Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 45/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 37/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Arbeitsunfall festzustellen ist und deshalb Heilbehandlung sowie berufsfördernde Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Der 1995 geborene Antragsteller stürzte am 20. November 2009 um 13.15 Uhr nach Schulschluss (G.-Gymnasium, Konvent 26a) mit dem Fahrrad im Bereich des D. W. in Q ... Hierbei erlitt er laut Durchgangsarztbericht vom 25. November 2009 eine transcondyläre Humerusfraktur links. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Antragsteller habe sich zum Unfallzeitpunkt trotz zahlreicher Möglichkeiten nicht auf einem unmittelbaren Weg zwischen der Schule und der elterlichen Wohnung befunden, womit kein sachlicher Zusammenhang mehr mit dem Schulbesuch bestanden habe. Eine plausible Erklärung hierfür habe er nicht gegeben. Seinen hiergegen mit Schreiben vom 3. März 2010 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2010 als unbegründet zurück.
Am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller zur Weiterverfolgung seines Anliegens beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben (S 3 U 56/10), dort am 23. März 2011 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Unfall vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall festzustellen und ihm wegen der Unfallfolgen Heilbehandlung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 15. April 2011 hat das SG den Antrag zurückgewiesen (abgelehnt) und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte Regelung wesentliche Nachteile drohten, womit kein Anordnungsgrund bestehe. Heilbehandlung sei durch den für ihn zuständigen Träger der Beihilfe und privaten Krankenversicherung (über seine Mutter) gewährleistet. Im Übrigen fehle, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankomme, auch der erforderliche Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Regelung. Einem Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall als notwendiger Voraussetzung für Leistungsansprüche stehe schon der fehlende innere bzw. sachliche Zusammenhang entgegen. Er sei insbesondere nicht nach der als Anlage zum Eilantrag übersandten Lageskizze glaubhaft. Denn danach bildeten die Wohnung, der Schulstandort und der Unfallort die Ecken eines etwa gleichseitigen Dreiecks. Dies spreche dagegen, dass der Unfallort auf einem Weg gelegen habe, der noch innerlich mit dem Schulbesuch zusammengehangen habe. Überdies stehe der unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebten Feststellung des Unfalls als Arbeitsunfall das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Gegen den ihm am 27. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller beim SG am 17. Mai 2011 Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er rügt, das SG habe vor seiner Entscheidung nicht mitgeteilt, dass und warum es seinem Antrag nicht stattgeben wolle. Bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs komme es auch nicht darauf an, ob Wohnung, Schule und Unfallort gleichseitige Dreiecke seien. Ein Versicherungsschutz bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vielmehr selbst dann, wenn ein Schüler einen nach Erwachsenenmaßstäben unsinnigen und unnötigen Weg gewählt habe. Überdies habe das SG die konkreten örtlichen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt außer Acht gelassen und nicht in Erwägung gezogen, dass er am Unfalltag z.B. einen Stau umfahren habe, täglich Touristen die engen Straßen und Gassen im Innenstadtbereich der Weltkulturerbestadt bevölkerten sowie die Bode die Stadt teile und nur auf drei Straßenbrücken überquert werden könne. Er sei zu 80% über seine Mutter beihilfeberechtigt; die restlichen 20% würden über eine private Krankenversicherung abgedeckt.
Der Antragsteller beantragt seinem Vorbringen nach,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2011 aufzuheben sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 vorläufig zu verpflichten, den Unfall vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall festzustellen sowie die Kosten der Heilbehandlung und berufsfördernder Leistungen zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des SG. Ergänzend weist sei darauf hin, dass die vom Antragsteller behaupteten schweren unfallbedingten Folgeschäden nicht nachvollziehbar seien. Sollte seine Berufswahl insoweit nichtsdestotrotz eingeschränkt sein, könnten entsprechende Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft und veranlasst werden.
Auf den Hinweis des Senats, die Unzumutbarkeit einer Abrechnung der Behandlungskosten im Rahmen der Mitversicherung nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch sei nicht ersichtlich, hat der Antragsteller mitgeteilt, die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin eine Anerkennung mutwillig ablehne. Sie wisse genau, dass sie zur Leistung verpflichtet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Soweit – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, können vom Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie sind zulässig, wenn neben einem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.
Gemessen daran fehlt es vorliegend bereits am Anordnungsgrund im Sinne der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten Regelung. Er hat nochmals bestätigt, dass ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 20. November 2009 Heilbehandlung jedenfalls im Rahmen der Mitversicherung über seine Mutter nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch gewährt wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten berufsfördernden Leistungen. Soweit solche beim Antragsteller als erforderlich erscheinen, kämen als Rehabilitationsträger jedenfalls auch die Bundesagentur für Arbeit oder der zuständige Rentenversicherungsträger in Betracht, zumal durch diese Leistungen (auch) unabhängig von den zugrunde liegenden Ursachen erbracht werden. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Recht hingewiesen.
Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Der Senat kann also insbesondere offen lassen, ob der Unfall vom 20. November 2009 nach den einschlägigen Maßstäben auf einem versicherten Weg geschehen ist und damit als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre, oder einer solchen (vorläufigen) Feststellung ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen stünde.
Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Arbeitsunfall festzustellen ist und deshalb Heilbehandlung sowie berufsfördernde Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Der 1995 geborene Antragsteller stürzte am 20. November 2009 um 13.15 Uhr nach Schulschluss (G.-Gymnasium, Konvent 26a) mit dem Fahrrad im Bereich des D. W. in Q ... Hierbei erlitt er laut Durchgangsarztbericht vom 25. November 2009 eine transcondyläre Humerusfraktur links. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Antragsteller habe sich zum Unfallzeitpunkt trotz zahlreicher Möglichkeiten nicht auf einem unmittelbaren Weg zwischen der Schule und der elterlichen Wohnung befunden, womit kein sachlicher Zusammenhang mehr mit dem Schulbesuch bestanden habe. Eine plausible Erklärung hierfür habe er nicht gegeben. Seinen hiergegen mit Schreiben vom 3. März 2010 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2010 als unbegründet zurück.
Am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller zur Weiterverfolgung seines Anliegens beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben (S 3 U 56/10), dort am 23. März 2011 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Unfall vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall festzustellen und ihm wegen der Unfallfolgen Heilbehandlung zu gewähren.
Mit Beschluss vom 15. April 2011 hat das SG den Antrag zurückgewiesen (abgelehnt) und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte Regelung wesentliche Nachteile drohten, womit kein Anordnungsgrund bestehe. Heilbehandlung sei durch den für ihn zuständigen Träger der Beihilfe und privaten Krankenversicherung (über seine Mutter) gewährleistet. Im Übrigen fehle, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankomme, auch der erforderliche Anordnungsanspruch für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Regelung. Einem Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall als notwendiger Voraussetzung für Leistungsansprüche stehe schon der fehlende innere bzw. sachliche Zusammenhang entgegen. Er sei insbesondere nicht nach der als Anlage zum Eilantrag übersandten Lageskizze glaubhaft. Denn danach bildeten die Wohnung, der Schulstandort und der Unfallort die Ecken eines etwa gleichseitigen Dreiecks. Dies spreche dagegen, dass der Unfallort auf einem Weg gelegen habe, der noch innerlich mit dem Schulbesuch zusammengehangen habe. Überdies stehe der unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebten Feststellung des Unfalls als Arbeitsunfall das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Gegen den ihm am 27. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller beim SG am 17. Mai 2011 Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er rügt, das SG habe vor seiner Entscheidung nicht mitgeteilt, dass und warum es seinem Antrag nicht stattgeben wolle. Bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs komme es auch nicht darauf an, ob Wohnung, Schule und Unfallort gleichseitige Dreiecke seien. Ein Versicherungsschutz bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vielmehr selbst dann, wenn ein Schüler einen nach Erwachsenenmaßstäben unsinnigen und unnötigen Weg gewählt habe. Überdies habe das SG die konkreten örtlichen Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt außer Acht gelassen und nicht in Erwägung gezogen, dass er am Unfalltag z.B. einen Stau umfahren habe, täglich Touristen die engen Straßen und Gassen im Innenstadtbereich der Weltkulturerbestadt bevölkerten sowie die Bode die Stadt teile und nur auf drei Straßenbrücken überquert werden könne. Er sei zu 80% über seine Mutter beihilfeberechtigt; die restlichen 20% würden über eine private Krankenversicherung abgedeckt.
Der Antragsteller beantragt seinem Vorbringen nach,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2011 aufzuheben sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 vorläufig zu verpflichten, den Unfall vom 20. November 2009 als Arbeitsunfall festzustellen sowie die Kosten der Heilbehandlung und berufsfördernder Leistungen zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den aus ihrer Sicht zutreffenden Beschluss des SG. Ergänzend weist sei darauf hin, dass die vom Antragsteller behaupteten schweren unfallbedingten Folgeschäden nicht nachvollziehbar seien. Sollte seine Berufswahl insoweit nichtsdestotrotz eingeschränkt sein, könnten entsprechende Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft und veranlasst werden.
Auf den Hinweis des Senats, die Unzumutbarkeit einer Abrechnung der Behandlungskosten im Rahmen der Mitversicherung nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch sei nicht ersichtlich, hat der Antragsteller mitgeteilt, die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin eine Anerkennung mutwillig ablehne. Sie wisse genau, dass sie zur Leistung verpflichtet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Soweit – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, können vom Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie sind zulässig, wenn neben einem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.
Gemessen daran fehlt es vorliegend bereits am Anordnungsgrund im Sinne der erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten Regelung. Er hat nochmals bestätigt, dass ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 20. November 2009 Heilbehandlung jedenfalls im Rahmen der Mitversicherung über seine Mutter nach dem Modell aus Privatversicherung und Beihilfeanspruch gewährt wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten berufsfördernden Leistungen. Soweit solche beim Antragsteller als erforderlich erscheinen, kämen als Rehabilitationsträger jedenfalls auch die Bundesagentur für Arbeit oder der zuständige Rentenversicherungsträger in Betracht, zumal durch diese Leistungen (auch) unabhängig von den zugrunde liegenden Ursachen erbracht werden. Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Recht hingewiesen.
Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Der Senat kann also insbesondere offen lassen, ob der Unfall vom 20. November 2009 nach den einschlägigen Maßstäben auf einem versicherten Weg geschehen ist und damit als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre, oder einer solchen (vorläufigen) Feststellung ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen stünde.
Folglich konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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