Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 3029/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1033/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 310 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückweisung als Rentenberater in einem Verwaltungsverfahren eines Versicherten der Beklagten um Krankengeld.
Der Kläger ist seit 1983 durch die Gerichte des Landes B. als Rentenberater zugelassen. Eine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung als Prozessagent auf ein bestimmtes Gebiet der Sozialversicherung erfolgte nicht. Seit 1993 ist er in Waldkirch als Rentenberater niedergelassen. Die Zulassung durch die Gerichte des Landes B. wurde durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf die Sozialgerichte des Landes Baden- Württemberg erstreckt. Der bei der Beklagten versicherte J. A. beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Streit mit der Beklagten um Krankengeld ab dem 02.01.2008 und die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten über den 15.01.2008 hinaus. Dem Versicherten wurde mit Bescheid des Rentenversicherungsträges vom 21.05.2008 Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.02.2008 gewährt.
Mit Bescheid vom 14.02.2008 wurde der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger im Namen des Versicherten am 21.02.2008 Widerspruch ein. Nachdem dem Kläger am 02.04.2008 von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass die Mitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld durch Abmeldung des Arbeitsamts am 15.01.2008 geendet habe, erhob der Kläger namens Versicherten am 02.04.2008 Widerspruch.
Die Beklagte wies mit an den Kläger und den Versicherten A. adressierten Bescheiden vom 03.04.2008 den Kläger als Bevollmächtigten im Bezug auf das Verfahren betreffend den Krankengeldanspruch ab dem 02.01.2008 und im Bezug auf die Klärung der Frage der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten über den 15.01.2008 hinaus zurück. Als Rentenberater übe der Kläger gewerbsmäßig Rechtsberatung aus. Seine Ermächtigung zur Rentenberatung umfasse nicht die Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung. Er sei deshalb nicht zur Vertretung des Versicherten befugt.
Dagegen wandten sich der Kläger sowie der von ihm vertretene Versicherte A. mit Widersprüchen vom 08.04.2008, eingegangen bei der Beklagten am 11.04.2008, zu deren Begründung der Kläger ausführte, dass er seit 1983 als Rentenberater zugelassen sei. Die Zulassung sei nicht beschränkt, so dass keine Sachgebietseinschränkung bestehe. Deshalb sei auch das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung von seiner Erlaubnis umfasst.
Mit Schreiben vom 08.05.2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie in der Widerspruchssitzung Ende Mai über seinen Widerspruch zu entscheiden gedenke. Dabei werde es voraussichtlich zur Zurückweisung seines Widerspruchs kommen. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Nachweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 wies die Beklagte die Widersprüche vom 21.02.2008, 02.04.2008 und 08.04.2008 zurück. Zu den Widersprüchen vom 08.04.2008 wurde ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzuweisen gewesen, weil er gewerbsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorge, ohne dazu befugt zu sein. Ausreichende Nachweise über seine Beratungsbefugnis habe er nicht vorgelegt.
Dieser Bescheid ist bezüglich des Versicherten bindend geworden, nachdem seine Klage als unzulässig abgewiesen worden war.
Der Kläger legte der Beklagten am 03.06.2008 seine Zulassungsurkunden des Amtsgerichts B. als Prozessagent sowie des Landessozialgerichts B. und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vor.
Er hat sein Begehren weiterverfolgt und am 19.06.2008 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt hat. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen sowie ausgeführt, dass sie Zweifel habe, ob alle Zulassungsurkunden vollständig vorgelegt worden seien. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass auch eine Zulassung zur Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2010 hat das SG den Bescheid vom 03.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2008 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, zu Unrecht habe die Beklagte den Kläger als Rentenberater des Versicherten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02.04.2008 zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 5 Abs. 1 SGB X seien Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgten, ohne dazu befugt zu sein. Nicht zurückgewiesen werden könnten nach § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt seien. Die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten richte sich im vorliegenden Fall noch nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz - RBerG - in seiner bis 30.06.2008 geltenden Fassung, denn der Kläger habe Anfechtungsklage erhoben, so dass die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei das Rechtsdienstleistungsgesetz -RDG -, dessen § 10 für den hier vorliegenden Sachverhalt eine eindeutige Regelung treffe, noch nicht in Kraft gewesen. Es sei deshalb noch das Rechtsberatungsgesetz anwendbar. Nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG habe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden dürfen, denen dazu von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt worden sei. Die Geschäftsmäßigkeit habe sich nicht nach der Entgeltlichkeit, sondern nach der Art und Weise der Tätigkeit gerichtet. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift sei Rentenberatern die Erlaubnis für einen Sachbereich erteilt worden. Der Begriff des Rentenberaters sei im Gesetz nicht näher erläutert. Er habe nach den Gesetzesmaterialien umfassend verstanden werden sollen. Eine Erlaubnis habe nicht nur solchen Personen erteilt werden sollen, die auf dem Gebiet der Beratung von Sozialrenten tätig seien, sondern z.B. auch für das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung gelten sollen (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 — L 6 SB 6134/06 B Rn. 17 m.w.N.). Die Kammer gehe deshalb mit dem Landessozialgericht (a.a.O.) davon aus, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung der Ermächtigung auf das Gebiet des SGB VI im Blick gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer habe zur Rentenberatung in diesem Sinne zumindest auch die Beratung betreffend Leistungen der Sozialversicherung gehört, die bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Rente bezogen werden können. Insofern gehe sie — ähnlich wie das LSG in der genannten Entscheidung (a.a.O. Juris Rn. 19) - von einer engen Verzahnung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Diese enge Verzahnung von Krankengeld und auch der Frage der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Gebiet der Rentenversicherung ergebe sich nicht nur aus § 50 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in dem das Verhältnis des Anspruchs auf Krankengeld zur Gewährung einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung geregelt werde, sondern auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, der die Voraussetzungen für den Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit den entsprechenden Vorversicherungszeiten regele. Eine umfassende Erlaubnis Rechtsberatung als Rentenberater durchzuführen, beinhalte deshalb zumindest als Annexberechtigung auch die Beratung betreffend den Anspruch auf Krankengeld bis zur Bewilligung einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung und die Sicherung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. In dieser Auffassung sehe sich die Kammer durch § 10 RDG bestätigt, der die uneingeschränkte Erlaubnis von Rentenberatern vorsehe, auf dem Gebiet der Sozialversicherung tätig zu sein. Das Gebiet der Sozialversicherung umfasse nach § 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auch die gesetzliche Krankenversicherung. Dem Kläger sei durch die Gerichte des Landes B. eine Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden. Diese Erlaubnis, die später vom Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg anerkannt worden sei, sei nach dem Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung der dem Adressaten bekannten Umstände nach Treu und Glauben auszulegen. Danach habe der Kläger Rentenberatung durchführen dürfen. Seine Erlaubnis habe sich zumindest auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, das nunmehr seine Regelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gefunden habe. Die Erlaubnis sei aber nicht auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Die Beschränkung der Erlaubnis auf ein Sachgebiet innerhalb der Sozialversicherung setze eine eindeutige Regelung in diese Richtung voraus (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2004 — L 13 KN 786/04 B, Juris Rn. 12). Eine solche Beschränkung hätten die Justizverwaltungen nicht ausgesprochen, sie könne deshalb auch der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger habe vielmehr die Berechtigung gehabt, neben der Beratung auf dem Gebiet des SGB VI zumindest auch in Bezug auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Eintritt der Rente zu beraten.
Gegen diesen ihr am 08.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 02.03.2010 Berufung beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger besitze eine Zulassung als Rentenberater. Er wende sich in dem anhängigen Verfahren gegen seine Zurückweisung in dem Widerspruchsverfahren des Versicherten A. 1. über das Fortbestehen eines Anspruchs auf Krankengeld über den 02.01.2008 hinaus und 2. über das Fortbestehen der Mitgliedschaft. Es liege bei diesen Streitgegenständen kein unmittelbarer Bezug zur Entscheidung über die Zubilligung einer Rente vor. Eine allgemeine Befugnis, auf dem Gebiet des gesamten Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung tätig zu werden, sei dem Kläger, soweit dies aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, nicht eingeräumt. Seine Zulassung beschränke sich vielmehr auf den Bereich der Rentenberatung. Hiervon sei der Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht erfasst. Dem Versicherten A. sei auf einen Antrag vom 20.03.2008 eine Altersrente wegen Schwerbehinderung durch Rentenbescheid vom 21.05.2008 rückwirkend ab 01.02.2008 zugebilligt worden. Ein enger Sachzusammenhang mit der Zubilligung der gesetzlichen Rente für den Versicherten A., der zwingend eine einheitliche Entscheidung auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren betroffenen Streitgegenstände notwendig mache, bestehe in dem konkreten Fall nicht.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.01.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend, regt an, der Beklagten Verfahrensgebühren nach § 192 SGG aufzuerlegen, und äußert u.a. Befürchtungen, dass die Beklagte bezüglich des vorliegenden Verfahrens Gebühren lediglich in einer nach seiner Einschätzung viel zu geringen Höhe anerkennen werde.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der Beklagtenberufung ist davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wehren kann (BSG, Urteil vom 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R -, veröffentlicht in Juris). Die Zurückweisung erfolgte für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren. Dieses Verwaltungsverfahren hat sich dadurch erledigt, dass die Verfahren des Versicherten A., in denen die Zurückweisung erfolgte, inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 27.05.2010 - 15 K 4603/06 -, veröffentlicht in Juris). Die Klage im Verfahren beim Sozialgericht Freiburg - S 11 KR 2990/08 - ist mit Erklärung vom 31.03.2011 zurückgenommen worden. Die Klage im Verfahren beim Sozialgericht Freiburg - S 11 KR 3045/08 - wurde mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2008 als unzulässig abgewiesen. Spätestens dadurch trat auch in den Verfahren der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter eine Erledigung ein (vgl. (BSG, Urteil vom 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes folgt schon aus den Auswirkungen der Entscheidung auf den Gebührenanspruch als Verfahrensbevollmächtigter. Er lässt sich ferner daraus herleiten, dass der Kläger beabsichtigt, auch künftig in ähnlichen Fällen als Rentenberater gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigter aufzutreten, und die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fragen auch nach Änderung der Rechtslage weiterhin entscheidungserheblich sind.
In der Sache ist dem Sozialgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass die vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), in der bis zum 17.12.2008 geltenden Fassung - a.F. - für eine Zurückweisung lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Bei der Einlegung des Widerspruchs handelte es sich um eine für den Kläger geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, denn er hatte den Widerspruch in Ausübung seines Berufes als Rentenberater eingelegt. Eine Befugnis i.S.d. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X a.F. ist gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzes bzw. eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegt und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden kann.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Hierbei handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das grundsätzlich jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig macht. Seit dem 01.07.2008 ist gemäß § 3 Abs. 1 RDG die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Das Tätigwerden des Klägers im hier streitigen Fall war durch die ihm erteilte und auf Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG (vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) i.d.F. des Gesetzes vom 13.12.1989 (BGBl. I 2135)) gestützte Erlaubnis gedeckt. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I S. 2840) haben die Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis tätig zu werden. Nach § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - werden die Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert, die Rechtsdienstleistungen in Form der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung vornehmen.
Dem Kläger war die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG vorgesehene Teilerlaubnis als "Rentenberater" erteilt worden. Der Begriff des Rentenberaters spricht schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen muss. Damit sind vor allem die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der betrieblichen Altersversorgung sowie des Versorgungsrechts gemeint. Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit eines Rentenberaters ist die zu erwartende Rente (vgl. BVerfGE 75, 284, 301), wobei die Aufgabe des Rentenberaters darin besteht, seinen Klienten zu Rechten zu verhelfen, die ihnen von Gesetzes wegen bereits zustehen oder auf die sie durch eigene Handlungen wie beispielsweise durch Nachzahlung von Beiträgen einen Anspruch erwerben können.
Nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, wonach die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegenstehen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, kam daneben eine Annexzuständigkeit in Betracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde, gegeben war; darüber hinaus musste es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - veröffentlicht in Juris). Nach neuem Recht ergibt sich dies aus der Erlaubnis, in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente tätig werden zu dürfen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG).
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Denn der Kläger hat den Versicherten A. während des hier streitigen Verfahrens der Beklagten auch in einem parallel geführten Rentenverfahren vertreten, in dem für denselben Zeitraum, für den Krankengeld begehrt wurde, bzw. unmittelbar hieran anschließend, ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde. Zwar handelt es sich bei der Beanspruchung von Krankengeld nicht um eine Rentenleistung im engeren Sinne, doch ist dem Bezug von Krankengeld im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht von Krankengeld-Beziehern (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) maßgebliche Bedeutung bei einer späteren Rentengewährung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beizumessen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2002 - L 4 KR 2353/01 -). Diese enge Verzahnung zwischen Rentengewährung und dem Krankengeldanspruch zeigt sich auch, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, in der Regelung des § 50 SGB V. Es bedarf keiner Darlegung, dass das "Hauptgeschäft" hier das Rentenbegehren und nicht der geltend gemachte Krankengeldanspruch war, der ab dem 01.02.2008 durch die Rentengewährung verdrängt wurde. Besteht, wie hier, auch ein enger zeitlicher Zusammenhang sowohl der Verwaltungsverfahren als auch der Zeiten, für die Rente bzw. Krankengeld begehrt wird, würde die Annahme, dass die Durchsetzung des Krankengeldanspruchs nicht als Annex von der Erlaubnis für die Tätigkeit als Rentenberater mitumfasst würde, zu einer nicht gerechtfertigten Behinderung seiner Berufsausübung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG. Danach ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Sach- und Streitstand bietet hier genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt. Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz. 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04. 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 SGB X seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids der Beklagten begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht. Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 310 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - zustehenden Gebühr von höchstens 240,- EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (Nummer 7002) sowie der Umsatzsteuer von 19 v.H. (Nummer 7008). Sonstige abrechnungsfähige Auslagen, insbesondere nach Nummer 7000 sind nicht im Einzelnen dargelegt, so dass sie bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 310 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Zurückweisung als Rentenberater in einem Verwaltungsverfahren eines Versicherten der Beklagten um Krankengeld.
Der Kläger ist seit 1983 durch die Gerichte des Landes B. als Rentenberater zugelassen. Eine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung als Prozessagent auf ein bestimmtes Gebiet der Sozialversicherung erfolgte nicht. Seit 1993 ist er in Waldkirch als Rentenberater niedergelassen. Die Zulassung durch die Gerichte des Landes B. wurde durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg auf die Sozialgerichte des Landes Baden- Württemberg erstreckt. Der bei der Beklagten versicherte J. A. beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Streit mit der Beklagten um Krankengeld ab dem 02.01.2008 und die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten über den 15.01.2008 hinaus. Dem Versicherten wurde mit Bescheid des Rentenversicherungsträges vom 21.05.2008 Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.02.2008 gewährt.
Mit Bescheid vom 14.02.2008 wurde der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger im Namen des Versicherten am 21.02.2008 Widerspruch ein. Nachdem dem Kläger am 02.04.2008 von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass die Mitgliedschaft aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld durch Abmeldung des Arbeitsamts am 15.01.2008 geendet habe, erhob der Kläger namens Versicherten am 02.04.2008 Widerspruch.
Die Beklagte wies mit an den Kläger und den Versicherten A. adressierten Bescheiden vom 03.04.2008 den Kläger als Bevollmächtigten im Bezug auf das Verfahren betreffend den Krankengeldanspruch ab dem 02.01.2008 und im Bezug auf die Klärung der Frage der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten über den 15.01.2008 hinaus zurück. Als Rentenberater übe der Kläger gewerbsmäßig Rechtsberatung aus. Seine Ermächtigung zur Rentenberatung umfasse nicht die Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung. Er sei deshalb nicht zur Vertretung des Versicherten befugt.
Dagegen wandten sich der Kläger sowie der von ihm vertretene Versicherte A. mit Widersprüchen vom 08.04.2008, eingegangen bei der Beklagten am 11.04.2008, zu deren Begründung der Kläger ausführte, dass er seit 1983 als Rentenberater zugelassen sei. Die Zulassung sei nicht beschränkt, so dass keine Sachgebietseinschränkung bestehe. Deshalb sei auch das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung von seiner Erlaubnis umfasst.
Mit Schreiben vom 08.05.2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie in der Widerspruchssitzung Ende Mai über seinen Widerspruch zu entscheiden gedenke. Dabei werde es voraussichtlich zur Zurückweisung seines Widerspruchs kommen. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Nachweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 wies die Beklagte die Widersprüche vom 21.02.2008, 02.04.2008 und 08.04.2008 zurück. Zu den Widersprüchen vom 08.04.2008 wurde ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzuweisen gewesen, weil er gewerbsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorge, ohne dazu befugt zu sein. Ausreichende Nachweise über seine Beratungsbefugnis habe er nicht vorgelegt.
Dieser Bescheid ist bezüglich des Versicherten bindend geworden, nachdem seine Klage als unzulässig abgewiesen worden war.
Der Kläger legte der Beklagten am 03.06.2008 seine Zulassungsurkunden des Amtsgerichts B. als Prozessagent sowie des Landessozialgerichts B. und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vor.
Er hat sein Begehren weiterverfolgt und am 19.06.2008 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt hat. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen sowie ausgeführt, dass sie Zweifel habe, ob alle Zulassungsurkunden vollständig vorgelegt worden seien. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass auch eine Zulassung zur Beratung auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2010 hat das SG den Bescheid vom 03.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2008 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, zu Unrecht habe die Beklagte den Kläger als Rentenberater des Versicherten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02.04.2008 zurückgewiesen. Nach § 13 Abs. 5 Abs. 1 SGB X seien Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgten, ohne dazu befugt zu sein. Nicht zurückgewiesen werden könnten nach § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt seien. Die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten richte sich im vorliegenden Fall noch nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz - RBerG - in seiner bis 30.06.2008 geltenden Fassung, denn der Kläger habe Anfechtungsklage erhoben, so dass die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei das Rechtsdienstleistungsgesetz -RDG -, dessen § 10 für den hier vorliegenden Sachverhalt eine eindeutige Regelung treffe, noch nicht in Kraft gewesen. Es sei deshalb noch das Rechtsberatungsgesetz anwendbar. Nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG habe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden dürfen, denen dazu von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt worden sei. Die Geschäftsmäßigkeit habe sich nicht nach der Entgeltlichkeit, sondern nach der Art und Weise der Tätigkeit gerichtet. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift sei Rentenberatern die Erlaubnis für einen Sachbereich erteilt worden. Der Begriff des Rentenberaters sei im Gesetz nicht näher erläutert. Er habe nach den Gesetzesmaterialien umfassend verstanden werden sollen. Eine Erlaubnis habe nicht nur solchen Personen erteilt werden sollen, die auf dem Gebiet der Beratung von Sozialrenten tätig seien, sondern z.B. auch für das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung gelten sollen (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 — L 6 SB 6134/06 B Rn. 17 m.w.N.). Die Kammer gehe deshalb mit dem Landessozialgericht (a.a.O.) davon aus, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung der Ermächtigung auf das Gebiet des SGB VI im Blick gehabt habe. Nach Auffassung der Kammer habe zur Rentenberatung in diesem Sinne zumindest auch die Beratung betreffend Leistungen der Sozialversicherung gehört, die bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Rente bezogen werden können. Insofern gehe sie — ähnlich wie das LSG in der genannten Entscheidung (a.a.O. Juris Rn. 19) - von einer engen Verzahnung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Diese enge Verzahnung von Krankengeld und auch der Frage der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Gebiet der Rentenversicherung ergebe sich nicht nur aus § 50 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in dem das Verhältnis des Anspruchs auf Krankengeld zur Gewährung einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung geregelt werde, sondern auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, der die Voraussetzungen für den Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit den entsprechenden Vorversicherungszeiten regele. Eine umfassende Erlaubnis Rechtsberatung als Rentenberater durchzuführen, beinhalte deshalb zumindest als Annexberechtigung auch die Beratung betreffend den Anspruch auf Krankengeld bis zur Bewilligung einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung und die Sicherung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. In dieser Auffassung sehe sich die Kammer durch § 10 RDG bestätigt, der die uneingeschränkte Erlaubnis von Rentenberatern vorsehe, auf dem Gebiet der Sozialversicherung tätig zu sein. Das Gebiet der Sozialversicherung umfasse nach § 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auch die gesetzliche Krankenversicherung. Dem Kläger sei durch die Gerichte des Landes B. eine Erlaubnis zur Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden. Diese Erlaubnis, die später vom Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg anerkannt worden sei, sei nach dem Empfängerhorizont bei verständiger Würdigung der dem Adressaten bekannten Umstände nach Treu und Glauben auszulegen. Danach habe der Kläger Rentenberatung durchführen dürfen. Seine Erlaubnis habe sich zumindest auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, das nunmehr seine Regelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gefunden habe. Die Erlaubnis sei aber nicht auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Die Beschränkung der Erlaubnis auf ein Sachgebiet innerhalb der Sozialversicherung setze eine eindeutige Regelung in diese Richtung voraus (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2004 — L 13 KN 786/04 B, Juris Rn. 12). Eine solche Beschränkung hätten die Justizverwaltungen nicht ausgesprochen, sie könne deshalb auch der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger habe vielmehr die Berechtigung gehabt, neben der Beratung auf dem Gebiet des SGB VI zumindest auch in Bezug auf Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Eintritt der Rente zu beraten.
Gegen diesen ihr am 08.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 02.03.2010 Berufung beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger besitze eine Zulassung als Rentenberater. Er wende sich in dem anhängigen Verfahren gegen seine Zurückweisung in dem Widerspruchsverfahren des Versicherten A. 1. über das Fortbestehen eines Anspruchs auf Krankengeld über den 02.01.2008 hinaus und 2. über das Fortbestehen der Mitgliedschaft. Es liege bei diesen Streitgegenständen kein unmittelbarer Bezug zur Entscheidung über die Zubilligung einer Rente vor. Eine allgemeine Befugnis, auf dem Gebiet des gesamten Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung tätig zu werden, sei dem Kläger, soweit dies aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, nicht eingeräumt. Seine Zulassung beschränke sich vielmehr auf den Bereich der Rentenberatung. Hiervon sei der Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht erfasst. Dem Versicherten A. sei auf einen Antrag vom 20.03.2008 eine Altersrente wegen Schwerbehinderung durch Rentenbescheid vom 21.05.2008 rückwirkend ab 01.02.2008 zugebilligt worden. Ein enger Sachzusammenhang mit der Zubilligung der gesetzlichen Rente für den Versicherten A., der zwingend eine einheitliche Entscheidung auch auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren betroffenen Streitgegenstände notwendig mache, bestehe in dem konkreten Fall nicht.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25.01.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend, regt an, der Beklagten Verfahrensgebühren nach § 192 SGG aufzuerlegen, und äußert u.a. Befürchtungen, dass die Beklagte bezüglich des vorliegenden Verfahrens Gebühren lediglich in einer nach seiner Einschätzung viel zu geringen Höhe anerkennen werde.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Rahmen der Beklagtenberufung ist davon auszugehen, dass sich der Kläger gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wehren kann (BSG, Urteil vom 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R -, veröffentlicht in Juris). Die Zurückweisung erfolgte für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren. Dieses Verwaltungsverfahren hat sich dadurch erledigt, dass die Verfahren des Versicherten A., in denen die Zurückweisung erfolgte, inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 27.05.2010 - 15 K 4603/06 -, veröffentlicht in Juris). Die Klage im Verfahren beim Sozialgericht Freiburg - S 11 KR 2990/08 - ist mit Erklärung vom 31.03.2011 zurückgenommen worden. Die Klage im Verfahren beim Sozialgericht Freiburg - S 11 KR 3045/08 - wurde mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2008 als unzulässig abgewiesen. Spätestens dadurch trat auch in den Verfahren der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter eine Erledigung ein (vgl. (BSG, Urteil vom 05.11.1998 - B 11 AL 31/98 R - m.N., veröffentlicht in Juris). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes folgt schon aus den Auswirkungen der Entscheidung auf den Gebührenanspruch als Verfahrensbevollmächtigter. Er lässt sich ferner daraus herleiten, dass der Kläger beabsichtigt, auch künftig in ähnlichen Fällen als Rentenberater gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigter aufzutreten, und die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fragen auch nach Änderung der Rechtslage weiterhin entscheidungserheblich sind.
In der Sache ist dem Sozialgericht im Ergebnis darin zu folgen, dass die vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtswidrig waren. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), in der bis zum 17.12.2008 geltenden Fassung - a.F. - für eine Zurückweisung lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Bevollmächtigte und Beistände zurückgewiesen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Bei der Einlegung des Widerspruchs handelte es sich um eine für den Kläger geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, denn er hatte den Widerspruch in Ausübung seines Berufes als Rentenberater eingelegt. Eine Befugnis i.S.d. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X a.F. ist gegeben, wenn eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzes bzw. eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegt und das Tätigwerden im Einzelfall auf die Erlaubnis gestützt werden kann.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt war. Hierbei handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das grundsätzlich jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig macht. Seit dem 01.07.2008 ist gemäß § 3 Abs. 1 RDG die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Das Tätigwerden des Klägers im hier streitigen Fall war durch die ihm erteilte und auf Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG (vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478) i.d.F. des Gesetzes vom 13.12.1989 (BGBl. I 2135)) gestützte Erlaubnis gedeckt. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I S. 2840) haben die Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis tätig zu werden. Nach § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - werden die Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert, die Rechtsdienstleistungen in Form der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung vornehmen.
Dem Kläger war die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG vorgesehene Teilerlaubnis als "Rentenberater" erteilt worden. Der Begriff des Rentenberaters spricht schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen muss. Damit sind vor allem die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der betrieblichen Altersversorgung sowie des Versorgungsrechts gemeint. Ausgangs- und Endpunkt der Tätigkeit eines Rentenberaters ist die zu erwartende Rente (vgl. BVerfGE 75, 284, 301), wobei die Aufgabe des Rentenberaters darin besteht, seinen Klienten zu Rechten zu verhelfen, die ihnen von Gesetzes wegen bereits zustehen oder auf die sie durch eigene Handlungen wie beispielsweise durch Nachzahlung von Beiträgen einen Anspruch erwerben können.
Nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, wonach die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegenstehen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, kam daneben eine Annexzuständigkeit in Betracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde, gegeben war; darüber hinaus musste es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - veröffentlicht in Juris). Nach neuem Recht ergibt sich dies aus der Erlaubnis, in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente tätig werden zu dürfen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG).
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Denn der Kläger hat den Versicherten A. während des hier streitigen Verfahrens der Beklagten auch in einem parallel geführten Rentenverfahren vertreten, in dem für denselben Zeitraum, für den Krankengeld begehrt wurde, bzw. unmittelbar hieran anschließend, ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde. Zwar handelt es sich bei der Beanspruchung von Krankengeld nicht um eine Rentenleistung im engeren Sinne, doch ist dem Bezug von Krankengeld im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht von Krankengeld-Beziehern (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) maßgebliche Bedeutung bei einer späteren Rentengewährung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beizumessen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2002 - L 4 KR 2353/01 -). Diese enge Verzahnung zwischen Rentengewährung und dem Krankengeldanspruch zeigt sich auch, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, in der Regelung des § 50 SGB V. Es bedarf keiner Darlegung, dass das "Hauptgeschäft" hier das Rentenbegehren und nicht der geltend gemachte Krankengeldanspruch war, der ab dem 01.02.2008 durch die Rentengewährung verdrängt wurde. Besteht, wie hier, auch ein enger zeitlicher Zusammenhang sowohl der Verwaltungsverfahren als auch der Zeiten, für die Rente bzw. Krankengeld begehrt wird, würde die Annahme, dass die Durchsetzung des Krankengeldanspruchs nicht als Annex von der Erlaubnis für die Tätigkeit als Rentenberater mitumfasst würde, zu einer nicht gerechtfertigten Behinderung seiner Berufsausübung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG. Danach ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-) Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Der Sach- und Streitstand bietet hier genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes. Denn der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt werden, sodass für eine Heranziehung des lediglich subsidiären Auffangstreitwerts kein Raum bleibt. Maßgebend für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, 8. Auflage, § 52 Rz. 5). Abzustellen ist insoweit in der Regel auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04. 2005 - L 13 AL 219/05 W-A m.w.N.). Mit seinem Antrag hat der Kläger im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage die Aufhebung eines nach § 13 Abs. 5 SGB X seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren verfügenden Bescheids der Beklagten begehrt. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers geht dahin, den Widerspruchsführer im Vorverfahren vertreten zu dürfen. Dieses Interesse ist mit dem Gebührenanspruch zu beziffern, ungeachtet dessen, ob ihm auch im Fall der rechtmäßigen Zurückweisung ein Gebührenanspruch zusteht oder nicht. Der Gebührenanspruch des Klägers beläuft sich auf allenfalls 310 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer im Vorverfahren nach Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - zustehenden Gebühr von höchstens 240,- EUR, einer Auslagenpauschale von 20 EUR (Nummer 7002) sowie der Umsatzsteuer von 19 v.H. (Nummer 7008). Sonstige abrechnungsfähige Auslagen, insbesondere nach Nummer 7000 sind nicht im Einzelnen dargelegt, so dass sie bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved