedeutet eine Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei längerer Abwesenheit besondere Vorkehrungen erforderlich, dass eingehende Sendungen den Betroffenen erreichen. Zwar ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Grenzziehung "längere Abwesenheit" nicht einheitlich, jedoch ist unstreitig, dass bei einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr solche Vorkehrungen zu treffen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene nicht mit einer Zustellung in dieser Zeit rechnen musste (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 67 SGG Rn. 7 a m.w.N.).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind deshalb nicht gegeben. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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