Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 895/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 254/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verwerfung der zum LSG erhobenen Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des SG
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
vom 15.03.2011 - S 10 AS 895/10 - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Verweisung der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung
an das Sozialgericht wird abgelehnt.
Gründe:
Der juristisch ausgebildete Antragsteller hat ausdrücklich eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 15.03.2011 (unanfechtbare Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, wobei ihm bei der Angabe des Aktenzeichens ein Zahlendreher unterlaufen ist. Ihm ist die Regelung des § 178a SGG zumindest aus einer Vielzahl i.d.R. erfolglos erhobener Anhörungsrügen seinerseits bekannt. Die Rüge ist gemäß § 178a Abs 2 Satz 4 SGG beim judex a quo zu erheben, der auch hierüber zu entscheiden hat. Somit war die ausdrücklich zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Rüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Eine Verweisung des Schreibens vom 23.03.2011 als Gegenvorstellung an das SG gemäß § 98 SGG kommt nicht in Betracht, denn es handelt bei der Gegenvorstellung lediglich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, auf den die Regelung des § 98 SGG nicht anzuwenden ist, zumal dem Antragsteller aufgrund seiner Ausführungen bekannt ist, dass eine Gegenvorstellung bei dem Gericht zu erheben ist, das die Entscheidung getroffen hat, gegen die er sich wendet. Das Schreiben des Antragstellers vom 23.03.2011 war daher bezüglich der Gegenvorstellung lediglich an das SG weiterzuleiten.
vom 15.03.2011 - S 10 AS 895/10 - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Verweisung der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung
an das Sozialgericht wird abgelehnt.
Gründe:
Der juristisch ausgebildete Antragsteller hat ausdrücklich eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 15.03.2011 (unanfechtbare Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, wobei ihm bei der Angabe des Aktenzeichens ein Zahlendreher unterlaufen ist. Ihm ist die Regelung des § 178a SGG zumindest aus einer Vielzahl i.d.R. erfolglos erhobener Anhörungsrügen seinerseits bekannt. Die Rüge ist gemäß § 178a Abs 2 Satz 4 SGG beim judex a quo zu erheben, der auch hierüber zu entscheiden hat. Somit war die ausdrücklich zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Rüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Eine Verweisung des Schreibens vom 23.03.2011 als Gegenvorstellung an das SG gemäß § 98 SGG kommt nicht in Betracht, denn es handelt bei der Gegenvorstellung lediglich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, auf den die Regelung des § 98 SGG nicht anzuwenden ist, zumal dem Antragsteller aufgrund seiner Ausführungen bekannt ist, dass eine Gegenvorstellung bei dem Gericht zu erheben ist, das die Entscheidung getroffen hat, gegen die er sich wendet. Das Schreiben des Antragstellers vom 23.03.2011 war daher bezüglich der Gegenvorstellung lediglich an das SG weiterzuleiten.
Rechtskraft
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