L 6 U 147/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 202/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 147/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres versicherten Ehemannes auf Entschädigung wegen einer Lärmschwerhörigkeit.

Mit Bescheid vom 5. September 2000 erkannte die Beklagte bei dem Versicherten eine knapp geringgradige Schwerhörigkeit rechts und geringfügige Hörminderung links als Folgen lärmbedingter Haarzellschäden in beiden Innenohren als Berufskrankheit an. Einen Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit lehnte sie ab. Zur Begründung bezog sie sich auf das Ergebnis eines eingeholten Gutachtens.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 zeigte der Arbeitsmedizinische Dienst der Beklagten als Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung vom 1. Februar 2002 eine deutliche Verschlechterung des Hörvermögens an. Der schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätige Gutachter Dr. D. kam nunmehr in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2002 zu dem Ergebnis, das Gehör habe sich minimal verschlechtert. Es ergebe sich jetzt bei Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverstehens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. seit der Begutachtung.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2003 lehnte die Beklagte nach eigener Auswertung der Befunde die Gewährung einer Verletztenrente ab. Sie führte aus, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade sei nicht bewiesen. Nach der Nachuntersuchung vom 24. September 2002 zögen die Folgen der Berufskrankheit jetzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 15 und 20 v. H. nach sich. Damit werde die erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 v. H. nicht erreicht.

Gegen den Bescheid legte der Versicherte noch im gleichen Monat Widerspruch ein. Dazu bezog er sich auf das Gutachten von Dr. D ...

Die Beklagte zog eine beratungsärztliche Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. E. vom 18. August 2003 bei. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, es sei keine Verschlimmerung der am 5. September 2000 anerkannten Lärmschwerhörigkeit eingetreten. Die enorme Zunahme der Hörverluste im Tieftonbereich sei durch ein Fortschreiten einer Lärmschwerhörigkeit nicht erklärbar. Zu diskutieren seien andere Innenohrschwerhörigkeiten mit Tieftonverlusten.

Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten der HNO-Fachärztin Dr. R. vom 4. Dezember 2003 ein. Diese schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v. H. ein. Die entsprechende Verschlechterung im Sprachaudiogramm lasse sich aber erst ab der Untersuchung bei ihr am 26. November 2003 belegen.

Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft vom 15. März 2004 ein, anhand derer der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten zu dem Ergebnis gelangte, die bisherigen Expositionsermittlungen seien weiterhin – im Sinne Gehör schädigenden Lärms – verbindlich.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2004 teilte Dr. R. mit, sie habe am 27. Juli 2004 eine erneute Audiometrie durchgeführt, deren Befunde leicht besser ausgefallen seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei danach nur mit 15 v. H. einzuschätzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Er bezog sich vorrangig auf das jüngere Ergebnis Dr. R.´.

Mit der am 10. Dezember 2004 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Versicherte geltend gemacht, die Beklagte habe ihn so lange untersucht, bis sie zum Ausschluss einer Leistungsberechtigung gelangt sei. Es habe kein konkreter Anlass bestanden, dem Gutachten von Dr. D. und dem ersten Gutachten von Frau Dr. R. nicht zu folgen. Er halte dementsprechend ein neutrales, vom Sozialgericht in Auftrag gegebenes Gutachten für erforderlich. Am 23. Januar 2005 hat der Versicherte die Beschäftigung, in der er Lärmeinwirkung ausgesetzt war, aufgegeben.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 SGB VII lägen nicht vor, weil die Berufskrankheit des Klägers keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bedinge. Für die Beurteilung seien die Grundsätze des Königsteiner Merkblattes von wesentlicher Bedeutung. Entgegen der Einschätzung von Dr. D. bezüglich der Audiogramme vom 24. September 2002 sei wegen des Hörverlustes von mehr als 50 v. H. im linken Ohr nach dem gewichteten Gesamtwortverstehen auf das einfache Gesamtwortverstehen abzustellen, das zu Hörverlusten von 40 v. H. rechts und 30 v. H. links führe. Daraus folge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 15 und 20 v. H., weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad von 20 v. H. beidseits einen Hörverlust von 40 v. H. voraussetze. Zwar wiesen die von Dr. R. erhobenen Audiogramme vom 4. Dezember 2003 Hörverluste auf, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bedingten. Hingegen stellten die Audiogramme vom 27. Juli 2004 lediglich Hörverluste im gewichteten Gesamtwortverstehen von 30 v. H. beidseitig dar, die lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 15 v. H. begründeten. Die Auffassung von Dr. E. könne insoweit dahinstehen.

Gegen den ihm am 13. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Versicherte am 12. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Er ist bei seinen Bedenken gegen die Begutachtungsabfolge der Beklagten geblieben und hat einen Befund des HNO-Facharztes Otto vom 31. Januar 2007 vorgelegt, wonach ein Grad der Behinderung um 35 v. H. vorliege. Der Versicherte ist am 30. Mai 2008 verstorben. Die Klägerin, die als Ehefrau des Versicherten bis zu seinem Tod mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, führt das Verfahren weiter.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2004 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, ihr aus der gesetzlichen Unfallversicherung des verstorbenen Ehemannes für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Mai 2008 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung und hält die Urteilsbegründung des Sozialgerichts für zutreffend.

Das Gericht hat ein Gutachten der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. R., Oberärztin an der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Universitätsklinik H.-W. vom 30. Dezember 2008 eingeholt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 148 - 164 d. A. Bezug genommen wird.

Das Gericht hat sodann einen Befundbericht von Dipl.-Med. O. vom 1. Dezember 2009, Bl. 197-208 d. A., eingeholt. Von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat es den Versicherungsverlauf des Versicherten, Bl. 210-213 d. A., beigezogen. Weiterhin hat das Gericht von der Fa. Optik & Akustik Haus Bormann Unterlagen über die Anpassung eines Hörgerätes, Bl. 227-231 d. A., angefordert. Abschließend hat es von der Sachverständigen Dr. R. eine ergänzende Stellungnahme vom 11. Januar 2011, Bl. 241-251 d. A., eingeholt.

Die Sachverständige ist im Ergebnis beider gutachtlicher Äußerungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe sich im Juli 2004 auf 15 v. H. belaufen. Die Erhebung vom Juli 2004 sei gegenüber früheren maßgeblich, weil für die Abschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit das – in Abgleichung mit früheren Messungen – beste ermittelte Hörvermögen herangezogen werden müsse. Das Sprachaudiogramm könne insoweit nicht zu einer günstigeren Einschätzung führen, weil der Untersuchte die gezählten nachgesprochenen Wörter verstanden haben müsse. Hierin liege auch die Grundlage für die Abweichungen der Einschätzungen im November 2003 und Juli 2004. Der Wert der Einsilberverständlichkeit sei bei dem zweiten Audiogramm stark angestiegen. Für die Abweichungen in den Audiogrammen kämen Ursachen aus dem Bereich der Apparate, der Untersucher, der Umgebung und des Patienten in Betracht. Zwischen 2004 und 2006 seien Verschlechterungen nur im Bereich der niedrigen Frequenzen eingetreten, die nicht durch die weitere Lärmeinwirkung erklärlich seien. Insoweit sei die lärmbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert geblieben.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2011 – die Klägerin – und 4. April 2011 – die Beklagte – zugestimmt.

Bei der Entscheidungsfindung haben die Akten der Beklagten (zwei Bände) - Aktenzeichen 98/08957/0 B – vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Darüber konnte das Gericht in der Senatsbesetzung entscheiden, ohne an eine frühere Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung allein durch den Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 SGG gebunden zu sein. Sowohl der Berichterstatter als auch der Senat haben eine Senatsentscheidung für erforderlich gehalten, weil sie die Sachlage nicht (mehr) als einfach angesehen haben. Die das Ergebnis tragenden Erwägungen der Sachverständigen sind nämlich nach der Durchführung weiterer Ermittlungen vielschichtiger geworden.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2004 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte darin zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat.

Es besteht kein solcher Anspruch, der ggf. gem. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) auf die Klägerin übergegangen wäre.

Der Versicherte hat innerhalb des geltend gemachten Anspruchszeitraumes zu keinem Zeitpunkt durch seine Lärmschwerhörigkeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. erreicht, die nach § 56 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII – in der insoweit unveränderten Ausgangsfassung v. 7.8.1996 – BGBl. I S. 1254) Voraussetzung für einen Anspruch auf Versichertenrente ist. Das Gericht folgt dabei in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. R ... Deren Befundauswertung ist nachvollziehbar und die Beurteilung schlüssig.

Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII der Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18. 3. 2003 – B 2 U 31/02 R – Breithaupt S. 565; Urt. v. 2. 11. 1999 – B 2 U 49/98 RSozR 3-2200 § 581 Nr. 6). Diese sind für die Entscheidung im Einzelfall zwar nicht bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis.

Die Beurteilung der Sachverständigen stimmt mit den allgemeinen Erfahrungssätzen überein. Die Erfahrungssätze für den Bereich der Lärmschwerhörigkeit sind in den Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit (Königsteiner Merkblatt) zusammengefasst. Nach der darin enthaltenen Tabelle ist für einen Hörverlust, der beiderseits zwischen 20 und 40 Prozent liegt, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 15 v. H. anzusetzen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beläuft sich in einem Vergleichsfall erst dann auf 20 v. H., wenn der Hörverlust auf beiden Ohren genau 40 Prozent erreicht, was hier nicht der Fall ist.

Im Falle des Versicherten errechnete sich nach den Befunden vom Juli 2004 auf Grund der Tabelle von Feldmann (Abschnitt 4.3 des Königsteiner Merkblattes) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 15 v. H., weil der Hörverlust sich beidseits auf 30 Prozent belief. Dieser Hörverlust war aus der Tabelle von Boenninghaus und Röser (Abschnitt 4.2.1. des Königsteiner Merkblattes) zu berechnen, in deren Bewertungsskala das gewichtete Gesamtwortverstehen rechts wie links "ab 175" (aber unter 200) und der Hörverlust für Zahlen rechts wie links "ab 25" dB (aber unter 30 dB) einzustellen war. Die von Dr. R. beschriebenen Befunde entsprechen der Darstellung in den bei ihr erstellten Diagrammen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für ihre Fehlerhaftigkeit. Die Sachverständige Dr. R. führt überzeugend aus, für eine Abweichung der jüngeren Befunde von früheren Befunden zu besseren Werten hin gebe es eine Vielzahl möglicher Erklärungen. Sie begründet zwingend, weshalb die jeweils besten Befunde für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich sein müssen. Denn es leuchtet ein, dass bei der Erhebung des Sprachaudiogrammes wegen der Notwendigkeit des Nachsprechens von Worten keine zu guten Werte erhoben werden können.

Mit dem Abstellen der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Beeinträchtigungen nach dem Sprachaudiogramm wird angemessen dem Umstand Rechnung getragen, dass die sprachliche Verständigung in nahezu allen Bereichen des Erwerbslebens überragende Bedeutung hat.

Eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit lag auch nicht vor der zweiten Begutachtung durch Dr. R. entsprechend den Ergebnissen ihrer Vorbegutachtung und derjenigen Dr. D.s vor, weil sich die im Juli 2004 erhobenen günstigeren Befunde nicht durch eine Besserung der Lärmschwerhörigkeit erklären lassen. Grundsätzlich konnte sich der Zustand nicht bessern, weil die Lärmschwerhörigkeit auf abgestorbenen, nicht neu zu bildenden Haarzellen beruht, was eine Heilung ausschließt (Merkblatt Lärmschwerhörigkeit, bekanntgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2008, GMBl. S. 798). Folgerichtig diskutiert Dr. R. keine Besserung, sondern stellt die jüngsten Ergebnisse im Gegensatz zu den früheren als der Realität entsprechend dar.

Daran ändert auch nichts die Erwägung von Dr. R., die besseren Werte könnten durch eine längere Lärmfreiheit wegen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu erklären sein. Dies hält der Senat nicht für nachgewiesen. Dieser Überlegung hat sich nämlich die Sachverständige nicht angeschlossen, die nachvollziehbar betont, die Abweichungen zwischen den früheren Messungen und denjenigen vom Juli 2004 könnten auf verschiedensten (von ihr beispielhaft näher bezeichneten) Umständen beruhen, die sich im Nachhinein nicht klären lassen.

Auch durch die nach Juli 2004 eingetretene Verschlechterung des Hörvermögens beim Versicherten ist kein Anspruch auf Verletztenrente entstanden. Die Sachverständige gibt überzeugend die Einschätzung ab, die Verschlechterung sei nicht mehr lärmabhängig. Die abgegebene Begründung, dafür spreche die Beschränkung der Verschlechterung auf das Hörvermögen für tiefere Frequenzen, steht in Einklang mit allgemeinen medizinischen Grundsätzen. Gerade die Betonung des Hörverlustes in den hohen Frequenzen spricht nämlich für die Lärmabhängigkeit (Königsteiner Merkblatt, Abschnitt 4.1). Die der Einschätzung der Sachverständigen zu Grunde liegenden Auswertungen der Messergebnisse sind nachvollziehbar; die für die Einschätzung maßgeblichen Tonaudiogrammschwellen bei 2000, 3000 und 4000 Hertz stellen sich in den jüngeren Audiogrammen nicht schlechter dar als in demjenigen vom Juli 2004.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage handelt.
Rechtskraft
Aus
Saved