L 7 SO 426/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 7351/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 426/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Nach Abtrennung der vom Kläger beantragten Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 10.000 EUR gegen die Beklagte ist vorliegend im Streit noch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011.

Der 1951 geborene Kläger war letztmalig bis Oktober 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 13. November 1989 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe), ab Ende 1996 dann Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 1. Januar 2005 erhielt er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die ihm das zuständige Jobcenter Stuttgart bis zum 30. September 2009 gewährte.

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg L 2 SO 1152/09 erzielten die Beklagte und das Jobcenter Stuttgart darüber Einigkeit, dass der Kläger ab dem 30. September 2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und sich die Beklagte ab dem folgenden Tag als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet. Mit Urteil vom 30. September 2009 wurde die Beklagte dementsprechend u.a. dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2009 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu zahlen. Hierbei ging das LSG in seinem Urteil davon aus, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört und hilfebedürftig ist.

In Ausführung dieses Urteils bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII, da seine Vermögensverhältnisse (Erbschaft Mutter) noch nicht vollständig geklärt seien.

Auf seinen Weiterbewilligungsantrag hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 2010 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 827,95 EUR monatlich, ebenfalls wieder gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Bei der Berechnung dieser Leistungen legte die Beklagte einen monatlichen Regelbedarf von 359,00 EUR abzüglich einer Pauschale für Haushaltsenergie von monatlich 21,58 EUR, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers i.H.v. 140,53 EUR monatlich, einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 8,00 EUR monatlich sowie eine monatliche Gebühr für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterkunft i.H.v. 246,90 EUR Grundmiete zzgl. einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 95,10 EUR zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13. September 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, eine Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liege nachweislich nicht vor.

Während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mit Bescheid vom 24. September 2010 rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beginnend mit dem 1. November 2010 wurden dem Kläger nach Abzug seines Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 534,58 EUR ausgezahlt.

Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2010 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2010 für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. September 2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nunmehr ohne Aufwendungsersatz - i.H.v. 152,84 EUR monatlich. Hierbei wurde der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr bedarfserhöhend anerkannt.

Mit weiterem Bescheid vom 5. November 2010 wurden der Bescheid vom 7. September 2010 unter Berufung auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ab 1. Oktober 2010 aufgehoben und dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ohne Aufwendungsersatz - i.H.v. 687,42 EUR für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2010 und i.H.v. 152,84 EUR monatlich für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. September 2011 bewilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 13. September 2010 gegen den Bescheid vom 7. September 2010 statt und hob ihren Bescheid vom 5. Oktober 2010 mit der Begründung auf, durch ihren Bescheid vom 5. November 2010 seien ihm für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 Leistungen nicht mehr gegen Aufwendungsersatz, sondern als Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt worden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 5. November 2010 ebenfalls eingelegten Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück (Ziffer 1) und hob den Bescheid vom 5. November 2010 ab 1. Januar 2011 auf (Ziffer 2). Grund für die Aufhebung war die mit Bescheid der Wohngeldstelle der Beklagten vom 22. November 2010 erfolgte Bewilligung von Wohngeld für den Kläger für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 i.H.v. monatlich 167,00 EUR, das erstmals zum 1. Januar 2011 an die Landeshauptstadt Stuttgart als Vermieterin des Klägers ausgezahlt wurde. Unter Berücksichtigung dieses Wohngeldes und seines monatlichen Einkommens aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Kläger nicht mehr hilfebedürftig.

Der Kläger hat am 25. November 2010 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegende Klage (S 20 SO 7351/10) gegen den "Bescheid vom 10.11.2010 Widerspruchsverfahren" erhoben. Ferner hat er die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 10.000 EUR gegen die Beklagte "wegen vorsätzlicher Verschleppung und Nötigung zur Führung eines unverhältnismäßigen Lebensstils" beantragt.

Bereits am 3. November 2010 hatte der Kläger beim SG Klage mit der Begründung erhoben, der Bescheid vom 7. September 2010 sei zum 1. November 2010 nicht erfüllt worden. Die darin bewilligten Leistungen seien unverzüglich zu erbringen. Es sei unrichtig, dass Rente ausbezahlt werde. Diese dort unter dem Aktenzeichen S 20 SO 6970/10 geführte Klage hat das SG mit Urteil vom 11. Januar 2011 abgewiesen. Hierbei ist das SG davon ausgegangen, dass Gegenstand der für das Begehren des Klägers, Grundsicherungsleistungen ohne Aufwendungsersatz für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 i.H.v. monatlich 827,95 EUR zu erhalten, statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage der Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 in der Fassung von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 sei. Die zulässige Klage sei nicht begründet, da sowohl der Bescheid vom 5. November 2010 als auch Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 formell und materiell rechtmäßig seien. In dem gegen dieses Urteil vom Kläger unter dem Aktenzeichen L 7 SO 425/11 geführten Berufungsverfahren teilte er am 19. Juli 2011 mit, die Angelegenheit habe sich für ihn erledigt.

Das SG hat die dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegende Klage (S 20 SO 7351/10) mit Urteil ebenfalls vom 11. Januar 2011 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die auf die Bewilligung höherer Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da ihr das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe. Die Klage betreffe denselben Streitgegenstand wie das bereits am 3. November 2010 unter dem Aktenzeichen S 20 SO 6970/10 anhängig gewordene Klageverfahren. In beiden Fällen gehe es um die dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 zustehenden Grundsicherungsleistungen. Hinsichtlich der begehrten Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei die Klage ebenfalls unzulässig, da keine Klagebefugnis bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger am 24. Januar 2011 beim SG eingelegte Berufung, mit der er - soweit überhaupt ersichtlich - sein Begehren weiter verfolgt.

Der Senat hat am 11. Juli 2011 die richtigerweise als Beschwerde anzusehende Berufung des Klägers gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung des SG, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte abzulehnen, abgetrennt und hierüber mit Beschluss vom 12. Juli 2011 (L 7 SO 2843/11 B) entschieden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 sowie unter Aufhebung von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 827,95 EUR monatlich ohne Aufwendungsersatz abzüglich bereits gewährter Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist auch kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG), ohne dass es ihrer Zulassung bedarf. In Ansehung des § 123 SGG geht der Senat mangels gegenteiliger Äußerungen des Klägers davon aus, dass er sein erstinstanzliches Begehren auch im Berufungsverfahren weiter verfolgt. Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche in der Höhe und für die Zeit geltend gemacht, die Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 7. September 2010 gewesen sind, nämlich Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 i.H.v. 827,95 EUR monatlich. Die Klage betraf damit eine Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, bei der die für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR überschritten wird.

Weiter ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers auf die Gewährung der Grundsicherungsleistungen ohne Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII gerichtet. Dies ergibt sich bei einer sinnvollen Auslegung des vom Kläger Gewollten, die unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vorzunehmen ist. Dabei ist anzunehmen, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 123 Rdnr. 3, vor § 60 Rdnr. 11a, jeweils m.w.N.). Die bloße Aufhebung der nach dem 7. September 2010 ergangenen Bescheide wäre nicht in der Lage, dem Begehren des Klägers im vollen Umfang zu entsprechen. In diesem Falle würde er zwar weiterhin Leistungen i.H.v. 827,95 EUR monatlich erhalten, allerdings nur als erweiterte Hilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII mit der zwingenden Folge, Aufwendungsersatz leisten zu müssen. Wie in dem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 (L 7 SO 5560/10 ER-B) näher dargelegt wurde, scheidet eine isolierte Anfechtung der nach dem 7. September 2010 ergangenen Bescheide lediglich hinsichtlich der Leistungshöhe aus. Der Kläger kann daher im Klageverfahren sein Begehren nicht durch die Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, sondern allein durch die Erhebung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG erreichen.

Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Das Begehren des Klägers in dem diesem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren war bereits Gegenstand des beim SG anhängig gewesenen Verfahrens S 20 SO 6970/10. Auch in jenem Verfahren begehrte der Kläger mit seiner dort bereits am 3. November 2010 erhobenen Klage, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 i.H.v. 827,95 EUR monatlich ohne Aufwendungsersatz zu gewähren. Gegenstand der auch dort erhobenen statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage waren - ebenso wie in dem hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren - der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 sowie Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010. Der Bewilligungsbescheid vom 7. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Oktober 2010 wurde durch den Bescheid vom 5. November 2010 abgeändert. Dieser Bescheid wurde nach § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 7. September 2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens und damit gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch des zu diesem Zeitpunkt bereits beim SG unter dem Aktenzeichen S 20 SO 6970/10 anhängigen Klageverfahrens. Zwar erging der Bescheid vom 5. November 2010 bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010. Er wurde gleichwohl trotz der zum 1. April 2008 durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten Fassung des § 96 Abs. 1 SGG ("Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.") Gegenstand des bereits beim SG durch Klageerhebung vom 3. November 2010 anhängigen Klageverfahrens S 20 SO 6970/10. Mit der Neufassung des § 96 Abs. 1 SGG sollte nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/7716 S. 20 zu Nr. 16 (§ 96)) nur der Anwendungsbereich auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erstreckt werden. Auch nach dieser Neuregelung werden aber Bescheide, die - wie im Verfahren S 20 SO 6970/10 - nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen, wie bisher Gegenstand des Klageverfahrens (Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 96 Rdnrn. 3 und 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 96 Rdnrn. 1 und 2). Auch Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand sowohl des Klageverfahrens S 20 SO 6970/10 als auch des diesem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Klageverfahrens, da nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 die im Bescheid vom 5. November 2010 enthaltene Bewilligung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. Januar 2011 ganz aufgehoben wurde. Vorliegend ist das Begehren des Klägers im hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren identisch mit seinem Begehren in dem bereits beim SG anhängig gewesenen Verfahren S 20 6970/10. Das SG hat unter Bezugnahme auf § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entschieden, dass dem auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 ohne Aufwendungsersatz gerichteten Klagantrag vom 25. November 2010 das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegensteht. Diese anderweitige Rechtshängigkeit endete zwar am 19. Juli 2011 mit dem Eintreten der formellen Rechtskraft des Urteils des SG im Verfahren S 20 SO 6970/10 durch die vom Kläger am selben Tag sinngemäß erklärte Rücknahme seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung. Mit dem Eintreten der formellen Rechtskraft nach § 202 SGG i.V.m. § 705 der Zivilprozessordnung ist jedoch eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nicht mehr möglich. Als negative Prozessvoraussetzung steht nunmehr die Rechtskraft des Urteils des SG im Verfahren S 20 SO 6970/10 hier einer erneuten Entscheidung entgegen (Binder a.a.O., § 141 Rdnr. 8; Keller, a.a.O., § 141 Rdnrn. 6 und 6a (jeweils m.w.N.). Das SG hat somit zutreffend die diesem Berufungsverfahren zugrunde liegende Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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