Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 4678/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 830/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
vom 21.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der 1947 in Polen geborene Kläger hält sich laut Feststellung im Vertriebenenausweis "A" seit 14.07.1989 ständig im Bundesgebiet auf. Er bezieht seit September 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auf die ab September 2009 die vom polnischen Versicherungsträger geleistete Rente anteilig angerechnet wird.
In Polen hatte der Kläger eine - hier ab dem 17. Lebensjahr bis Ende Januar 1966 angerechnete - Fachschulausbildung zurückgelegt und war hierauf als "Radiomechaniker-Praktiker, Systemmonteur, qualifizierter Arbeiter" und - nach einem erfolgreich absolvierten Jurastudium - als "Sektionsleiter im B. Amt für Innere Angelegenheiten" pflichtversichert. Von Dezember 1982 bis zu seiner Ausreise bezog der Kläger in Polen Invalidenrente. Zugleich hatte er als Angestellter im Kürschner- Dienstleistungsbetrieb seiner Ehefrau - laut amtlicher Bestätigung der "Sozialen Versicherungsanstalt W." vom 25.05.1990 über den anerkannten Zeitpunkt der Vertreibung hinaus bis 30.09.1989 - Pflichtbeitragszeiten erworben, die ebenfalls in der polnischen und bis zur Vertreibung in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Die Höherbewertung dieser Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz ( FRG ) im Kontenklärungsverfahren war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München (S 16 RA 895/96).
Hier sind ferner der Tag des Zuzuges in das Bundesgebiet als "Vertreibungszeit sowie darüber hinaus noch die Zeit bis Ende September 1989 als "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" anerkannt. Vom 02.04.1990 bis 17.01.1991 sind "AFG-Zeiten" (wegen Arbeitslosigkeit und Bezug von Unterhaltsgeld) sowie Zeiten der Schulausbildung angerechnet. Die Zeit vom 18.01.1991 bis 30.09.1992, in der hier Erwerbsunfähigkeit
Klägers anerkannt worden war, wurde als Zeit des "Rentenbezuges mit Zurechnungszeit" in Anrechnung gebracht. Bei Berechnung dieser zeitlichen Erwerbsunfähigkeitsrente hatte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers (gegen den Bescheid vom 17.01.1992) durch Verlegung des Versicherungsfalles vom 01.12.1982 auf den 18.01.1991 und Berücksichtigung der weiteren ab Dezember 1981 in Polen - insbesondere im Betrieb der Ehefrau - erworbenen rentenrelevanten Zeiten mit Bescheiden vom 07.05.und 12.10.1993 in vollem Umfange abgeholfen. In dem sich an diesen Rentenbezug anschließenden Zeitraum sind vom 05.10.1992 bis 30.04.1998 durchgehend Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung bzw. für den Bezug von Arbeitslosen-, Unterhalts-, Kranken- und Übergangsgeld berücksichtigt.
Von Mai 1998 bis Ende 1999 und von September 2000 bis Ende Juli 2002 war der Kläger in Polen jeweils als Geschäftsführer tätig. Deshalb ließ er sich in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten am 18.05.1998 beraten, ob es eine Möglichkeit gebe, sich weiterhin für eine EU-Rente abzusichern bzw. die Rente zu steigern. Sein Hauptwohnsitz verbleibe in Deutschland. Der eingereichte Entwurf eines "Geschäftsführer- Anstellungs-vertrages" (bei einer nach polnischem Recht noch zu gründenden GmbH oder AG) war auf unbestimmte Zeit konzipiert und enthielt u. a. Regelungen zur Weisungsgebundenheit, zur Arbeitszeit und zum Urlaubsanspruch des Klägers, zu seiner Vergütung und zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das seitens der Beklagten übergebene Antragsformular umfasste die Alternativen der Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung und für eine Pflichtversicherung von Selbstständigen; der Kläger entschied sich am 04.07.1998 für die freiwillige Versicherung und entrichtete in der Folge die entsprechenden Beiträge.
Von Januar bis Ende August 2000 meldete sich der Kläger in Deutschland arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, wofür Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Am 19.01.2000 stellte er zur Beklagten den Antrag, ab Januar 2000 die Höhe der freiwilligen Beiträge auf den Mindestbetrag (von DM 121,59 statt DM 1.500,00 pro Monat) zu reduzieren. Mit Schreiben vom 07.08.2000 beantragte er, ab dem 01.09.2000 die Monatsbeiträge zur freiwilligen Versicherung zu jeweils 830,00 DM (statt 121,59 DM) von seinem Konto abzubuchen.
Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Polen stellte der Kläger am 19.08.2002 den Rentenantrag wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte wertete Befundberichte sowie einen Entlassungsbericht der Klinik aus , in der der Kläger - offenbar in Unterbrechung seiner Tätigkeit in Polen - vom 15.05. bis 09.06.2001 stationär behandelt und mit einem "mehr als 6-stündigen" Leistungsvermögen entlassen worden war. Außerdem ließ sie den Kläger am 17.10.2002 orthopädisch untersuchen und begutachten. Hierbei wurde - aufgrund Erkrankungen der Kniegelenke, des Hüftgelenkes und der Halswirbelsäule - ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt und im bisherigen Beruf festgestellt.Gleichwohl wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2003 der Rentenantrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Im Widerspruchsverfahren berücksichtigte die Beklagte den Bescheid des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung ( GdB )von 70 sowie die Anerkennung des Merkzeichens "G" vom 24.09.2001 und ließ den Kläger erneut am 21.03.2003 orthopädisch begutachten, wobei ein "dreistündiges Leistungsvermögen" ermittelt wurde. Mit Abänderungsbescheid vom 09.05.2003 begründete die Beklagte die Rentenablehnung damit, dass im maßgeblichen Anrechnungszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung (im Juli 2002) nur 18 anstatt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Ferner liege keine durchgehende Belegung i. S. des § 241 Abs. 2 SGB VI vor, da die Zeit nach der Vertreibung von August 1989 bis März 1990 keine "Anwartschaftserhaltungszeit" sei. Insoweit nahm die Beklagte Bezug auf den Feststellungsbescheid vom 07.05.2003, wonach nur der Tag der Aussiedelung vom 14.07.1989, nicht aber die behauptete Arbeitslosigkeit vom 15.07.1989 bis 01.04.1990, als Vertreibungszeit und hierauf erst wieder die Zeit ab 02.04.1990 als maßgebliche Anwartschaftserhaltungszeit (Arbeitslosigkeit) anzuerkennen seien.
Den hiergegen rechtzeitig erhobenen, jedoch nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2004 zurück und verwies auf die Begründung im Bescheid vom 09.05.2003.
Die am 19.04.2004 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er im maßgeblichen Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 2002 insgesamt 58 Monate mit Pflichtbeiträgen und (gleichzusetzenden) freiwilligen Beiträgen belegt habe. Zudem sei er vom Arbeitsamt nach seiner Vertreibung falsch beraten worden, so dass er annehmen habe müssen, er könne sich erst nach Aushändigung des Vertriebenenausweises arbeitslos melden. Aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse sei demzufolge die verspätete Meldung (im April 1990) beim Arbeitsamt nicht maßgebend. Außerdem habe er vom 01.08.1991 bis 30.09.1992 ja bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Entsprechend der ursprünglichen Feststellung dieser Erwerbsunfähigkeitsrente habe Erwerbs- und damit Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Dezember 1982 bis September 1992 vorgelegen. Alternativ komme - aus den oben genannten Gründen - eine anrechenbare Ersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht , denn er sei nach seiner Vertreibung der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung gestanden und ernsthaft arbeitsbereit gewesen. Schließlich habe die Beklagte mit Bescheid vom Juli 1998 bereits anerkannt, dass er durch freiwillige Beitragsleistung die Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufrecht erhalten könne, so dass auch für den Zeitraum von Oktober 1989 bis März 1990 eine Anwartschaftserhaltungszeit vorliege.
In der mündlichen Verhandlung der 49. Kammer des Sozialgerichts München vom 22.05.2007 hat der Kläger angegeben, er habe in Polen seine Stelle als Beamter im Amt für Innere Angelegenheiten aufgeben müssen und er sei gezwungen worden, Invalidenrente zu beantragen. In der Buchhaltung des Betriebes seiner Ehefrau sei er dagegen nur etwa drei bis vier Stunden in der Woche tätig gewesen.
Auf die weitere mündliche Verhandlung vom 21.09.2007 hat die 49. Kammer des Sozialgerichts München die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig im Januar 2001 erfüllt gewesen; Erwerbsminderung liege aber frühestens seit Mai 2002 vor. Denn die uneingeschränkte Berufstätigkeit des Klägers in Polen im Zeitraum von Januar 2001 bis Mai 2002 belege insoweit seine Leistungsfähigkeit. Bestätigt werde dies durch den Entlassungsbericht der Klinik S., aus der er arbeitsfähig entlassen worden sei. Eine durchgehende Belegung i. S. des § 241 Abs. 2 SGB VI liege - aufgrund der Lücke im Versicherungsverlauf von Oktober 1989 bis März 1990 - nicht vor: Weder die Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Vertreibung, noch eine fehlerhafte Beratung seitens des Arbeitsamtes seien nachgewiesen; ebenso wenig Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei die Einlassung des Klägers, er sei von Dezember 1982 bis September 1992 erwerbsunfähig gewesen, durch die schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau widerlegt, er habe von Dezember 1982 bis September 1989 wöchentlich 42 Stunden in ihrem Betrieb gearbeitet. Dementsprechend habe die Beklagte den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (vom 01.12.1982) antragsgemäß mit (Abhilfe-) Bescheid vom 12.10.1993 auf den 18.01.1991 verlegt.
Die gegen das (am 02.11.2007 zugestellte) Urteil (am 13.11.2007) eingelegte Berufung ist im Wesentlichen wie die Klage begründet worden: Die Beklagte habe mit "rechtskräftigem Bescheid" anerkannt, dass der Kläger vom 01.12.1982 bis 30.09.1992 erwerbsunfähig und damit arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger sei in Polen im Betrieb der Ehefrau nicht sehr häufig "beratend" tätig gewesen. Er habe sie in rechtlichen Belangen unterstützt. Alternativ sei von Arbeitslosigkeit des Klägers in der Zeit vom 30.09.1989 bis 02.04.1990 auszugehen. Jedenfalls sei aus der Falschauskunft des Arbeitsamtes ein "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" des Klägers abzuleiten, so dass er so zu stellen sei, als habe er sich nach der Vertreibung (sofort) arbeitslos gemeldet. Darüber hinaus habe der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit als Freiberufler und (ab 01.01.1999) als Vorstandsvorsitzender einer polnischen AG die Möglichkeit zur Antragspflichtversicherung gehabt. Bei einem Beratungsgespräch im Jahr 1998 in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten sei er nicht auf diese Möglichkeit, sondern nur auf die Alternative der freiwilligen Versicherung hingewiesen worden.
Der Kläger macht insoweit geltend, die Beklagte sei aufgrund der Empfehlung zur freiwilligen Beitragsleistung verpflichtet, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.09.2007 und der Bescheide der Beklagten vom 16.01.2003, 07.05.2003 und 09.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004, zu verurteilen, ihm ab August 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung im angefochtenen Urteil.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie den der beigezogenen Rentenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Beginn seiner Altersrente wegen Schwerbehinderung besteht nicht, da die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 sowie des § 241 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch- SGB VI- nicht erfüllt sind.
Der Nachweis, dass Erwerbsminderung noch während der tatsächlichen Arbeitsleistung als Geschäftsführer in Polen spätestens im Januar 2001 eingetreten sei und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Ziffer 2 des § 43 Abs. 1 SGB VI noch erfüllt seien, ist nicht erbracht. Dem steht zum einen der Beweiswert der tatsächlichen Arbeitsleistung und zum anderen die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik entgegen, in der der Kläger ab 15.05. behandelt und am 09.06.2001 erwerbsfähig entlassen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach §153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Im maßgeblichen Anrechnungszeitraum bis zum Eintritt des - im Übrigen nicht strittigen - Leistungsfalles im Juli 2002 sind nur 18 anstatt der erforderlichen 36 Pflichtbeiträge vorhanden. Für die vom Kläger im Zeitraum von Mai 1998 bis Juli 2002 in Polen ausgeübten Tätigkeiten sind keine Pflichtbeiträge entrichtet worden und die Voraussetzungen für die Herstellung einer Pflichtbeitragszeit aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Beratung durch die Beklagte sind nicht erfüllt. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung aufgrund der in Polen ausgeübten Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten waren und sind nicht gegeben: Dass eine "Antragspflichtversicherung" im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches herbeigeführt werden kann, ist zwar durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl. z.B. Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26.04.2005,B 5 RJ 6/04,m.w.N.).Im konkreten Falle war aufgrund der Anfrage des Klägers an die Auskunfts- und Beratungsstelle A-Stadt vom 18.05.1998 (RA Band IV, Bl. 804) auch die Pflicht der Beklagten gegeben, die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft durch Pflichtbeitragsleistung zu prüfen und den Kläger auf eine etwaige Möglichkeit der entsprechenden Anwartschaftserhaltung hinzuweisen. Denn er wollte eine umfassende Aufklärung u.a. zur "Absicherung seiner EU-Rente".
Die Antragspflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI kommt allerdings nur für Personen in Betracht, die nicht nur vorübergehend selbständig sind. Der Kläger aber hatte seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und insbesondere sein Aufgabenbereich in Polen ist ein Indiz für eine nur vorübergehend beabsichtigte Tätigkeit. Die Absicht des Klägers, nach Deutschland in absehbarer Zeit wieder zurückzukehren, wird zudem durch seine Anfrage, wodurch er hier seinen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten könne, belegt.
Auch der Nachweis, dass der Kläger "bereit und in der Lage gewesen wäre", die höheren (Pflicht-)Beiträge (vgl. hierzu § 165 SGB VI) verbindlich zu entrichten, ist nicht erbracht. Denn die wirtschaftliche Lage eines Betriebes und die soziale Situation haben Indizfunktion für die Frage, ob der Versicherte bei Beratung über die Antragspflichtversicherung diese - trotz höherer Beiträge - abgeschlossen hätte (vgl. hierzu Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, 6. Senat, vom 29.01.2003,L 6 RA 52/02).Hier wurde der Kläger bereits im Januar 2000 wieder arbeitslos, worauf er die Entrichtung des Mindestbeitrages beanspruchte.
Erst mit dem Ende seiner Arbeitslosmeldung im August 2000 hatte er sich wieder für die Entrichtung höherer Beiträge entschieden. Mit seiner Arbeitslosmeldung musste sich der Kläger zudem der Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Somit ist davon auszugehen, dass seine erste selbständige Tätigkeit bereits im Januar 2000 wieder beendet - damit nur vorübergehender Natur - war.
Letztendlich entscheidend ist die Tatsache, dass die Beklagte nach der objektiven Rechtslage nicht berechtigt war, die Antragspflichtversicherung für Selbständige anheimzustellen, da der Kläger nach dem vorgelegten "Geschäftsführer- Anstellungsvertrag" als angestellter Geschäftsführer einer zu gründenden GmbH (oder AG) nicht zu dem in § 4 Abs.2 SGB VI erfassten Personenkreis der Selbständigen gehörte.
Andererseits waren keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme eines - aufgrund sogenannter " Ausstrahlung" - in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Nach § 4 Abs.1 Viertes Buch, Sozialgesetzbuch, SGB IV, gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Der vom Kläger in der Beratungsstelle am 18.05.1998 vorgelegte Vertragsentwurf belegte ausdrücklich, dass die Gesellschaft in Polen nach polnischem Recht gegründet werde. Damit war für die Annahme eines Entsendungstatbestandes von vornherein kein Raum gegeben.
Die Einlassung schließlich, die Beklagte habe sich durch die Empfehlung der freiwilligen Beitragsleistung selbst gebunden und sei deshalb zur Rentengewährung wegen Erwerbsminderung verpflichtet, greift ebenfalls nicht durch. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge im Beratungsgespräch tatsächlich empfohlen und ggf. nicht nur zur Erhöhung des Rentenanspruches, sondern auch zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung, anheimgestellt hatte. Eine entsprechende Zusicherung würde die Beklagte weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht binden. Denn eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Sozialgesetzbuch, 10. Buch, -SGB X-) und ein auf die Falschauskunft gestützter "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" ist definitionsgemäß ausschließlich auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtet. Die Begründung bzw. Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung konnte nach der verbindlichen gesetzlichen Regelung auch durch die damalige freiwillige Beitragsleistung nicht erfolgen, so dass auch eine entsprechende Falschauskunft den erhobenen Anspruch (§ 123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht begründen könnte.
Wie im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts zutreffend dargelegt, ist nicht jeder Kalendermonat vom 1.Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit (den) in §241 SGB VI aufgeführten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dadurch konnte durch die erfolgte freiwillige Beitragsleistung die Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung nicht begründet oder aufrechterhalten werden. Die konkrete Entrichtung freiwilliger Beiträge dient der Erhöhung der (Alters-) Rente, nicht jedoch der Erlangung der beanspruchten Rente wegen Erwerbsminderung.
Auch im Berufungsverfahren ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass der Kläger nach seiner Vertreibung arbeitslos oder arbeitsunfähig gewesen sei und daher die Zeit von August 1989 bis März 1990 ebenfalls als Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne des §§ 241 Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI zu berücksichtigen sei. Eine "Wahlfeststellung" derart, dass entweder Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, scheidet von vornherein aus. Die Beweisführung, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale entweder des einen oder des anderen Rechtsbegriffes erfüllt sind, also der Kläger entweder objektiv und subjektiv arbeitslos oder nicht in der Lage war, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten, ist hier unverzichtbar. Denn es ist nicht auszuschließen, dass weder der eine noch der andere Sachverhalt vorlag (vgl. z.B. Meyer- Ladewig / Keller/ Leitherer, Komm. zum SGG, 9.A., § 103 Rd. Nr. 6).
Die eigenen Angaben des Klägers sind diesbezüglich widersprüchlich und zur entsprechenden Beweisführung ungeeignet. Verwertbare (andere) Anhaltspunkte für die Klärung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Insbesondere trägt seine eigene Einlassung in der ersten mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 22.05.2007 nicht zur Klärung des wahren Sachverhaltes bei: Entgegen den früheren Ausführungen des Klägers (und seiner Ehefrau) insbesondere im Verfahren um die Bewertung der während seiner Invalidität in Polen zurückgelegten - und auch bei der Berechnung seiner Altersrente nunmehr berücksichtigten - Pflichtbeitragszeiten (von Dezember 1982 bis 13.07.1989) wurde vom Kläger nunmehr geltend gemacht, dass er lediglich drei bis vier Stunden pro Woche im Betrieb seiner Ehefrau tätig gewesen sei. Eine derartig geringfügige familiäre Mithilfe hätte jedenfalls nach deutschem Recht nicht die Beitragspflicht begründet.
Auch die Ausführungen des Klägers zu seiner Erwerbsfähigkeit im Zeitraum von Dezember 1982 bis Januar 1991 sind äußerst widersprüchlich. Während er seinen Widerspruch gegen die ursprüngliche Feststellung des Versicherungsfalles im Jahr 1982 damit begründete, dass er erst seit der Operation seiner Achillessehne rechts im Januar 1991 erwerbsunfähig geworden sei, macht er nunmehr geltend, er sei bereits seit 1982 durchgehend bis September 1992 erwerbsunfähig gewesen. Aufgrund seiner früheren Einlassung hat die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 07.05.1993 antragsgemäß den Versicherungsfall auf den 18.01.1991 verlegt und damit die Voraussetzungen geschaffen, dass bei Zeitrentenbewilligung wegen Erwerbsunfähigkeit die im Betrieb seiner Ehefrau erworbenen rentenrechtlichen Zeiten Anrechnung finden konnten (vgl. auch Bescheid vom 12.10.1993,RA Bd. II Bl. 238,gegen den der Kläger erneut Widerspruch erhob und unter anderem geltend machte, er sei vom 01.12.1982 bis 30.09.1989 in vollem Umfange erwerbstätig gewesen, RA Band II, Bl. 245).
Unter diesen Gegebenheiten geht die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend davon aus, dass die in Polen anerkannte Invalidität kein Indiz für die Arbeitsunfähigkeit bis zur Flucht sowie für den an die Vertreibung anschließenden Zeitraum darstellen kann. Dies wird durch die eigene Bewertung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2007 bekräftigt, dass man ihn gezwungen habe, Invalidenrente zu beantragen, weil ihm angelastet worden sei, er habe seine Stelle als Beamter im Amt für Innere Angelegenheiten für die Erteilung von Ausreisegenehmigungen ausgenutzt.
Eine "rechtskräftige" (bzw. bestandskräftige) Feststellung von Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Oktober 1982 bis September 1992, wie diese in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, liegt mithin nicht vor. Zudem erwachsen nur die Verfügungssätze (zu Rentenbeginn, Rentenhöhe und Rentenart) in Bestandskraft, nicht dagegen Elemente der Begründung der vorgenannten Verfügungssätze, also auch nicht die Feststellung des Leistungsfalles.
Das Begehren des Klägers, aufgrund der Falschauskunft des Arbeitsamtes nach seiner Vertreibung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Lücke zwischen Vertreibung bis zur Arbeitslosmeldung mit einer Zeit der Arbeitslosigkeit zu füllen, scheitert sowohl an den tatsächlichen wie an den rechtlichen Voraussetzungen. Denn der erforderliche Nachweis einer Falschberatung ist nicht erbracht und im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann ein tatsächlicher Geschehnisverlauf oder eine tatsächliche Verhaltensweise des Betroffenen (hier die rechtzeitige Arbeitslosmeldung) nicht ersetzt bzw. fingiert werden.
Die Meldung beim Arbeitsamt ist für die Tatbestandserfüllung der §§241 Abs. 2 Nr.2, 54 Abs.1 Nr.1b, 250 Abs.1 Nr.6 SGB VI auch nicht entscheidend; es würde der Nachweis genügen, dass der Kläger im Anschluss an seine Vertreibung unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig war (BSGE 29,120 = SozR Nr.37 zu §1251 RVO). Aus den dargelegten Gründen sind die eigenen Einlassungen des Klägers zur Beweisführung ungeeignet, zumal er in dem bald nach der Vertreibung im Februar 1991 eingeleiteten Kontenklärungsverfahren diese Arbeitslosigkeit nicht geltend gemacht hatte. Im Gegenteil: Seinerzeit behauptete der Kläger noch, dass er bis 30.09.1989 im Betrieb seiner Ehefrau in Polen beschäftigt gewesen sei und legte entsprechende amtliche Bescheinigungen vor (Bl. 9,22,23 Kontenklärungsakte).
Unter Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalles sind alle Ermittlungsmöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung ausgeschöpft ,so dass nach den Regeln der objektiven Beweislast die Nichtnachweislichkeit der den Anspruch begründenden Tatsachenbehauptungen zu Lasten des Klägers geht (vgl. z.B. Meyer- Ladewig / Keller/ Leitherer, Komm. zum SGG, 9.A., § 103 Rd. Nr. 19 a).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
vom 21.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der 1947 in Polen geborene Kläger hält sich laut Feststellung im Vertriebenenausweis "A" seit 14.07.1989 ständig im Bundesgebiet auf. Er bezieht seit September 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, auf die ab September 2009 die vom polnischen Versicherungsträger geleistete Rente anteilig angerechnet wird.
In Polen hatte der Kläger eine - hier ab dem 17. Lebensjahr bis Ende Januar 1966 angerechnete - Fachschulausbildung zurückgelegt und war hierauf als "Radiomechaniker-Praktiker, Systemmonteur, qualifizierter Arbeiter" und - nach einem erfolgreich absolvierten Jurastudium - als "Sektionsleiter im B. Amt für Innere Angelegenheiten" pflichtversichert. Von Dezember 1982 bis zu seiner Ausreise bezog der Kläger in Polen Invalidenrente. Zugleich hatte er als Angestellter im Kürschner- Dienstleistungsbetrieb seiner Ehefrau - laut amtlicher Bestätigung der "Sozialen Versicherungsanstalt W." vom 25.05.1990 über den anerkannten Zeitpunkt der Vertreibung hinaus bis 30.09.1989 - Pflichtbeitragszeiten erworben, die ebenfalls in der polnischen und bis zur Vertreibung in der deutschen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Die Höherbewertung dieser Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz ( FRG ) im Kontenklärungsverfahren war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München (S 16 RA 895/96).
Hier sind ferner der Tag des Zuzuges in das Bundesgebiet als "Vertreibungszeit sowie darüber hinaus noch die Zeit bis Ende September 1989 als "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" anerkannt. Vom 02.04.1990 bis 17.01.1991 sind "AFG-Zeiten" (wegen Arbeitslosigkeit und Bezug von Unterhaltsgeld) sowie Zeiten der Schulausbildung angerechnet. Die Zeit vom 18.01.1991 bis 30.09.1992, in der hier Erwerbsunfähigkeit
Klägers anerkannt worden war, wurde als Zeit des "Rentenbezuges mit Zurechnungszeit" in Anrechnung gebracht. Bei Berechnung dieser zeitlichen Erwerbsunfähigkeitsrente hatte die Beklagte dem Widerspruch des Klägers (gegen den Bescheid vom 17.01.1992) durch Verlegung des Versicherungsfalles vom 01.12.1982 auf den 18.01.1991 und Berücksichtigung der weiteren ab Dezember 1981 in Polen - insbesondere im Betrieb der Ehefrau - erworbenen rentenrelevanten Zeiten mit Bescheiden vom 07.05.und 12.10.1993 in vollem Umfange abgeholfen. In dem sich an diesen Rentenbezug anschließenden Zeitraum sind vom 05.10.1992 bis 30.04.1998 durchgehend Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung bzw. für den Bezug von Arbeitslosen-, Unterhalts-, Kranken- und Übergangsgeld berücksichtigt.
Von Mai 1998 bis Ende 1999 und von September 2000 bis Ende Juli 2002 war der Kläger in Polen jeweils als Geschäftsführer tätig. Deshalb ließ er sich in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten am 18.05.1998 beraten, ob es eine Möglichkeit gebe, sich weiterhin für eine EU-Rente abzusichern bzw. die Rente zu steigern. Sein Hauptwohnsitz verbleibe in Deutschland. Der eingereichte Entwurf eines "Geschäftsführer- Anstellungs-vertrages" (bei einer nach polnischem Recht noch zu gründenden GmbH oder AG) war auf unbestimmte Zeit konzipiert und enthielt u. a. Regelungen zur Weisungsgebundenheit, zur Arbeitszeit und zum Urlaubsanspruch des Klägers, zu seiner Vergütung und zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Das seitens der Beklagten übergebene Antragsformular umfasste die Alternativen der Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung und für eine Pflichtversicherung von Selbstständigen; der Kläger entschied sich am 04.07.1998 für die freiwillige Versicherung und entrichtete in der Folge die entsprechenden Beiträge.
Von Januar bis Ende August 2000 meldete sich der Kläger in Deutschland arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, wofür Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Am 19.01.2000 stellte er zur Beklagten den Antrag, ab Januar 2000 die Höhe der freiwilligen Beiträge auf den Mindestbetrag (von DM 121,59 statt DM 1.500,00 pro Monat) zu reduzieren. Mit Schreiben vom 07.08.2000 beantragte er, ab dem 01.09.2000 die Monatsbeiträge zur freiwilligen Versicherung zu jeweils 830,00 DM (statt 121,59 DM) von seinem Konto abzubuchen.
Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Polen stellte der Kläger am 19.08.2002 den Rentenantrag wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte wertete Befundberichte sowie einen Entlassungsbericht der Klinik aus , in der der Kläger - offenbar in Unterbrechung seiner Tätigkeit in Polen - vom 15.05. bis 09.06.2001 stationär behandelt und mit einem "mehr als 6-stündigen" Leistungsvermögen entlassen worden war. Außerdem ließ sie den Kläger am 17.10.2002 orthopädisch untersuchen und begutachten. Hierbei wurde - aufgrund Erkrankungen der Kniegelenke, des Hüftgelenkes und der Halswirbelsäule - ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt und im bisherigen Beruf festgestellt.Gleichwohl wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2003 der Rentenantrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Im Widerspruchsverfahren berücksichtigte die Beklagte den Bescheid des Versorgungsamtes über einen Grad der Behinderung ( GdB )von 70 sowie die Anerkennung des Merkzeichens "G" vom 24.09.2001 und ließ den Kläger erneut am 21.03.2003 orthopädisch begutachten, wobei ein "dreistündiges Leistungsvermögen" ermittelt wurde. Mit Abänderungsbescheid vom 09.05.2003 begründete die Beklagte die Rentenablehnung damit, dass im maßgeblichen Anrechnungszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung (im Juli 2002) nur 18 anstatt der erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Ferner liege keine durchgehende Belegung i. S. des § 241 Abs. 2 SGB VI vor, da die Zeit nach der Vertreibung von August 1989 bis März 1990 keine "Anwartschaftserhaltungszeit" sei. Insoweit nahm die Beklagte Bezug auf den Feststellungsbescheid vom 07.05.2003, wonach nur der Tag der Aussiedelung vom 14.07.1989, nicht aber die behauptete Arbeitslosigkeit vom 15.07.1989 bis 01.04.1990, als Vertreibungszeit und hierauf erst wieder die Zeit ab 02.04.1990 als maßgebliche Anwartschaftserhaltungszeit (Arbeitslosigkeit) anzuerkennen seien.
Den hiergegen rechtzeitig erhobenen, jedoch nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2004 zurück und verwies auf die Begründung im Bescheid vom 09.05.2003.
Die am 19.04.2004 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er im maßgeblichen Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 2002 insgesamt 58 Monate mit Pflichtbeiträgen und (gleichzusetzenden) freiwilligen Beiträgen belegt habe. Zudem sei er vom Arbeitsamt nach seiner Vertreibung falsch beraten worden, so dass er annehmen habe müssen, er könne sich erst nach Aushändigung des Vertriebenenausweises arbeitslos melden. Aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse sei demzufolge die verspätete Meldung (im April 1990) beim Arbeitsamt nicht maßgebend. Außerdem habe er vom 01.08.1991 bis 30.09.1992 ja bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Entsprechend der ursprünglichen Feststellung dieser Erwerbsunfähigkeitsrente habe Erwerbs- und damit Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Dezember 1982 bis September 1992 vorgelegen. Alternativ komme - aus den oben genannten Gründen - eine anrechenbare Ersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht , denn er sei nach seiner Vertreibung der Arbeitsvermittlung voll zur Verfügung gestanden und ernsthaft arbeitsbereit gewesen. Schließlich habe die Beklagte mit Bescheid vom Juli 1998 bereits anerkannt, dass er durch freiwillige Beitragsleistung die Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufrecht erhalten könne, so dass auch für den Zeitraum von Oktober 1989 bis März 1990 eine Anwartschaftserhaltungszeit vorliege.
In der mündlichen Verhandlung der 49. Kammer des Sozialgerichts München vom 22.05.2007 hat der Kläger angegeben, er habe in Polen seine Stelle als Beamter im Amt für Innere Angelegenheiten aufgeben müssen und er sei gezwungen worden, Invalidenrente zu beantragen. In der Buchhaltung des Betriebes seiner Ehefrau sei er dagegen nur etwa drei bis vier Stunden in der Woche tätig gewesen.
Auf die weitere mündliche Verhandlung vom 21.09.2007 hat die 49. Kammer des Sozialgerichts München die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmalig im Januar 2001 erfüllt gewesen; Erwerbsminderung liege aber frühestens seit Mai 2002 vor. Denn die uneingeschränkte Berufstätigkeit des Klägers in Polen im Zeitraum von Januar 2001 bis Mai 2002 belege insoweit seine Leistungsfähigkeit. Bestätigt werde dies durch den Entlassungsbericht der Klinik S., aus der er arbeitsfähig entlassen worden sei. Eine durchgehende Belegung i. S. des § 241 Abs. 2 SGB VI liege - aufgrund der Lücke im Versicherungsverlauf von Oktober 1989 bis März 1990 - nicht vor: Weder die Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Vertreibung, noch eine fehlerhafte Beratung seitens des Arbeitsamtes seien nachgewiesen; ebenso wenig Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei die Einlassung des Klägers, er sei von Dezember 1982 bis September 1992 erwerbsunfähig gewesen, durch die schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau widerlegt, er habe von Dezember 1982 bis September 1989 wöchentlich 42 Stunden in ihrem Betrieb gearbeitet. Dementsprechend habe die Beklagte den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit (vom 01.12.1982) antragsgemäß mit (Abhilfe-) Bescheid vom 12.10.1993 auf den 18.01.1991 verlegt.
Die gegen das (am 02.11.2007 zugestellte) Urteil (am 13.11.2007) eingelegte Berufung ist im Wesentlichen wie die Klage begründet worden: Die Beklagte habe mit "rechtskräftigem Bescheid" anerkannt, dass der Kläger vom 01.12.1982 bis 30.09.1992 erwerbsunfähig und damit arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger sei in Polen im Betrieb der Ehefrau nicht sehr häufig "beratend" tätig gewesen. Er habe sie in rechtlichen Belangen unterstützt. Alternativ sei von Arbeitslosigkeit des Klägers in der Zeit vom 30.09.1989 bis 02.04.1990 auszugehen. Jedenfalls sei aus der Falschauskunft des Arbeitsamtes ein "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" des Klägers abzuleiten, so dass er so zu stellen sei, als habe er sich nach der Vertreibung (sofort) arbeitslos gemeldet. Darüber hinaus habe der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit als Freiberufler und (ab 01.01.1999) als Vorstandsvorsitzender einer polnischen AG die Möglichkeit zur Antragspflichtversicherung gehabt. Bei einem Beratungsgespräch im Jahr 1998 in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten sei er nicht auf diese Möglichkeit, sondern nur auf die Alternative der freiwilligen Versicherung hingewiesen worden.
Der Kläger macht insoweit geltend, die Beklagte sei aufgrund der Empfehlung zur freiwilligen Beitragsleistung verpflichtet, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.09.2007 und der Bescheide der Beklagten vom 16.01.2003, 07.05.2003 und 09.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004, zu verurteilen, ihm ab August 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung im angefochtenen Urteil.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie den der beigezogenen Rentenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Beginn seiner Altersrente wegen Schwerbehinderung besteht nicht, da die hierfür erforderlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 sowie des § 241 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch- SGB VI- nicht erfüllt sind.
Der Nachweis, dass Erwerbsminderung noch während der tatsächlichen Arbeitsleistung als Geschäftsführer in Polen spätestens im Januar 2001 eingetreten sei und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Ziffer 2 des § 43 Abs. 1 SGB VI noch erfüllt seien, ist nicht erbracht. Dem steht zum einen der Beweiswert der tatsächlichen Arbeitsleistung und zum anderen die Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik entgegen, in der der Kläger ab 15.05. behandelt und am 09.06.2001 erwerbsfähig entlassen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach §153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.
Im maßgeblichen Anrechnungszeitraum bis zum Eintritt des - im Übrigen nicht strittigen - Leistungsfalles im Juli 2002 sind nur 18 anstatt der erforderlichen 36 Pflichtbeiträge vorhanden. Für die vom Kläger im Zeitraum von Mai 1998 bis Juli 2002 in Polen ausgeübten Tätigkeiten sind keine Pflichtbeiträge entrichtet worden und die Voraussetzungen für die Herstellung einer Pflichtbeitragszeit aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Beratung durch die Beklagte sind nicht erfüllt. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur Deutschen Rentenversicherung aufgrund der in Polen ausgeübten Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten waren und sind nicht gegeben: Dass eine "Antragspflichtversicherung" im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches herbeigeführt werden kann, ist zwar durch die Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl. z.B. Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26.04.2005,B 5 RJ 6/04,m.w.N.).Im konkreten Falle war aufgrund der Anfrage des Klägers an die Auskunfts- und Beratungsstelle A-Stadt vom 18.05.1998 (RA Band IV, Bl. 804) auch die Pflicht der Beklagten gegeben, die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft durch Pflichtbeitragsleistung zu prüfen und den Kläger auf eine etwaige Möglichkeit der entsprechenden Anwartschaftserhaltung hinzuweisen. Denn er wollte eine umfassende Aufklärung u.a. zur "Absicherung seiner EU-Rente".
Die Antragspflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VI kommt allerdings nur für Personen in Betracht, die nicht nur vorübergehend selbständig sind. Der Kläger aber hatte seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und insbesondere sein Aufgabenbereich in Polen ist ein Indiz für eine nur vorübergehend beabsichtigte Tätigkeit. Die Absicht des Klägers, nach Deutschland in absehbarer Zeit wieder zurückzukehren, wird zudem durch seine Anfrage, wodurch er hier seinen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten könne, belegt.
Auch der Nachweis, dass der Kläger "bereit und in der Lage gewesen wäre", die höheren (Pflicht-)Beiträge (vgl. hierzu § 165 SGB VI) verbindlich zu entrichten, ist nicht erbracht. Denn die wirtschaftliche Lage eines Betriebes und die soziale Situation haben Indizfunktion für die Frage, ob der Versicherte bei Beratung über die Antragspflichtversicherung diese - trotz höherer Beiträge - abgeschlossen hätte (vgl. hierzu Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, 6. Senat, vom 29.01.2003,L 6 RA 52/02).Hier wurde der Kläger bereits im Januar 2000 wieder arbeitslos, worauf er die Entrichtung des Mindestbeitrages beanspruchte.
Erst mit dem Ende seiner Arbeitslosmeldung im August 2000 hatte er sich wieder für die Entrichtung höherer Beiträge entschieden. Mit seiner Arbeitslosmeldung musste sich der Kläger zudem der Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Somit ist davon auszugehen, dass seine erste selbständige Tätigkeit bereits im Januar 2000 wieder beendet - damit nur vorübergehender Natur - war.
Letztendlich entscheidend ist die Tatsache, dass die Beklagte nach der objektiven Rechtslage nicht berechtigt war, die Antragspflichtversicherung für Selbständige anheimzustellen, da der Kläger nach dem vorgelegten "Geschäftsführer- Anstellungsvertrag" als angestellter Geschäftsführer einer zu gründenden GmbH (oder AG) nicht zu dem in § 4 Abs.2 SGB VI erfassten Personenkreis der Selbständigen gehörte.
Andererseits waren keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme eines - aufgrund sogenannter " Ausstrahlung" - in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Nach § 4 Abs.1 Viertes Buch, Sozialgesetzbuch, SGB IV, gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Der vom Kläger in der Beratungsstelle am 18.05.1998 vorgelegte Vertragsentwurf belegte ausdrücklich, dass die Gesellschaft in Polen nach polnischem Recht gegründet werde. Damit war für die Annahme eines Entsendungstatbestandes von vornherein kein Raum gegeben.
Die Einlassung schließlich, die Beklagte habe sich durch die Empfehlung der freiwilligen Beitragsleistung selbst gebunden und sei deshalb zur Rentengewährung wegen Erwerbsminderung verpflichtet, greift ebenfalls nicht durch. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge im Beratungsgespräch tatsächlich empfohlen und ggf. nicht nur zur Erhöhung des Rentenanspruches, sondern auch zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung, anheimgestellt hatte. Eine entsprechende Zusicherung würde die Beklagte weder in formell- noch in materiell-rechtlicher Hinsicht binden. Denn eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Sozialgesetzbuch, 10. Buch, -SGB X-) und ein auf die Falschauskunft gestützter "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" ist definitionsgemäß ausschließlich auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtet. Die Begründung bzw. Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung konnte nach der verbindlichen gesetzlichen Regelung auch durch die damalige freiwillige Beitragsleistung nicht erfolgen, so dass auch eine entsprechende Falschauskunft den erhobenen Anspruch (§ 123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht begründen könnte.
Wie im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts zutreffend dargelegt, ist nicht jeder Kalendermonat vom 1.Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit (den) in §241 SGB VI aufgeführten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Dadurch konnte durch die erfolgte freiwillige Beitragsleistung die Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung nicht begründet oder aufrechterhalten werden. Die konkrete Entrichtung freiwilliger Beiträge dient der Erhöhung der (Alters-) Rente, nicht jedoch der Erlangung der beanspruchten Rente wegen Erwerbsminderung.
Auch im Berufungsverfahren ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass der Kläger nach seiner Vertreibung arbeitslos oder arbeitsunfähig gewesen sei und daher die Zeit von August 1989 bis März 1990 ebenfalls als Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne des §§ 241 Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI zu berücksichtigen sei. Eine "Wahlfeststellung" derart, dass entweder Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, scheidet von vornherein aus. Die Beweisführung, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale entweder des einen oder des anderen Rechtsbegriffes erfüllt sind, also der Kläger entweder objektiv und subjektiv arbeitslos oder nicht in der Lage war, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten, ist hier unverzichtbar. Denn es ist nicht auszuschließen, dass weder der eine noch der andere Sachverhalt vorlag (vgl. z.B. Meyer- Ladewig / Keller/ Leitherer, Komm. zum SGG, 9.A., § 103 Rd. Nr. 6).
Die eigenen Angaben des Klägers sind diesbezüglich widersprüchlich und zur entsprechenden Beweisführung ungeeignet. Verwertbare (andere) Anhaltspunkte für die Klärung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Insbesondere trägt seine eigene Einlassung in der ersten mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 22.05.2007 nicht zur Klärung des wahren Sachverhaltes bei: Entgegen den früheren Ausführungen des Klägers (und seiner Ehefrau) insbesondere im Verfahren um die Bewertung der während seiner Invalidität in Polen zurückgelegten - und auch bei der Berechnung seiner Altersrente nunmehr berücksichtigten - Pflichtbeitragszeiten (von Dezember 1982 bis 13.07.1989) wurde vom Kläger nunmehr geltend gemacht, dass er lediglich drei bis vier Stunden pro Woche im Betrieb seiner Ehefrau tätig gewesen sei. Eine derartig geringfügige familiäre Mithilfe hätte jedenfalls nach deutschem Recht nicht die Beitragspflicht begründet.
Auch die Ausführungen des Klägers zu seiner Erwerbsfähigkeit im Zeitraum von Dezember 1982 bis Januar 1991 sind äußerst widersprüchlich. Während er seinen Widerspruch gegen die ursprüngliche Feststellung des Versicherungsfalles im Jahr 1982 damit begründete, dass er erst seit der Operation seiner Achillessehne rechts im Januar 1991 erwerbsunfähig geworden sei, macht er nunmehr geltend, er sei bereits seit 1982 durchgehend bis September 1992 erwerbsunfähig gewesen. Aufgrund seiner früheren Einlassung hat die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 07.05.1993 antragsgemäß den Versicherungsfall auf den 18.01.1991 verlegt und damit die Voraussetzungen geschaffen, dass bei Zeitrentenbewilligung wegen Erwerbsunfähigkeit die im Betrieb seiner Ehefrau erworbenen rentenrechtlichen Zeiten Anrechnung finden konnten (vgl. auch Bescheid vom 12.10.1993,RA Bd. II Bl. 238,gegen den der Kläger erneut Widerspruch erhob und unter anderem geltend machte, er sei vom 01.12.1982 bis 30.09.1989 in vollem Umfange erwerbstätig gewesen, RA Band II, Bl. 245).
Unter diesen Gegebenheiten geht die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend davon aus, dass die in Polen anerkannte Invalidität kein Indiz für die Arbeitsunfähigkeit bis zur Flucht sowie für den an die Vertreibung anschließenden Zeitraum darstellen kann. Dies wird durch die eigene Bewertung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2007 bekräftigt, dass man ihn gezwungen habe, Invalidenrente zu beantragen, weil ihm angelastet worden sei, er habe seine Stelle als Beamter im Amt für Innere Angelegenheiten für die Erteilung von Ausreisegenehmigungen ausgenutzt.
Eine "rechtskräftige" (bzw. bestandskräftige) Feststellung von Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. Oktober 1982 bis September 1992, wie diese in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, liegt mithin nicht vor. Zudem erwachsen nur die Verfügungssätze (zu Rentenbeginn, Rentenhöhe und Rentenart) in Bestandskraft, nicht dagegen Elemente der Begründung der vorgenannten Verfügungssätze, also auch nicht die Feststellung des Leistungsfalles.
Das Begehren des Klägers, aufgrund der Falschauskunft des Arbeitsamtes nach seiner Vertreibung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Lücke zwischen Vertreibung bis zur Arbeitslosmeldung mit einer Zeit der Arbeitslosigkeit zu füllen, scheitert sowohl an den tatsächlichen wie an den rechtlichen Voraussetzungen. Denn der erforderliche Nachweis einer Falschberatung ist nicht erbracht und im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann ein tatsächlicher Geschehnisverlauf oder eine tatsächliche Verhaltensweise des Betroffenen (hier die rechtzeitige Arbeitslosmeldung) nicht ersetzt bzw. fingiert werden.
Die Meldung beim Arbeitsamt ist für die Tatbestandserfüllung der §§241 Abs. 2 Nr.2, 54 Abs.1 Nr.1b, 250 Abs.1 Nr.6 SGB VI auch nicht entscheidend; es würde der Nachweis genügen, dass der Kläger im Anschluss an seine Vertreibung unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig war (BSGE 29,120 = SozR Nr.37 zu §1251 RVO). Aus den dargelegten Gründen sind die eigenen Einlassungen des Klägers zur Beweisführung ungeeignet, zumal er in dem bald nach der Vertreibung im Februar 1991 eingeleiteten Kontenklärungsverfahren diese Arbeitslosigkeit nicht geltend gemacht hatte. Im Gegenteil: Seinerzeit behauptete der Kläger noch, dass er bis 30.09.1989 im Betrieb seiner Ehefrau in Polen beschäftigt gewesen sei und legte entsprechende amtliche Bescheinigungen vor (Bl. 9,22,23 Kontenklärungsakte).
Unter Berücksichtigung der speziellen Umstände des Einzelfalles sind alle Ermittlungsmöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung ausgeschöpft ,so dass nach den Regeln der objektiven Beweislast die Nichtnachweislichkeit der den Anspruch begründenden Tatsachenbehauptungen zu Lasten des Klägers geht (vgl. z.B. Meyer- Ladewig / Keller/ Leitherer, Komm. zum SGG, 9.A., § 103 Rd. Nr. 19 a).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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