Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3331/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 80/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, dass dieser sein Faxgerät so einstellt, dass er von einem Prepaid-Mobiltelefon auch eng beschriebene Faxe ohne Probleme an den Beklagten zu faxen in der Lage ist.
Der Kläger behauptet, seit der Umstellung des Faxeingangs des Beklagten auf eine längere Faxnummer keine Faxe mehr aus dem Mobilfunknetz bei normal beschrifteten Seiten bzw. bei größeren Datenmengen erfolgreich an den Beklagten senden zu können. Der Kläger hat insoweit über diverse fehlgeschlagene Übertragungsversuche berichtet. Er wandte sich mit Schreiben vom 12. April 2006 an den Beklagten. Dieser hat insoweit keine Abhilfe geschaffen.
Am 1. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, seinen Faxeingang nicht so eng einzustellen, dass Faxübertragungen normal beschrifteter Seiten aus dem Mobilfunknetz nicht möglich seien.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei ihm unzumutbar, anders als in der von ihm begehrten Form Faxe oder Anträge an den Beklagten zu senden. Es sei ihm nicht möglich, die Kosten für einen etwaigen Briefversand zu tragen. Der Beklagte könne das Problem leicht lösen, wenn er sein Faxgerät auf eine geringere Fehlerintoleranz, also auf Übertragungswiederholung bei auftretenden Störungen einstellen würde. Es sei unzumutbar, das Faxgerät so eng einzustellen, dass es nur bei Faxübertragungen aus dem Festnetz funktioniere. Er selbst könne aus verschiedenen Gründen keinen Festnetzanschluss anschließen lassen. Er hat ein Schreiben an den Leiter des Landratsamts der Außenstelle Wiesloch vorgelegt, in dem er sein Begehren auf Änderung der Faxeinstellung vorgetragen hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien in Bezug auf die Feststellungsklage nicht gegeben. Die technische Ausstattung seines Faxempfangsgerätes sei einer Feststellungsklage bei der Sozialgerichtsbarkeit nicht zugänglich.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2008 hat der Kläger seine Klaganträge erweitert und auch die Feststellung begehrt, dass die Schuld für den Faxabbruch verschiedener Anträge bei dem Beklagten liege. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass das Zugangsdatum eines per Fax bei dem Beklagten gestellten Antrags das Datum des abgebrochenen Faxübertragungsvorgangs sei, jedenfalls dann, wenn der Beklagte den Faxabbruch zu vertreten habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das Sozialgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass offen bleiben könne, welche Klageart im vorliegenden Fall in Betracht komme, jedenfalls sei ein subjektiv-öffentliches Recht für die geltend gemachten Feststellungsansprüche nicht erkennbar. Auch eine Anspruchsgrundlage sei unter keinem denkbaren Aspekt vorhanden.
Die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 17. Juli 2008 Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008, nach seinen Angaben zugestellt per Einschreiben am 17. Juni 2008, eingelegt und beantragt, den Tenor in "Die Klage wird als unzulässig verworfen" zu berichtigen sowie angeführt, dass Streitgegenstand die Faxeinstellungen des Beklagten sind, die einen Faxempfang zwar aus dem Festnetz, jedoch nicht aus dem Mobilfunknetz ermöglichen. Der angefochtene Gerichtsbescheid verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Gerät müsse besser eingestellt werden. Das Problem wäre dann gelöst.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, 1. dass ein Empfang von Faxübertragungen aus dem Mobilfunknetz möglich ist, 2. dass der Faxabbruch der am 30. September 2007, 9. Oktober 2007, 18. November 2007 sowie am 30. Dezember 2007 übermittelten Schreiben/Anträge von dem Beklagten zu vertreten ist bzw. in dessen Risikosphäre liegt, 3. dass das Zugangsdatum eines per Fax bei dem Beklagten gestellten Antrags das Datum der erfolglos abgebrochenen Faxübertragung ist, falls der Beklagte den Faxabbruch zu vertreten hat,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt noch ergänzend vor, dass seit 2006 dieselbe Grundeinstellung seines Faxgerätes sowohl in Wiesloch als auch in Heidelberg bestehe. Die Umstellung auf eine neue Nummer habe mit der Faxempfangseinrichtung keinen Zusammenhang. Die Grundeinstellungen der Faxgeräte entsprächen der standardmäßigen Ausstattung. Sie seien auch zum Faxempfang aus dem Mobilfunknetz eingerichtet. Er selbst habe Faxe an die Außenstelle in Wiesloch als auch an die zuständige Stelle in Heidelberg gesandt. Sie seien dort angekommen. Außerdem rügt der Beklagte, dass es sich nicht um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit handele.
Dem Senat liegen die Akten des Sozialgerichts Mannheim mit dem Aktenzeichen S 7 SO 3331/07 sowie die Akten des 7. Senats mit dem Aktenzeichen L 7 SO 3572/08 vor. Auf diese Akten und die im Verfahren L 1 SV 80/2010 gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat ist gem. § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an die vom Sozialgericht inzident bejahte Rechtswegzuständigkeit des Sozialgerichts gebunden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein Faxgerät vorzuhalten bzw. dieses derart einzustellen, dass ein Empfang von Faxübertragungen aus dem Mobilfunknetz möglich ist, ist die Klage als Feststellungsklage nicht zulässig. Dieses Begehren ist darauf gerichtet, dass die Beklagte Realakte, entweder das Vorhalten eines Faxgerätes oder die Einstellung desselben, vornimmt und deshalb wäre die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die richtige Klageart. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht deren Subsidiarität entgegen (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, Sozialgerichtsgesetz, § 55 Rdnr. 19). Allerdings hat der Senat von einer Umstellung des Antrags abgesehen, da auch eine allgemeine Leistungsklage erfolgslos wäre.
Soweit die Feststellungsanträge Nr. 2 und 3 betroffen sind, sind diese einer Feststellungsklage zugänglich, aber unzulässig, weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen als unzulässig abgewiesen und nicht, wie der Kläger meint und insoweit die Berichtigung beantragt hat, als unzulässig verworfen. Klagen sind einer Verwerfung nicht zugänglich, diese Form der Tenorierung gilt nur für Rechtsmittel.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung bzw. die begehrten Feststellungen hat. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers in Bezug auf seine Begehren ist unter keinem denkbaren Aspekt gegeben. Einen Anspruch des Klägers darauf, dass das Faxgerät so eingestellt wird, dass er von seinem Mobiltelefon an die Beklagte auch enger beschriebene Schriftsätze senden kann, besteht nicht. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte über ein in jeder Hinsicht funktionsfähiges Faxgerät, sowohl in der Außenstelle Wiesloch als auch am Landratsamt in Heidelberg, verfügt, war aber nicht gehalten dieser Frage weiter nachzugehen, da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Art der Antragsübermittlung hat. Anträge können jederzeit formlos, d. h. schriftlich, mündlich oder auch fernmündlich gestellt werden. Soweit gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Aus diesem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf eine bestimmte Form der schriftlichen Antragstellung hat, insbesondere auch nicht einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Zurverfügungstellung eines Faxgerätes. Der Kläger hat die Möglichkeit, von allen möglichen Formen der Antragstellung Gebrauch zu machen. Es fällt in seine Sphäre, wenn die Übermittlung mit Hilfe seines Prepaid-Handys aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich ist. Es stehen ihm jederzeit andere Übermittlungswege zur Verfügung, die er auch, einschließlich z. B. der Postbeförderung, nutzen kann. Es steht ihm auch frei, den Antrag mündlich zu stellen, so dass er Kosten für das Porto sparen kann. Die mündliche Abgabe des Antrags ist dem Kläger nicht unzumutbar, genauso wie die Nutzung anderer Übermittlungswege. Er kann beim Sozialamt der Stadt L. innerhalb der Dienstzeiten vorsprechen. Unerheblich ist insoweit, ob diese Anträge dann einmal pro Woche nach Wiesloch geschickt werden, was der Kläger behauptet. Bei dringenden Anliegen kann durch den Beklagten auch eine schnellere Übermittlung erfolgen. Die Gefahr, dass es insoweit zu Verfristungen kommt, besteht nicht, da der Eingang beim Sozialamt L. maßgeblich ist.
In Bezug auf den Antrag, festzustellen, dass der Faxabbruch von am 30. September 2007, 9. Oktober 2007, 18. November 2007 sowie am 30. Dezember 2007 übermittelter Schreiben/Anträge von dem Beklagten zu vertreten ist bzw. in dessen Risikosphäre fällt, fehlt jedes feststellungsfähige Rechtsverhältnis. Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Kläger, dafür Sorge zu tragen, dass seine Anträge in den Empfangsbereich des Beklagten gelangen.
Soweit der Kläger beantragt, dass das Zugangsdatum eines per Fax bei dem Beklagten gestellten Antrags das Datum der erfolglos abgebrochene Faxübertragung ist, falls der Beklagte den Faxabbruch zu vertreten hat, fehlt es auch an jeglichem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse insoweit nicht vorhanden ist. Auf diese Feststellung hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Übermittlung von wirksamen Anträgen an den Beklagten in die Rechtssphäre des Klägers fällt.
Im Übrigen nimmt der Senat nach eigener Prüfung ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, dass dieser sein Faxgerät so einstellt, dass er von einem Prepaid-Mobiltelefon auch eng beschriebene Faxe ohne Probleme an den Beklagten zu faxen in der Lage ist.
Der Kläger behauptet, seit der Umstellung des Faxeingangs des Beklagten auf eine längere Faxnummer keine Faxe mehr aus dem Mobilfunknetz bei normal beschrifteten Seiten bzw. bei größeren Datenmengen erfolgreich an den Beklagten senden zu können. Der Kläger hat insoweit über diverse fehlgeschlagene Übertragungsversuche berichtet. Er wandte sich mit Schreiben vom 12. April 2006 an den Beklagten. Dieser hat insoweit keine Abhilfe geschaffen.
Am 1. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, seinen Faxeingang nicht so eng einzustellen, dass Faxübertragungen normal beschrifteter Seiten aus dem Mobilfunknetz nicht möglich seien.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei ihm unzumutbar, anders als in der von ihm begehrten Form Faxe oder Anträge an den Beklagten zu senden. Es sei ihm nicht möglich, die Kosten für einen etwaigen Briefversand zu tragen. Der Beklagte könne das Problem leicht lösen, wenn er sein Faxgerät auf eine geringere Fehlerintoleranz, also auf Übertragungswiederholung bei auftretenden Störungen einstellen würde. Es sei unzumutbar, das Faxgerät so eng einzustellen, dass es nur bei Faxübertragungen aus dem Festnetz funktioniere. Er selbst könne aus verschiedenen Gründen keinen Festnetzanschluss anschließen lassen. Er hat ein Schreiben an den Leiter des Landratsamts der Außenstelle Wiesloch vorgelegt, in dem er sein Begehren auf Änderung der Faxeinstellung vorgetragen hat.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien in Bezug auf die Feststellungsklage nicht gegeben. Die technische Ausstattung seines Faxempfangsgerätes sei einer Feststellungsklage bei der Sozialgerichtsbarkeit nicht zugänglich.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2008 hat der Kläger seine Klaganträge erweitert und auch die Feststellung begehrt, dass die Schuld für den Faxabbruch verschiedener Anträge bei dem Beklagten liege. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass das Zugangsdatum eines per Fax bei dem Beklagten gestellten Antrags das Datum des abgebrochenen Faxübertragungsvorgangs sei, jedenfalls dann, wenn der Beklagte den Faxabbruch zu vertreten habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das Sozialgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass offen bleiben könne, welche Klageart im vorliegenden Fall in Betracht komme, jedenfalls sei ein subjektiv-öffentliches Recht für die geltend gemachten Feststellungsansprüche nicht erkennbar. Auch eine Anspruchsgrundlage sei unter keinem denkbaren Aspekt vorhanden.
Die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Kläger ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 17. Juli 2008 Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008, nach seinen Angaben zugestellt per Einschreiben am 17. Juni 2008, eingelegt und beantragt, den Tenor in "Die Klage wird als unzulässig verworfen" zu berichtigen sowie angeführt, dass Streitgegenstand die Faxeinstellungen des Beklagten sind, die einen Faxempfang zwar aus dem Festnetz, jedoch nicht aus dem Mobilfunknetz ermöglichen. Der angefochtene Gerichtsbescheid verletze Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Gerät müsse besser eingestellt werden. Das Problem wäre dann gelöst.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, 1. dass ein Empfang von Faxübertragungen aus dem Mobilfunknetz möglich ist, 2. dass der Faxabbruch der am 30. September 2007, 9. Oktober 2007, 18. November 2007 sowie am 30. Dezember 2007 übermittelten Schreiben/Anträge von dem Beklagten zu vertreten ist bzw. in dessen Risikosphäre liegt, 3. dass das Zugangsdatum eines per Fax bei dem Beklagten gestellten Antrags das Datum der erfolglos abgebrochenen Faxübertragung ist, falls der Beklagte den Faxabbruch zu vertreten hat,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt noch ergänzend vor, dass seit 2006 dieselbe Grundeinstellung seines Faxgerätes sowohl in Wiesloch als auch in Heidelberg bestehe. Die Umstellung auf eine neue Nummer habe mit der Faxempfangseinrichtung keinen Zusammenhang. Die Grundeinstellungen der Faxgeräte entsprächen der standardmäßigen Ausstattung. Sie seien auch zum Faxempfang aus dem Mobilfunknetz eingerichtet. Er selbst habe Faxe an die Außenstelle in Wiesloch als auch an die zuständige Stelle in Heidelberg gesandt. Sie seien dort angekommen. Außerdem rügt der Beklagte, dass es sich nicht um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit handele.
Dem Senat liegen die Akten des Sozialgerichts Mannheim mit dem Aktenzeichen S 7 SO 3331/07 sowie die Akten des 7. Senats mit dem Aktenzeichen L 7 SO 3572/08 vor. Auf diese Akten und die im Verfahren L 1 SV 80/2010 gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat ist gem. § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an die vom Sozialgericht inzident bejahte Rechtswegzuständigkeit des Sozialgerichts gebunden.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ein Faxgerät vorzuhalten bzw. dieses derart einzustellen, dass ein Empfang von Faxübertragungen aus dem Mobilfunknetz möglich ist, ist die Klage als Feststellungsklage nicht zulässig. Dieses Begehren ist darauf gerichtet, dass die Beklagte Realakte, entweder das Vorhalten eines Faxgerätes oder die Einstellung desselben, vornimmt und deshalb wäre die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die richtige Klageart. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht deren Subsidiarität entgegen (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage, Sozialgerichtsgesetz, § 55 Rdnr. 19). Allerdings hat der Senat von einer Umstellung des Antrags abgesehen, da auch eine allgemeine Leistungsklage erfolgslos wäre.
Soweit die Feststellungsanträge Nr. 2 und 3 betroffen sind, sind diese einer Feststellungsklage zugänglich, aber unzulässig, weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen als unzulässig abgewiesen und nicht, wie der Kläger meint und insoweit die Berichtigung beantragt hat, als unzulässig verworfen. Klagen sind einer Verwerfung nicht zugänglich, diese Form der Tenorierung gilt nur für Rechtsmittel.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung bzw. die begehrten Feststellungen hat. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers in Bezug auf seine Begehren ist unter keinem denkbaren Aspekt gegeben. Einen Anspruch des Klägers darauf, dass das Faxgerät so eingestellt wird, dass er von seinem Mobiltelefon an die Beklagte auch enger beschriebene Schriftsätze senden kann, besteht nicht. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte über ein in jeder Hinsicht funktionsfähiges Faxgerät, sowohl in der Außenstelle Wiesloch als auch am Landratsamt in Heidelberg, verfügt, war aber nicht gehalten dieser Frage weiter nachzugehen, da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Art der Antragsübermittlung hat. Anträge können jederzeit formlos, d. h. schriftlich, mündlich oder auch fernmündlich gestellt werden. Soweit gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Aus diesem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens folgt jedoch nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf eine bestimmte Form der schriftlichen Antragstellung hat, insbesondere auch nicht einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Zurverfügungstellung eines Faxgerätes. Der Kläger hat die Möglichkeit, von allen möglichen Formen der Antragstellung Gebrauch zu machen. Es fällt in seine Sphäre, wenn die Übermittlung mit Hilfe seines Prepaid-Handys aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich ist. Es stehen ihm jederzeit andere Übermittlungswege zur Verfügung, die er auch, einschließlich z. B. der Postbeförderung, nutzen kann. Es steht ihm auch frei, den Antrag mündlich zu stellen, so dass er Kosten für das Porto sparen kann. Die mündliche Abgabe des Antrags ist dem Kläger nicht unzumutbar, genauso wie die Nutzung anderer Übermittlungswege. Er kann beim Sozialamt der Stadt L. innerhalb der Dienstzeiten vorsprechen. Unerheblich ist insoweit, ob diese Anträge dann einmal pro Woche nach Wiesloch geschickt werden, was der Kläger behauptet. Bei dringenden Anliegen kann durch den Beklagten auch eine schnellere Übermittlung erfolgen. Die Gefahr, dass es insoweit zu Verfristungen kommt, besteht nicht, da der Eingang beim Sozialamt L. maßgeblich ist.
In Bezug auf den Antrag, festzustellen, dass der Faxabbruch von am 30. September 2007, 9. Oktober 2007, 18. November 2007 sowie am 30. Dezember 2007 übermittelter Schreiben/Anträge von dem Beklagten zu vertreten ist bzw. in dessen Risikosphäre fällt, fehlt jedes feststellungsfähige Rechtsverhältnis. Wie bereits ausgeführt, obliegt es dem Kläger, dafür Sorge zu tragen, dass seine Anträge in den Empfangsbereich des Beklagten gelangen.
Soweit der Kläger beantragt, dass das Zugangsdatum eines per Fax bei dem Beklagten gestellten Antrags das Datum der erfolglos abgebrochene Faxübertragung ist, falls der Beklagte den Faxabbruch zu vertreten hat, fehlt es auch an jeglichem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse insoweit nicht vorhanden ist. Auf diese Feststellung hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Übermittlung von wirksamen Anträgen an den Beklagten in die Rechtssphäre des Klägers fällt.
Im Übrigen nimmt der Senat nach eigener Prüfung ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht.
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